Totalrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) 1) AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG



Ähnliche Dokumente
Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Prämienverbilligungen im Kanton Zug

Verordnung über die Krankenversicherung

Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

gestützt auf das kantonale Krankenversicherungsgesetz vom 19. Dezember ),

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG)

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Krankenversicherung (KV)

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Krankenversicherung

Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

gestützt auf das Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Krankenversicherungsschutz bei Prämienrückständen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Updates. Internationales. Stand: 1. Juni Revisionen. Revisionen. Informationsstelle AHV/IV. Informationsstelle AHV/IV

ASF 2002_028. Verordnung

Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Stand am 1. Januar 2003

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

6.09 Stand am 1. Januar Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

2.08 Stand am 1. Januar 2011

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Informationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung

Hintergrundinformation 4/2015: Familienpolitik im Kanton Schwyz 10 Jahre Mutterschaftsentschädigung 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015

Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 20. März 2002 an den Landrat zur Änderung der Organisationsverordnung (Polizeianwärterstellen)

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Transkript:

Totalrevision der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) ) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung Von der Regierung erlassen am 7. Dezember 00 Zuständigkeit I. Versicherungspflicht Art. Für die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht ist die Gemeinde zuständig, in der die versicherungspflichtige Person Wohnsitz oder, bei fehlendem Wohnsitz, Aufenthalt hat. Bei Personen ohne Aufenthalt ist die Gemeinde des Arbeitsortes zuständig. Die Gemeinden informieren ihre Wohnbevölkerung und die ihr aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder eines Bezuges von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung gemeldeten versicherungspflichtigen Personen, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA aufhalten, periodisch 954

über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass neu zuziehende Personen, Eltern von Neugeborenen sowie in einen EG- oder EFTA-Mitgliedstaat wegziehende Rentnerinnen und Rentner rechtzeitig über die Versicherungspflicht informiert werden. Art. Prämien und Kostenbeteiligungen gelten insbesondere dann als uneinbringlich, wenn ein Verlustschein vorliegt oder wenn die versicherungspflichtige Person Unterstützungshilfe gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz erhält. Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen sind von jener Gemeinde zu übernehmen, in der die versicherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt hatte. Art. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (Departement) ist zuständig für: a) Feststellung der Versicherungspflicht; b) Behandlung von Gesuchen um Ausnahme von der Versicherungspflicht. Voraussetzung für die Beitragsleistung des Kantons ist eine Kostengutsprache der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes beziehungsweise der Stellvertretung. Die Kostengutsprache kann befristet oder anderweitig beschränkt werden. 4 Ist die versicherte Person mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie eine beschwerdefähige Verfügung des Departementes verlangen. 5 Gegen Verfügungen des Departementes kann die versicherte Person innert 0 Tagen seit Mitteilung schriftlich beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen II. Ausstand von Leistungserbringenden Art. 4 Leistungserbringende, die es ablehnen, Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zu erbringen, haben den Ausstand schriftlich dem Gesundheitsamt zu melden. Meldestelle III. Ausserkantonale Hospitalisationen Art. 5 Der Kanton übernimmt bei ausserkantonalen Hospitalisationen die Kosten gemäss Artikel 4 Absatz KVG, wenn entsprechende medizinische Gründe vorliegen. Ausnahmen und Unterstellung Kostengutsprache 955

IV. Prämienverbilligung. SYSTEM Erweiterung des Personenkreises Anspruch von Personen in Ausbildung Anmeldung des Anspruchs. Personen mit Wohnsitz im Kanton. Personen mit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Kanton Berücksichtigung der Abtretung Massgebende Prämien Art. 6 Personen im Sinne von Artikel Absatz litera c der Verordnung über die Krankenversicherung haben für die Dauer ihres Aufenthaltes im Kanton Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern der Bund dem Kanton für diese Personen nicht die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet. Art. 7 Steuerpflichtige Personen in Ausbildung haben einen selbstständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern Drittpersonen für diese Ausbildung im Rahmen der Steuerveranlagung kein Kinderoder Unterstützungsabzug nach kantonalem Steuergesetz gewährt wird. Erhebt eine steuerpflichtige Person in Ausbildung, die dem Gesamtanspruch unterliegt, einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wird nicht darauf eingetreten. Art. 8 Personen mit Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV- Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen. Zur Anmeldung des Anspruchs sind auch Dritte befugt, die die anspruchsberechtigte Person unterstützen oder betreuen. Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung für die Bezugsberechtigung erhalten, gelten als angemeldet. Art. 9 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, in der sie ihren Aufenthalt haben oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, einzureichen. Personen mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung können ihr Anmeldeformular bei der Gemeinde einreichen, wo sie zuletzt steuerpflichtig waren. Art. 0 Die Abtretung des Prämienverbilligungsanspruchs wird von der AHV-Ausgleichskasse spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung berücksichtigt. Art. Als massgebende Prämie gelten die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten monatlichen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese sind auf den nächsten Franken aufzurunden. 956

Bei der Ermittlung des Gesamtanspruchs ergibt sich die massgebende Prämie als Summe der einzelnen massgebenden Prämien. Art. Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird gemäss Artikel 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden berechnet. Bei Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wird das Einkommen gemäss Absatz zudem in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Bei nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind die Steuerdaten oder das quellensteuerpflichtige Einkommen der in der Schweiz erwerbstätigen Familienangehörigen und der Familienangehörigen mit einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung massgebend. Art. Die Prämie von unterstützungsbedürftigen Personen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich vergütet. Bei Meldung des Weiterbestehens der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfänglich vergütet. Art. 4 Die Prämie von Personen mit Mutterschaftsbeiträgen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Meldung des Sozialamtes während der vom Sozialamt festgelegten Dauer vollumfänglich vergütet. Art. 5 Für Personen mit einer Mitteilung für die Bezugsberechtigung wird die Prämienverbilligung jeweils spätestens Ende März und Ende Juli in zwei Raten ausbezahlt. Für alle anderen Personen wird die Prämienverbilligung spätestens zehn Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der AHV-Ausgleichskasse in einem Betrag ausbezahlt. Art. 6 Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die Prämienverbilligung bargeldlos an eine schweizerische Zahladresse aus. Ansprüche von weniger als 0 Franken pro Jahr und Antrag werden nicht ausbezahlt. Versicherte Personen, die eine getrennte Auszahlung verlangen, und Versicherern wird ein Gesamtanspruch anteilmässig im Verhältnis zur Summe aller massgebenden Prämien ausbezahlt. Änderungen der Quellenbesteuerte Personen Volle Prämienverbilligung. Personen mit öffentlicher Unterstützung. Personen mit Mutterschaftsbeiträgen Auszahlung. Zeitpunkt. Modalitäten 957

Neuberechnung Rückforderung Zuständigkeit Revision Auszahlung werden spätestens drei Monate nach Eingang der Mutationsmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse berücksichtigt. 4 Meldet der Versicherer der AHV-Ausgleichskasse Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist, so zahlt die AHV-Ausgleichskasse für die Dauer der Sistierung keine Prämienverbilligung aus. Art. 7 Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs ist innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Einreichung des Antrages oder für den Zeitraum der definitiven Veranlagung, die Änderung der familiären und persönlichen Verhältnisse ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. Sind der AHV-Ausgleichskasse Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, kann diese eine Neuberechnung von Amtes wegen vornehmen. Art. 8 Unrechtmässig bezogene Beiträge sind der AHV-Ausgleichskasse zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar. Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung die der Berechnung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgeherrscht haben. Beträgt ein zu Unrecht bezogener Beitrag weniger als 00 Franken, kann die AHV-Ausgleichskasse auf dessen Inkasso verzichten.. ORGANISATION UND VERFAHREN Art. 9 Die konzeptionelle Ausgestaltung des Vollzuges der Prämienverbilligung ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Art. 0 Die Revision der AHV-Ausgleichskasse bezüglich des Vollzuges der Prämienverbilligung obliegt der Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt. Der Revisionsbericht zur Prämienverbilligung ist bis Ende April des Folgejahres dem Departement, dem Gesundheitsamt und der Finanzkontrolle einzureichen. 958

Art. AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG Das Departement überwacht die zweckmässige Verwendung der Prämienverbilligungsbeiträge durch die Versicherer. Die Berichterstattung an die Regierung umfasst mindestens diejenigen Angaben, die gemäss der Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für die Abrechnung über die Bundes- und Kantonsbeiträge erforderlich sind. III. Schlussbestimmungen Art. Die Ausführungsbestimmungen vom 4. Oktober 995 zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung werden aufgehoben. Die Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsach wird wie folgt geändert: Art. Abs. Buchstabe b 6. Beschwerden gemäss Artikel 5 Absatz 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG). Art. Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vom 6. November 995 in Kraft. ) Namens der Regierung Der Präsident: Claudio Lardi Der Kanzleidirektor: Claudio Riesen ) BR 54.0 ) Mit RB vom 7. Mai 00 auf den. Januar 00 in Kraft gesetzt. Aufsicht Aufhebung und Änderung von Erlassen In-Kraft- Treten 959