Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis

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Transkript:

Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis Kindergartenbedarfsplan 2013/2014 Aktuelle Ausrichtung und Finanzierung der örtlichen Angebote Stand: September 2013

Inhaltsverzeichnis 2 1 Einleitung 4 1.1 Abkürzungsverzeichnis 4 1.2 Fokus auf der Betreuung für unter 3-Jährige 5 2 Rechtliche Grundlagen 5 2.1 Bundesgesetzliche Grundlagen 5 2.2 Landesgesetzliche Grundlagen 6 3 Finanzielle Förderung 6 3.1 Pakt für Familien mit Kindern 6 3.2 Betriebskostenförderung des Landes für die Kleinkindbetreuung 7 3.3 Kindergartenförderung des Landes 8 3.4 Gesetzliche Betriebskostenförderung 8 3.5 Interkommunaler Kostenausgleich 9 4 Örtliche Bedarfsplanung 12 4.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen 12 4.2 Aktuelle Entwicklung des Bedarfs für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum 12 Schuleintritt 4.3 Aktuelle Entwicklung des Bedarfs für Kinder unter 3 Jahren 17 Fazit 18 4.4 Örtliche Bedarfsplanung 2013/2014 19 4.4.1 Gruppenangebote im laufenden KiGa-Jahr 2012/13 19 4.4.2 Aktuelle Belegungssituation 2012/13 20 4.4.3 Planung und Angebot 2013/2014 20 4.4.3.1 Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren 20 2

4.4.3.2 Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren 21 Rechtliche Grundlagen 21 Ausbaustand und Nachfrage 22 Übersicht über die Gruppenangebote im KiGa-Jahr 2013/2014 23 Konkrete Ausbaumaßnahmen 24 Mittelfristiger TAG-Ausbauplan für Kleinkinder 24 Eingewöhnungsphase für 33-Monatskinder 24 4.5 Öffnungszeiten und Ferienbetreuung 25 4.6 Private Tagespflegepersonen und -einrichtungen 27 5 Finanzierung auf örtlicher Ebene und Elternbeiträge 27 5.1 Grundsätzliches 27 5.2 Elternbeiträge 28 6 Fachkräfte 33 6.1 Personalschlüssel 33 6.2 Mangel an qualifiziertem Personal 34 6.3 Neuorientierung der Ausbildung 34 7 Sprachförderung 35 8 Ausblick 35 3

1 Einleitung 1.1 Abkürzungsverzeichnis AM FAG GT ISK KICK KiFöG KiTaG KiTaVO KKG KVJS MI PIA SBS SGB VIII TAG Ü 3 U 3 VÖ VwV Altersgemischte Gruppen im Kindergarten Finanzausgleichsgesetz Ganztagesgruppe Intensive Sprachförderung im Kindergarten - Förderprogramm des Landes Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz Kinderförderungsgesetz Kindertagesbetreuungsgesetz Verordnung über die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (Entwurf) Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Mischgruppe (Ganztages-, VÖ- und Regelgruppe) Praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung Singen Bewegen Sprechen Sprachförderprogramm des Landes Achtes Sozialgesetzbuch Tagesbetreuungsausbaugesetz Kindergartenkinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Kleinkinder bis zum 3. Lebensjahr Verlängerte Öffnungszeiten Verwaltungsvorschrift 4

1.2 Fokus auf der Betreuung für unter 3-Jährige Aktuell wird im Bereich der frühkindlichen Bildung besonders die Betreuung im Kleinkindalter in den Vordergrund gestellt. Die vielen unterschiedlichen Modelle und Projekte im Bereich der frühkindlichen Bildung sollen in ein Gesamtkonzept überführt werden. Im Kalenderjahr 2013 steht in erster Linie die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Bildung und Betreuung für Kinder ab einem Jahr auf dem Programm. Die Kommunen sind dazu aufgefordert, bedarfsgerechte Angebote zur Verfügung zu stellen. Mit den Instrumenten der Jugendhilfeplanung gilt es, den jeweiligen Versorgungsgrad vor Ort festzulegen. Die Versorgungsquote der 0- bis 3-Jährigen im Rhein-Neckar-Raum lag zum 31.12 2012 bei 32 %. 2 Rechtliche Grundlagen Bei den bundes- und landesgesetzlichen Regelungen gibt es keine aktuellen Änderungen im Vergleich zum letzten Kindergartenbedarfsplan. Es wird daher im Folgenden nur zusammenfassend auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen. 2.1 Bundesgesetzliche Grundlagen Das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bildet die Basis des Bundesrechts. Geändert bzw. ergänzt wurde das SGB VIII vor allem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und das Kinderförderungsgesetz (KiFöG). Das TAG konzentriert sich auf den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung, der Tageseinrichtungen sowie der Kindertagespflege. Sein Kerninhalt besteht darin, die Kinderbetreuung für die unter 3-Jährigen qualitätsorientiert, bedarfsgerecht und flexibel auszubauen. Das KICK geht im Wesentlichen auf die Aufgaben des Jugendamtes ein. Das TAG wird durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) ergänzt, das seinen Schwerpunkt auf den stufenweisen Ausbau der Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren legt und den Rechtsanspruch auf Betreuung formuliert. Das Gesetz schreibt sowohl den quantitativen Ausbau der Tagesbetreuung als auch die qualitative Verbesserung vor. Ab dem 01. August dieses Jahres besteht ein allgemeiner, uneingeschränkter Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Alternativ dazu haben Erziehungsberechtigte, die ihre bis zu 3 Jahre alten Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen können oder wollen, einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betreuungsgeldes. Einen eingeschränkten Rechtsanspruch auf Betreuung von Kindern unter einem Jahr hat der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt für diejenigen Erziehungsberechtigten eingeräumt, bei denen die so genannten erweiterten Kriterien vorliegen. Unter diesem Begriff versteht der Gesetzgeber den Anspruch der Erziehungsberechtigten, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der 5

Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten. 2.2 Landesgesetzliche Grundlagen Mit dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG), dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege, werden das Bundesrecht und die damit verbundenen Forderungen in Landesrecht umgesetzt. Dabei stehen Fragen der Finanzierung entsprechend des Grundsatzes Das Geld folgt den Kindern im Kernpunkt. Weiterhin geregelt hat der Gesetzgeber die Förderung freier Träger, auch privat-gewerblicher Träger, und den verpflichtenden gemeindeübergreifenden (interkommunalen) Kostenausgleich. 2 a Abs. 4 KiTaG ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung über die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, die KiTaVO, in Kraft. Seit dem 01.09.2010 wurden jährlich die Fachkräfteschlüssel, abhängig vom jeweiligen Gruppenangebot, um 0,1 Stellen erhöht, letztmals zum 01.09.2012. Dieser Mindestpersonalschlüssel in den jeweiligen Einrichtungen ist damit rechtlich verbindlich für die Betriebserlaubnis. Die Mehrkosten für diese Erhöhung dürfen nicht an die Träger weitergegeben werden, sondern schlagen zu 100 % bei den Kommunen zu Buche. Die Verwaltungsvorschrift Investitionen Kleinkindbetreuung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, aufgrund derer das Land Zuschüsse für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und für Kindertagesplätze gewährt, mit denen zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen werden, gilt noch bis Ende dieses Jahres. Zu den landesgesetzlichen Grundlagen im Kindergartenrecht zählt auch das Kinderschutzgesetz, durch das eine rechtliche Verpflichtung der Eltern eingeführt wurde, mit ihren Kindern an allen Früherkennungsuntersuchungen teilzunehmen. 3 Finanzielle Förderung 3.1 Pakt für Familien mit Kindern Im Fokus des am 10. November 2011 geschlossenen und am 01. Dezember 2011 zwischen der Landesregierung Baden-Württemberg und den Kommunalen Spitzenverbänden unterzeichneten Pakt für Familien mit Kindern steht die Verbesserung der Kleinkindbetreuung durch Erhöhung der Landesbeteiligung. Beschlossen ist eine stufenweise Ausweitung der Landesbeteiligung inklusive der Bundesbeteiligung bis auf 68 % der Betriebsausgaben in der Kleinkindbetreuung ab dem Jahr 2014. Desweiteren beinhaltet diese Vereinbarung die Beteiligung des Landes an der Schulsozialarbeit bis zu einem Betrag von 15 Mio. jährlich sowie die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Sprachfördermaßnahmen im Bereich der 3- bis 6-jährigen Kinder. 6

Entwicklung der FAG-Zuweisungen nach 29b und 29c FAG 2009 bis 2013 gerundet in Euro neu (ab 2013): Wöchentliche Betreuungszeit bis 2012: durchschnittliche tägliche Betreuungszeit Gewichtungsfaktor 2009 2010 2011 2012 2013 bis zu 25 Std. bis zu 5 Std. 0,4 700 800 900 970 1.020 Kindergartenkinder (Ü3) 1) mehr als 25 bis zu 35 Std. mehr als 5 bis zu 7 Std. 0,6 1.160 1.190 1.350 1.450 1.530 mehr als 35 Std. mehr als 7 Std. 1,0 1.940 1.990 2.250 2.420 2.549 bis zu 25 Std. bis zu 5 Std. 0,5 1.430 1.820 2.140 6.250 6.426 Kinder (U3) in Tageseinrichtungen mehr als 25 bis zu 35 Std. mehr als 5 bis zu 7 Std. 0,7 2.000 2.550 3.000 8.750 8.997 mehr als 35 Std. mehr als 7 Std. 1,0 2.860 3.640 4.290 12.600 12.852 1) 2009 wurden 50 v.h., 2010 60 v.h., 2011 70 v.h. und 2012 80 v.h. der gesamten Fördermittel nach den gewichteten Kinderzahlen verteilt, der Rest nach der Gruppenförderung 2002. Ab 2013: Verteilung nur noch nach der Zahl des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Stand: 21.11.2012 Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg 3.2 Betriebskostenförderung des Landes für die Kleinkindbetreuung Im Dezember 2011 haben die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände einen Pakt für Familien unterzeichnet, in dessen Mittelpunkt die Verbesserung der Kleinkindbetreuung steht. Mit dem Pakt wurden den Kommunen zusätzliche Mittel für die Förderung der Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung zugesagt, für das Jahr 2013 325 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2014 wird sich das Land zu 68 % an den Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung beteiligen. Das Land leitet die Landesmittel zweckgebunden für die Kleinkindbetreuung nach der Zahl der betreuten Kinder unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen gemäß der Kinder- und Jugendhilfestatistik mit Stichtag 01.03. an die Gemeinden weiter. Die Zuweisungen des Landes für die Betriebsausgabenförderung der Kleinkindbetreuung belaufen sich im Jahr 2013 auf 477 Millionen Euro. Die Verteilung dieser Finanzausgleichsmittel an die Standortgemeinde erfolgt nach einer Gewichtung der Betreuungsangebote, je belegtem Betreuungsplatz differenziert nach dem durchschnittlichen täglichen Betreuungsumfang. 7

Gewichtung und FAG-Zuweisung 2013: Halbtags bis zu 5 Stunden Faktor 0,5 6.426 VÖ 5 bis 7 Stunden Faktor 0,7 8.997 Ganztags mehr als 7 Stunden Faktor 1,0 12.852 Im Vergleich: Gewichtung und FAG-Zuweisung 2012: Halbtags bis zu 5 Stunden Faktor 0,5 6.250 VÖ 5 bis 7 Stunden Faktor 0,7 8.750 Ganztags mehr als 7 Stunden Faktor 1,0 12.600 3.3 Kindergartenförderung des Landes Die Kindergartenförderung des Landes erfolgt in zwei Stufen. Die erste regelt die Finanzbeziehung zwischen Land und Kommunen, die auf dem Grundsatz das Geld folgt den Kindern beruht. Das bedeutet, dass das Land seine Gelder dorthin richtet, wo die Kinder betreut werden. Es ist nicht mehr entscheidend, wo die Kinder wohnen. Kinder aus der Standortgemeinde der Einrichtung werden genauso gefördert wie auswärtige Kinder. Ab diesem Jahr erfolgt die Verteilung der FAG-Mittel ausschließlich nach der Zahl der im Vorjahr zum Stichtag 01.03. betreuten Kinder von 3 bis unter 7 Jahren gemäß der Kinderund Jugendhilfestatistik. Gewichtung und anteilige FAG-Zuweisung 2013: Halbtags bis zu 5 Stunden Faktor 0,4 1.020 VÖ 5 bis 7 Stunden Faktor 0,6 1.530 Ganztags mehr als 7 Stunden Faktor 1,0 2.549 3.4 Gesetzliche Betriebskostenförderung Nach wie vor haben alle Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die in die kommunale Bedarfsplanung aufgenommen sind, einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung gegenüber der Standortgemeinde. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Einrichtung nur in der Standortgemeinde wohnhafte Kinder betreut oder gemeindeübergreifend Kinder aufnimmt. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf Krippen- als auch auf Kindergartengruppen. Träger von Einrichtungen oder Gruppen im Bereich der Kleinkindbetreuung dürfen einen garantierten Zuschuss von 68 % der Betriebsausgaben erwarten, im Bereich der über 3- Jährigen einen garantierten Zuschuss von 63 % der Betriebsausgaben. Die Definition des Begriffes Betriebsausgaben legen die Gemeinden in Verhandlungen mit den Trägern fest. Einrichtungen oder Gruppen, die in der kommunalen Bedarfsplanung keine Berücksichtigung finden, haben einen gesetzlich garantierten Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der FAG- Zuweisung. In Oftersheim erfolgt die Förderung der freien Träger aufgrund von Verträgen, in denen die Abmangelbeteiligung der Gemeinde Oftersheim festgelegt ist, derzeit entweder 90,5 % oder bei den neueren Einrichtungen und den Krippengruppen 100 %. 8

3.5 Interkommunaler Kostenausgleich Die Standortgemeinde ist gesetzlich verpflichtet, den Trägern von Einrichtungen einen entsprechenden Betriebskostenzuschuss zu gewähren, unabhängig davon, ob es sich um eine örtliche oder gemeindeübergreifende Einrichtung handelt. 8 des Kindertagesbetreuungsgesetzes regelt den finanziellen Ausgleich zwischen den Kommunen. Dieser Ausgleich greift dann, wenn Kinder einen Kindergarten oder eine Kinderkrippe in einer anderen Stadt oder Gemeinde besuchen. Dabei ist es unerheblich, ob die jeweiligen Eltern einen gleichwertigen Platz für die Kinderbetreuung in ihrer Wohnsitzgemeinde erhalten könnten. Der Anspruch der Standortgemeinde gegenüber der Wohnortgemeinde auf Kostenausgleich gilt nur für die Monate, in denen das Kind die jeweilige Betreuungseinrichtung besucht. Fällig werden die Beträge am 1. Februar des Folgejahres. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre; sie beginnt ab dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die jährlichen Ausgleichszahlungen je nach Betreuungsform und -umfang basieren auf den Empfehlungen des Gemeinde- und Städtetags. Zwischen der FAG-Zuweisung gemäß der Zahl der betreuten Kinder und der Höhe der Ausgleichsverpflichtung der Wohnsitzgemeinden bei auswärtiger Betreuung der Kinder besteht ein enger Zusammenhang. Die verdreifachte FAG-Zuweisung für den Kleinkindbereich wird zu einer Verringerung der Ausgleichszahlungen der Gemeinde beim interkommunalen Kostenausgleich und damit zu einer spürbaren Entlastung im Krippenbereich führen. Nachfolgend sind die Übersicht über den Interkommunalen Kostenausgleich 2012 der Gemeinde Oftersheim und die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände für 2012 aufgeführt: 9

10

Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg Zum Vergleich: für das Jahr 2011 hatte die Gemeinde Oftersheim 72.248,72 zu zahlen und erhielt im Gegenzug 4.175,00. Aufgrund der deutlich höheren Landesbeteiligung an den Betriebskosten der Kleinkindbetreuung sind die FAG-Zuweisungen deutlich gestiegen, was dazu führt, dass 2012 für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in altersgemischten Angeboten kein Ausgleichsbetrag zu leisten ist. Im Bereich der Betreuung von Kindern über drei Jahren steigen die Ausgleichsbeträge. 11

4 Örtliche Bedarfsplanung 4.1 Allgemeine rechtliche Grundlagen Die Pflicht zur Bedarfsplanung und damit verbunden zur Vorhaltung der entsprechenden Betreuungsangebote ist gesetzlich vorgeschrieben. 3 Abs. 3 KiTaG regelt die Verpflichtung der Gemeinden zu einer kommunalen Bedarfsplanung, um auf die im SGB VIII festgelegten Ziele hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht und dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen sowie an Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren vorgehalten wird. Die kommunale Bedarfsplanung, die auch die Belange behinderter Kinder berücksichtigen muss, ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Landratsamt Rhein-Neckar- Kreis, anzuzeigen. Die Aufnahme in die kommunale Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Begründung des Rechtsanspruchs eines freien Trägers auf Betriebskostenförderung in Höhe von 63 bzw. 68 %. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bedarfsplanung hat ein Träger von Betreuungseinrichtungen nicht. Sobald er allerdings die Belegung seiner Gruppen nachweist, darf sich die Gemeinde der Aufnahme in die Bedarfsplanung nicht verschließen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um Kinder aus der Standortgemeinde oder um auswärtige Kinder handelt. Die Bedarfsplanung erfolgt mit dem Ziel, den jeweiligen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu gewährleisten und die erforderlichen Schritte dazu in die Wege zu leiten. Ab August dieses Jahr gelten der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz für alle Kinder ab 1 Jahr und der eingeschränkte Rechtsanspruch für Kinder unter einem Jahr. 4.2 Aktuelle Entwicklung des Bedarfs für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt In den vergangenen Jahren wurde auf Bundes- und Landesebene der Fokus auf den Ausbau der Kleinkindbetreuung gelegt. Im Bereich der Betreuung von Kindern ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt gilt der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bereits seit etlichen Jahren. Auch dieser Ü 3-Bereich muss sich den Veränderungen der Berufswelt anpassen. Die Regelgruppen mit einer Betreuungszeit von 4 Stunden am Vormittag verlieren immer mehr an Bedeutung, die Ganztagsbetreuung und die Betreuung in verlängerter Öffnungszeit für Kinder im Kindergartenalter muss weiter ausgebaut werden. Auch die Nachfrage nach einem warmen Mittagessen für die Kinder steigt. Die folgenden Tabellen zeigen die aktuelle quantitative Entwicklung in Oftersheim im Vergleich zum Vorjahr: 12

Statistische Bedarfsentwicklung Gesamtgemeinde, Stand: 02.05.2013 13

Statistische Bedarfsentwicklung Nord-West, Stand: 02.05.2013 14

Zum Vergleich (Auszug Kindergartenbedarfsplan 2012/2013): Statistische Bedarfsentwicklung Gesamtgemeinde, Stand: 03.05.2012 15

Zum Vergleich (Auszug Kindergartenbedarfsplan 2012/2013): Statistische Bedarfsentwicklung Nord-West, Stand: 03.05.2012 16

4.3 Aktuelle Entwicklung des Bedarfs für Kinder unter 3 Jahren Mit Beginn des nächsten Kindergartenjahres 2013/2014 tritt der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz in Kraft. Entscheidend wird zukünftig nicht nur die Anzahl der Krippenplätzen sein, sondern auch der zeitliche Umfang der Betreuungsangebote. Die Eltern wünschen sich nicht nur eine Verlängerung der Öffnungszeiten einer Krippe, sondern flexiblere, individuellere Öffnungszeiten von früh morgens bis spät abends. Anhand der folgenden Tabelle lässt sich für Oftersheim die aktuelle Situation bei der Kleinkindbetreuung sowie bei den gesetzlich geforderten bzw. prognostizierten Ausbaunotwendigkeiten ablesen. Zusätzlicher Bedarf infolge weiterer baulicher Entwicklungen in der Gemeinde Oftersheim ist dabei noch nicht einbezogen. Belegungszahlen und Prognose U 3 (Kinder 1 bis 3 Jahren) Vorhandene Plätze* (in Kitas) Belegte Plätze (in Kitas) Kinder U 3 lt. WebGis Bedarf in Baden-Württemberg 34 % Bedarf Rhein-Neckar- Kreis 42 45 % 01.01.2013 68 67 212 72 89-95 01.09.2013 88** 84 237 81 100-107 * davon 8 Krippengruppen mit insgesamt 88 Plätzen (ohne Tagespflegeplätze) ** 20 Plätze werden im Laufe des ersten Halbjahres 2014 vergeben. Seit Beginn des Jahres 2012 bieten alle sechs Krippengruppen in Oftersheim Plätze ab 1 Jahr an. Ab 01.01.2014 wird dieses Angebot mit der Übergangslösung in Hockenheim / Talhaus und der Kinderkrippe des Vereins Postillion e. V. (voraussichtlicher Beginn zum 01.06.2014) auf 8 Krippengruppen ausgeweitet. Mit den dann zur Verfügung stehenden 80 Krippenplätzen für Kinder ab 1 Jahr und 8 Plätzen für Kleinkinder ab 2 Jahren in AM liegt die Gemeinde Oftersheim über dem geforderten Bedarf von 34 % in Baden-Württemberg. Auch die prognostizierte Nachfrage im Rhein-Neckar- Kreis zwischen 42-45 %, mit der in erster Linie in den Großstädten gerechnet wird, unterschreitet die Gemeinde Oftersheim mit lediglich 12 Plätzen bei 42 % und 19 Plätzen bei 45 %. 17

Fazit: Die Verantwortung der Kommunen endet nicht mit der Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Krippen- oder einen Kindergartenplatz. Auch dem Bedürfnis der Eltern nach verlängerten Öffnungszeiten und einem warmen Mittagessen für die Kinder in der jeweiligen Einrichtung sowie nach flexibel buchbaren Betreuungszeiten und reduzierten Schließtagen soll, soweit möglich, entsprochen werden. Kleinkindbetreuung: geplanter und tatsächlicher Ausbau in Baden-Württemberg Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg 18

4.4 Örtliche Bedarfsplanung 2013/2014 4.4.1 Gruppenangebote im vergangenen Kindergartenjahr 2012/2013 Kindergarten Gruppenzahl Gruppenangebote Platzangebot insgesamt (ohne integrative Belegung) Albert-Schweitzer-Kita 6 1 = Tagesgruppe 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 1 = Mischgruppe (VÖ,TG) 1 = Krippe ab 1 Jahr (TG) 2 = Krippen ab 1 Jahr (VÖ) insgesamt: Ev. Kindergärten: Martin-Luther 3 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 20 22 20 = 62 10 je 10 = 30 92 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 22 = 66 Fohlenweide 4 (20 TG) 4 = Mischgruppen (GT/VÖ/RG) je 22 = 88 Peter-Gieser 4 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 22 1 = Altersgemischte Gruppe 14 (18 U 3) 1 = Altersgemischte Gruppe 14 = 50 1 = Krippe + 8 Plätze unter 3 18 = 68 22 22 Kath. Kindergarten: St. Kilian 4 2 = Verlängerte Öffnungszeiten 2 = Verlängerte Öffnungszeiten Kiga. Sonnenblume: 5 3 = Verlängerte Öffnungszeiten integrativ 2 = Krippen ab 1 Jahr insgesamt: je 23 je 24 = 94 je 18 (22) = 54 (66) 20 74 (86) Gesamt 26 Platzangebot insgesamt: 482 davon Ü3-Plätze 414 inkl. 50 TG-Plätze Tagesplätze (Ü3) 50 U3-Plätze 68 19

4.4.2 Belegungssituation 2012/2013 Die Gemeinde Oftersheim bietet in sechs Kindergärten 414 Plätze für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt an. Drei Kindergärten stehen in Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde, jeweils eine Einrichtung in Trägerschaft der katholischen Kirche, der Lebenshilfe Schwetzingen-Hockenheim e.v. und der Gemeinde Oftersheim. Zum Ende des Kiga- Jahres 2012/2013 gab es noch 18 freie Plätze. 4.4.3 Planung und Angebot 2013/2014 4.4.3.1 Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren Zu Beginn des neuen Kindergartenjahres 2013/2014 verlassen 101 Schulabgänger die örtlichen Kindergärten. Nach den ersten Aufnahmen zum neuen Kindergartenjahr im September stehen dann bis Ende 2013 noch 56 freie Plätze zur Verfügung. Von Januar bis Juli 2014 ist mit weiteren 50 Aufnahmen zu rechnen, ungeachtet eventueller Zuzüge durch die Neubaugebiete. Insgesamt werden 414 Ü3-Plätze zur Verfügung stehen. Damit kann dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz Rechnung getragen werden. Unter dem Dach des Freien Waldorfkindergartens Schwetzingen wurde im September 2011 eine Waldgruppe auf Oftersheimer Gemarkung eröffnet. Neben den Plätzen im Waldorfkindergarten, die von Oftersheimer Eltern gern nachgefragt werden, stehen bei Interesse auch 5 Plätze in der Waldgruppe den Kindern ab 3 Jahren aus Oftersheim zur Verfügung. In der Kindertagesstätte Fohlenweide wird ab September 2013 für alle Kinder der VÖ-Gruppe mit Betreuungszeit bis 14.30 Uhr ein warmes Mittagessen angeboten. Diese absoluten Zahlen spiegeln allerdings nicht die Nachfrage der Eltern nach den verschiedenen Betreuungsangeboten bzw. deren unterschiedlichen Interessen wider. Immer mehr Eltern benötigen dringend eine Öffnungszeit der VÖ-Gruppen bis 14.30 Uhr oder einen Tagesplatz mindestens bis 17.00 Uhr. An diesem Punkt, das heißt bei der Veränderung der täglichen Öffnungszeit, gilt es bei der künftigen Bedarfsplanung anzusetzen. 20

4.4.3.2 Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren 4.4.3.2.1 Rechtliche Grundlagen Ab dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf Kleinkindbetreuung. Kommunen müssen allen Eltern, die ihr Kind in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen möchten, einen Platz anbieten. Der Rechtsanspruch im Einzelnen: Zum 01.08.2013 gilt verbindlich ein allgemeiner, subjektiv einklagbarer Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr. Das bedeutet: Eingeschränkter Rechtsanspruch für Kinder unter einem Jahr unter bestimmten Voraussetzungen, u. a. wenn die Betreuung für die Entwicklung des Kindes geboten ist oder die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung im Sinne des SGB II erhalten. Uneingeschränkter Rechtsanspruch für Kinder vom 1. bis 3. Lebensjahr Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes orientiert sich an den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern. Der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet. Der Rechtsanspruch gilt nur dann als erfüllt, wenn der angebotene Platz zumutbar ist. Der Platz muss dementsprechend wohnortnah sein. Außerdem ist die Qualität des Betreuungsplatzes entscheidend. Der Bedarf auf einen Betreuungsplatz muss 6 Monate im Voraus angezeigt werden, im Falle eines Umzuges oder bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle ist dies aber auch kurzfristiger möglich. Rechtsgutachten gehen davon aus, dass eine Betreuung im Umfang von 4 Stunden an 5 Tagen in der Woche dem allgemeinen Rechtsanspruch genügt. Der individuelle Bedarf eines Kindes kann allerdings darüber hinausgehen. Ein individueller Rechtsanspruch besteht bei: - Berufstätigkeit und Ausbildung der Eltern, - Pflege von Familienangehörigen oder - Bedarf an zusätzlicher Betreuung in belasteten, schwierigen Familien. Liegt einer dieser Gründe vor, besteht unter Umständen auch ein Anspruch beispielsweise auf Betreuung am Wochenende oder über Nacht. Adressat des Rechtsanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind allerdings verpflichtet, auf ein ausreichendes Platzangebot in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege hinzuwirken. Kann der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, kann ein Aufwendungsersatz bei Selbstbeschaffung eines Tagesbetreuungsplatzes oder Schadensersatz zum Beispiel für entstandenen Verdienstausfall geltend gemacht werden. 21

Diverse Rechtsgutachten kommen zu dem Schluss, dass Kostenerstattungs- und Schadensersatzforderungen gerechtfertigt, aber nicht grenzenlos möglich sind. Eltern müssen nachweisen, dass der entstandene Schaden auf die Nichterfüllung des Rechtsanspruchs zurückzuführen ist. Von entstandenen Aufwendungen, beispielsweise für eine Tagesbetreuung, sind bestimmte Beträge abzuziehen, zum Beispiel die ansonsten fällig werdenden Elternbeiträge oder das Betreuungsgeld. Wird nachgewiesen, dass ein Elternteil bei Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes eine Arbeitsstelle hätte antreten können, muss der Verdienstausfall übernommen werden, solange bis ein Platz zur Verfügung steht. Eine Klagemöglichkeit besteht nur für 1- bis 3-Jährige, nicht für Kinder unter einem Jahr. 4.4.3.2.2 Ausbaustand und Nachfrage In Oftersheim können Eltern mit Kleinkindern im Laufe des Kiga-Jahres 2013/2014 auf folgende Betreuungsmöglichkeiten zurückgreifen: - 1 Kinderkrippe mit 10 Plätzen ab 1 Jahr im Peter-Gieser-Kindergarten, - 2 Kinderkrippen mit jeweils 10 Plätzen für Kinder ab 1 Jahr im Kindergarten Sonnenblume, - 3 Kinderkrippen mit jeweils 10 Plätzen für Kinder ab 1 Jahr in der Albert-Schweitzer- Kindertagesstätte - 8 Plätze AM im Peter-Gieser-Kindergarten sowie 4 Plätze bei einer Tagesmutter. - 20 Krippenplätze in der vorgesehenen Kinderkrippe, Siemensstraße 2, des Vereins Postillion e. V. Mit diesen 8 Krippengruppen / 92 Plätzen inklusive AM und Tagespflegeplätzen erreichen wir in Oftersheim im Laufe des Kindergartenjahres 2013/2014 eine Versorgungsquote von 38,82 % der Kinder ab 1 Jahr und von 24,65 % der Kinder zwischen 0 und 3 Jahren. Gefordert werden seit August 2013 mindestens 34 % der 1-3-Jährigen. Die Plätze in der Albert-Schweitzer-Kindertagesstätte sind alle belegt, die Zusagen für Krippenplätze erfolgten bereits bis Ende 2013. Das örtliche Platzangebot in der Kindertagespflege, sprich bei Tagesmüttern, ist mit nur 1 Angebot und insgesamt 4 Plätzen leider nicht wirklich zufriedenstellend. Alle Betreuungsangebote zusammen genommen, kann in Oftersheim zu Beginn des Kiga- Jahres 2013/2014 72 Kleinkindern (einschließlich den 4 Plätzen bei einer Tagesmutter) eine Betreuungsmöglichkeit geboten werden. Durch das Angebot des Vereins Postillion e. V. erhöht sich die Zahlen ab Januar 2014 mit der Übergangslösung Hockenheim / Talhaus um 10 U3-Plätze und ab Juni 2014 um 10 weitere Krippenplätze. 22

Übersicht über die Gruppenangebote im Kindergartenjahr 2013/2014: Kindergarten Gruppenzahl Gruppenangebote Platzangebot insgesamt (ohne integrative Belegung) Albert-Schweitzer-Kita 6 1 = Tagesgruppe 20 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 22 1 = Mischgruppe (VÖ,TG) 20 = 62 1 = Krippe ab 1 Jahr (TG) 10 2 = Krippen ab 1 Jahr (VÖ) je 10 = 30 insgesamt: 92 Ev. Kindergärten: Martin-Luther 3 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 22 = 66 Fohlenweide 4 (20 TG) 4 = Mischgruppen (GT/VÖ/RG) je 22 = 88 Peter-Gieser 4 (18 U 3) 1 = Verlängerte Öffnungszeiten 22 1 = Altersgemischte Gruppe 14 1 = Altersgemischte Gruppe 14 = 50 1 = Krippe + 8 Plätze unter 3 18 = 68 22 22 Kath. Kindergarten: St. Kilian 4 3 = Verlängerte Öffnungszeiten 1 = Regelgruppe halbtags Kiga. Sonnenblume: 5 3 = Verlängerte Öffnungszeiten integrativ 2 = Krippen ab 1 Jahr je 23 24 = 94 je 18 (22) = 54 (66) 20 Postillion: insgesamt: 2 (20 U 3) 2 = Krippen ab 1 Jahr je 10 = 20 74 (86) Gesamt 29 Platzangebot insgesamt: 502 davon Ü3-Plätze 414 inkl. 40 TG-Plätze davon Tagesplätze Ü3 40 U3-Plätze 88 davon Tagesplätze U3 10 23

4.4.3.2.3 Konkrete Ausbaumaßnahmen Kinderkrippe des Postillion e. V. Die ursprüngliche Planung hinsichtlich der Errichtung eines temporären Kindergartens in Modulbauweise auf der Fläche für Gemeinbedarf innerhalb des Bebauungsplangebietes Auf den Ketscher Weg wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen zu Gunsten einer Unterbringung der Kinderkrippe (2 Krippengruppen) im Gebäude Siemensstraße 2 verworfen. Die Trägerschaft für diese Krippe übernimmt Postillion, ein Verein für Kinder- und Jugendhilfe im Rhein-Neckar-Kreis. Der Postillion e. V. bietet Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch an, vor allem ist er Träger von Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergärten, Horte), Jugendarbeit, Schulsozialarbeit und Hilfen zur Erziehung. Der Postillion e.v. wird mitgliedschaftlich getragen von Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises und Mitarbeiter/innen. Da die Räumlichkeiten in der Siemensstraße voraussichtlich erst zum 01.06.2014 nutzbar sein werden, ist vorgesehen, ab 01.01.2014 bei entsprechender Elternnachfrage eine Krippengruppe mit 10 Plätzen in Hockenheim / Talhaus unter der Betriebsträgerschaft des Vereins Postillion e. V. übergangsweise einzurichten, bis die neuen Räumlichkeiten im Anwesen Siemensstraße 2 fertiggestellt sind. Danach wird die Krippengruppe dort untergebracht sein. Durch das zusätzliche Angebot im Gebäude Siemensstraße 2 erhöht sich das Angebot im Kindergartenjahr 2013/2014 zusätzlich zu den 10 Plätzen, die voraussichtlich ab 01.01.2014 übergangsweise in Hockenheim eingerichtet und dann in die Räumlichkeiten in der Siemensstraße umziehen werden, um 10 weitere Plätze im Krippenbereich. Im Kindergartenjahr 2013/2014 stehen dann 92 Plätze für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren zur Verfügung. 4.4.3.2.4 Mittelfristiger TAG-Ausbauplan für Kleinkinder Mit der kommunalen Ausbauquote von 38,82 % und insgesamt 92 Plätzen einschließlich der 4 Plätze bei einer Tagesmutter liegt die Gemeinde Oftersheim über dem geforderten Bedarf von 34 % in Baden-Württemberg. Auch die prognostizierte Nachfrage im Rhein-Neckar-Kreis zwischen 42-45 %, mit der in erster Linie in den Großstädten gerechnet wird, unterschreitet die Gemeinde Oftersheim mit lediglich 15 Plätzen bei 45 %. Das Förderprogramm des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013, das über die Verwaltungsvorschrift Investitionen Kleinkindbetreuung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg umgesetzt wurde, läuft in diesem Jahr aus, d.h. Kommunen erhalten für den Ausbau der Krippengruppen keine Investitionszuschüsse mehr. 4.4.5 Eingewöhnungsphase für 33-Monatskinder Grundsätzlich gilt in allen Kindergärten das Eingewöhnungsangebot für Kinder ab 33 Monaten, wenngleich die Einrichtungen aufgrund der jeweiligen Belegung dieses Angebot an das Vorhandensein ausreichender Plätze koppeln. Kriterien für die Inanspruchnahme sind: 24

Wiedereinstieg der Mutter in die Berufstätigkeit zum 3. Geburtstag des Kindes Änderung der familiären Situation (z. B. bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes) Terminlich nahe stehender Klinikaufenthalt oder Kur der Hauptbetreuungsperson 4.5 Öffnungszeiten und Ferienbetreuung Wie bereits in den vorherigen Kapiteln erwähnt, benötigen immer mehr Eltern verlängerte Öffnungszeiten über die bisherigen VÖ-Angebote hinaus. Die Regelgruppe spielt schon seit geraumer Zeit in Oftersheim keine große Rolle mehr, VÖ-Gruppen mit Öffnungszeiten bis 13.30 Uhr sind nunmehr die Regel. Doch auch dies reicht mittlerweile nicht mehr aus. Ganz oben auf der Prioritätenliste der Eltern stehen flexible Öffnungszeiten der Kindergärten verbunden mit möglichst geringen Schließtagen. Sukzessive werden in den Oftersheimer Kindergärten die Schließtage auf 26 reduziert zuzüglich 2 Planungstagen. An die Erweiterung der VÖ-Zeiten sollte zumindest mittelfristig gedacht werden ebenso wie an die Angleichung der Öffnungszeiten der Tagesgruppen. Ferienbetreuung Auch in diesem Kindergartenjahr werden die Kindergartenferien von den Kindergartenleitungen weitestgehend abgestimmt sein und sich möglichst an den außerschulischen Betreuungszeiten orientieren. Grundsätzlich besteht für berufstätige Eltern die Möglichkeit, bei dringendem Bedarf ihr Kind als Gastkind in einer anderen Einrichtung aufnehmen zu lassen, sofern die Einrichtung nicht voll belegt ist. In der Zeit während der Sommerferien, in der Zeit, in der tatsächlich alle Kindergärten geschlossen haben, wird eine Ferienbetreuung in der Kindertagesstätte Fohlenweide bzw. alternierend in der Albert-Schweitzer-Kindertagesstätte angeboten. Voraussetzung hierfür ist allerdings die verbindliche Anmeldung von mindestens 12 Kindern pro Betreuungswoche und das Vorliegen einer Arbeitgeberbestätigung der Eltern, dass in dieser Zeit kein Urlaub genommen werden kann. Für die Ferienbetreuung wird eine gesonderte Gebühr in Höhe von 45 /Woche für VÖ bzw. 70 für die Tagesgruppe erhoben. Die Nachfrage nach diesem Angebot war in den vergangenen Jahren sehr gering, so dass die Ferienbetreuung noch nie durchgeführt wurde. Auch in Kiga-Jahr 2013/2013 lagen keine ausreichenden Anmeldungen vor. 25

Öffnungszeiten in den Oftersheimer Kindergärten ab September 2013 (Stand: 01.09.2013) Albert-Schweitzer-Kindertagesstätte : Kinderkrippen: Tagesgruppe: Montag Freitag 7:00 Uhr 17:00 Uhr VÖ-Gruppe: Montag Freitag 7.30 Uhr 14.30 Uhr Ü3: Tagesgruppe: Montag Freitag 7:00 Uhr 17:00 Uhr VÖ-Gruppen: Montag Freitag 7:30 Uhr 14:30 Uhr Kindertagesstätte Fohlenweide : Tagesgruppe: Montag Freitag 7.00 Uhr 17.00 Uhr Regelgruppe: Montag - Donnerstag 8.00 Uhr 12.00 Uhr und 14.00 Uhr 16.30 Uhr Freitag 8.00 Uhr 12.45 Uhr VÖ-Gruppe I: Montag - Donnerstag 7.30 Uhr 13.30 Uhr Freitag 7.30 Uhr 14.00 Uhr VÖ-Gruppe II: Montag - Freitag 7.30 Uhr 14.30 Uhr Kindergarten Sonnenblume : Kinderkrippen: Montag Freitag 7.30 Uhr 14.30 Uhr VÖ-Frühgruppe: Montag Freitag 7.30 Uhr 14.30 Uhr VÖ-Gruppen: Montag - Donnerstag 8.00 Uhr 14.30 Uhr Freitag 8.00 Uhr 13.00 Uhr Martin-Luther-Haus : VÖ-Gruppen: Montag Freitag 7.30 Uhr 13.30 Uhr Peter-Gieser : Kinderkrippe: Montag Freitag 7.15 Uhr 14.00 Uhr VÖ-/AM-Gruppe: Montag Freitag 7.30 Uhr 13.30 Uhr Verlängerte Öffnungszeit für Berufstätige: Montag Freitag 7:15 Uhr 14.00 Uhr Sankt Kilian : VÖ-Gruppen: Montag Freitag 7.30 Uhr 14.00 Uhr Regelgruppe: Montag Freitag 8.00 Uhr 13.00 Uhr (Halbtagsgruppe) Postillion-Kinderkrippe (unter Vorbehalt, noch mit dem Träger abzustimmen): VÖ-Gruppe: Montag Freitag 7.00 Uhr 14.00 Uhr VÖ-Gruppe: Montag Freitag 7.30 Uhr 14.30 Uhr 26

4.6 Private Tagespflegepersonen und -einrichtungen Der Ausbau und die Organisation der Kindertagespflege gemäß 23 TAG liegt in der Zuständigkeit des Rhein-Neckar-Kreises. Aktuell wurde uns von Seiten des Landratsamtes folgende Tagespflegeperson offiziell gemeldet: Frau Sabine Barfurth, Alte Gärtnerei 12, 68723 Oftersheim Weitere Auskünfte für Oftersheim sind unter den folgenden Kontaktadressen erhältlich: Deutscher Kinderschutzbund oder Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Ortsverband Wiesloch e.v. Jugendamt/Referat Pflegekinder Postfach 1462 69115 Heidelberg 69155 Wiesloch Tel. 06221/522-1520 Telefon: 06222/305395-5 E-Mail: Tageseltern@kinderschutzbund-wiesloch.de Bürozeiten: Mo., Mi., Do., Fr.: 10.00 12.00 Uhr Di.: 17.00-18.00 Uhr oder Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Hockenheim e. V. Arndtstraße 3/1 68766 Hockenheim Telefon: 06205/8770 E-Mail: info@kinderschutzbund-hockenheim.de Bürozeiten: Mo.: 16:30 18:30 Uhr 5 Finanzierung auf örtlicher Ebene und Elternbeiträge 5.1 Grundsätzliches 8 des KiTaG regelt die Förderung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, dabei werden freie und privat-gewerbliche Träger gleichgestellt. Maßgebend ist einzig und allein die Aufnahme in die Bedarfsplanung unabhängig vom Träger und unabhängig davon, ob überwiegend Kinder aus der Gemeinde oder auswärtige Kinder aufgenommen werden. Den Gemeinden wird das Geld per FAG-Zuweisung zur Verfügung gestellt und die Gemeinden sind dann für die Förderung der Einrichtungen zuständig. Träger von Gruppen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern über drei Jahren inklusive Altersmischung erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben, Gruppen oder Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung einen Zuschuss in Höhe von mindestens 68 % der Betriebsausgaben, die Aufnahme in die Bedarfsplanung immer vorausgesetzt. Der Gesetzgeber legt allerdings nicht fest, was unter dem Begriff Betriebsausgaben subsumiert werden soll, dies gilt es vertraglich zu regeln. Gruppen oder Einrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten mindestens eine Förderung in Höhe der FAG-Zuweisung. 27

Zwischen der Gemeinde Oftersheim und den Trägern der Oftersheimer Kindergärten wurde jeweils ein Abmangelvertrag/Betriebsführungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem auch die Betriebsausgaben definiert sind. Für den Martin-Luther-Kindergarten, den Peter- Gieser-Kindergarten und den Kindergarten St. Kilian gewährt die politische Gemeinde einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von 90,5 % und zu den Investitionskosten in Höhe von 90 %. Investitionen in die Kleinkindbetreuung sowie der laufende Betrieb der Kinderkrippen gehen voll zu Lasten der Gemeinde. Gleiches gilt vollumfänglich für die Kindertagesstätte Fohlenweide und den Kindergarten Sonnenblume, bei denen es bei der vollständigen Kostentragung durch die bürgerliche Gemeinde bleibt. Auch bei der Krippeneinrichtung des Postillion e. V. erfolgt die Kostentragung zu 100 % durch die bürgerliche Gemeinde. Mit vierteljährlichen Abschlagszahlungen auf Basis der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres wird den Kindergartenträgern die entsprechende Finanzausstattung zur Verfügung gestellt. 5.2 Elternbeiträge Der Gemeinderat hat sich für die Beibehaltung des badischen Modells bei gleichzeitiger Anpassung der Elternbeiträge an die Betreuungszeiten und grober Orientierung an den Landesempfehlungen entschieden. Nachfolgend die Landesempfehlungen für die Kindergartenjahre 2013/2014 und 2014/2015 und die nun geltenden Beiträge für alle Oftersheimer Kindergärten: 28

29 Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg

Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2012/2013, gültig seit 01.09.2011 (Erhebungszeitraum von 11 Monaten, Monat August ist beitragsfrei) Beiträge für Kinder ab 3 Jahren bzw. 2-3 Jahren (bei AM-Gruppen): 30

Beiträge für Kinder ab 1 Jahr: 31

Elternbeiträge in den Oftersheimer Kindergärten (Ü3) gültig ab 01.01.2014 Die Beiträge für die Ferienbetreuung und die Krippenkinder bleiben unverändert (eingeführt zum 01.09.2011, siehe Seite 31) 32

6 Fachkräfte 6.1 Personalschlüssel Die letzte Erhöhung des Personalschlüssels erfolgte im Jahr 2012. Nachfolgend die Übersicht über die damalige Erhöhung des Fachkräfteschlüssels in den jeweiligen Einrichtungen unterschieden nach Angebotsform gemäß der neuen KiTaVO. Die stufenweise Erhöhung des Fachkräfteschlüssels geht dabei von folgender Basis aus: Halbtagskindergarten Regelkindergarten Verlängerte Öffnungszeiten Ganztagsbetreuung Altersmischung 1,5 Stellen/Gruppe 1,5 Stellen/Gruppe 1,7 Stellen/Gruppe 2,0 Stellen/Gruppe 2,0 Stellen/Gruppe bei 26 Schließtagen im Jahr und durchschnittlichen täglichen Öffnungszeiten von 6 Stunden ohne Unterbrechung bei VÖ-Gruppen und 7 Stunden bei einer Ganztagsgruppe. Veränderungen bei den Schließtagen oder den durchschnittlichen täglichen Öffnungszeiten bedingen damit eine Korrektur des Fachkräfteschlüssels nach oben oder unten. Dieser Personalschlüssel ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis unabdingbare Voraussetzung. Die KiTaVO fixiert allerdings auch die Pflicht der Kommunen, diese Erhöhung des Fachkräfteschlüssels über die Basisausstattung hinaus den Trägern vollumfänglich zu erstatten. 33 Quelle: Gemeindetag Baden-Württemberg

6.2 Mangel an qualifiziertem Personal Derzeit herrscht ein eklatanter Mangel an Betreuungskräften, der durch den massiven Ausbau an Betreuungsplätzen für Kleinkinder noch verstärkt wird. In den kommenden Jahren werden außerdem viele Fachkräfte altersbedingt ausscheiden. Auch die Gemeinde Oftersheim sieht sich mit dem Problem des Mangels an qualifiziertem Personal konfrontiert. Auf ausgeschriebene Stellen in den lokalen Tageszeitungen ist die Resonanz meist nur sehr gering. Um die vorhandenen Stellen attraktiv zu gestalten, ist eine Entfristung von Arbeitsverhältnissen oftmals unerlässlich. Am 08. Mai dieses Jahres hat der baden-württembergische Landtag dem Gesetzentwurf zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) zugestimmt, um die Suche nach Kita-Personal mit dem zu erleichtern. Das Gesetz modernisiert und erweitert den bisher in 7 Absatz 1 KiTaG enthaltenen Fachkräftekatalog, in dem die Qualifikationen für eine Tätigkeit in einer Tageseinrichtung festgelegt sind. So wird dem immer drängender werdenden Fachkräftebedarf Rechnung getragen. In den Fachkräftekatalog wurden neben den staatlich anerkannten Erziehern unter anderem staatlich anerkannte Kindheitspädagogen und Sozialarbeiter, Kinderkrankenpfleger, Physiotherapeuten, Logopäden, Grund-, Haupt- und Sonderschullehrer sowie Hebammen und Dorfhelfer aufgenommen. Für diese Bewerber aus anderen pädagogischen und sozialen Berufen, die in einer Kindertageseinrichtung arbeiten wollen, wird es zukünftig leichter sein, in den Erzieherberuf zu wechseln. Fachkräfte, die unter der Ziffer 10 des Paragraphen 7, Absatz 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes aufgeführt sind, müssen dafür eine Nachqualifizierung von 25 Fortbildungstagen oder ein einjähriges begleitetes Berufspraktikum absolvieren. 6.3 Neuorientierung der Ausbildung Seit dem Schuljahr 2012/2013 wird in Baden-Württemberg im Rahmen eines Schulversuchs die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) erprobt. Die bisherige Ausbildung und die neue praxisintegrierte Ausbildung stehen gleichwertig nebeneinander. Die neue Form der Ausbildung an der Fachhochschule für Sozialpädagogik ist dreijährig. Umfang und Inhalte der theoretischen Ausbildung werden von der bisherigen Erzieherinnenund Erzieherausbildung übernommen. Verändert wurde die Organisation der Ausbildungsinhalte. Außerdem schließen Schülerinnen und Schüler einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung ab, der dann auch eine Ausbildungsvergütung zahlt. Im Gegensatz zur traditionellen Ausbildung können die Schülerinnen und Schüler während der Ausbildung auch in den ersten beiden Schuljahren auf den Fachkräfteschlüssel angerechnet werden und reduzieren damit zumindest in kleinem Maß den Mangel an Fachkräften zumal man sich von diesem Schulversuch auch ein Mehr an Bewerbern für diesen Ausbildungsberuf erhofft. In der Albert-Schweitzer-Kindertagesstätte ist geplant, ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 einen solchen PIA-Ausbildungsplatz anzubieten. Ab September 2013 wird in der kommunalen Einrichtung eine Anerkennungspraktikantin beschäftigt. 34

7 Sprachförderung Die frühkindliche Sprachbildung und Sprachförderung ist ein zentrales Anliegen der Bildungspolitik in Baden-Württemberg. Das Gesamtkonzept zur Sprachförderung orientiert sich an der individuellen Entwicklung und an den Bildungsprozessen der Kinder. Deshalb sollen Kinder von Anfang an Unterstützung und Förderung erfahren. Die bisherigen Sprachfördermaßnahmen ISK (Intensive Sprachförderung im Kindergarten) und HSL (Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe) werden zusammengefügt und mit dem Landesförderprogramm S-B-S (Singen-Bewegen-Sprechen) unter ein Dach gestellt. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes SPATZ (Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf) können alle förderbedürftigen Kinder ab dem ersten Kinderjahr diese Maßnahmen in Anspruch nehmen. Singen Bewegen Sprechen Das Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg Singen-Bewegen-Sprechen (S-B-S) läuft seit Oktober 2010 und sieht vor, dass jede Woche eine musikpädagogische Fachkraft gemeinsam mit einer Erzieherin/einem Erzieher Impulse in den Bereichen Singen, Bewegung und Sprechen setzt, wodurch die Entwicklung der Kinder ganzheitlich und individuell gefördert wird. Begonnen wurde im Kindergarten und dann sollte das Programm in die Grundschulen hinein weitergeführt werden. Auf die Ausschreibung des Landes hin haben sich die Musikfreunde Oftersheim unter Herrn Hans-Jürgen Rauland beworben und wurden in das Programm aufgenommen. Von Beginn des Programms an, also seit Oktober 2010, kooperieren die Musikfreunde mit dem Kindergarten St. Kilian und der Friedrich-Ebert-Schule. Die Kooperation im Bereich S-B-S umfasst einen Zeitraum von insgesamt 6 Jahren, davon 2 Jahre im Kindergarten und vier in der Grundschule. Vorgesehen ist darüber hinaus S-B-S jedes Jahr um eine Kooperation zu erweitern. Die Kosten trägt das Land. Auch seit 2010 läuft im Martin-Luther-Kindergarten das Programm S-B-S in Kooperation mit der Musikschule. Als Voraussetzung für die Förderung des Landes müssen mindestens 4 Kinder mit einem besonderen Sprachförderbedarf die jeweilige Kindertagesstätte besuchen. Bei Kindern, bei denen Deutsch nicht die Muttersprache ist, wird ein Sprachförderbedarf automatisch vorausgesetzt, bei anderen Kindern wird der Sprachförderbedarf durch die Erzieherin/den Erzieher mittels einer Sprachstandsdiagnose ermittelt. In Oftersheim bestehen derzeit die Kooperation der Musikfreunde mit dem Kindergarten St. Kilian sowie die Kooperation mit dem Peter-Gieser-Kindergarten und der Albert-Schweitzer- Kindertagesstätte. 8 Ausblick Spannend bleibt die Frage, wie sich die Kinderzahlen in Deutschland und damit zusammenhängend die Nachfrage nach Betreuungsplätzen sowohl im Kleinkindbereich als auch im Kindergartenbereich entwickeln. Nach den Ergebnissen des Mikrozensus wurden im Jahr 2011 662.685 Kinder geboren, im Jahr 2000 waren es noch 766.999 Kinder. Die 12. koordi- 35

nierte Bevölkerungsvorausberechnung sagt aus, dass sich die Kinderzahlen in den kommenden Jahren auf einem ähnlich niedrigen Niveau bewegen werden. In Oftersheim ist die Entwicklung noch gegenläufig, bedingt durch die Neubaugebiete, vor allem aufgrund des großen Neubaugebiets Nord-West. Kindergarten- und Krippenplätze werden hier rege nachgefragt. Doch auch bei uns wird sich der allgemeine Rückgang der Kinderzahlen bemerkbar machen. Dem aktuellen Bedarf an Krippenplätzen wird mit der zweigruppigen Kinderkrippe des Postillion e.v. Rechnung getragen. Entscheidend ist, dass eine gute Kinderbetreuung ebenso wichtig ist wie eine ausreichende. Die Qualität liegt uns genauso am Herzen wie die Möglichkeit für die Eltern, ihre Kinder möglichst wunschgemäß in Einrichtungen der Kinderbetreuung geben zu können. Zu der Qualität der Kinderbetreuung gehören unter anderem das Erreichen pädagogischer Ziele und insbesondere die Zufriedenheit der Eltern, Kinder und Erzieher/innen. 36