Der Thüringer Weg Gemeinsame Waldbewirtschaftung
Ausgangslage Realteilungsgebiet ungeklärte Eigentumsverhältnisse aufgrund nicht fortgeführter Grundbücher örtlich nicht auffindbare Grundstücke extrem schmale, ungünstig geformte Grundstücke mangelhafte bzw. fehlende Erschließung
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)
Zielstellung Vereinfachte, schnelle und kostengünstige Neuordnung der Eigentumsverhältnisse Beseitigung der Gemengelagen durch Flächentausch möglichst kein Ausbau gemeinschaftlicher Anlagen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung schaffen Unterstützung der Eigentümer und der Forstverwaltung bei der Gründung einer Waldgenossenschaft
Umsetzung Verfahrensarten: Regelflurbereinigung 1, 4 FlurbG Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren 86 FlurbG Unternehmensflurbereinigungsverfahren 87 FlurbG Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren 91 FlurbG Freiwilliger Landtausch 103 a FlurbG
Umsetzung Beschleunigte Zusammenlegung 91 FlurbG Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen, kann in Gemarkungen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes nicht erforderlich ist, ein Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren stattfinden. 84 FlurbG Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch Waldgrundstücke.
Umsetzung die Zusammenlegung erfolgt unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstückseigentümer die Vorschriften über die Flurbereinigung sind zum Teil ausgeschlossen die Einleitung erfolgt auf Antrag nach Möglichkeit sollen ganze Grundstücke ausgetauscht werden => minimiert den Vermessungsaufwand keine Baumaßnahmen die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch schriftliche Vereinbarungen mit den Beteiligten zu bestimmen
Gründung von Waldgenossenschaften Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2008, GVBl. S. 327, geändert am 25. Oktober 2011, GVBl. S. 273 52 Gründung von Waldgenossenschaften (1) Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. (2) Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen.
Gründung von Waldgenossenschaften 52 Gründung von Waldgenossenschaften (3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde. (4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke.
Gründung von Waldgenossenschaften 54 Grundbucheintragung (2) Die oberste Forstbehörde ist auf Antrag der Waldgenossenschaft befugt, das jeweilige Grundbuchamt um die Eintragung einer neu gegründeten Waldgenossenschaft sowie deren Mitglieder und ihrer Anteile und die Löschung der Einzelblätter zu ersuchen.
Gründung von Waldgenossenschaften in Verbindung mit einem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren
Gründung von Waldgenossenschaften in Verbindung mit einem Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Einleitung eines Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach 91 FlurbG Anhörung der Beteiligten Anordnung der Zusammenlegung Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Ermittlung der Beteiligten im Zusammenlegungsverfahren Bekannte Eigentümer Unbekannte Eigentümer Beantragung der Vertreterbestellung (Ziel: Veräußerung an Waldgenossenschaft) Erklärung des Beitritts zur Waldgenossenschaft gegenüber der Unteren Forstbehörde ggf. in einem gemeinsamen Planwunschtermin
Erklärung des Beitritts zur Waldgenossenschaft gegenüber der Unteren Forstbehörde ggf. in einem gemeinsamen Planwunschtermin nein ja Gründung einer Waldgenossenschaft nach 52 ThürWaldG Berichtigung der Grundbücher im Alten Bestand
Berichtigung der Grundbücher im Alten Bestand Zusammenlegung der Grundstücke im Zusammenlegungsplan Ausführungsanordnung Berichtigung der öffentlichen Bücher Schlussfeststellung
Ausgangslage (Beispiel) 50 m
Ausgangslage (Beispiel) Wölfershäuser Wälder: Größe des Zusammenlegungsgebietes ca. 146 ha Anzahl der Ordnungsnummern ca. 170 Anzahl der Flurstücke ca. 530 durchschnittliche Flurstücksgröße ca. 0,27 ha
Ausgangslage (Beispiel) Wölfershäuser Wälder: 148 Flurstücke 0 Ar 5 Ar 87 Flurstücke > 5 Ar 10 Ar 43 Flurstücke > 10 Ar 15 Ar 46 Flurstücke > 15 Ar 20 Ar 44 Flurstücke > 20 Ar 30 Ar 132 Flurstücke > 30 Ar 1 ha 30 Flurstücke > 1 ha
Planwunsch (Beispiel) Wölfershäuser Wälder: Durchführung im Zeitraum 24.03.-16.04.2014 364 Personen wurden angeschrieben 355 Personen haben einen Planwunsch abgegeben (ca. 98 %) davon wollen: ca. 60 % Waldgenosse werden ca. 36 % Eigentum verkaufen (Stand: 06.05.2014)
Bodenordnung
Bodenordnung
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