Bebauungsplan mit 7.9

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Transkript:

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten Karlsruhe Mai 2014

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten Bearbeiter Dr.-Ing. Frank Gericke Dipl.-Geogr. Alberto Gutiérrez Dipl. Wirt.-Ing (FH) Sandra Strünke-Banz (GSB) Auftragnehmer MODUS CONSULT Karlsruhe Dr.-Ing. Frank Gericke Freier Architekt und Stadtplaner Pforzheimer Straße 15b 76227 Karlsruhe 0721 / 940060 Erstellt im Auftrag der Karlsruhe, im Mai 2014

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 3 Inhalt 1 Aufgabenstellung... 7 2 Daten und Plangrundlagen... 8 3 Räumliche Lage und Struktur des Plangebiets... 9 4 Nutzungen im Umfeld des Plangebiets... 9 5 Verkehrslärm im Plangebiet... 10 5.1 Beurteilungsgrundlagen... 10 5.2 Verkehrsbelastungen und Emissionspegel... 11 5.2.1 Nullfall... 11 5.2.2 Planfall... 11 5.3 Schalltechnische Berechnungen... 12 5.3.1 Schalltechnisches Geländemodell... 12 5.3.2 Schallausbreitungsberechnungen... 12 5.3.3 Berechnungsergebnisse und deren Beurteilung... 13 5.4 Schallschutzkonzept... 13 5.4.1 Grundsätzliche Möglichkeiten des Schallschutzes... 13 5.4.2 Maßnahmen an den Schallquellen (Straße)... 14 5.4.3 Einhalten von Mindestabständen... 15 5.4.4 Aktive Schallschutzmaßnahmen... 15 5.4.5 Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden... 16 5.5 Vorschlag für textliche Festsetzungen... 17 6 Gewerbelärm... 18 6.1 Grundlagen und Methodik... 18 6.2 Auswahl repräsentativer Immissionsorte und Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit... 20 6.3 Festlegung von schallabstrahlenden Teilflächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets... 21 6.4 Abschätzung der Emissionen vorhandener gewerblich genutzter Flächen... 22

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 4 6.5 Schalltechnisches Geländemodell... 24 6.6 Schallausbreitungsrechnungen... 24 6.7 Ermittlung der Emissionen der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzungen... 24 6.8 Vergleich der möglichen mit tatsächlichen Geräuscheinwirkungen... 26 6.9 Ermittlung der Vorbelastung... 27 6.10 Geräuschkontingentierung... 28 6.11 Wirkung der geplanten Lärmschutzanlage... 30 6.12 Prüfung der Gesamtlärmbelastung im Plangebiet... 31 6.13 Fazit... 32 6.14 Vorschlag für textliche Festsetzungen... 34 6.14.1 Geräuschkontingentierung... 34 6.14.2 Schallschutzvorkehrungen an Gebäuden... 35 7 Beurteilung in Bezug auf bestehendes Gewerbe... 36 7.1 RTP Company auf Teilfläche GEe3.1a bis 3.1d... 36 7.2 Fa. ABB AG und Andere auf den Teilflächen GEe3 3 und GEe3 4... 38 7.2.1 Erfassung der schalltechnisch relevanten Betriebstätigkeiten... 38 7.2.2 Schallausbreitungsberechnungen... 41 7.2.3 Berechnungsergebnisse und Vergleich mit den zulässigen Immissionsbeiträgen... 42 7.2.4 Erweiterung des ABB-Geländes... 43 7.3 Fazit... 43 8 Zusammenfassung... 44

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 5 Anhang Plan 1a: Entwurf des Bebauungsplans Stand 24.06.2013 Plan 1b: Plan 2a: Plan 2b: Plan 3a: Plan 3b: Plan 4: Plan 5: Plan 5a: Plan 5b: Plan 6: Plan 7: Plan 8: Plan 9: Plan 10: Plan 10a: Plan 10b: Plan 11a: Plan 11b: Gebietseinstufungen im Umfeld des Plangebiets Verkehrslärm im Plangebiet: Beurteilungspegel Nullfall bei freier Schallausbreitung Verkehrslärm im Plangebiet: Beurteilungspegel Planfall bei freier Schallausbreitung Verkehrslärm im Plangebiet: Beurteilungspegel im Nullfall mit Lärmschutzwänden Verkehrslärm im Plangebiet: Beurteilungspegel im Planfall mit Lärmschutzwänden Verkehrslärm: Schallschutzkonzept, Vorschläge für aktive und passive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet an ausgewählten Immissionsorten Gewerbelärm, theoretisch mögliche Geräuschemissionen der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzflächen Gewerbelärm für die Teilflächen GEe 3.1a bis 3.1d als Nachberechnung der Firmenangaben von RTP mit Stand vom Dezember 2013 Gewerbelärm für die Teilflächen GEe 3.1a bis 3.1d als Nachberechnung der Firmenangaben von RTP mit IRW-6 in der Nacht. Gewerbelärm, Vergleich zu Messergebnissen in der Nacht Gewerbelärm, theoretisch mögliche Vorbelastung außerhalb des Plangebietes Gewerbelärm, Ergebnis der Geräuschkontingentierung am Tag Gewerbelärm, Ergebnis der Geräuschkontingentierung in der Nacht Gewerbelärm, Ergebnis nach der Geräuschkontingentierung für ausgewählte Immissionsorte nach DIN 45691 Gewerbelärm, Ergebnis nach der Geräuschkontingentierung für ausgewählte Immissionsorte nach ISO 9613-2 Gewerbelärm, Ergebnis nach der Geräuschkontingentierung für ausgewählte Immissionsorte nach ISO 9613-2 mit Lärmschutz Gewerbelärm gesamt ohne Lärmschutz Gewerbelärm im geplanten Wohngebiet mit Lärmschutz und beispielhaften Gebäuden Plan 12: Gewerbelärm aus Emissionskontingent für ABB nach DIN 45691 Plan 12a: Plan 12b: Plan 13a: Plan 13b: Gewerbelärm aus Emissionskontingent für ABB nach ISO 9613-2 ohne Lärmschutz Gewerbelärm aus Emissionskontingent für ABB nach ISO 9613-2 mit Lärmschutz Gewerbelärm: vorhandene Schallquellen und Geräuscheinwirkungen des ABB- Geländes in der Umgebung ohne Lärmschutz Gewerbelärm: vorhandene Schallquellen und Geräuscheinwirkungen des ABB- Geländes in der Umgebung mit Lärmschutz

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 6 Tabellen Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3 Tabelle 4 Verkehrsmengen und Emissionspegel, Nullfall Verkehrsmengen und Emissionspegel, Planfall Geräuschkontingentierung Dokumentation der umgesetzten Emissionspegel der Firma ABB

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 7 1 Aufgabenstellung Die beabsichtigt an der Benzstraße in Ladenburg, Wohnflächen in unmittelbarer Nachbarschaft von Gewerbegebieten auszuweisen. Hierzu stellt die Stadt Änderungen zum Bebauungsplan 6.6-1 auf. Ziel ist es, die vorgesehenen schutzwürdigen Nutzungen wirksam vor dem Verkehrslärm zu schützen und ein verträgliches Miteinander von vorhandenen bzw. zu überplanenden gewerblichen Nutzungen und geplanten Wohnnutzungen zu erreichen. Im Rahmen der Offenlage wurden verschiedene Anregungen eingebracht, die Anlass zu der hier vorgenommenen Ergänzung des Schalltechnischen Gutachtens gegeben haben. Dies waren im Wesentlichen Hinweise zu den tatsächlichen Geräuschemissionen der Firma RTP, die im Dezember 2013 vorgelegt wurden und im April 2014 im Zusammenhang mit einem eingereichten Bauantrag konkretisiert wurden. Dies hat zu der hier nun vorgelegten differenzierten Auseinandersetzung geführt. Die geplanten Wohngebiete liegen im Einwirkungsbereich von Gewerbeflächen im Osten, Norden und Südwesten, sowie von Verkehrsstraßen, welche mittig durch das geplante Wohngebiet als auch im Norden und Südosten des Plangebietes verlaufen. Zur Änderung des Bebauungsplans ist u. a. ein schalltechnisches Gutachten erforderlich, welches folgende Aufgabenstellungen zu betrachten hat: Verkehrslärm im Plangebiet auf Grund des Straßenverkehrs auf den vorhandenen Verkehrsstraßen (Benzstraße, Wallstadter Straße, Boveristraße). Beurteilungsgrundlage für diese Aufgabenstellungen ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schallschutz im Städtebau Teil 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987. Gewerbelärm außerhalb des Plangebietes: Bestimmung der künftigen zulässigen Schallabstrahlung des Plangebiets durch die Ermittlung maximal zulässiger Emissionskontingente unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung durch gewerbliche Nutzungen außerhalb des Plangebiets sowie der Vorgaben der DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006. Die Grundlage zur Bewertung der Schutzwürdigkeit umliegender Nutzungen ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002. in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schallschutz im Städtebau Teil 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 8 Gewerbelärm innerhalb des Plangebietes: Auf die schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet wirkt auf Grund der vorhandenen und geplanten gewerblichen und industriell genutzten Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets Gewerbelärm ein. Beurteilungsgrundlage für die Aufgabenstellung ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schallschutz im Städtebau Teil 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987. Gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 sollen die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten (bzw. z.b. Immissionsrichtwerten nach TA Lärm) verglichen und nicht addiert werden. 2 Daten und Plangrundlagen Dem schalltechnischen Gutachten liegen zugrunde: /1/ Städtebauliches Konzept,, Entwurf II Stand 24.06.2013, /2/ mit örtlichen Bauvorschriften, Entwurf Stand 02.04.2012 und 24.06.2013, Plan+Consult Mitschang GmbH, Potsdam, /3/ Bestandserhebung der Genehmigungen im Quartier Boveristraße / Wallstadter Straße, 14.08.2012, Modus Consult, /4/ : Bebauungsplan 6.7 Boveristraße / Daimlerstraße, Schalltechnisches Gutachten, Stand 09.04.2009, Modus Consult /5/ Bebauungspläne 6.7, 7.1, 7.2, 7.5, 7.21, 8.1, 8.2, 8.3 und 9.1,, /6/ : Bebauungsplan 9.1, Fachbeitrag Schallimmissionsschutz, Stand 11.08.2010, mit Ergänzung, Stand 27.09.2010, Prof. Dipl.-Ing. Wilhelm, Wiesbaden, /7/ :, Fachbeitrag Immissionsschutz, Stand 17.12.2009, Prof. Dipl.-Ing. Wilhelm, Wiesbaden, /8/ Verkehrsdaten der Benzstraße, Wallstadter Straße und Boveristraße (Durchschnittlich Täglicher Verkehr mit Schwerverkehrsanteil), Koehler- Leutwein und Partner, Verkehrsuntersuchung zur L 542, /9/ Darstellung des Vorhabens der Fa. RTP Company zur Errichtung eines Kunststoff-Compoundierungsbetriebs in einer bestehenden Halle auf dem Grundstück Wallstadter Straße 63 in D-68256 Ladenburg, Stand

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 9 22.07.2010 Ingenieurbüro IHE, Murg und 05.04.2013 Dr.-Ing. Christian WILLE, General Manager RTP Ladenburg,, /10/ Angaben der RTP Company vom Dezember 2013 mit Gutachten vom SGS- TÜV Saar, Stand 5.12.2013, /11/ Angaben der RTP Company zum Bauantrag vom April 2014 mit Gutachten vom SGS TÜV Saar, Stand 31.3.2014, /12/ Abstimmungsgespräche mit Vertretern der sowie weiteren, an der Planung Beteiligten. 3 Räumliche Lage und Struktur des Plangebiets Plan 1a Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Norden an die Wallstadter Straße, im Osten an die Bahnlinie, im Süden schließt der die Boveristraße mit ein, und im Osten reicht er bis zur Straße An der Hockenwiese. Die Benzstraße (L 542) liegt im Plangebiet und verläuft in Nord-Süd-Richtung. Im Plangebiet ist ein neues Allgemeines Wohngebiet beiderseits der Benzstraße vorgesehen (Teilflächen WA1 WA8). Vorhandene gewerblich oder industriell genutzte Flächen entlang der Wallstadter Straße sollen als eingeschränkte Gewerbegebiete entwickelt werden (GEe2, GEe3). Weiterhin sind neue eingeschränkte Gewerbegebiete vorgesehen (GEe1, GEe4, GEe6). Gewerbliche Nutzungen nördlich der Boveristraße werden als eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe5) bzw. Mischgebiete (MI) entwickelt. 4 Nutzungen im Umfeld des Plangebiets Plan 1b Westlich an das Plangebiet schließen Wohnnutzungen in Mischgebieten, Allgemeinen und Reinen Wohngebieten an das Plangebiet an. In einiger Entfernung zum Plangebiet liegt westlich das Industriegebiet Altwasser (außerhalb des Planausschnitts), welches noch schalltechnisch relevante Auswirkungen auf das Plangebiet verursacht. Südwestlich und südlich des Plangebiets liegen gewerbliche Nutzungen in Gewerbegebieten, südlich des Gewerbegebiets an der Boveristraße liegen Wohnnutzungen in Reinen und Allgemeinen Wohngebieten. Nordöstlich des Plangebiets liegen industrielle Nutzungen im Bereich der Gewann Hundertmorgen. Nördlich des Plangebiets befindet sich das Gewerbegebiet Hohe Straße.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 10 5 Verkehrslärm im Plangebiet 5.1 Beurteilungsgrundlagen Bei städtebaulichen Aufgabenstellungen, wie der Aufstellung eines Bebauungsplans, ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schallschutz im Städtebau Teil 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987 die maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Für einwirkende Verkehrsgeräusche nennt die DIN 18005 die in der nachfolgenden Tabelle genannten Orientierungswerte, die im Sinne der Lärmvorsorge, soweit wie möglich, eingehalten werden sollen. Gebietsart Orientierungswert in db(a) tags (06:00-22:00) nachts (22:00-06:00) Reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplatzgebiete 50 40 55 45 Friedhöfe, Kleingartenanlagen und Parkanlagen 55 55 Besondere Wohngebiete (WB) 60 45 Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) 60 50 Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE) 65 55 Sonstige Sondergebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 45 bis 65 35 bis 65 Tabelle 1: Schalltechnische Orientierungswerte Verkehrslärm für die städtebauliche Planung gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 Die Orientierungswerte haben keine bindende Wirkung, sondern sind ein Maßstab des wünschenswerten Schallschutzes. Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind sie insbesondere bei Vorliegen einer Vorbelastung in Grenzen zumindest hinsichtlich des Verkehrslärms abwägungsfähig. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 Schallschutz im Städtebau Teil 1 wird ausgeführt, dass in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei bestehenden Verkehrswegen, die Orientierungswerte oft nicht eingehalten werden können.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 11 5.2 Verkehrsbelastungen und Emissionspegel Die Benzstraße ist als Landesstraße L 542 klassifiziert und hat im Straßennetz der überörtliche Bedeutung. Das Land Baden-Württemberg plant einen weiteren Neckarübergang zwischen den Übergängen in Mannheim- Seckenheim und Heidelberg, der von der K 4138 westlich Neckarhausen bis zur L 597 nördlich Ladenburg verlaufen soll. Die Umgehung soll außerdem die Ortsdurchfahrten Mannheim-Seckenheim, Ilvesheim und die L 542 Benzstraße entlasten. Derzeit ist allerdings nicht absehbar, wann das Vorhaben realisiert wird. Aus der Verkehrsuntersuchung /8/ liegen Verkehrsmengen zum Nullfall (ohne Umgehung) sowie zum Planfall (mit Umgehung) vor. Die Geräuscheinwirkungen des Verkehrslärms sind daher für beide Szenarien zu untersuchen und zu bewerten, da noch nicht absehbar ist, wann die Umgehungsstraße fertig ist. 5.2.1 Nullfall Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrslärms im Plangebiet wird für die Benzstraße, Wallstadter Straße und Boveristraße auf die Daten aus der Verkehrsanalyse und -prognose zum Bebauungsplan 6.6-1, Nullfall 2025 /8/ zurückgegriffen. Die Berechnung der Geräuschemissionen der maßgeblichen Straßenabschnitte im Nullfall erfolgt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 (RLS-90). Neben den Verkehrsmengen des fließenden Straßenverkehrs gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige Geschwindigkeiten in die Berechnung ein. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. Tabelle 1 Die zu Grunde gelegten schalltechnischen Parameter und berechneten Emissionspegel sind Tabelle 1 im Anhang zu entnehmen. 5.2.2 Planfall Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrslärms im Plangebiet wird für die Benzstraße, Wallstadter Straße und Boveristraße auf die Daten aus der Verkehrsanalyse und -prognose zum Bebauungsplan 6.6-1, Planfall 2025 /8/ zurückgegriffen. Die Berechnung der Geräuschemissionen der maßgeblichen Straßenabschnitte im Nullfall erfolgt nach den RLS-90.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 12 Neben den Verkehrsmengen des fließenden Straßenverkehrs gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige Geschwindigkeiten in die Berechnung ein. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h. Tabelle 2 Die zu Grunde gelegten schalltechnischen Parameter und berechneten Emissionspegel sind Tabelle 2 im Anhang zu entnehmen. 5.3 Schalltechnische Berechnungen 5.3.1 Schalltechnisches Geländemodell Die Berechnung der Geräuschbelastung erfolgt in einem 3-dimensionalen schalltechnischen Geländemodell (SGM), das als Grundlage für die Berechnung der Geräuschbelastungen des Straßenverkehrs verwendet wird. Das SGM enthält folgende Daten: die vorhandene Bebauung in der Umgebung des Plangebiets, vorhandene und vorgesehene Geländehöhen und Bruchkanten, sowie die maßgebenden Straßenabschnitte mit den für sie ermittelten Emissionspegeln im Nullfall bzw. Planfall als Schallquellen. 5.3.2 Schallausbreitungsberechnungen Zur Durchführung der Ausbreitungsrechnungen des Straßenverkehrslärms wird als Berechnungsvorschrift die RLS-90 herangezogen. Folgende Berechnungen werden als worst-case-betrachtung bei freier Schallausbreitung, also ohne eine nach den Vorgaben des Bebauungsplans mögliche, aber nicht zwingend realisierte Gebäudestruktur durchgeführt: 1) Berechnung der Beurteilungspegel an den repräsentativen Immissionsorten als Freifeldpunkte am Tag und in der Nacht, 2) Flächenhafte Berechnung im Außenwohnbereich bei freier Schallausbreitung in 2 Meter Höhe über Gelände am Tag. Die Berechnungen werden mit dem schalltechnischen Berechnungsprogramm Soundplan 7.2 der Firma Braunstein & Berndt GmbH durchgeführt.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 13 5.3.3 Berechnungsergebnisse und deren Beurteilung Nullfall Plan 2a Plan 2a Die Beurteilungspegel an den repräsentativen Immissionsorten werden in Plan 2a auf den Baugrenzen im Beurteilungszeitraum Tag (6:00 22:00 Uhr) bzw. Nacht (22:00 06:00 Uhr) dargestellt. Die Berechnung der Beurteilungspegel im Außenwohnbereich erfolgt am Tag flächenhaft im Plangebiet in 2,00 m Höhe über Gelände-Oberkante. Die Einteilung der Farbskala ist so gewählt, dass Beurteilungspegel, die den Orientierungswert für Wohngebiet von 55 db(a) am Tag bzw. 45 db(a) in der Nacht unterschreiten, in Grüntönen dargestellt sind. Beurteilungspegel über dem Orientierungswert sind durch gelbe bis violette Farben gekennzeichnet. Plan 2a kann entnommen werden, dass unmittelbar entlang der Benzstraße, und im nördlichen Teil an der Wallstadter Straße Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet auftreten. Planfall Plan 2b Plan 2b Die Beurteilungspegel an den repräsentativen Immissionsorten werden in Plan 2b auf den Baugrenzen im Beurteilungszeitraum Tag (6:00 22:00 Uhr) bzw. Nacht (22:00 06:00 Uhr) dargestellt. Die Berechnung der Beurteilungspegel im Außenwohnbereich erfolgt am Tag flächenhaft im Plangebiet in 2,00 m Höhe über Gelände-Oberkante. Plan 2b kann entnommen werden, dass unmittelbar entlang der Benzstraße, und im nördlichen Teil an der Wallstadter Straße Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet auftreten. Die Geräuscheinwirkungen sind allerdings geringer als im Nullfall. 5.4 Schallschutzkonzept 5.4.1 Grundsätzliche Möglichkeiten des Schallschutzes Im vorliegenden Fall sind zur Minderung der Geräuschbelastungen des Verkehrs Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Zur Aufstellung eines Schallschutzkonzepts gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten: Maßnahmen an der Schallquelle, Einhalten von Mindestabständen,

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 14 Aktive Schallschutzmaßnahmen, Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden. 5.4.2 Maßnahmen an den Schallquellen (Straße) Im vorliegenden Fall werden hohe Geräuscheinwirkungen durch den Straßenverkehr verursacht. Im ersten Schritt sind daher Maßnahmen zur Emissionsminderung an den Straßenfahrzeugen sinnvoll. Solche Minderungsmaßnahmen sind auf der Ebene der Bauleitplanung jedoch nicht umsetzbar, sondern ergeben sich ausschließlich aus der Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik (z. B. lärmarme Reifen, leisere Lkw). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Einbaus von lärmarmen Straßenoberflächen (Flüsterasphalt). Auf dem überwiegenden Teil der vorhandenen bzw. vorgesehenen asphaltierten Straßen im Plangebiet und seiner Umgebung beträgt die zulässige Geschwindigkeit bis zu 50 km/h. Nach der derzeit gültigen RLS-90 ist für diese Geschwindigkeit keine Korrektur für die Straßenoberfläche anzusetzen. Während die geräuschmindernde Wirkung von lärmarmen Straßenbelägen (z.b. offenporigen Asphalten) bei Geschwindigkeiten von mehr als 60 km/h über entsprechende Korrekturwerte nach RLS-90 berücksichtigt werden kann, haben Erkenntnisse aus Untersuchungen zum Minderungspotenzial von schalltechnischen verbesserten Straßenoberflächen bei Geschwindigkeiten von max. 50 km/h noch keinen Eingang in die RLS-90 gefunden, da noch keine Erfahrungen über die Langzeitwirkungen zur Wirksamkeit solcher Straßenoberflächen vorliegen. Den möglichen, jedoch nicht zweifelsfrei nachweisbaren geringeren Emissionen solcher Straßenabschnitte steht ein eventuell deutlich erhöhter Aufwand beim Einbau und der Wartung solcher Deckschichten entgegen, der sich entsprechend in den Herstellungs- und Unterhaltskosten niederschlägt. Aus diesen Gründen ist der Einbau von schallmindernden Deckschichten nicht sinnvoll und wird ausgeschlossen. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Benzstraße von 50 km/h auf 30 km/h führt zwar zu einer Pegelminderung von ca. 2,6 db(a), kann jedoch nicht in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Aus diesen Gründen wird eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h als nicht realistisch erachtet und als Schallschutzmaßnahme ausgeschlossen. Außerdem handelt es sich bei der Benzstraße um eine Landesstraße, so dass es nicht in der Hand der Stadt Ladenburg liegt, die zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 15 Auch mit einer Minderung der Geräuschemissionen durch die Geschwindigkeitsreduzierung um 2,6 db(a) werden die Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet nicht soweit gemindert, dass auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen in großem Umfang verzichtet werden kann. 5.4.3 Einhalten von Mindestabständen Durch die Wahl von Abständen zwischen den emittierenden und den schutzwürdigen Nutzungen können die Geräuscheinwirkungen deutlich reduziert werden. Bei der Wahl eines ausreichenden Abstands ist die Einhaltung der Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte möglich. Durch einen größeren Abstand würde die bebaubare Fläche und somit die mögliche Anzahl der Wohngebäude stark reduziert. Damit wäre die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und viel mehr noch die Planungsabsicht der, innerstädtische Flächen für die Schaffung von Wohnraum zur Verfügung zu stellen, in Frage gestellt. 5.4.4 Aktive Schallschutzmaßnahmen Wenn die oben genannten Mittel zur Konfliktbewältigung nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, kann eine Reduzierung der Geräuscheinwirkungen mit einer aktiven Schallschutzmaßnahme (Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand) erreicht werden. Eine aktive Schallschutzmaßnahme erzeugt eine pegelmindernde Wirkung sowohl im Außenwohnbereich als auch an der Außenfassade, womit die mindernde Wirkung auch im Innenraum erreicht wird. Im vorliegenden Fall ist eine Lärmschutzwand entlang der Benzstraße baulich möglich. Plan 3a Plan 3b Die Ergebnisse der Untersuchung einer 2 Meter hohen Lärmschutzwand sowohl westlich, als auch östlich entlang der Benzstraße, sind in Plan 3a für den Nullfall dargestellt. Plan 3b zeigt die Ergebnisse im Planfall. Im Planfall wird erreicht, dass die Außenwohnbereiche am Tag soweit vor Lärm geschützt werden, dass der Orientierungswert am Tag im Bereich von Gärten und Terrassen auch bei der als worst-case-annahme getroffenen freien Schallausbreitung eingehalten wird. In den oberen Stockwerken treten sowohl im Nullfall als auch im Planfall noch Überschreitungen sowohl am Tag als auch in der Nacht auf, wodurch passive Schallschutzmaßnahmen an den geplanten Gebäuden notwendig werden.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 16 Im Nullfall verbleiben bei der als worst-case-annahme getroffenen freien Schallausbreitung Überschreitungen des Orientierungswerts am Tag und in der Nacht, die jedoch bei einer Bebauung des Plangebiets durch die gegenseitige Abschirmung der Gebäude deutlich niedriger ausfallen oder nicht mehr auftreten. Selbst mit einer 4 m hohen Lärmschutzwand werden die Orientierungswerte an den Immissionsorten entlang der Benzstraße ab einschließlich dem 1. OG am Tag und in der Nacht noch überschritten. Lediglich im Außenwohnbereich wird eine flächendeckende Einhaltung der Orientierungswerte am Tag in den Terrassenbereichen erreicht. Eine 4 m hohe Lärmschutzwand wird jedoch aus städtebaulichen Gründen als sehr fragwürdig eingeschätzt, da das innerörtlich gelegene Wohnquartier von der Erschließung abgeschottet würde. Unter Abwägung der oben genannten Ergebnisse wird daher die 2 m hohe Lärmschutzwand zum Schutz der ebenerdigen Außenwohnbereiche vorgeschlagen. Ihre Fußpunkthöhe entspricht der Höhe der Gehweghinterkante der Benzstraße. 5.4.5 Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden Die Qualität und der erforderliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen bestimmen sich nach der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise vom November 1989. Gemäß DIN 4109 wird der für die Dimensionierung der passiven Schallschutzmaßnahmen maßgebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel am Tag unter Berücksichtigung der Freifeldkorrektur von 3 db(a) errechnet. In Absprache mit der werden die Geräuscheinwirkungen im Nullfall als maßgebend für die Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen herangezogen. Damit ist ein ausreichender Schallschutz auch dann sichergestellt, bevor die Umgehung realisiert ist. Plan 4 Plan 4 zeigt den maßgeblichen Außenlärmpegel in den Baufenstern. Durch die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes werden in den Baufenstern, welche unmittelbar an die Benzstraße angrenzen, Schallschutzmaßnahmen gemäß Lärmpegelbereich III und IV erforderlich: Lärmpegelbereich Maßgeblicher erf. R w,res des Außenbauteils in db Außenlärmpegel Wohn- und Schlafräume Unterrichts- und Arbeitsräume [-] [db] [db] III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 Tabelle 2: Lärmpegelbereiche und erforderliche Gesamtschalldämm-Maße der Außenbauteile nach DIN 4109, November 1989, Tab.8

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 17 Der Lärmpegelbereich II wird nur nachrichtlich genannt und muss nicht festgesetzt werden, da die Innenraumpegel in diesem Bereich in der Regel durch die aktuellen Baustandards eingehalten werden. Für schutzbedürftige Aufenthaltsräume sind passive Schallschutzmaßnahmen in Form besonderer Außenbauteile (Fenster, Rollladenkästen, Wände und Dächer), die ein resultierendes Schalldämm-Maß entsprechend Lärmpegelbereich III aufweisen erforderlich. 5.5 Vorschlag für textliche Festsetzungen In der Planzeichnung sind Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm (die Schallschutzflächen Ss1 bis Ss5) festgesetzt. Für die an den dortigen nach Norden, Süden oder zur Benzstraße orientierten Fassaden ist ein erhöhter Schallschutz der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen bei der Baugenehmigung nachzuweisen. Hierzu sind dort unter Berücksichtigung der verschiedenen Raumarten oder Raumnutzungen in den unterschiedlichen Geschossen die folgenden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau von November 1989 (erschienen im Beuth-Verlag) einzuhalten: Lärmpegelbereich an der Fassade gemäß DIN 4109 Plankennzeichnung 2. Obergeschoss 1. Obergeschoss Erdgeschoss Ss1 IV IV III Ss2 IV III III Ss3 III III III Ss4 III III II Ss5 III II II Bei den Aufenthaltsräumen ist dabei die Belüftung zu sichern, und zwar durch die Verwendung schallgedämmter Lüfter, durch Anordnung der Fenster an einer schallabgewandten Fassade oder durch eine geeignete Eigenabschirmung der Fenster. Bei gekippten Fenstern darf der Innenraumpegel von 30 db(a) in Schlafräumen nicht überschritten werden (geminderte Schalldämmwirkung der Außenbauteile um 15 db(a)).

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 18 6 Gewerbelärm 6.1 Grundlagen und Methodik Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung von eingeschränkten Gewerbegebieten vor. Ziel der schalltechnischen Untersuchungen zum Gewerbelärm ist es deshalb, ein schalltechnisches Konzept zur Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der vorhandenen gewerblich und industriell genutzten Flächen sowie der zu planenden gewerblich genutzten Flächen mit den vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung zu erarbeiten. Von den zu planenden gewerblichen Nutzungen können Geräusche auf die Umgebung einwirken, die in der Summe mit der bereits vorhandenen Vorbelastung zu hohe Gesamtbelastungen hervorrufen könnten. Auf die schutzwürdigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets wirken neben den zukünftigen Geräuschemissionen weitere Emissionen von bestehenden gewerblichen und industriellen Nutzungen ein. Somit können die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 durch die Geräuschemissionen der geplanten Gebiete nicht ausgeschöpft werden. Aus diesem Grund müssen in einem ersten Schritt die Vorbelastungen von gewerblichen Nutzungen außerhalb des Plangebietes ermittelt werden. Als ein geeignetes Instrument zur Regelung der zulässigen Schallabstrahlung stellt sich die Geräuschkontingentierung für die geplanten gewerblich genutzten Flächen dar, da sie flexibel mit den jeweiligen Entwicklungsabsichten der Gewerbetreibenden angewendet werden kann. Das Ziel der Geräuschkontingentierung ist es zu gewährleisten, dass durch die Summe aus der Schallabstrahlung aller im Umfeld liegenden gewerblichen Nutzungen an den maßgeblichen schutzwürdigen Nutzungen keine schädlichen Einwirkungen durch gewerbliche Geräusche hervorgerufen werden. Ziel der Planung ist es, für die unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet eine möglichst geringe Einschränkung der Betriebstätigkeit beurteilt nach den derzeitigen Nutzungen zu erhalten und gleichzeitig die städtebaulichen Ziele nach dem Entwicklungskonzept Ladenburg West zu beachten. Um für die bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets keine zusätzlichen Einschränkung aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung zu erzielen, werden die Immissionsorte innerhalb des Plangebietes bei der Dimensionierung der Geräuschkontingentierung nicht berücksichtigt, bzw. werden als nicht maßgeblich festgestellt. Für die Immissionsorte an schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet wird ein Schallschutzkonzept mit dem Ziel erar-

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 19 beitet, dass sich die heranrückende Wohnbebauung vor den Gewerbelärm durch geeignete Maßnahmen selber schützt. Die Umsetzung der Geräuschkontingentierung in den Bebauungsplan erfolgt durch die Festsetzung von Emissionskontingenten L EK in db(a) pro m² nach DIN 45691. Durch die Festsetzung der zulässigen Schallabstrahlung der geplanten eingeschränkten Gewerbegebiete erhält man an den bereits vorhandenen Immissionsorten in der Umgebung die zulässigen Geräuschimmissionen, die aufgrund der Schallabstrahlung aus dem Plangebiet an diesen nicht überschritten werden dürfen. Für die neue heranrückende Wohnbebauung werden die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen zusätzlich festgesetzt. Die Bearbeitung setzt dabei auf allgemeingültigen Annahmen nach der DIN 18005 für gewerbliche Nutzflächen auf und ergänzt die aktuell im Verfahren vorgelegten Informationen der RTP Company vom Dezember 2013 und April 2014. Es werden im Folgenden neben den Berechnungen nach der DIN 45691 auch Ausbreitungsberechnungen nach der DIN ISO 9613-2 vorgenommen, so dass damit u.a. die Entfernungsdämpfung aus Bodeneffekten, die Meteorologie und die geplante Lärmschutzanlage mit beurteilt werden kann. Im vorliegenden Fall, der maßgebliche Immissionsorte in großer Entfernung aufweist, ergibt sich deshalb eine Differenz zwischen den flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach DIN ISO 9613-2 und den Emissionskontingenten nach DIN 45691. Maßgeblich für die Bewertung im Genehmigungsverfahren ist allerdings die TA Lärm für die die DIN ISO 9613-2 zu verwenden ist, und so können auf den gewerblichen Flächen Geräusche mit rund 1-2 db(a) / m² mehr emitiert werden, als nach der Geräuschkontingentierung ermittelt. Im Zuge der vorliegenden Aufgabenstellung werden folgende Arbeitsschritte für die Geräuschkontingentierung erforderlich: Auswahl maßgebender Immissionsorte an vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen im Westen und Süden außerhalb des Plangebiets, Festlegung von Teilflächen auf den gewerblich genutzten Flächen innerhalb des Plangebiets, für die Emissionskontingente bestimmt werden, Abschätzung der Emissionen vorhandener gewerblicher Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets zur Ermittlung der derzeit möglichen Gesamt- Geräuschbelastung, daraus Ableitung der derzeit möglichen Emissionen vorhandener gewerblicher Nutzungen außerhalb des Plangebiets zur Ermittlung der Geräuschvorbelastung,

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 20 Ermittlung der Geräuschvorbelastung an den maßgebenden vorhandenen Immissionsorten sowie an den verbleibenden Immissionsorten innerhalb des Plangebiets, Bestimmung der zulässigen Emissionskontingente, die von im Plangebiet liegenden Anlagen und Betrieben nicht überschritten werden dürfen, Nachweis der Wirkung der geplanten Lärmschutzwand nach der ISO 9613-2, Nachweis der erforderlichen schalltechnischen Schutzmaßnahmen im geplanten Wohngebiet, Nachweis der Verträglichkeit zwischen vorhandenem Gewerbe und geplanter Wohnbebauung beispielhaft für die ABB-Flächen. Nach Ermittlung der Geräuschkontingente im Plangebiet wird in Verbindung mit den gewerblichen Flächen im Plangebiet und in der Umgebung (Gesamtlärm) nachgewiesen, durch welche Schallschutzmaßnahmen die heranrückende Wohnbebauung sich selbst ausreichend schützen kann. 6.2 Auswahl repräsentativer Immissionsorte und Einstufung ihrer Schutzwürdigkeit Plan 5 Die Ermittlung der Geräuschvorbelastung sowie der Geräuschkontingentierung erfolgt an repräsentativen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets. Die Immissionsorte sind in Plan 5 dargestellt. Als repräsentative Immissionsorte werden im Bestand u.a. folgende Immissionsorte ausgewählt: IO Nr. Adresse Schutzwürdigkeit 1 Brunnenstraße 3 2 Brunnenstraße 11 WR 17 Brunnenstraße 13a 12 Aufeldstraße 28 3 An der Hockenwiese 2 4 An der Hockenwiese 16 WA 13 Wichernstraße 31 14 Breslauer Straße 7 MI 16 Breslauer Straße 1 11 Wichernstraße 45 GE Tabelle 3: Repräsentative Immissionsorte an vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen Die Einstufung der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte erfolgt nach den Vorgaben der Stadt bzw. der vorliegenden Bebauungsplanunterlagen und der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 21 Die TA Lärm nennt in Abschnitt 6.1 zur Beurteilung der Geräuschbelastungen an schutzwürdigen Nutzungen für die Beurteilungszeiten Tag (6:00-22:00 Uhr) und lauteste Nachtstunde zwischen 22:00 und 6:00 Uhr von der Gebietsart abhängige Immissionsrichtwerte, die durch die Summe aller Anlagen, für welche die TA Lärm gilt, eingehalten werden sollen. Die nachfolgende Tabelle listet die zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen an schutzwürdigen Nutzungen maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm auf. Nr. Gebietsart Immissionsrichtwert (IRW) in db(a) tags (06:00-22:00 Uhr) nachts (22:00 06:00 Uhr) 1 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 35 2 Reine Wohngebiete 3 BauNVO 50 35 3 Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 4 und 2 BauNVO 4 Mischgebiete, Dorfgebiete und Kerngebiete 5, 6 und 7 BauNVO 55 40 60 45 5 Gewerbegebiete 8 BauNVO 65 50 6 Industriegebiete 9 BauNVO 70 70 Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der TA Lärm 6.3 Festlegung von schallabstrahlenden Teilflächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets Plan 5 Gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans und unter Berücksichtigung der künftigen Nutzungen werden folgende Teilflächen (TF) definiert (vgl. Plan 5), die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind. Die Einteilung erfolgt nach sinnvoll zusammengefassten Flächen oder einzelnen Betrieben. Gebiet TF Nr. Bemerkung Vorhandenes Gewerbegebiet Hohe Straße Vorhandenes Industriegebiet Hundertmorgen Vorhandenes Gewerbegebiet HS1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 8.1 HS2 HS3 HM1 Verschiedene Betriebe HM2 HM3 Discounter HM4 Spedition HM5 Verschiedene Betriebe HM6 HM7 WS1 Verschiedene Betriebe WS2

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 22 Gebiet TF Nr. Bemerkung Weststadt WS3 WS4 WS5 Firma BÄKO WS6 Discounter und Hotel Vorhandenes Gewerbegebiet Spickert Vorhandenes Gewerbegebiet Boveristraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans 6.6-1 Vorhandenes Industriegebiet Altwasser Vorhandenes Industriegebiet Wallstadter Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans 6.6-1 Tabelle 5: Schallabstrahlende Teilflächen Spickert TF 1 Einteilung der Teilflächen entnommen: schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan 6.7 /4/ Spickert TF 2 Spickert TF 3 Spickert TF 4 BV1 Künftig als Mischgebiet vorgesehen BV2 BV3 Keine Veränderung der Einstufung geplant BV4 GEe5 1 Künftig als eingeschränktes Gewerbegebiet vorgesehen GEe5 2 GEe5 3 AW mit Erweiterungsflächen gemäß Bebauungsplan 9.1 /6/ GEe3 1 Betriebsgelände RTP GEe3 2 Discounter GEe3 3 Betriebsgelände ABB GEe3 4.1 GEe3.4.2 GEe3.4.3 6.4 Abschätzung der Emissionen vorhandener gewerblich genutzter Flächen Die vorhandenen Gewerbe- und Industrieflächen weisen eine sehr unterschiedliche Nutzungsintensität auf, die zu unterschiedlichen Zeiten genutzt werden, so dass eine eindeutige Maximalnutzung nicht ermittelt werden kann. Daher wird im ersten Ansatz unabhängig von derzeit vorhandenen oder messbaren Geräuscheinwirkungen ein von der Gebietsart abhängiger Ansatz gemäß DIN 18005, Abschnitt 5.2.3 gewählt. Für weitgehend uneingeschränkte Gewerbegebiete wird dort der Emissionskennwert von 60 db(a)/m² tags und nachts genannt, der in der vorliegenden Aufgabenstellung als flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) zu verstehen ist. Da in der vorliegenden städtebaulichen / planungsrechtlichen Aufgabenstellung eine allgemeine, pauschalisierende Betrachtung und keine konkrete Anlagengenehmigung durchzuführen ist, werden die Besonderheiten einzelner Gewerbebetriebe nach der TA LÄrm nicht in die Betrachtung eingestellt, d.h. es findet

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 23 keine Berücksichtigung von Betriebszeiten oder der besonderen Charakteristik von Geräuschen statt. Die entsprechenden Zu- und Abschläge z.b. für Geräuscheinwirkungen in besonders ruhebedürftigen Zeiten oder für impulshaltige Geräusche werden nicht erteilt. Abweichend von den Vorgaben der DIN 18005 wird in der Nacht ein um 15 db(a) verringerter Emissionsansatz gewählt, da im Umfeld der emittierenden Nutzungen und innerhalb der Gewerbeflächen Wohnnutzungen vorhanden sind, die in der Nacht nach TA Lärm einen um 15 db(a) erhöhten Schutzanspruch im Vergleich zum Tag genießen. Eine im Vergleich zum Tag unverminderte Betriebstätigkeit in der Nacht ist in der Bestandssituation nicht möglich. Auf Flächen, die aufgrund ihrer Nutzung eine nur geringe oder gar keine Schallabstrahlung in der Nacht aufweisen, wird teilweise ein um 20 db(a) geringerer Ansatz gegenüber dem Tag gewählt. Auf Flächen, auf denen sich Betriebe mit nächtlicher Betriebstätigkeit befinden, wird für die Nacht teilweise ein um 10-15 db(a) geringerer FSP gegenüber dem Tag angesetzt. Auf den Geländen Spickert und Gewerbegebiet Altwasser, werden die in den Bebauungsplänen 6.7 bzw. 9.1 formulierten und festgesetzten Emissionskontingente in Richtung der repräsentativen Immissionsorte angesetzt. Für die vier Flächen im GEe 3.1, die derzeit von der RTP Company genutzt werden, wird eine differenzierte Methode zur Ermittlung der Emissionen gewählt, die aufgrund des im Dezember 2013 vorgelegten Gutachtens des TÜV Saar und den aktuell im April 2014 nachgereichten Bauantragsunterlagen ermöglicht ist. Es werden dabei folgende Arbeitsschritte vorgenommen, die zu einer verallgemeinerten Verwendung der genauen Betriebsdaten führen: a) Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels für die gewählten 4 Teilgebiete und Nachberechnung der Angaben aus dem Gutachten des TÜV Saar vom Dezember 2013 nach der DIN ISO 9613-2 für die darin gewählten Immissionsorte zum Nachweis der Annahmen, die hier vereinfacht mit einer mittleren Höhe von 2,0m über Gelände angesetzt sind (vgl. Plan 5a). b) Berechnung der Gesamtbelastung aus gewerblichen Schallquellen im Umfeld des Plangebietes und Feststellung von Überschreitungen des Immissionsrichtwertes (IRW) an bestehenden Wohngebäuden in Reinem Wohngebiet in der Nacht. c) Ableitung einer für die Nacht um rund 8-10 db(a) geminderten Emission der RTP-Flächen, die am maßgeblichen Immissionsort im Reinen Wohngebiet einen Beurteilungspegel von 6 db(a) unter dem IRW erreicht (Relevanzkriterium der TA Lärm; vgl. Plan 5b).

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 24 d) Berechnung der Gesamtbelastung aus gewerblichen Schallquellen im Umfeld des Plangebietes unter Berücksichtigung der geminderten Ansätze für die RTP-Fläche und Feststellung von geringeren Überschreitungen des IRW an bestehenden Wohngebäuden in Reinem Wohngebiet in der Nacht, die als Vorbelastung in den Reinen Wohngebieten im Sinne der Gemengelage hinzunehmen sind (vgl. Plan 5). Mit der hier gewählten Methodik wird sichergestellt, dass nicht nur der gewerbliche Bestand außerhalb des Plangebietes ausreichend berücksichtigt ist, es werden durch die gewählten Pauschalansätze nach der DIN 18005 auch mögliche Erweiterungsabsichten hinreichend berücksichtigt und vor dem Hintergrund der bestehenden Einschränkungen ermöglicht, insbesondere wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass die Betriebe noch einen erheblichen Spielraum bei der Wahl der geeigneten eigenen Schallschutzmaßnahmen haben. 6.5 Schalltechnisches Geländemodell Die Bestimmung der zulässigen Schallabstrahlungen der einzelnen Teilflächen der Geräuschbelastung erfolgt in einem Geländemodell (SGM). Das SGM enthält die Teilflächen als Flächenschallquellen, vorhandene Gebäude außerhalb von gewerblich oder industriell genutzten Flächen sowie die maßgebenden Immissionsorte im Westen bzw. Süden des Plangebietes. 6.6 Schallausbreitungsrechnungen Die Schallausbreitungsberechnung für die Ermittlung der Vorbelastung erfolgt nach der DIN ISO 9613-2. Die Flächenschallquellen werden in einer Höhe von 2 m über Gelände und mit einer Mittenfrequenz von 500 Hz in die Berechnungen eingestellt. Die Berechnungen werden mit dem schalltechnischen Berechnungsprogramm Soundplan 7.2 der Firma Braunstein & Berndt GmbH durchgeführt. 6.7 Ermittlung der Emissionen der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzungen Plan 5 Die nachfolgende Tabelle zeigt die für die gewerblich und industriell genutzten Teilflächen ermittelten Emissionsansätze. Die Lage und die im Modell berücksichtigten flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) können dem Plan 5 entnommen werden.

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 25 Gebiet TF Nr. Möglicher FSP Tag/Nacht in db(a)/m² Vorhandenes Gewerbegebiet Hohe Straße HS1 HS3 52/37 Vorhandenes Industriegebiet Hundertmorgen Vorhandenes Gewerbegebiet Weststadt Vorhandenes Gewerbegebiet Spickert (festgesetzte IFSP) Vorhandenes Gewerbegebiet Boveristraße Vorhandenes Industriegebiet Altwasser, in Klammern: Erweiterungsflächen (festgesetzte IFSP) HM1/HM2 60/45 HM3 60/40 HM4 60/50 HM5 HM7 60/45 WS1 WS4 60/45 WS5 60/50 WS6 60/45 Spickert TF 1 60/45 Spickert TF 2 58/43 Spickert TF 3 55/40 Spickert TF 4 58/43 BV3/BV4 55/40 AW 64/52 (54,5-71,5/42,5-59,5) Vorhandenes Gewerbegebiet Boveristraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans 6.6-1 Vorhandenes Industriegebiet Wallstadter Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans 6.6-1 BV1 60/45 BV2 55/40 BV3 55/40 GEe5 1 + GEe5 3 60/45 GEe5 2 55/40 GEe2 60/45 GEe3 1a 1 52/47 GEe3 1b 63/48 GEe3 1c 59/48 GEe3 1d 60/48 GEe3 2 60/45 GEe3 3 60/45 GEe3 4.1-3 60/45 Tabelle 6: Mögliche FSP der Teilflächen (zu überplanende Flächen grau unterlegt) Plan 5 Die nach dieser Herangehensweise möglichen Beurteilungspegel an den repräsentativen Immissionsorten im Bestand werden in Plan 5 dargestellt. An den Immissionsorten 2 (Brunnenstraße 11), 17 (Brunnenstraße 13a) und 12 (Aufeldstraße 28) werden die Immissionsrichtwerte für ein Reines Wohngebiet geringfügig überschritten. Die Überschreitung ist auf die ganzzahligen Ansätze der flächenbezogenen Schallleistungspegel zurückzuführen. Die Überschreitungen an den maßgeblichen Immissionsorten zeigen, dass bei der gewählten Methodik eine konservative Herangehensweise gewählt worden ist und die Ergebnisse eher eine Überschätzung der Geräuschsituation darstellen. Abschirmende Hindernisse wie Gebäude und Lärmschutzwände sind im vorliegenden Modell in-

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 26 nerhalb der gewerblichen Flächen nicht berücksichtigt. Es ist also davon auszugehen, dass geringere Pegel an den Gebäuden vorliegen. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass bei den meisten Teilflächen im Plangebiet die allgemein gültigen Annahmen zu einem flächenbezogenen Schallleistungspegel für Gewerbegebiete mit 60 db(a)/m² am Tag und 45 db(a)/m² in der Nacht verwendet werden können. Ausnahmen ergeben sich für folgende Teilflächen: GEe3 (1a bis 1d): Differenzierter Ansatz gemäß der oben dargestellten Herangehensweise anhand der Schallgutachten des TÜV Saar für die RTP Company, bzw. der Feststellung eines FSP mit Ziel, dass an den maßgeblichen Immissionsorten im Reinen Wohngebiet der Immissionsrichtwert um mindestens 6 db unterschritten ist. Dabei werden die allgemeingültigen Werte für Gewerbegebiete in der Nacht auf jeder Fläche übertroffen und am Tag auf einer Teilfläche. GEe4: Annahmen um 5 db(a) reduziert, da heute noch nicht gewerblich genutzt und somit reduziert, um den städtebaulichen Zielen gerecht zu werden. GEe 5.2: Annahmen um 5 db(a) reduziert, da heute schon vergleichbar wie in einem Mischgebiet genutzt und somit reduziert, um den städtebaulichen Zielen gerecht zu werden. 6.8 Vergleich der möglichen mit tatsächlichen Geräuscheinwirkungen Plan 6 Anhand der von Prof. Wilhelm durchgeführten Geräuschmessungen /7/ an Messpunkten im Gewerbegebiet Boveristraße kann überprüft werden, inwieweit die möglichen Geräuscheinwirkungen in Richtung Süden ausgeschöpft werden. An den Messpunkten wurden von Prof. Wilhelm Geräuscheinwirkungen von unter 40 bis ca. 45 db(a) in der Nacht ermittelt. Damit wird nachgewiesen, dass die theoretisch ermittelten und insgesamt möglichen Emissionen von gewerblichen Geräuschen im Bestand noch nicht erreicht werden. Aufgrund der Differenz von Messwert (vgl. Plan 6) zu berechnetem Wert in Plan 5 wird noch einmal deutlich, dass mit der hier gewählten Methodik zur Ermittlung der Vorbelastung ein ausreichender Spielraum für die Entwicklung der Bestandsnutzungen eingeräumt ist. Am IO 11 z.b. liegt der gemessene Wert (MP7) bei kleiner 40 db(a) am Tag bzw. kleiner 35 db(a) in der Nacht. Der theoretisch berechnete Wert in Plan 5 zeigt für den IO 11 maximal 60,3 db(a) am Tag bzw. 45,4 db(a) in der Nacht. Ein ähnliches Ergebnis wird für den vergleichbaren IO 8 mit dem MP 4 dargestellt

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 27 6.9 Ermittlung der Vorbelastung Plan 7 Zur Ermittlung der zulässigen Schallabstrahlung der geplanten eingeschränkten Gewerbegebiete werden zunächst die Geräuscheinwirkungen aufgrund der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzungen außerhalb des Plangebiets an den maßgeblichen schutzwürdigen Nutzungen ermittelt. Dabei werden die Emissionsansätze der Tabelle 6 berücksichtigt. Die ermittelte Vorbelastung kann dem Plan 7 entnommen werden. Für den IO 12 (Aufeldstraße 28) wird dabei z.b. rechnerisch eine Überlastung in der Nacht dargestellt, die sich aus den theoretisch angenommenen Emissionen für alle Teilflächen ergibt und für den IO 2 wird dargelegt, dass der IRW in der Nacht erreicht ist. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass es dort derzeit oder zukünftig eine Überschreitung der IRW geben wird, es wird allerdings deutlich, dass der Immissionsort im Reinen Wohngebiet pegelbestimmend ist und in westlicher und südlicher Richtung des Plangebietes maßgebliche Immissionsorte liegen, die eigentlich keinen zusätzlichen gewerblichen Lärm aus dem Plangebiet mehr zulassen würden, wenn nicht eine Gemengelage schon vorliegen würde. Folgende maßgebliche Immissionsorte innerhalb und außerhalb des Plangebietes werden gebildet: IO Nr. Adresse Schutzwürdigkeit 1 Brunnenstraße 3 2 Brunnenstraße 11 17 Brunnenstraße 13a 12 Aufeldstraße 28 4 An der Hockenwiese 16 5 WA 2.1 6 WA 2.2 7 WA 2.3 13 Wichernstraße 31 8 MI 1.1 9 MI 1.2 10 MI 2.1 11 MI 2.2 16 Breslauer Straße 1 14 Breslauer Straße 7 Tabelle 7: Repräsentative Immissionsorte an vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen In der Tabelle 3 im Anhang wird auf Seite 1 für den Tag und auf Seite 2 für die Nacht für jeden Immissionsort der Gesamtimmissionswert L(GI) (entspricht dem Immissionsrichtwert der TA Lärm) und der Wert der Geräuschvorbelastung L(vor) angegeben. Für die Geräuschvorbelastung wird der jeweils höchste Wert an den Immissionsorten gewählt. Nach Subtraktion der Vorbelastung vom zulässigen Immissionsrichtwert ergibt sich der Planwert an den Immissionsorten, WR WA MI

Ergänztes Schalltechnisches Gutachten 28 der durch die Schallabstrahlung der geplanten Teilflächen nicht überschritten werden darf. Besonderheiten ergeben sich an den Immissionsorten 2 (Brunnenstraße 11) in der Nacht und 12 (Aufeldstraße 28) am Tag und in der Nacht. Hier werden die Immissionsrichtwerte im Bestand tags und/oder nachts bereits überschritten. Die bereits für den Bestand in Plan 5 ermittelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an diesen Wohngebäuden bleiben bei der folgenden Kontingentierung unverändert und werden nicht durch die Geräuschkontingentierung behoben, so dass für die Gebäude ein Planwert rechnerisch angesetzt wird der zwischen 1 db und 4 db niedriger als den IRW (in der Tabelle bei L(vor) mit Minuswert eingetragen) angenommen wird, so dass bei der abschließenden Gesamtberechnung wieder die eingangs festgestellte Überschreitung des IRW bestehen bleibt. 6.10 Geräuschkontingentierung Plan 8,9 Die Geräuschkontingentierung der einzelnen Teilflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes wird als eigentlicher Arbeitsschritt auf der Grundlage der oben beschriebenen Ermittlung der Vorbelastung vorgenommen. Die Schallausbreitungsberechnung erfolgt gemäß der DIN 45691 nur über das Abstandsmaß 4 π s 2 im Vollraum als Abstand zwischen der Quelle und dem Immissionsort. Der damit für die Fläche berechnete zulässige Immissionsanteil ist von den tatsächlichen Umgebungsverhältnissen auf dem Schallausbreitungsweg unabhängig. Abschirmungen und Reflexionen wirken sich erst bei der Verträglichkeitsprüfung gemäß TA Lärm und berechnet nach der DIN ISO 9613-2 aus, bei der überprüft wird, ob der reale Betrieb den aus dem Betriebsgrundstück resultierenden zulässigen Immissionsanteil einhält. Bei günstigen Abschirmungen oder, wie hier zutreffend, großen Entfernungen können die real abgestrahlten Schallleistungen über den festzulegenden Emissionskontingenten L EK liegen, da in der Berechnung der Geräuschkontingentierung u.a. keine Bodendämpfungseffekte berücksichtigt sind. Anh. Tab. 3 Das Ergebnis der Geräuschkontingentierung wird im Anhang in Tabelle 3 auf den Seiten 1 und 2 für jede Teilfläche und in Bezug auf jeden Immissionsort dokumentiert. Das sich daraus ergebende Immissionskontingent L IK wird aus der energetischen Addition der einzelnen Teilflächen ermittelt. Das Maß der rechnerischen Unterschreitung des Planwertes wird ebenfalls angegeben, wobei für den Immissionsort 12 festgestellt wird, dass der Planwert am Tag um nur rund 0,9 db unterschritten ist und bei IO 2 und IO 17 in der Nacht um nur rund 0,8 db, wodurch nachgewiesen ist, dass die Emissionskontingente keinen weiteren Spielraum nach oben mehr zulassen.