Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875



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Transkript:

Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden?

Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten; 2828 Dermatologen; 3342 Gynäkologen; 9875 HNO; 3944 Internisten (19763) davon Gastroenterologie; 975 Augen; 5143

Bedeutung der CE-Kennzeichnung notwendige Voraussetzung für den freien Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Verwaltungszeichen oder Reisepass erleichtert den zuständigen Behörden die Marktüberwachung und damit die nationale Anwendung der EU-Richtlinien

Bedeutung der CE-Kennzeichnung Hersteller dokumentiert mit dieser Kennzeichnung die lückenlose Konformität mit den gesetzlichen Bestimmungen, auch die Anforderungen aller einschlägigen EU- Richtlinien Zeichen für Qualität, Sicherheit und Funktionstüchtigkeit

Bedeutung der CE-Kennzeichnung für Betreiber und Anwender Aus der CE-Kennzeichnung kann der Betreiber nur ableiten: das das Produkt alle einzuhaltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt allen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde Welche Richtlinien zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vom Hersteller herangezogen wurden ist für den Betreiber nicht ersichtlich. = Durchsicht der Begleitunterlagen unerlässlich! Quelle: Meldungen der Kassenärztlichen Vereinigungen

Regelungen zur CE-Kennzeichnung Richtlinie 90/385/EWG: aktive implantierbare medizinische Geräte zuletzt geändert durch Artikel 1 der Rili 2007/47/EG Richtlinie 93/42/EWG: Medizinprodukte zuletzt geändert Artikel 2 der Rili 2007/47/EG Richtlinie 98/79/EG: In-vitro-Diagnostika zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juni 2009 Umsetzung im deutschen Rechtsraum durch Medizinproduktegesetz

1. Januar 1995 Medizinproduktegesetz tritt in Kraft Medizinprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. ( 6 MPG) diese Regelung richtet sich primär an Hersteller Übergangsfrist für erstmaliges Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung Bis 14. Juni 1998 Übergangsfrist für das weitere Inverkehrbringen und Inbetriebnahme ohne CE-Kennzeichnung bis 30.06.2001

Für Betreiber sieht das Medizinproduktegesetz vor: 14 MPG Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Medizinprodukte-Betreiberverordnung errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. Gilt auch für Medizinprodukte die auf der Grundlage anderer Vorschriften als dem MPG erstmalig in Verkehr gebracht und spätestens bis 30.06.2001 In Betrieb genommen wurden. (Übergangsregelung 44 Abs.3 MPG)

MP, die nach der MedGV in Verkehr gebracht wurden, also keine CE-Kennzeichnung haben und vor dem 30. Juni 2001 in Betrieb genommen wurden, dürfen nur nach Maßgabe der MPBetreibV betrieben werden.

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV die Einhaltung allgemeiner Vorschriften nach 2 und 3 MPBetreibV Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend nach den Vorschriften der MPBetreibV den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV Einhaltung allgemeiner Vorschriften nach 2 und 3 MPBetreibV Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV die Einhaltung allgemeiner Vorschriften nach 2 und 3 MPBetreibV Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit von der Funktionsfähigkeit dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen Instandhaltungshinweise zu beachten.

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV die Einhaltung allgemeiner Vorschriften nach 2 und 3 MPBetreibV Meldung von Vorkommnissen, 3 Vorkommnis ist: eine Funktionsstörung ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte ( 3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung) Meldung mit Formblatt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, www.bfarm.de

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV die Einhaltung spezieller Vorschriften für aktive MP Betreiben und Anwenden, 5 Betreiben eines aktives Medizinprodukts nur nach Funktionsprüfung am Betriebsort durch Hersteller oder eine dazu befugte Person nach Einweisung der beauftragten Person ( 5 Abs.1) Dokumentation der Funktionsprüfung und der Einweisung ( 5 Abs.3)

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV Sicherheitstechnischer Kontrollen nach 6 Bei aktiven Medizinprodukten, für die der Hersteller diese vorgesehen hat Spätestens alle 2 Jahre Anfertigung eines Protokolls

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV Messtechnische Kontrollen, 11 Bei konkret benannten (z.b. Ton- und Sprachaudiometer, Augentonometer) oder vom Hersteller vorgesehenen Medizinprodukten mit Messfunktion Spätestens alle 2 Jahre Eintrag der Ergebnisse in das Medizinproduktebuch

Betreiben eines Medizinproduktes nach Maßgabe der MPBetreibV Medizinproduktebuch, 7 Für nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte Für Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen unterliegen Nach den Anforderungen der MPBetreibV Bestandsverzeichnis, 8 Für alle aktiven nichtimplantierbaren Medizinprodukte der jeweiligen Betriebsstätte Nach den Anforderungen der MPBetreibV Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht nehmen in Medizinproduktebücher und Bestandsverzeichnis.

Medizinproduktebuch* Alle Datenträger sind zulässig Angaben zu: Bezeichnung und sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinproduktes Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung Name des Beauftragten, Zeitpunkt der Einweisung und eingewiesene Personen Fristen und Datum und das Ergebnis der sicherheits- und messtechnischen Kontrolle Datum von Instandhaltungen Namen/ Firmen, die sicherheits- und messtechnische Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen durchführen Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und Bedienungsfehlern Meldung von Vorkommnissen * 7 Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Bestandsverzeichnis für aktive Medizinprodukte* Energetisch bspw. durch Strom, Gas etc. betriebene Medizinprodukte Alle Datenträger sind zulässig Angaben zu: Id-Nr. Bezeichnung Standort und betriebliche Zuordnung Anschaffungsjahr Serien-Nr. Name oder Firma, die das Medizinprodukt in Verkehr gebracht hat CE-Kennzeichnung mit Kennnummer Frist für sicherheitstechnische Kontrolle Frist für messtechnische Kontrolle * 8 Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Ergebnis MP, die keine CE-Kennzeichnung haben und vor dem 30. Juni 2001 in Betrieb genommen wurden, dürfen betrieben werden, wenn die Vorgaben der MPBetreibV nachweislich umgesetzt sind. Die Erfüllung der Anforderungen der MPBetreibV ersetzt in diesen Fällen die CE-Kennzeichnung.

Praxisbeispiel Sonographie-Geräte Das Betreiben eines Sonographie-Gerätes ohne CE-Kennzeichnung ist zulässig, wenn es vor dem 30. Juni 2001 in Betrieb genommen wurde und der Betrieb nach Maßgabe der MPBetreibV erfolgt ist. Das Sonographie-Gerät ist kein MP nach Anlage 1 oder Anlage 2. Das heißt die Anwendung der MPBetreibV (s. oben) ist reduziert auf: Einhaltung der allgemeinen Vorschriften nach 2 und 3 Durchführen sicherheitstechnischer Kontrollen, wenn vom Hersteller vorgesehen. Anmerkung: Wird von führenden Herstellern von Sono-Geräten lediglich empfohlen. Aufnahme im Bestandsverzeichnis der Betriebsstätte

Praxisbeispiel Abgabe eines Sonographie-Gerätes ohne CE-Kennzeichnung Abgabe des Sonographie-Gerätes von einem Praxisinhaber an seinen Nachfolger ein erneutes Inverkehrbringen? Nach MPG gilt die erneute Abgabe eines Medizinproduktes nach seiner Inbetriebnahme an andere nicht als Inverkehrbringen ( 3 Abs. 11 Buchstabe c).

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit