Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2015 EuGH-Urteil C-100/13 Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauprodukte im Kontext von Bauproduktenverordnung und Musterbauordnung Leonberg, 29. Oktober2015 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Erhaltung des Übersicht Sicherheitsniveaus- Nationale Restregelungen Zum EuGH-Urteil C-100/13 Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Alternative zur Bauregelliste Seite 1
Der Tenor der Urteils Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von den harmonisierten Normen EN 681-2:2000 ( Elastomer- Dichtungen Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 2: Thermoplastische Elastomere ), EN 13162:2008 ( Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] Spezifikation ) und EN 13241-1 ( Tore Produktnorm Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften ) erfasst wurden und mit der CE- Kennzeichnung versehen waren. 3 Zielsetzung der Änderungen Herstellung der Europarechtskonformität Beibehaltung des nationalen Sicherheitsniveaus Ausschöpfung der in der BauPVO vorgesehenen nationalen Regelungsvorbehalte Seite 2
Regelungskonzept Herstellung der Europarechtskonformität Saubere Differenzierung der nationalen und EU- Kompetenzen Klare Trennung zwischen Bauwerksanforderungen und Produktregelungen Klare Differenzierung der Anforderungen an CEgekennzeichnete und nicht CE-gekennzeichnete Produkte, Sicherung der Europarechtskonformität für beide Gruppen Wahrung des nationalen Sicherheitsniveaus Stärkere Hervorhebung der Bauwerksanforderungen im Gesamtkonzept Konkretisierung der Bauwerksanforderungen Klare Ableitung der Produktanforderungen aus den Bauwerksanforderungen Ausschöpfung der in der BauPVO vorgesehenen nationalen Regelungsvorbehalte Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Stufen und Klassen Ermächtigungsgrundlage für die Baurechtsbehörde, wenn CE-gekennzeichnete Produkte im konkreten Fall nicht den Bauwerksanforderungen entsprechen Weitere Änderungen 2 Abs. 10: Aufnahme des Bausatzes 21: Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 55, 81 Abs. 4: Erweiterte Dokumentationspflichten 87 Abs. 4 Übergangsregelung 81 Abs. 5 Stärkung der Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung Seite 3
Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Harmonisierte Spezifikationen Grundlegende Anforderungen an Bauwerke und wesentliche Merkmale von Bauprodukten : Bauwerk Bauprodukt Grundlegende Anforderungen: mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Wesentliche Merkmale werden auf der Basis der grundlegenden Anforderungen festgelegt. Kommission: kann für bestimmte Produktfamilien wesentliche Merkmale vorgeben, für die dann eine Leistung anzugeben ist; kann Schwellenwerte vorgeben. Harmonisierte Normen (hen): werden von europäischen Normungsgremien entwickelt, enthalten Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung bezüglich der wesentlichen Merkmale, Europäische Bauproduktenverordnung Harmonisierte Spezifikationen Bauprodukt mit wesentlichen Merkmalen Fall (1) Fall (2) Europäische Bewertungsdokumente (EAD) ist zu erstellen, wenn: eine ETB beantragt wird, das ist dann der Fall, wenn: das Produkt nicht in den Geltungsbereich einer hen fällt, enthalten ggf. auch vereinfachte Methoden.., legt werkseigene Produktionskontrolle fest, legt Konformitätsnachweisverfahren fest; es können verschiedene Systeme gewählt werden, bezügl. wesentl. M.. die in der hen vorgesehene Bewertungsmethode für mindestens ein wesentliches Merkmal nicht geeignet ist, die hen keine Bewertungsmethode für mindestens ein wesentliches Merkmal enthält Europäisch Technische Bewertung (ETB) WIRTSCHAFTSMINISTERIUM Seite 4
Mandat Bauaufsichtliches Konzept vor dem Umbau CEN KOM prüft europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsregel Restnorm oder abz BRGl B z. B. LTB BRGl A Ü Folie 9 CE Ü Europäische Bauproduktenverordnung - Leistungserklärung Fall (1): Produkt entspricht der hen Fall (2): Produkt entspricht nicht der hen (1a): MS stellt keine Anforderungen (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller kann Antrag auf ETB bei Bewertungsstelle stellen Hersteller erstellt eine Hersteller erstellt eine LE, LE, die mindestens ein welche die wesentlichen wesentliches Merkmal Merkmale zur Erfüllung der aufweist; Anforderungen aufweist; NPD obligatorisch NPD obligatorisch..keine zusätzlichen (nicht-normengebundenen) Testmethoden, oder nationale Verwaltungsverfahren (Zertifizierung, Hersteller Tests, darf/muss Beglaubigungen mit CE kennzeichnen; usw.), bevor LE ist Teil der CE- Kennzeichnung das Produkt auf dem Markt platziert ist! optional? Hersteller kann sonstigen Nachweis vorlegen MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment Seite 5
Ermächtigung MBO 3 für Verwaltungsvorschrift: enthält Technische Baubestimmungen, die durch Bezugnahme auf technische Regeln oder auf andere Weise insbesondere Hinweise, Empfehlungen, Warnungen, Verbote und Gebote enthalten. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die unmittelbar Frost ausgesetzt sind und deren Dauerhaftigkeit dadurch gefährdet ist, ist sicherzustellen, dass diese Gefährdung ausgeschlossen wird. Technischer Anhang (MLTB, Produktanhang) MVV: Grundlegende Anforderungen an Bauwerke und Bauteile Seite 6
VV: Grundlegende Anforderungen an Bauwerke und Bauteile Anlage 2.2/1 Bei der Ausführung von Bauteilen aus Mauerwerk nach DIN EN 1996 ist Folgendes zu beachten: Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die unmittelbar Frost ausgesetzt sind und deren Dauerhaftigkeit dadurch gefährdet ist, ist sicherzustellen, dass diese Gefährdung ausgeschlossen wird. 1. Gesteinskörnungen. Bauaufsichtliche Kontrolle des Produktherstellers Mauersteine aus Beton und Leichtbeton nach EN 771-3 Nachweis Frostbeständigkeit Nach DIN V 18153-100 BRl A 1 Nr. 2.1.25 System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 Notifizierte Stelle Übereinstimmungsnachweis ÜH CE Ü Seite 7
Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? Mauersteine aus Beton und Leichtbeton nach EN 771-3 Notifizierte Stelle System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 Im Ausschreibungstext sind ggf. Erforderliche Leistungsmerkmale zu benennen! 1. BWR 1 2. BWR 5 (Schallschutz) 3. BWR 6 (Wärmeschutz) Frostbeständigkeit CE Bauaufsichtliche Kontrolle des Produktherstellers Mauersteine aus Beton und Leichtbeton nach EN 771-3 Nachweis der Frostbeständigkeit kann nach DIN V 18153-100 erfolgen Notifizierte Stelle System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 CE Bestätigung der Eigenschaft Seite 8
Ermächtigung MBO 3 für Verwaltungsvorschrift: enthält Technische Baubestimmungen, die durch Bezugnahme auf technische Regeln oder auf andere Weise insbesondere Hinweise, Empfehlungen, Warnungen, Verbote und Gebote enthalten. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen, die im Kontakt mit Niederschlag, Sickerwasser, Boden oder Grundwasser stehen, dürfen infolge Auswaschungen nicht zu schädlichen Verunreinigungen von Grundwasser oder Boden führen. Technischer Anhang zur VV (MLTB, Produktanhang) MVV: Grundlegende Anforderungen an Bauwerke und Bauteile Seite 9
Bauaufsichtliche Kontrolle des Produktherstellers hen für Bauprodukt (Umweltverträglichkeit fehlt) abz für Umweltverträglichkeit System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 Übereinstimmungsnachweis ÜZ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE PÜZ-Stelle nach LBO führt Fremdüberwachung durch Ü Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? hen für Bauprodukt (Umweltverträglichkeit fehlt) System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Im Ausschreibungstext sind ggf. Erforderliche Leistungsmerkmale zu benennen! 1. BWR 1 2. BWR 3. BWR Umweltverträglichkeit nach TR Seite 10
Anforderung an das Bauprodukt sind durch die harmonisierte Spezifikation abgedeckt Europäisch Technische Bewertung oder hen für Bauprodukt System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Entwicklung des Europäischen Technischen Bewertungsdokumentes EAD Seite 11
Kontrolle des Produktherstellers untersteht nur z. T. der Bauaufsicht hen für Bauprodukt (Umweltverträglichkeit fehlt) Technisches Dokument ggf. ehemalige abz: bestätigt Umweltverträglichkeit System zur B. Ü. der Leistungsbeständigkeit: 2 Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung gemäß 2 durch Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Bestätigung für ordnungsgemäße Herstellung Zusätzliche Anforderung zur harmonisierten Spezifikation Planer, Bauindustrie Herstellerverbände Bauaufsicht Planer und Bauindustrie können Qualität der Produkte durch konkrete Ausschreibung sichern ANZUSTREBEN IST DIE ETB Ansonsten: Verbände können/dürfen verbandsinterne Hinweise erstellen, wie nationale Standards erfüllt werden können (z. B. erf. Produktprüfungen samt Prüfung der WPK nach einschlägiger Spezifikation). unabhängige überwachende Stelle bestätigt ordnungsgemäße Herstellung nationale Bauaufsicht legt auch in Zukunft technischen Standard fest; sie gibt Hinweise in der VV (MLTB) zur Erfüllung bestimmter Anforderungen an Bauwerke bzw. Bauteile Bauaufsicht kann Erklärung akzeptieren Seite 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann Seite 13