Wichtige Neuerungen der Düngeverordnung 2017

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Transkript:

Wichtige Neuerungen der Düngeverordnung 2017 Fachdienst 4.2 Landwirtschaft -Agrarfachaufgaben- Stand 22.01.2018

Inhalt Düngebedarfsermittlung für N und P Verlängerte Sperrfristen und limitierte N-Düngung im Herbst Verschärfte Anwendungsbestimmungen Ausbringtechnik und Lagerung Wirtschaftsdünger Nährstoffvergleiche und zulässige Nährstoffsalden Dokumentationspflichten Besonderheiten Herbst 2017 Stoffstrombilanzverordnung Seite 2

Düngebedarfsermittlung für N und P

Düngebedarfsermittlung für N Ertragsabhängige standort- und kulturbezogene N-Obergrenzen gemäß Anlage 4 DüV sind verbindlich geltend. Düngebedarfsermittlung muss vor der Aufbringung wesentlicher N-Mengen (50 kg N/ha) für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit schriftlich erfolgen und muss 7 Jahre aufbewahrt werden. Gilt für Ackerland, sowie für Grünland. Ermittelter Düngebedarf darf nur aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (Bestandsentwicklung, Witterungsverhältnisse etc.) überschritten werden. Düngebedarfsermittlung ist dann neu anzufertigen. Seite 4

Inhalt der N-Düngebedarfsermittlung Die N-Düngebedarfsermittlung für Ackerland muss folgende Inhalte zwingend aufweisen: Ertrag der Kultur (3 Jahres Schnitt) und N-Bedarfswert Zu-/Abschläge bei abweichendem Ertragsniveau Abzüge für N-min Abzüge bei hohem Humusgehalt Humusgehalt über 4 % Abzug von 20 kg N/ha Abzüge für organische Düngung der Vorjahre 10 % des Gesamt-N, Kompost 4 %, dann 3 % über folgende 2 Jahre Abzüge für Vorfrüchte und Zwischenfrüchte Zu/Abschläge bei nachträglich eingetretenen Umständen Seite 5

Festgelegte N-Bedarfswerte DüV 2017 Seite 6

Zu-/Abschläge bei abweichendem Ertragsniveau DüV 2017 Seite 7

Abzüge für N-min Vor dem Aufbringen wesentlicher N-Mengen (50 kg/ha) muss der im Boden vorhandene N-Gehalt ermittelt werden. Durch Untersuchung repräsentativer Proben N-min Werte der eigenen Flächen Durch Übernahme von Untersuchungsergebnissen vergleichbarer Standorte oder Anwendung fachspezifischer Berechnungs- und Schätzverfahren. LLH-Empfehlungen MR-Wetterau Hessenbauer Aufbewahrungspflicht 7 Jahre. Seite 8

Abzüge für Humusgehalt und Vor- und Zwischenfrüchte Seite 9 DüV 2017

Vordrucke N-Düngebedarfsermittlung Ackerland Seite 10

Ertragsniveau: 90 dt/ha Beispiel Weizen Vorfrucht: Raps 25 m 3 Gülle im Vorjahr 4 kg N/m 3, 100 kg Gesamt-N, im Frühjahr N-min: 35 kg N/ha Humusgehalt: 1,5 % http://www.herzogtum-direkt.de/sites/default/files/imagecache/400xy/flint- Weizenernte_3.JPG Seite 11

Beispiel Weizen Seite 12

Ertragsniveau: 45 dt/ha Beispiel Raps Vorfrucht: Weizen 25 m 3 Gülle im Vorjahr zu Weizen 4 kg N/m 3, 100 kg Gesamt-N 15 m 3 Gülle zur Rapsaussaat 4 kg N/m 3, 60 kg Gesamt-N N-min: 15 kg N/ha https://yelloblog.blob.core.windows.net/media/2013/04/raps.jpg Humusgehalt: 1,5 % Seite 13

Beispiel Raps Seite 14

Ertragsniveau: 550 dt/ha Beispiel Silomais Vorfrucht: Weizen Zwischenfrucht, nicht abgefroren, eingearbeitet Düngung ZF mit 15 m 3 Gülle 4 kg N/m 3, 60 kg Gesamt-N N-min: 50 kg N/ha Humusgehalt: 1,5 % http://www.claas.de/blueprint/servlet/image/957930/inline_l_l/820/460/dd0f61b 63b5bc3f183e48f0b949fb2ab/Kw/2016-10-14-de-de-jaguar-900-pic-1.jpg Seite 15

Beispiel Silomais Seite 16

Inhalt der N-Düngebedarfsermittlung Die N-Düngebedarfsermittlung für Grünland muss folgende Inhalte zwingend aufweisen: Ertragsniveau (3 Jahres Schnitt) und N-Bedarfswert Zu-/Abschläge bei abweichendem Ertragsniveau Rohproteinertrag (3 Jahres Schnitt) Humusgehalt des Bodens und daraus resultierende Nachlieferung Abzüge für organische Düngung des Vorjahres 10 % des Gesamt-N sind anzusetzen Abzüge für N-Bindung durch Leguminosen Seite 17

N-Düngebedarfsermittlung Grünland DüV 2017 Seite 18

Zu- und Abschläge auf Grünland Seite 19 DüV 2017

Zu- und Abschläge auf Grünland Seite 20 DüV 2017

Vordrucke N-Düngebedarfsermittlung Grünland Seite 21

Beispiel Grünland Grünland 4. Schnitte Ertragsniveau: 100 dt TM/ha Rohprotein: 16 % Leguminosenanteil: 15 % http://www.fendt.com/es/images/577e114044d24d64028b4571_1470226436 _web_es-es.jpg Schwach humoser Standort (weniger als 8 % org. Substanz) Gesamt 40 m 3 Gülle im Vorjahr 4 kg N/m 3, 160 kg Gesamt-N Seite 22

Beispiel Grünland Seite 23

P-Düngebedarfsermittlung P-Düngebedarf ist anhand der zu erwartenden Erträge und Qualitäten, der Standortbedingungen und Anbaubedingungen, sowie des P-Gehalts des Bodens zu ermitteln. P-Düngebedarfsermittlung muss schriftlich vor der Aufbringung wesentlicher P-Mengen (30 kg P/ha) für alle Schläge über 1 ha erfolgen, was auch im Rahmen einer Fruchtfolge (max. 3 Jahre) geschehen kann. P-Gehalt im Boden muss mittels Bodenproben alle 6 Jahre für jeden Schlag über 1 ha ermittelt werden. Bei Böden die über 20 mg P je 100 g Boden (nach CAL-Methode) aufweisen, ist eine P-Düngung nur bis zur Höhe der voraussichtlichen P-Abfuhr möglich. Seite 24

P-Entzug verschiedener Kulturen LLH Seite 25

Vordruck P-Bedarfsermittlung Seite 26

Beispiel P-Bedarfsermittlung Seite 27

Verlängerte Sperrfristen und limitierte N-Düngung im Herbst

Neue Sperrfristen Verlängerte Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichem N- und P-Gehalt (1,5 % N/kg und 0,5 % P/kg). Ackerland: Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31.01. Ausnahmen: Bis 01.10.: Für Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis zum 15.09., sowie für Wintergerste bei Aussaat bis zum 01.10. nach Getreidevorfrucht. Maximal aber 30 kg/ha NH 4 -N oder 60 kg/ha Gesamt-N, wenn ein Düngebedarf besteht (Ausbringverluste anrechenbar). Bis 01.12. zu Gemüse, Erdbeeren, Beerenobst Grünland/mehrjähriger Futterbau: 01.11. bis 31.01. Von 15.12. bis 15.01. für Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte. Seite 29

Übersicht Sperrfristen 13.09.2017 LLH Seite 30

Bisherige Auffälligkeiten Gärrest nach Mais zur ZF (Saat nach 01.10.) Keine Ausnahmebedingung da kein Düngebedarf/Aussaat nicht bis 15.09. Gülledüngung in Zwischenfruchtbestand nach dem 01.10. Düngung nur bis 01.10. erlaubt bei Aussaat bis 15.09. Mineraldüngung von Raps nach dem 01.10. Düngung nur bis 01.10. erlaubt bei Aussaat bis 15.09. Gärrest auf ÖVF-Brachen zwecks Wintergerstenaussaat nach 01.10. Keine Getreidevorfrucht, Saat nach 01.10. Seite 31

N-Düngebedarfsermittlung Herbst N-Düngung grundsätzlich nur zu den vorhergehend genannten Kulturen zulässig. Nach Mais, Zuckerrüben, Raps, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen besteht in der Regel kein Düngebedarf! Entscheidend ist, dass ein tatsächlicher N-Düngebedarf besteht. https://www.schweine.net/images/stallbilder/guelle- ausbringung/guelleausbringung-schleppschlauch-stoppel- 0515.jpg Vereinfachte Ermittlung nach Vorgaben der Länder kann in 2017 angewendet werden. Seite 32

Vordruck N-Düngebedarfsermittlung Herbst Seite 33

N-Herbstdüngung Gerste N-Düngung zulässig, wenn: Ein Düngebedarf besteht. z.b. späte Aussaat, Mulchsaat, Strohverbleib Die Aussaat vor dem 1. Oktober erfolgt. Nach einer Getreidevorfrucht angebaut wird. Richtwerte für den N-Düngebedarf: Bis 40 kg N/ha bei Strohverbleib. Bis 20 kg N/ha bei Strohabfuhr. Gesetzlich bis 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Gesamt-N im Herbst möglich. http://agrar-cockpit.de/wpcontent/uploads/2013/02/lpix86942.jpg Seite 34

N-Herbstdüngung Raps N-Düngung zulässig, wenn: Ein Düngebedarf besteht. z.b. Mulchsaat, Strohverbleib, Grenzstandorte Die Aussaat vor dem 15. September erfolgt. Orientierungswerte für den N-Düngebedarf: Bis 60 kg N/ha bei Strohverbleib. Bis 40 kg N/ha bei Strohabfuhr. Bis 60 kg N/ha bei Mulch- und Direktsaat. https://www.isip.de/isip/servlet/resource/image/14 3402/landscape_ratio4x3/768/576/920107aea2e8 e7dd9cb7f9a64d064a11/ym/raps-im-herbst-gutentwickelt.jpg Gesetzlich bis 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Gesamt- N im Herbst möglich. Seite 35

N-Herbstdüngung Zwischenfrucht N-Düngung zulässig, wenn: Ein Düngebedarf besteht. Die Aussaat vor dem 15. September erfolgt. Orientierungswerte für den N-Düngebedarf: Zwischen 40 kg N/ha und 60 kg N/ha. Reduzierter N-Bedarf mit steigendem Leguminosenanteil. Gesetzlich bis 30 kg NH 4 -N bzw. 60 kg Gesamt-N im Herbst möglich. http://www.planterra.de/fileadmin/_processed_/csm_pla nterra_zwischenfrucht_zwh_4023_thumb_77e86b3da 2.jpg Seite 36

Verschiebung der Kernsperrfrist Verschiebungen der Kernsperrfrist einzelbetrieblich bis zu 4 Wochen möglich. Formloser Antrag mit fachlicher Begründung (Witterung, Düngebedarf etc.) durch den Betrieb. Genehmigung durch RP Kassel unter Berücksichtigung fachlicher Stellungnahme des FD Landwirtschaft. https://media05.onetz.de/2015/12/12/264520_big.jpg?144991 4339 Zwei Wochen Bearbeitungszeit einkalkulieren. Seite 37

Verschärfte Anwendungsbestimmungen

Verschärfte Anwendungsbestimmungen Verminderung von Abschwemmung Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern Einarbeitungsgebot Beschränkter Einsatz von Harnstoffdüngern Obergrenze für organische Düngemittel Seite 39

Verminderung von Abschwemmung Kein Aufbringen von N/P-haltigen Düngern, Bodenhilfsstoffen etc. auf überschwemmten, wassergesättigten, schneebedeckten oder gefrorenen Böden. Ausnahme: Bei gefrorenem Boden, wenn dieser oberflächlich auftaut, eine Pflanzendecke trägt, Abschwemmungen ausgeschlossen sind und Bodenverdichtungen vermieden werden. Jedoch max. 60 kg Gesamt-N/ha, gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost. http://polpix.sueddeutsche.com/polopoly_fs/1.12 78334.1355428952!/httpImage/image.jpg_gen/d erivatives/900x600/image.jpg Ausnahme: Kalkdünger unter 2 % P-Gehalt, wenn Abschwemmung ausgeschlossen sind. Seite 40

Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern Aufbringverbot von N/P-haltigen Düngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Abstand von 4 m zur Böschungsoberkante oberirdischer Gewässer. Ausnahme: 1 m Abstand zur Böschungsoberkante, wenn Streubreite der Arbeitsbreite entspricht (Schleppschlauch etc.) oder Grenzstreueinrichtung vorhanden ist (Grenzstreuschirm etc.). http://www.agrarheute.com/sites/default/files/styles/ah_t easer_galerie_640x480/public/media/601543/601543.jp g?itok=twwad0tg Innerhalb des 1 m Bereichs zur Böschungsoberkante ist das Aufbringen der vorher genannten Stoffe verboten. Seite 41

Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern Bei Flächen die 10 % Hangneigung im Abstand von 20 m zu Oberflächengewässern aufweisen gelten strengere Vorschriften. Im Bereich von 5 m bis zur Böschungsoberkante gilt absolutes Aufbringungsverbot der vorher genannten Stoffe. Im Bereich von 5 m bis 20 m gilt bei der Aufbringung folgendes: Unbestelltes Ackerland sofortige Einarbeitung (auch Festmist). Reihenkulturen über 45 cm Reihenabstand nur bei Untersaat oder sofortiger Einarbeitung. Ohne Reihenkultur Ausbringung nur bei hinreichender Bestandsentwicklung. Ausbringung wenn in Mulch- oder Direktsaat gearbeitet wird. Seite 42

Einarbeitungsgebot Nach Aufbringen auf unbestelltem Ackerland müssen flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden. Gilt nicht für: Festmist von Huf und Klauentieren Kompost Düngemittel mit weniger als 2 % TM https://www.pfluglos.de/files/pfluglos/images/nachri chten/k2015/1508_august/kn_rebell2_4c.jpg Seite 43

Beschränkter Einsatz von Harnstoffdüngern Ab 01.02.2020 gelten neue Bestimmungen für den Einsatz von Harnstoff als Düngemittel. Ausbringung nur noch, wenn: Ein Ureasehemmstoff dem Harnstoffdünger zugesetzt ist. Oder die Einarbeitung nach 4 Stunden erfolgen kann. http://www.amazone.co.uk/img/za-ts_fendt_001_d1_130812.jpg Seite 44

Obergrenzen für organische Düngemittel Beschränkung der N-Menge aus organischen und organischmineralischen N-Düngern, einschließlich Wirtschaftsdüngern. Maximal 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr im Betriebsschnitt. Auch Gärreste oder Klärschlamm werden mit einbezogen und zählen in die 170 kg N/ha Obergrenze mit ein. Ausnahmen: Kompost einmalig bis zu 510 kg N innerhalb von 3 Jahren (3 x 170 kg N). Möglichkeit der Derogation wird geprüft. Seite 45

Ausbringtechnik und Lagerung von Wirtschaftsdüngern

Verbotene Ausbringtechniken Bestehende Verbote für bestimmte Ausbringtechniken bleiben bestehen: Festmiststreuer ohne geregelte Zufuhr zum Verteiler. Güllewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler. Zentrale, nach oben abstrahlende Prallverteiler. Senkrechte Schleuderscheiben Prallkopf oder Möschaverteiler bleiben auf unbestelltem Ackerland auch nach 2020 erlaubt. Drehstrahlregner zur Gülleverregnung. http://www.agrartechnik-imeinsatz.de/resources/pictures/585899b.jpg http://www.kotte-landtechnik.de/uploads/pics/duo- Schwenkverteiler_02.jpg Seite 47

Geforderte Ausbringtechniken Ab 2020 gelten bestimmte Vorgaben an die Ausbringtechnik von flüssigen organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln inklusive Wirtschaftsdüngern. Ab 01.02.2020 darf die Aufbringung auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig erfolgen. Breitverteilung mit unmittelbarer Einarbeitung (4 h) bleibt erlaubt. Ab 01.02.2025 darf die Aufbringung auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter auch nur noch streifenförmig erfolgen. Ausnahmen, bsp. bei Sicherheitsrisiken sind möglich. Landesspezifische Fördermittel zur Umrüstung stehen bereit. Seite 48

Streifenförmige Aufbringung Ackerland http://www.niemczyk-cuxhaven.de/files/guellegrubber_fuer_plakat.jpg Möglichkeiten: http://www.zunhammer.de/sites/default/files/styles/produktgalerie/pub lic/4_zunhammer_gulle_grubber 0.jpg?itok=a6JfrzaI Schleppschlauch/schuh Güllegrubber Güllescheibenegge Breitverteilung mit Einarbeitung auch nach 2020 noch möglich! http://www.kohliag.ch/wpcontent/uploads/swingup01_229fb79b48.jpg Seite 49

Streifenförmige Aufbringung Grünland http://www.garantkotte.de/typo3temp/yag/09/vogelsang_swingmax_32_m_971_547c17 cc6440.jpg http://www.blunk-gmbh.de/wp-content/uploads/2015/05/blunkschleppschuhverteiler-bomech-greenstar-multi.jpg Möglichkeiten: Schleppschlauchverteiler Schleppschuhverteiler Schlitzgerät http://www.eilboteonline.com/fileadmin/redaktion/magazininhalte/2013/45/b auer_s.31_opt.jpeg Seite 50

Lagerung flüssiger Wirtschaftsdünger Lagerkapazität von 6 Monaten für flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche oder Gärreste. Ab 01.01.2020 müssen 9 Monate bei mehr als 3 GV/ha oder bei Betrieben ohne eigene Ausbringflächen vorgehalten werden. Abnahmevertrag gilt als Ausbringfläche. Lager kann auch durch Dritte bereitgestellt werden, wenn dies über entsprechende Verträge nachgewiesen werden kann. http://www.brunnthaller.cz/image.php?idx=1750&mw =511&mh=268 Seite 51

Lagerung fester Wirtschaftsdünger Ab 01.01.2020 müssen Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen sicherstellen, dass die in zwei Monaten anfallenden Mengen sicher gelagert werden können. Lager muss der Anlagenverordnung entsprechen, es können also auch Fahrsiloanlagen genutzt werden. Auch die zweimonatige Lagerung im Stall (Bsp. Tiefstreustall) wird als Lager anerkannt. Nach zweimonatiger fester Lagerung kann dann auch wieder die Zwischenlagerung am Feldrand nach den bekannten Regularien erfolgen. Festes Lager kann auch hier durch Dritte erbracht werden. Seite 52

Nährstoffvergleiche und zulässige Nährstoffsalden

Nährstoffvergleich Nährstoffvergleich für N und P muss bis zum 31.03. des Folgejahres erstellt sein für das zuletzt abgelaufene Düngejahr. Vergleich Zu- und Abfuhr für gesamte landwirtschaftliche Fläche Zusammengefasst für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit Entzugswerte pflanzlicher Produkte aus den Anlagen der Düngeverordnung müssen zu Grunde gelegt werden. Inhaltstoffe von Wirtschaftsdüngern sind mindestens nach den Anlagen der Düngeverordnung anzusetzen (besser eig. Analyse). Wiederkäuerhaltende Betriebe: Müssen plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz erstellen. Über die Anzahl der Tiere und deren Nährstoffaufnahme wird die Nährstoffabfuhr über das Futter berechnet. Seite 54

Nährstoffvergleich Ausgenommen von den Verpflichtungen des Nährstoffvergleichs und der Düngebedarfsermittlung sind Betriebe: Die weniger als 15 ha LF bewirtschaften (abzüglich Baumschul-, Zierpflanzen, Baumobstflächen etc., sowie Flächen mit reiner Beweidung und bis 100 kg N aus Wirtschaftsdüngern). Die bis zu 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein anbauen. Deren jährlicher Nährstoffanfall aus der Tierhaltung nicht höher als 750 kg N liegt. Die keine Wirtschaftsdünger oder sonstige organische/organischmineralische Dünger aufnehmen. Die auf keinem Schlag wesentlichen N/P Mengen Düngen. Seite 55

Zulässige Nährstoffsalden Verringerte Kontrollwerte (bisher Bilanzüberschüsse): Stickstoff: 50 kg Gesamt-N/ha (ab 2018 im 3-jährigen Mittel) Phosphat: 10 kg P/ha (ab 2018 im 6-jährigen Mittel) Bei Überschreitung Teilnahme an Düngeberatung verpflichtend. Bei erneuter Überschreitung Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs bei der zuständiger Stelle. Seite 56

Dokumentationspflichten

Dokumentationspflichten Aufzuzeichnen und für 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahrs aufzubewahren sind: Düngebedarfsermittlung für N und P inklusive Berechnung. Düngebedarfsermittlung für Herbst N-Düngung. Ermittelte Werte an Gesamt-N, Ammonium-N, Gesamt-P für die eingesetzten Düngemittel (Analyseergebnisse, Belege etc.). Für die Berechnung des Düngebedarfs herangezogene N-min Werte des Bodens (eigene Werte, MR, Hessenbauer, LLH). Eventuelle Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs einschließlich der ausschlaggebenden Gründe. Phosphatgehalte des Bodens für Schläge über 1 ha alle 6 Jahre (Bodenproben). Nährstoffvergleich bis zum 31.03. eines Folgejahres für das zuletzt beendete Düngejahr. Seite 58

Besonderheiten Herbst 2017

Düngebedarfsermittlung Herbst 2017 Düngebedarfsermittlung für N ist beim Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen (50 kg N/ha) vorgeschrieben. Für Düngemaßnahmen in 2017 gilt daher: Vollständige Düngebedarfsermittlung nur beim Anbau von Zweitkulturen nach dem 02.06.2017, deren Ernte in 2017 erfolgt und beim Anbau von Gemüsekulturen und Erdbeeren. Vereinfachte Düngebedarfsermittlung, sofern noch eine Düngung zu Zwischenfrüchten, Raps, Feldfutter oder Wintergerste erfolgen soll. Für Grünland muss im Kalenderjahr 2017 keine Düngebedarfsermittlung mehr erfolgen. Hüther 2017 Seite 60

170 kg N - Reglung Herbst 2017 Entscheidend, ob die neue Definition der 170 kg N Reglung aus organischen Düngern gilt, ist das vom Betrieb gewählte Düngejahr. Düngejahr wie Kalenderjahr: Die bisherige Reglung bleibt bis Jahresende bestehen. Es sind nur organische Dünger tierischen Ursprungs zu berücksichtigen. Erst ab dem 01.01.2018 müssen alle organischen Dünger berücksichtigt werden. Düngejahr wie Wirtschaftsjahr: Ldw. Wirtschaftsjahr beginnt am 01.07., also gilt die neue Reglung ab sofort. Es müssen alle organischen und organischmineralischen Düngemittel berücksichtigt werden. Hüther 2017 Seite 61

Stoffstrombilanzverordnung

Stoffstrombilanzverordnung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen. Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) vom 14.12.2017. Ziel: Sicherstellung eines nachhaltigen, ressourceneffizienten Umgangs mit Nährstoffen im Betrieb, um Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden. http://www.waz-online.de/var/storage/images/wazaz/gifhorn/gifhorn/uebersicht/schweinemast-soll-erweitertwerden/11564906-1-ger-de/schweinemast-soll-erweitertwerden_artikelquer.jpg http://biogasanlagen-info.de/wpcontent/uploads/2015/03/biogasanlage-bild-1024x664.jpg Seite 63

Gilt ab sofort für: Geltungsbereich StoffBilV Betriebe mit mehr als 50 GV je Betrieb oder mit mehr als 30 ha ldw. Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte über 2,5 GV/ha. Viehhaltende Betriebe, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber innerhalb des Bezugsjahres außerhalb des Betriebs anfallende Wirtschaftsdünger aufnehmen. Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem viehhaltenden Betrieb in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb außerhalb anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Seite 64

Geltungsbereich StoffBilV Gilt ab dem 01.01.2023 für: Betriebe mit mehr als 20 ha ldw. Nutzfläche oder mehr als 50 GV je Betrieb. Betriebe, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber innerhalb des Bezugsjahres außerhalb des Betriebs anfallende Wirtschaftsdünger aufnehmen. Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem Betrieb in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb außerhalb anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird. Seite 65

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