Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (11) Beispiel aus der Praxis (I) SS 2012 Kurt Reindl 1
Gliederung Rechtliche Grundlagen Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Gemeinschaft Arten der Subventionsgewährung Rechtsschutz CELF I und II Forstrevier 2
CELF I und CELF II CELF I und CELF II Urteil des EuGH vom 12.02.2008, Rs C-199/06 (CELF I) Urteil des EuGH vom 11.03.2010, RS C-1/09 (CELF II) Siehe Excel-Tabelle 3 Nur prüfungsrelevant, sofern es sich um
CELF I CELF I CELF erhält Betriebsbeihilfen SIDE ist Konkurrentin und geht dagegen vor 4 Nur prüfungsrelevant, sofern es sich um
CELF I A. Europäische Ebene Beihilferechtliches Verfahren der Kommission Vereinbarkeit mit Binnenmarkt gem Art 108 Abs 3 lit d AEUV dagegen Klagen durch SIDE vor Gericht erster Instanz (EuG) (jeweils) Nichtigerklärung der E der Kommission 5 Nur prüfungsrelevant, sofern es sich um
CELF I B. Innerstaatliche Ebene SIDE beantragt beim Beihilfe gewährenden Ministerium, die Gewährung von Beihilfen an CELF einzustellen und die bereits gewährten Beihilfen von CELF zurückzufordern Antrag wird zurückgewiesen Zurückweisung wird von SIDE bekämpft Zurückweisungsentscheidung wird durch Gerichtsurteil aufgehoben Gerichtsurteil wird vom Ministerium und CELF bekämpft Rechtsmittelverfahren bis zum Conseil d État Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (CELF I) 6
CELF I Vorlagefrage 1 Erlaubt es Art 88 EG [nun: Art 108 AEUV] einem Staat, dessen Beihilfe für ein Unternehmen rechtswidrig ist, wobei die Rechtswidrigkeit von den Gerichten dieses Staates mit der Begründung festgestellt worden ist, dass die Beihilfe nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei der Kommission nach Maßgabe dieses Art 88 Abs 3 [nun: Art 108 Abs 3 AEUV] war, diese Beihilfe von dem Wirtschaftsteilnehmer, der sie erhalten hat, nicht zurückzufordern, weil die Kommission nach Anrufung durch einen Dritten die Beihilfe für mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes [nun: Binnenmarktes] vereinbar erklärt und damit die ausschließliche Kontrolle, die sie hinsichtlich dieser Vereinbarkeit ausübt, wirksam vorgenommen hat? Antwort: Keine Verpflichtung eine Rückförderung anzuordnen aber: Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen 7
CELF I Vorlagefrage 2 Sind, falls diese Rückzahlungspflicht bestätigt wird, bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Beträge die Zeiträume zu berücksichtigen, in denen die fragliche Beihilfe von der Kommission für mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes [nun: Binnenmarktes] vereinbar erklärt worden ist, bevor diese Entscheidungen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften [nun: Europäischen Union] für nichtig erklärt wurden? 18. Mai 1993 18. September 1995 10. Juni 1998 28. Februar 2002 erste pos E der Komm Antwort: erste Nichtigerklärung durch EuG zweite pos E der Komm zweite Nichtigerklärung durch EuG Nach Nichtigerklärung sind auch Zinsen für Zeiträume zwischen der Entscheidung der Kommission und der Nichtigerklärung durch das EuG zu zahlen 8
CELF II CELF II A. Europäische Ebene Klagen durch SIDE vor Gericht erster Instanz gegen dritte positive E der Kommission Nichtigerklärung der E der Kommission durch EuG B. Innerstaatliche Ebene Rechtswidrigkeitszinsen: Conseil d État fordert Zinsen zurück Beihilfe: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (CELF II) 9
CELF II Vorlagefrage 1 Kann das nationale Gericht die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe aussetzen, bis sich die Kommission in einer endgültigen Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Vorschriften des Gemeinsamen Markts [nun: Binnenmarktes] geäußert hat, wenn eine erste Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfe für zulässig erklärt wurde, vom Gemeinschaftsrichter [nun: Unionsrichter] für nichtig erklärt worden ist? Antwort: Nein! Es besteht eine Entscheidungspflicht! Beschränkung auf Rechtswidrigskeitszinsen nur im Falle einer positiven E der Kommission ansonsten (bei Durchführungsverbot) Rückforderung oder Einzahlung auf Sperrkonto erforderlich 10
CELF II Vorlagefrage 2 Kann ein Fall, in dem die Kommission die Beihilfe dreimal für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt [nun: Binnenmarkt] erklärt hat, bevor diese Entscheidungen vom Gericht für nichtig erklärt wurden, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das nationale Gericht veranlassen kann, die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfe zu begrenzen? Antwort: Nein! Empfänger der Beihilfe hat keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe 11