CASH-VVG. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ergänzungsversicherung für Erwerbsausfall GALENOS



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Transkript:

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) CASH-VVG Ergänzungsversicherung für Erwerbsausfall (gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, VVG) Ausgabe 2009 (gültig ab 1. Januar 2007) Die in den vorliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen sind sowohl auf weibliche wie auf männliche Personen anwendbar. GALENOS Militärstrasse 36, Postfach, CH-8021 Zürich Telefon 044 245 88 88, info@ galenos.ch, www.galenos.ch

I. Anwendungsbereich Art. 1 Grundsatz Die Ergänzungsversicherung CASH-VVG ist eine Schadensversicherung für Erwerbsausfall im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Sie gewährt Leistungen für nachgewiesenen Einkommensausfall bei krankheits- und/oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Mutterschaft. 4 Sind bei der Aufnahme Krankheiten oder Unfälle verheimlicht worden (Anzeigepflicht in schuldhafter Weise verletzt), kann der Vorbehalt nachträglich angebracht werden, und zwar für die Dauer und in dem Umfang, wie der entsprechende Vorbehalt beim Zeitpunkt der Aufnahme angebracht worden wäre. 5 Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten Absatz 1 4 sinngemäss. II. Abschluss der Versicherung Art. 2 Versicherbare Personen Die Erwerbsausfallversicherung CASH-VVG kann jede Person nach dem zurückgelegten 15. Altersjahr abschliessen, wenn sie: 1 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat 2 das 65. Altersjahr nicht überschritten hat Art. 3 Antrag um Neuabschluss 1 Für den Antrag um Abschluss einer CASH-VVG Erwerbsausfallversicherung ist das Antragsformular der GALENOS zu verwenden. Die gestellten Fragen sind vom Bewerber selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. 2 Mit dem unterzeichneten Antrag wird die GALENOS ermächtigt, jederzeit bei Ärzten, Behörden und Dritten die für die Aufnahme oder die Abklärung der Aufnahme oder die Festlegung einer allfälligen späteren Leistungspflicht notwendigen Auskünfte einzuholen. Der Antragsteller entbindet diese Drittpersonen von ihrer gesetzlichen und vertraglichen Schweigepflicht. 3 Die GALENOS ist berechtigt, auf ihre Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen und den untersuchenden Arzt zu bestimmen. Eine Aufnahme bleibt bis zur endgültigen Abklärung pendent. 4 Vor der Aufnahme bezeichnet der Antragsteller die Leistungen, für die er sich versichern lassen will. 5 Die GALENOS kann einen Antragsteller ohne Begründung ablehnen. Art. 4 Aufnahme unter Vorbehalt 1 Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahmebewerbung an einer Krankheit oder an Unfallfolgen leiden, werden unter Ausschluss dieser Leiden versichert. Ein Vorbehalt wird ferner angebracht für Krankheiten und Unfallfolgen, die vor dem Eintritt bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. 2 Der Versicherte hat das Recht, auf eigene Kosten, durch eine ärztliche Untersuchung den Nachweis zu erbringen, dass ein bestehender Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist. Der GALENOS bleibt das Entscheidungsrecht gewahrt. 3 Die vorbehaltenen Krankheiten und Unfallfolgen sowie der Beginn der Vorbehaltsfrist sind genau zu bezeichnen und dem Versicherten schriftlich bekannt zu geben. Art. 5 Änderung der Versicherung 1 Für Höherversicherungen gelten die Bestimmungen wie für den Neuabschluss. Die neue Versicherung gilt ab dem beantragten Datum, frühestens aber ab dem 1. des dem Antragsdatum folgenden Monats. 2 Die Taggeldversicherung kann bei voraussichtlich dauernder Überversicherung von beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt oder reduziert werden. 3 Versicherungsreduktionen sind jeweils auf das Ende eines Kalendersemesters unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Art. 6 Beginn der Versicherung Die Versicherung beginnt mit dem gewünschten Datum, jedoch immer am 1. eines Monates. Die neue Versicherung gilt ab dem beantragten Datum, frühestens aber nach Eintreffen der Annahmeerklärung der GALENOS. Art. 7 Ende der Versicherung 1 Die Versicherung erlischt in folgenden Fällen: 1.1 durch Kündigung 1.2 bei Aufgabe des Wohnortes im Tätigkeitsgebiet der GALENOS, mit Ausnahme von Art. 9 1.3 durch den Tod der versicherten Person 1.4 durch Erschöpfung der Leistungen 1.5 durch Ausschluss 1.6 bei Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung 1.7 beim Erreichen des AHV-Alters 2 Die Versicherung kann von der versicherten Person unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf den 30. 6. und den 31. 12. gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich sowie eingeschrieben einzureichen. 3 Die Versicherung kann nach jedem Krankheits- oder Unfallereignis, für welches die GALENOS eine Leistung erbringt, durch den Versicherten gekündigt werden. Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Vergütung kann der Versicherte die Ergänzungsversicherung kündigen. Die Deckung erlischt in diesem Fall 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei der GALENOS (Art. 42 Abs. 2 VVG). 4 Die GALENOS verzichtet auf das ihr zustehende Recht, den Vertrag aufzulösen, ausgenommen bei versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch. In diesem Fall kann die GALENOS innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes die Versicherung kündigen. 5 Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Werktag des Monats vor Beginn der dreimonatigen Kündigungsfrist der GALENOS zugekommen ist.

Art. 8 Ausschluss aus der Versicherung Erweist sich das Verhalten eines Versicherten oder Aufnahmebewerbers als missbräuchlich oder sonst wie unentschuldbar und ist die Weiterführung dieses Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar, so kann der Versicherte von der Erwerbsausfallversicherung CASH-VVG ausgeschlossen werden: 1 wenn er wiederholt wegen ausstehender Forderung gemahnt werden musste und er erneut mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist und einer eingeschriebenen Zahlungsaufforderung nicht innert 14 Tagen nachkommt 2 wenn zu Unrecht oder irrtümlich bezogene Leistungen nicht innert 3 Monaten zurückbezahlt werden 3 wenn er den Versicherungsantrag nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt hat 4 wenn er sich den Anordnungen des Arztes wiederholt widersetzt oder diese schwer verletzt Sollte ein Fall gemäss Art. 8 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 4 eintreten, kann die GALENOS innert vier Wochen, nachdem sie von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat oder nachdem sie die versicherte Person zweimal aufgefordert hat, den Anordnungen des Arztes Folge zu leisten, den Vertrag kündigen. Mit dieser Kündigung erlischt auch die Leistungspflicht der GALENOS für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt und Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte Tatsache beeinflusst wurde. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat die GALENOS Anspruch auf Rückerstattung. 6 Während der Dauer einer Sistierung können die Versicherungsleistungen nicht erhöht werden. III. Prämien/Vertragsanpassungen Art. 10 Prämien 1 Die Prämien sind im Voraus auf den in der Prämienrechnung festgesetzten Verfalltag zu bezahlen. Im Unterlassungsfalle wird der Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich zur Zahlung innert 14 Tagen aufgefordert. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der GALENOS vom Ablauf der Mahnfrist. 2 Die Prämie wird pro Versicherungsmonat festgesetzt. Für die Prämienzahlungen kann die monatliche, zweimonatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungsart vereinbart werden. 3 Bei Beendigung oder vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Art. 42 Abs. 3 VVG bleibt vorbehalten. 4 Ein Versicherter kann bei der GALENOS um Stundung nachsuchen. Wird dem Gesuch entsprochen, so treten die Verzugsfolgen nicht ein. 5 Bei Militärdienst in Friedenszeiten sind die Prämien in vollem Umfang zu entrichten. Art. 9 Sistierung 1 Versicherte können die Versicherung gegen Bezahlung von 10% der Prämie sistieren, und zwar: 1.1 bei einem Auslandaufenthalt innerhalb von Europa ohne zeitliche Einschränkung und in aussereuropäischen Gebieten während höchstens 10 Jahren, wenn während dieser Zeit ein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht 1.2 bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in einer Straf-, Verwahrungs- oder Erziehungsanstalt 1.3 wenn die vorübergehende Verpflichtung besteht, einer obligatorischen Versicherung des Arbeitgebers beizutreten 2 Für die Dauer der Sistierung erbringt die GALENOS keine Leistungen. 3 Ein Versicherter muss beim Wegfall der anderweitigen Versicherungsdeckung innert 30 Tagen den ursprünglichen Versicherungsschutz wieder reaktivieren. Damit tritt der volle Prämien- und Leistungsanspruch ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand wieder in Kraft. 4 Der Versicherte hat spätestens 3 Monate nach Beginn der Sistierung und nochmals vor Aktivierung der sistierten Versicherung den Nachweis zu erbringen, dass für die Zeit der Sistierung eine anderweitige, gleichwertige Versicherungsdeckung besteht beziehungsweise bestanden hat. 5 Kann ein Versicherter die verlangten Nachweise nicht erbringen oder lässt er die Frist gemäss Abs. 3 und 4 verstreichen, fällt der Versicherungsschutz sofort und nicht rückwirkend dahin. Art. 11 Vertragsanpassungen 1 Die GALENOS kann gemäss dem beim Bundesamt für Privatversicherungen vorgelegten und genehmigten Geschäftsplan den Versicherten Prämienänderungen und Vertragsanpassungen mit Wirkung ab dem der Ankündigung folgenden Kalendersemester unterbreiten. 2 Zu diesem Zweck hat die GALENOS die neuen Prämien und Vertragsanpassungen spätestens 30 Tage vor Ablauf des Kalendersemesters bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hierauf das Recht, diese Erwerbsausfallversicherung auf das Ende des laufenden Kalendersemesters zu kündigen. 3 Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Werktag des Kalendersemesters bei der GALENOS eintreffen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Prämien und der Versicherungsbedingungen des Vertrages.

IV. Leistungen Art. 12 Versicherungsumfang 1 Der Umfang der Versicherung richtet sich nach diesen AVB. 2 Das Kranken- und Unfallgeld kann entsprechend dem zu erwartenden Erwerbsausfall ab CHF 10. mit folgenden Wartefristen versichert werden: Art. 16 Teilweise Arbeitsunfähigkeit 1 Bei ärztlich bestätigter teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % wird das Taggeld anteilmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 2 Tage mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden als volle Tage gezählt. 3 Bei Arbeitslosen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wartefrist versicherbare Taggelder 30 Tage CHF 10. bis 200. /Tag 60 Tage CHF 10. bis 300. /Tag 90 Tage CHF 20. bis 300. /Tag 120 Tage CHF 20. bis 300. /Tag 150 Tage CHF 20. bis 300. /Tag 180 Tage CHF 20. bis 300. /Tag 360 Tage CHF 40. bis 300. /Tag 720 Tage CHF 80. bis 300. /Tag 3 Es können zwei verschiedene Wartefristen miteinander kombiniert werden. Der Gesamtbetrag der versicherten Taggelder darf CHF 360. im Tag nicht übersteigen. 4 Nichterwerbstätige, die einen eigenen Haushalt führen, können bis zur Erreichung des AHV-Alters ein Taggeld von höchstens CHF 40. versichern. 5 Einzelheiten sind im jeweils gültigen Tarif geregelt. Art. 13 Leistungsvoraussetzungen 1 Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte den Beginn einer teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit innert 30 Tagen unabhängig von der vereinbarten Wartefrist mittels eines ärztlichen Zeugnisses bei der GALENOS anzumelden. 2 Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, ihren Beruf oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist. 3 Der Versicherte hat in jedem Fall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes oder des Chiropraktors einzureichen. Art. 14 Leistungsbeginn Der Leistungsanspruch beginnt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Die Wartefrist wird innerhalb von 360 Tagen nur einmal berechnet. Art. 15 Leistungsdauer 1 Das Taggeld wird während höchstens 1080 innerhalb von 1260 aufeinander folgenden Tagen ausgerichtet. Die Wartefrist wird nicht von der Leistungsdauer abgezogen. 2 Ist die maximale Leistungsdauer erreicht, fällt die Erwerbsausfallversicherung dahin. Der Versicherte darf nicht durch Verzicht auf Taggeldleistungen die Erschöpfung der Leistungsdauer verhindern. Art. 17 Mutterschaft 1 Während der 14 Wochen Mutterschaft, in welchen die obligatorische Mutterschaftsversicherung (EO) Leistungen erbringt, übernimmt die GALENOS nur die Differenz zwischen der Leistung aus der Mutterschaftsversicherung und dem versicherten Taggeld, welche die Versicherte bis zum Tage der Niederkunft während mindestens 360 Tagen ohne Unterbruch bei der GALENOS versichert hatte. Die Taggeldleistungen bei Mutterschaft werden nicht an die Leistungsdauer angerechnet. 2 Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit früher als 8 Wochen vor ihrer Niederkunft dauernd aufgeben, wird die bestehende Erwerbsausfallversicherung auf höchstens CHF 40. /Tag herabgesetzt. Art. 18 Leistungseinschränkungen 1 Keine Taggeldleistungen werden gewährt: 1.1 bei kosmetischen Behandlungen und Eingriffen 1.2 bei Krankheiten und Unfallfolgen, die unter Vorbehalt stehen oder die bei der Aufnahme bzw. bei einer Erhöhung der Versicherungsleistungen verheimlicht wurden 1.3 bei Krankheiten und Unfällen, die sich der Versicherte bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens zugezogen hat 1.4 während der Sistierung 1.5 nach Erschöpfung der Leistungsdauer 2 Die Versicherungsleistungen können gekürzt und in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert werden: 2.1 bei Krankheiten sowie Unfällen und deren Folgen, die sich der Versicherte absichtlich oder grobfahrlässig zugezogen hat oder die auf aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse oder Teilnahme an Raufhandel zurückzuführen sind 2.2 wenn sich ein Versicherter den Vorschriften des behandelnden Arztes oder Kontrollen, die seitens der GALENOS verlangt werden, nicht unterzieht 2.3 wenn eine Auskunfts- oder Anzeigepflicht schwer verletzt wird 2.4 wegen schwerer oder wiederholter Widersetzlichkeit gegen Anordnungen der GALENOS oder von Ärzten 3 Bei psychischen Krankheiten wird die Leistungsdauer auf maximal 365 Tage beschränkt, unabhängig von der Höhe der bezahlten Taggelder.

V. Diverses Art. 19 Versicherung im Ausland 1 Bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt (ohne Aufgabe des Wohnsitzes) gilt diese Versicherung auf der ganzen Welt. 2 Bei akuter Erkrankung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes und wenn sich ein Versicherter zur Behandlung ins Ausland begibt, richten sich die Leistungen nach diesen AVB. 3 Ein Versicherter kann bei einem Auslandaufenthalt innerhalb von Europa ohne zeitliche Beschränkung und in aussereuropäischen Gebieten während höchstens 10 Jahren diese Versicherung gegen volle Prämienzahlung weiterführen. In diesem Fall werden die Leistungen wie in der Schweiz gewährt und in der Schweiz ausbezahlt. 4 Der Versicherte hat die GALENOS 14 Tage vor Beginn des bevorstehenden Auslandaufenthaltes zu unterrichten und die Weiterführung der Versicherung gemäss Abs. 3 schriftlich zu beantragen. Er muss eine Korrespondenzadresse und Zahlstelle in der Schweiz angeben. Unterlässt ein Versicherter diese Mitteilung, hebt die GALENOS die Versicherung auf den Zeitpunkt auf, in dem die versicherte Person das Tätigkeitsgebiet der GALENOS verlassen hat. 5 Bei Rückkehr in die Schweiz muss sich der Versicherte innert 30 Tagen bei der GALENOS zurückmelden. 6 Dauert der Aufenthalt ausserhalb von Europa länger als 10 Jahre, fällt die bestehende Versicherung dahin. Auf schriftliches Gesuch kann die GALENOS einer Verlängerung zustimmen. 7 Während der Dauer eines Auslandaufenthaltes ist eine Erhöhung der Versicherungsleistungen nicht möglich. Art. 20 Unfälle 1 Für Unfälle werden die gleichen Leistungen wie bei Krankheit gewährt. 2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2 Die versicherte Person hat den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht. 3 Bei versicherten Personen, deren Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammt, werden die Taggeldleistungen gemäss der letzten Beitragsverfügung des AHV-pflichtigen Einkommens sowie den Mehrwertsteuerabrechnungen und den zusätzlichen, nachgewiesenen Gewinnungskosten sowie den einzureichenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen berechnet. 4 Die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit denjenigen anderer Sozialversicherungen sowie des Arbeitgebers dürfen nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalles ausgerichtet werden. 5 Der Leistungsanspruch ist bei der entsprechenden Sozialversicherung anzumelden. 6 Die versicherte Person tritt allfällige Ansprüche auf Nachzahlung gegenüber Sozialversicherungen an die GALENOS ab, soweit diese Vorleistungen erbracht hat. Art. 23 Rückerstattungspflicht, Verrechnung 1 Von der GALENOS zu Unrecht oder irrtümlich erbrachte Leistungen sind vom Versicherten ohne Aufforderung innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten. 2 Die GALENOS kann ihre Leistungen mit offenen Prämien verrechnen. Dem Versicherten steht kein Anspruch auf Verrechnung zu. Art. 24 Abtretung von Taggeldleistungen Die Taggeldleistungen können ohne Zustimmung der GALENOS weder abgetreten noch verpfändet werden. Art. 25 Wegfall der Ansprüche Ein Versicherter, dessen Versicherung erloschen ist, hat keine Ansprüche auf das Kassenvermögen; vorbehalten bleiben ausstehende Versicherungsleistungen. Seinen Zahlungsverpflichtungen hat das Mitglied nachzukommen. Art. 21 Festsetzung der Leistungen Sind die Unterlagen für den Anspruch von Erwerbsausfall ungenügend und werden die ergänzenden Auskünfte auf Verlangen der GALENOS nicht zur Verfügung gestellt, werden keine Auszahlungen vorgenommen oder die Festsetzung der Leistungen erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen der GALENOS. Art. 22 Überentschädigung und Einkommensausfall 1 Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versicherten Person kein Versicherungsgewinn erwächst. Als Versicherungsgewinn gelten die Leistungen, welche die Deckung des Einkommensausfalls der versicherten Person übersteigen. Art. 26 Information vor Vertragsabschluss 1 Die GALENOS orientiert den Antragsteller vor Abschluss des Versicherungsvertrages über die Identität der GALENOS und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages insbesondere über: 1.1 die versicherten Risiken 1.2 den Umfang des Versicherungsschutzes 1.3 die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers 1.4 die Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages 1.5 die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten

2 Diese Angaben werden dem Antragsteller zusammen mit dem Antragsformular in schriftlicher Form übergeben. 3 Verletzt die GALENOS ihre Informationspflicht gemäss dieser Bestimmung, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Diese Kündigung wird mit Zugang bei der GALENOS wirksam. Dieses Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den obgenannten Informationen Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach Vertragsabschluss. Art. 27 Gerichtsstand Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag lässt die GALENOS dem Versicherungsnehmer die Wahl zwischen dem Gerichtsstand am Sitz der GALENOS und demjenigen seines schweizerischen Wohnsitzes. Art. 28 Anwendbares Recht Zusätzlich zu diesen AVB gilt die Police der GALENOS. Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. 4. 1908 (VVG).