14. Frankfurter Compliance Talk. Kartellschadensersatz Ein Werkstattbericht

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Transkript:

14. Frankfurter Compliance Talk Kartellschadensersatz Ein Werkstattbericht Frankfurter Presse Club, 8. Juni 2017 Dr. Achim Gronemeyer, Legal Counsel Antitrust & Competition, Schaeffler Group Dr. Sebastian Jungermann, Partner, Arnold & Porter Kaye Scholer

Agenda Einführung Ökometrische Gutachten Einzelthemen Schaden und Auskunft Darlegungs- und Beweislast Kartellschadensersatz aus Unternehmenssicht Erforderliche unternehmensinterne Maßnahmen 9. GWB Novelle Erleichterungen für Geschädigte durch die 9. GWB-Novelle Beweisbeschaffung in den USA (US-Discovery) 2

3

BKartA Bonusanträge Quelle: Bundeskartellamt (Anträge / Fälle) 4

Bußgelder BKartA Quelle: Bundeskartellamt, Jahresbericht 2015 5

Bußgelder EU Kommission 6 Quelle: Europäische Kommission

Kartellschadensersatz 7

Kartellschadensersatz 8

Kartellschadensersatz 9

Ökonomische Modelle Vergleichsmethoden Zeitlich Sachlich Geographisch Andere (z.b. Difference-in-differences ) Marktsimulation Kosten plus ( wettbewerbskonforme Marge) 10

Vergleich: Vorher-Nacher Preis Beginn des Kartells Ende des Kartells 11 Zeit 11

Beispiel: Mühlenkartell Februar 2008: BKartA-Intervention Quelle: Bloomberg, Compass Lexecon 12 12

Einzelthemen Follow-on Klagen - Private Enforcement Klagen auf Kartellschadensersatz bergen für Kläger (und Beklagte) rechtlich und faktisch erhebliche Risiken Kostenrisiken eine Klage als Investition Beweisasymmetrien, Probleme der Informationsbeschaffung Weiterwälzung des Schadens (passing-on) Viele Verfahren werden verglichen, selten wird die öffentlich Prozessfinanzierung, Klagevehikel, Sammelklagen Forum Shopping: Deutschland, UK, Niederlande, USA

Schaden und Auskunft Schadenshöhe: Differenz zwischen den Preisen auf Grund des Kartellverstoßes und der hypothetischen Preisentwicklung ohne Kartell Informationsasymmetrie zwischen Kartellmitgliedern und Geschädigten Kartellgeschädigte benötigen Informationen zur Substantiierung eines kartellbedingt überhöhten Preises Kartellmitglieder benötigen Informationen betreffend der Weiterwälzung eines erhöhten Preises (passing-on) 14

Darlegungs- und Beweislast Jede Partei trägt die Beweislast für den Sachverhalt, aus dem sie ihre Rechte herleitet. Der Anspruchsteller trägt demnach die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen. Soweit den rechtsvernichtenden wieder rechtserhaltende Tatsachen gegenübertreten, liegt die Beweislast wieder bei der Anspruchstellerseite. Die Darlegungslast folgt der Beweislast. 15

Darlegungs- und Beweislast Bindungswirkung, aber begrenzt Anscheinsbeweis und Vermutungen Überhöhtes Preisniveau wahrscheinlich (Rspr./GWB n.f.) Ungarn: widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass Kartelle zu einer künstlichen Preiserhöhung von 10 % führen Schadensschätzung gem. 287 ZPO Beweislastumkehr Vertrag, AGB 16

Kartellschadensersatz aus Unternehmenssicht 93 AktG / 43 GmbHG Verpflichtung, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen zu prüfen und solche Ansprüche ggf. auch geltend zu machen Spielraum bei der Art der Geltendmachung Schaffung organisatorischer Voraussetzungen, die eine Prüfung ermöglichen bisher generell eher stiefmütterliche Behandlung (mit einigen sehr prominenten Ausnahmen) aber Problembewusstsein wächst 17

Erforderliche interne Maßnahmen Organisatorische Verortung klare Regelungen von Aufgaben und Zuständigkeiten (ggf. eigene Einheit innerhalb der Rechtsabteilung?) mögliches Team: Rechtsabteilung (Steuerung, Koordination, Bewertung), Einkauf (Prüfung der Relevanz von Kartellen), Controlling (Prüfung/Zusammenstellung von Preisen, Kosten, Einpreisung in Komponenten, etc.)

Erforderliche interne Maßnahmen Monitoring wichtigster Schritt, um Prozess überhaupt in Gang zu bringen Einkauf und/oder Legal? Quellen (Pressemitteilungen, Alerter, RSS-Feeds, Marktinformationsanbieter, Kanzleien) regelmäßiges Reporting (auch indirekter Betroffenheit)

Erforderliche interne Maßnahmen Prozess zur Schadensermittlung und Bewertung zeitliche und regionale Betroffenheit Volume of Commerce (VoC) Zusammenstellung der Dokumentation (Verträge, Ausschreibungen, Preisrunden, etc.), Problem lang zurückliegender Zeiträume Kostenentwicklung, etc. ggf. gestufter Prozess

9. GWB-Novelle EU-Schadensersatzrichtlinie (2014/104/EU) Umsetzungsfrist 27. Dezember 2016 9. GWB Novelle Verkündung heute 8. Juni 2017 In Kraft im Wesentlichen ab morgen 9. Juni 2017 33a bis 33f und 33h unter Ausnahme von 33c Abs. 5 treten rückwirkend zum 27. Dezember 2016 in Kraft Umsetzung der EU-Schadensersatzrichtlinie Verbraucherschutz, Ministererlaubnis Zusammenschlusskontrolle Schließung von Haftungslücken ( Wurstlücke ) Ausnahme vom Kartellverbot für bestimmte Kooperationen unter Presseverlagen 21

Erleichterungen durch 9. GWB-Novelle für Geschädigte Vermutungsregelungen 33a Abs. 2 GWB Vermutung, dass Kartell einen Schaden verursacht hat (keine Beschränkung auf Hardcore Bereich) keine Vermutung zur Kartellbetroffenheit oder Schadenshöhe bei Letzterer aber Schätzung durch Richter und Möglichkeit der Stellungnahme des BKartA zur Schadenshöhe 33c Abs. 2 GWB Vermutung zugunsten mittelbarer Abnehmer, dass eine Schadensabwälzung auf sie erfolgt ist

Erleichterungen durch 9. GWB-Novelle für Geschädigte Offenlegungs- und Auskunftsansprüche eigener materieller Anspruch 33 g GWB kann vom Kläger auch im Vorfeld einer SchE-Klage geltend gemacht werden Glaubhaftmachung eines Schadensersatzanspruchs genaue Bezeichnung Verhältnismäßigkeit Anspruch auch für Beklagte im Schadensersatzprozess erhebliche Auswirkungen auf bisherige Verteilung der Darlegungslast Hemmung der Verjährung bei Klage gegen Rechtsverletzer! Alternative zu sonstigen Maßnahmen?

Erleichterungen durch 9. GWB-Novelle für Geschädigte Wirkung des Vergleichs 33 f GWB Privilegierung soll Anreiz für Vergleichsbereitschaft schaffen Verjährung nach 33 h GWB regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nun 5 Jahre Hemmung ausgeweitet auf 1 Jahr nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Erledigung

US-Discovery (28 U.S.C. 1782) Assistance to foreign and international tribunals and to litigants before such tribunals The district court of the district in which a person resides or is found may order him to give his testimony or statement or to produce a document or other thing for use in a proceeding in a foreign or international tribunal, including criminal investigations conducted before formal accusation. The order may be made pursuant to a letter rogatory issued, or request made, by a foreign or international tribunal or upon the application of any interested person and may direct that the testimony or statement be given, or the document or other thing be produced, before a person appointed by the court. (Jungermann, WuW 2014, 4 ff.) 25

Vielen Dank! Arnold & Porter Kaye Scholer SCHAEFFLER Group Dr. Sebastian Jungermann Dr. Achim Gronemeyer, LL.M. (Norwich) Rechtsanwalt Partner Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Bockenheimer Landstr. 25 Legal Counsel Antitrust & Competition SZ/ZHZ-LW 60325 Frankfurt am Main Industriestraße 1-3 Tel: +49 69 25494 300 91074 Herzogenaurach Sebastian.Jungermann@apks.com Tel. +49 9132 82-8430 Achim.Gronemeyer@schaeffler.com 26