Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen

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Transkript:

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung

1. Naturschutzrechtliche Grundsätze beim Wegebau Grundpflicht nach 19 Abs. 2 LWaldG Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Naturhaushalt möglichst geschont werden.

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau a. Einzelfallprüfung nach 14 BNatSchG Waldwegebauvorhaben können (je nach Art und Weise) naturschutzrechtliche Eingriffe in Natur und Landschaft nach 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen. Fachliche Einzelfallprüfung/-bewertung Bedingung: Das konkrete Waldwegebauvorhaben muss die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Luft, Klima sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen) oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau Definition Beeinträchtigungen: Erkennbare bzw. prognostizierbare Veränderungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, welche einen bestehenden Zustand, eine bestimmte Ausprägung oder Qualität negativ bzw. nachteilig verändern (vgl. Lütkes/Ewer, BNatSchG, 14 Rn. 13; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 14 Rn. 26). Definition Erheblichkeit: Wenn Beeinträchtigungen nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentlich sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.11.1991, 10 S 1143/90; vgl. auch Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 14 Rn. 28, 29). Dies setzt eine gewisse Intensität voraus (Schlacke, BNatSchG, 14 Rn. 40).

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau b. Forstwirtschaftsklausel (Freistellungsklausel) Nach 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist eine forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff im Sinne des 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Regelvermutung: Entspricht die forstwirtschaftliche Bodennutzung den in 5 Abs. 3 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den sich aus dem Recht der Forstwirtschaft ergebenden Anforderungen (z.b. aus dem BWaldG) an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau Entscheidend ist: Stellt das Waldwegebauvorhaben eine mittelbare Bodennutzung dar (so z.b.: VG Halle, Urt. vom 25.05.2005, 2 A 5/05; OLG Koblenz, Beschl. vom 20.08.1991, 2 Ss 248/91; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 15.01.1997, 9 C 11542/95; Dipper, Waldgesetz für BW, 19 Rn. 3)? anzunehmen grundsätzlich bei Fahrwegeneubauten oder Fahrwegeausbauten Einzelfallprüfung beim Bau von Maschinenwegen Dann: Eingriffsregelung anwendbar!

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau Gehört das Waldwegebauvorhaben zur unmittelbaren Urproduktion bzw. der alltäglichen Wirtschaftsweise der Forstwirtschaft? anzunehmen in der Regel bei Maßnahmen der Feinerschließung (Rückegassen, Seiltrassen, Maschinenwege) aber auch hier Kurz-Prüfung im Einzelfall (vor allem beim Bau von Maschinenwegen)! anzunehmen bei Erhaltungsmaßnahmen (Wegeunterhaltung/Wegepflege, Wegeinstandsetzung) Dann: Eingriffsregelung nicht anwendbar!

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau c. Rechtsfolgen Stellt das konkrete Waldwegebauvorhaben einen naturschutzrechtlichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, ist folgendes Rechtsfolgensystem abzuarbeiten: Vermeidungs-/Minimierungsgrundsatz ( 15 Abs. 1 BNatSchG) Kompensationspflicht ( 15 Abs. 2 BNatSchG) Ggf. Abwägung ( 15 Abs. 5 BNatSchG) und Ersatzzahlung ( 15 Abs. 6 BNatSchG), soweit keine Realkompensation möglich ist

2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beim Wegebau d. Verwaltungsverfahren Bei den Waldwegebauvorhaben muss differenziert werden: Bei Waldwegebauvorhaben im Staats- und Kommunalwald und in Flurneuordnungsverfahren: Beteiligungspflicht (Benehmenserfordernis) der Naturschutzbehörde ( 17 Abs. 1 BNatSchG) Bei Waldwegebauvorhaben im Privatwald: Naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht ( 17 Abs. 3 BNatSchG)

3. Naturschutzrechtliche Sonderregelungen beim Wegebau a. Wegebauvorhaben in Schutzgebieten Zu prüfen ist: Stehen die Ziele der konkreten Schutzgebietsverordnung dem konkreten Waldwegebauvorhaben entgegen? Ist z.b. ein Wegebauverbot enthalten? Ist das Wegebauvorhaben erlaubnispflichtig und kann diese erteilt werden oder kann eine Befreiung erteilt werden? Ist eine Forstwirtschaftsklausel bei den in der konkreten Schutzgebietsverordnung geregelten zulässigen Handlungen enthalten und ist diese beim konkreten Wegebauvorhaben einschlägig? In diesem Falle sind keine weitergehenden naturschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten!

3. Naturschutzrechtliche Sonderregelungen beim Wegebau b. Wegebauvorhaben in Natura 2000-Gebieten Waldwegebauvorhaben können FFH- und Vogelschutzgebiete bei Vorkommen entsprechend geschützter FFH-LRT, Arten des Anhangs II der FFH-RL und europäischen Vogelarten erheblich beeinträchtigen. In diesen Fällen ist eine Natura 2000-Vorprüfung durchzuführen! Kann eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, ist anschließend eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

3. Naturschutzrechtliche Sonderregelungen beim Wegebau In den Buchenwald-LRT (WLRT 9110 und 9130) über 50 ha stellen Waldwegebauvorhaben in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn: standortgemäße Materialien verwendet werden und keine Überschließung erfolgt sowie keine Lebensstätten von Arten des Anhangs II der FFH-RL betroffen sind.

3. Naturschutzrechtliche Sonderregelungen beim Wegebau c. Wegebauvorhaben in gesetzlich geschützten Biotopen Eine Zerstörung bzw. erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen nach 30 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 33 Abs. 1 NatSchG und 30a Abs. 3 LWaldG ist auch bei Waldwegevorhaben verboten. Rechtsfolgen: Vermeidungsgrundsatz Ausnahmezulassung mit Ausgleichspflicht (gleichartiger Ausgleich erforderlich!)

3. Naturschutzrechtliche Sonderregelungen beim Wegebau d. Wegebauvorhaben und Vorkommen besonders geschützter Arten Bei Betroffenheit von besonders geschützten Arten ( 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten und ggf. artenschutzrechtliche Maßnahmen vorzunehmen (Vermeidungsmaßnahmen oder Maßnahmen nach 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) oder eine artenschutzrechtliche Ausnahme zu beantragen ( 44 Abs. 7 BNatSchG).

3. Naturschutzrechtliche Sonderregelungen beim Wegebau Ausschluss: Waldwegebauvorhaben, die der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft unterfallen, verstoßen allerdings nicht gegen die Zugriffsverbote ( 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG). Sind allerdings Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäische Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokale Population einer Art durch die Waldwegebaumaßnahme nicht verschlechtert ( 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG)!

Noch Fragen? Fachlicher Diskurs erwünscht? Gerne! Schreiben Sie mir eine E-Mail: Sonja.mueller-mitschke@um.bwl.de