6 Synopse / Textsynopse alt/neu 478 141 [Löschung einer Firma] 393 Löschung einer Firma (1) 1 Soll nach 31 Abs. des Handelsgesetzbuchs das Erlöschen einer Firma von Amts 31 Abs. des Handelsgesetzbuchs von Amts (1) 1 Das Erlöschen einer Firma ist gemäß wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den eingetrage- Organe in das Handelsregister einzutragen. wegen oder auf Antrag der berufsständischen nen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Wigen und ihm zugleich eine angemessene Frist der beabsichtigten Löschung zu benachrichtiderspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu weniger als drei Monate betragen. bestimmen. () Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach 10 des Handelsgesetzbuchs. (3) 1 Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. (4) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist. () Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach 10 des Handelsgesetzbuchs. (3) 1 Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. 141 a [Löschung bei Vermögenslosigkeitschaften und Genossenschaften 394 Löschung vermögensloser Gesell- (1) 1 Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit sellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit be- (1) 1 Eine Aktiengesellschaft, Kommanditge- beschränkter Haftung, die kein Vermögen schränkter Haftung oder Genossenschaft, die besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ge- berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das selschaft durchgeführt worden ist und keine Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. 3 Vor der Lö- Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesell- Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine schung sind die in 16 bezeichneten Organe schaft noch Vermögen besitzt. zu hören. () 1 Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessen Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. () 1 Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach
Textsynopse alt/neu Synopse / 6 Das Gericht kann anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, daß die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. 3 Die Vorschriften des 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) 1 Die Absätze 1 und finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3 Die Sätze 1 und gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. 3 Vor der Löschung sind die in 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören. (3) Für das weitere Verfahren gilt 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3 Die Sätze 1 und gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. 14 [Löschung unzulässiger Eintragungengungen 395 Löschung unzulässiger Eintra- (1) 1 Ist eine Eintragung im Register wegen (1) 1 Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. Die Löschung geschieht Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen durch Eintragung eines Vermerkes. Organe löschen. Die Löschung ge- schieht durch Eintragung eines Vermerks. () 1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 141 a Abs. Satz 1 und gilt entsprechend. (3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 141 Abs. 3, 4 Anwendung. 143 [Löschung auf Verfügung des Landgerichts] (1) 1 Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des 14 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem () 1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 394 Abs. Satz 1 und gilt entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gilt 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 479
6 Synopse / Textsynopse alt/neu Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. Die Vorschrift des 30 Abs. 1 Satz findet Anwendung. () 1 Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des 8 Abs., 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 144 [Löschung nichtiger Gesellschaften] und Genossenschaften 397 Löschung nichtiger Gesellschaften (1) 1 Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesell- Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft 1 Eine in das Handelsregister eingetragene schaft auf Aktien kann nach den 14, 143 auf Aktien kann nach 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vor- als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den liegen, unter denen nach den 75 und 76 75, 76 des Aktiengesetzes die Klage auf des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das gleiche gilt für eine in das Handelsregister für eine in das Handelsregister eingetragene eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Voraussetzungen vorliegen, unter denen unter denen nach den 75, 76 des Gesetzes, nach den 75 und 76 des Gesetzes betreffend betreffend die Gesellschaften mit beschränkter die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. sowie für eine in das Genossenschaftsregister die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. () Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der 14, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. (3) In den Fällen der Absätze 1, soll die nach 14 Abs. zu bestimmende Frist mindestens drei Monate betragen. 480 398 Löschung nichtiger Beschlüsse Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. 144 a [Auflösung einer AG oder 399 Auflösung wegen Mangels der GmbH wegen Mangels der Satzung] Satzung (1) 1 Enthält die Satzung einer in das Handelsregister (1) 1 Enthält die Satzung einer in das Han- eingetragenen Aktiengesellschaft delsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach 3 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder 6 eine der nach 3 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder
Textsynopse alt/neu Synopse / 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach 3 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registergericht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß ein nicht behobener Mangel nach Absatz festzustellen ist und daß die Gesellschaft dadurch nach 6 Abs. 1 Nr. 5, 89 Abs. Nr. des Aktiengesetzes aufgelöst wird. () 1 Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz getroffen oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. (4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist. 144 b [aufgehoben] Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach 3 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Absatzes festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach 6 Abs. 1 Nr. 5 oder 89 Abs. Nr. des Aktiengesetzes aufgelöst wird. () 1 Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. 3 Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. (3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist. 144 c [Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen] Eintragungen 384 Von Amts wegen vorzunehmende Führt eine von Amts wegen einzutragende () Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise zu machen. kenntlich zu machen. 481
6 Synopse / Textsynopse alt/neu 48 145 [Sonstige Zuständigkeiten des Amtsgerichts] (1) Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach 146 Abs., 147, 157 Abs., 166 Abs. 3, 33 Abs. 3, 318 Abs. 3 bis 5, 5, 590, 79 Abs. 1, 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach 33 Abs. 3, 35, 73 Abs. 1, 85, 103 Abs. 3, 104, 1 Abs. 3, 147 Abs., 58 Abs. 1, 65 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 3, 73 Abs. bis 4 des Aktiengesetzes, nach Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 157/001 des Rates vom 8. Oktober 001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 94 S. 1), nach Artikel 54 Abs. der Verordnung (EG) Nr. 1435/003 des Rates vom. Juli 003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 07 S. 1), die nach 6 Abs. 1 und 4, 06 Satz und 3 des Umwandlungsgesetzes, die nach 71 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Abs. 3, 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, die nach 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und die nach c Abs. Satz 4 bis 7, o, 45 a Abs. Satz 1, 3, 4 und 6, 46 a Abs. Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, die nach Abs. 4, 30 Abs. Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, 31 Abs. 1, und 4 des Pfandbriefgesetzes sowie nach 104 Abs. Satz 5 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. 375 Unternehmensrechtliche Verfahren Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach 1. 146 Abs., den 147, 157 Abs., 166 Abs. 3, 33 Abs. 3 und 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,. den 5, 590 und 79 Abs. 1, 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs und 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes sowie die in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache geltenden Vorschriften, 3. 33 Abs. 3, den 35 und 73 Abs. 1, den 85 und 103 Abs. 3, den 104 und 1 Abs. 3, 147 Abs., 65 Abs. 3 und 4, 70 Abs. 3 sowie 73 Abs. bis 4 des Aktiengesetzes, 4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 157/001 des Rates vom 8. Oktober 001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 94 S. 1) sowie 9 Abs. 3, 30 Abs. 1, und 4, 45 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. 6 Abs. 1 und 4 sowie 06 Satz und 3 des Umwandlungsgesetzes, 6. 66 Abs., 3 und 5, 71 Abs. 3 sowie 74 Abs. und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. 45 Abs. 3, den 64 b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie 93 des Genossenschaftsgesetzes, 8. Artikel 54 Abs. der Verordnung (EG) Nr. 1435/003 des Rates vom. Juli 003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 07 S. 1), 9. Abs. 3 und 1 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, 10. 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, 11. c Abs. Satz 4 bis 7, den o, 38 Abs. Satz, 45 a Abs. Satz 1, 3, 4 und 6 sowie 46 a Abs. Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, 1. Abs. 4, 30 Abs. Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie 31 Abs. 1, und 4 des Pfandbriefgesetzes, 13. 104 Abs. Satz 6 bis 9 und 104 u Abs. Satz 1 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Textsynopse alt/neu Synopse / 6 () Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen worden, so gehören zur Zuständigkeit dieses Amtsgerichts auch die im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten nach 5, 590, 685, 79 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs obliegen. 145 a [Verklarung; Beweisaufnahme nach 11 BinSchG] 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Verklarung nach 5 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisaufnahme nach 11 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 146 [Verfahren in Handelssachen nach 145] (1) Soweit in den im 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hören. () 1 Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189) über die Beschwerde bleiben unberührt. (3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach 5, 685, 79 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 14. 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, 15. 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit 146 Abs. und den 147 und 157 Abs. des Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. 40 Anfechtbarkeit (1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt. () Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach den 5, 79 Abs. 1 und 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie den 11 und 87 Abs. des Binnenschifffahrtsgesetzes stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 483