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Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2
Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3
Ohne WENN und ABER eine Übersicht 1. Wen trifft es, wen trifft es nicht? 2. Was ist mit Tarigentgelten? 3. Minijobber in- oder exklusive? 4. Das Ganze in Zahlen 5. Erfolgsabhängiges Entgelt 6. Urlaub, Krankheit 7. Nachtzuschläge 8. Das droht dem Gesetzesbrecher Folie 4
GANZ WICHTIG!!! Das Gesetz ist am 16.08.2014 in Kraft getreten 8,50 EUR brutto/arbeitsstunde sind ab 01.01.2015 zu bezahlen Alle Angaben geben den derzeit aktuellen Stand der rechtlichen Diskussion wieder Stets aktuelle Angaben erhalten Sie unter www.etl-rechtsanwaelte.de Folie 5
Punkt 1: Wen trifft es, wen nicht? Folie 6
Wen trifft es (nicht)? Grundsatz: Jeder AN hat einen Anspruch auf ein Mindestentgelt in Höhe von 8,50 EUR brutto/std. Das Hotel- und Gaststättengewerbe bildet keine Ausnahme!! Folie 7
Wen trifft es (nicht)? Für volljährige Familienangehörige sind keine Ausnahmen vorgesehen Das Gesetz betrifft nur AN, es gilt nicht für Selbständige, Mitunternehmer, freie Mitarbeiter Folie 8
AUSNAHMEN Es gibt Ausnahmen, und zwar u. a. für - Kinder und Jugendliche (d. h. solche unter 18 Jahren) ohne Berufsabschluss - Azubis - Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten) - Praktikanten im Rahmen eines verpflichtenden Praktikums bzw. Orientierungspraktikanten für max. 3 Monate!!; i. Ü. gilt das Gesetz auch für Praktikanten! Folie 9
Punkt 2: Was ist mit Tarifentgelten? Folie 10
Tarifentgelte Das Gaststätten- und Hotelgewerbe verfügt über keinen maßgeblichen Tarifvertrag, der eine Vergütung unterhalb von 8,50 EUR vorsieht Sieht ein regionaler Tarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe eine Vergütung von mehr als 8,50 EUR vor, so ist mehr zu bezahlen! Folie 11
Punkt 3: Minijobber + Rentner Folie 12
Minijobber + Rentner Das Mindestentgelt gilt auch für Minijobber und Rentner!! Beim Minijob ist (wahrscheinlich) auf den Nettobetrag von 8,50 EUR/Stunde abzustellen und nicht auf ein fiktives Bruttoentgelt ALSO: Ausbezahltes Entgelt : Std. = Entgelt je Std. = mindestens 8,50 EUR Folie 13
Vom Minijob zum Midijob? Innerhalb der Gleitzone kommt es zur anteiligen Belastung des Arbeitnehmers mit Sozialversicherungsabgaben ACHTUNG: In der Gleitzone kann das AN-Netto erheblich niedriger sein als das bisherige (Minijob-)Entgelt Folie 14
Punkt 4: Das Ganze in Zahlen Folie 15
Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat!! Ggf. zu überlegen sind schriftliche (Jahres-)Arbeitszeitkonten Folie 16
Punkt 5: Erfolgsabhängiges Entgelt Folie 17
Erfolgsabhängiges Entgelt Eine erfolgsabhängige Vergütung ist und bleibt möglich ABER: Durch normale Arbeit muss der Arbeitnehmer eine Vergütung von durchschnittlich 8,50 EUR brutto je Stunde erlangen Trinkgelder dürfen nicht angerechnet werden Folie 18
Punkt 6: Urlaub und Krankheit Folie 19
Urlaub, Krankheit Während Urlaub und Krankheit ist die (übliche) Vergütung - d. h. wenigstens Mindestlohn - grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile Es gelten unverändert die bisherigen gesetzlichen Regelungen Folie 20
Punkt 7: Nachtzuschläge Folie 21
Nachtarbeit Nachtarbeit nach ArbZG ist die Zeit von 23 bis 6 h Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Entgelt zu gewähren. In der Regel 25 % Entgeltaufschlag Ergo: Mindestentgelt für Nachtarbeit (gerundet) = 10,63 EUR Folie 22
Aufzeichnungspflichten!! Folie 23
17 Abs. 1 MiLoG Ein Arbeitgeber, der ( ) Arbeitnehmer nach 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in 2a des SchwarzarbeitsbekämpfungsG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser ( ) Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. ( ). Folie 24
17 Abs. 2 MiLoG Arbeitgeber ( ) haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen ( ) erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der ( ) Arbeitnehmer ( ), mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Folie 25
Exkurs: Kost und Logis Kost und Logis können möglicherweise anrechenbar, d. h. in den 8,50 EUR enthalten sein ABER: Es darf durch Sachbezüge das nicht pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers nicht unterschritten werden ( 107 GewO)! Folie 26
Punkt 8: Das droht dem Gesetzesbrecher (wahrscheinlich) Folie 27
Wenn der Zoll 2x klingelt Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz Die Sozialversicherungsträger orientieren sich am sog. Phantomlohn! Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge Folie 28
Wenn der Zoll 2x klingelt (Forts.) Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer!! Formel: Zu geringes Entgelt x 2 + 30 % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: 10.000 EUR x 2 + 30 % = 26.000 EUR (bei Vorsatz 52.000 EUR) Folie 29
Das Spannendste zum Schluss FRAGE: Wie kann ich den Mindestlohn umgehen? ANTWORT: Gar nicht! REAKTION: Ach, Ihnen fällt doch immer was ein! Antwort: Ja, hier ist es allerdings wirklich schwierig REAKTION: Aha, da geht was oder? Folie 30
Das geht (vielleicht), ist aber u. U. schwierig und längst nicht für alle Fälle geeignet Arbeitszeiten absenken (Arbeitsvertragsänderung) - vom Minijob zum Midijob (s.o.) Azubis beschäftigen (das sind keine Arbeitnehmer!) Folie 31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Uwe Schlegel WWW.ETL-RECHTSANWAELTE.DE 0163 / 584 22 00 0221 / 880 40 60 Folie 32