Dr. Eberhard Kiesche, AoB Bremen



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2.4.7 Zugriffsprotokoll und Kontrollen

Transkript:

, AoB Bremen

Inhalte 1. Aktuelle Diskussionsfragen 2. Qualität im BEM Rechtsprechung: Ordnungsgemäßes BEM Mitbestimmung/Handlungsmöglichkeiten Datenschutz im BEM Anforderungen an Betriebsvereinbarungen Anlagen Abgrenzung BEM und Krankenrückkehrgespräche Vorgehen der Interessenvertretungen 3. Handlungsmöglichkeiten (im Dialog, Flipchart)

Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Sachliche Diskussion aller Vorschläge am Runden Tisch des BEM Einbeziehung des gesamten internen und externen Sachverstands (Datenschutzrechtliche) ausreichende Aufklärung des Beschäftigten Verdeutlichung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn BEM oder eine Maßnahme abgelehnt wird (Entscheidungsfrist setzen) Vorgeschlagene Maßnahmen müssen durchgeführt werden

Weitergabe einer BEM-Liste mit den Berechtigten an BR/PR datenschutzgemäß auch ohne Einwilligung der Betroffenen BAG v. Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 46/10 Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach 84 Abs. 2 SGB IX (juris SGB 9) die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen ähnlich BVerwG: Beschluss v. 4.9.2012, 6 P 5.11 und BVerwG, Beschluss v. 4. 9.2012, 6 P 7.11

Beschluss vom 13.3.2012, 1 ABR 78/10 Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Leitsätze: Für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gibt 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (juris SGB 9) den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zwingend vor. Dieser ist einer Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht zugänglich. kollektivrechtlich einzelne Regelungen mitbestimmen

Einigungsstellenspruch und Mitbestimmung des BR BAG-Beschluss vom 13.3.2012, 1 ABR 78/10 Einigungsstellenverfahren / Betriebsvereinbarungen: konkrete Regelungen, kein bunter Strauß GBR, BR oder KBR: Wer regelt das BEM? Paritätisch besetzte BEM-Kommission? BR hat Initiativrecht Mitbestimmung bei konkreten Einzelmaßnahmen? Mitbestimmung bei kollektiven Detailregelungen!

Erforderlichkeit BEM-Integrationsteam und Alternativen (BEM-Beauftragter und Kommission)? Initiativrecht für Mitarbeiter durchsetzbar? Erstkontakt durch I-Team oder AG (Personalabteilung) Personalabteilung (Leiter, Mitarbeiter) im Kernteam? Schwerbehindertenvertretung im Kernteam!? Betriebsarzt bei Erforderlichkeit Vertreter des Arbeitgebers? Beauftragter AG 98 SGB IX? Beauftragter mit Entscheidungsbefugnissen?

Abwahl von BR und SBV durch den Beschäftigten? Notwendigkeit Geschäftsordnung: Kann-Bestimmung? Entscheidungen: Konsens! Dissens protokollieren! Differenzierung zwischen BEM-Anschreiben, Telefonat, Erstgespräch erforderlich Fallmanager und Koordinator bestellen? Vertreter der gemeinsamen Servicestellen gemäß 22 ff SGB IX hinzuziehen Gesprächsleitfaden als Anlagen vereinbaren? Schutzbestimmungen durchsetzbar?

Wer soll Koordinator werden? Wer Fallmanager? Vertreter bestellen? Pool-Lösung (Wahlrecht des Beschäftigten)? Letztentscheidungsrecht bei Maßnahmen? Paritätische Kommission? Mindest- und Maximallaufzeit von BEM-Fällen? Abzulehnen!

Betriebs-/Dienstvereinbarung Sachlicher Gegenstand: Einführung/Durchführung BEM Kündigungsschutz durchsetzbar? Beendigung/Abschluss des BEM-Verfahrens Verbot von Leistungs- und Verhaltenskontrollen Nachteilsverbot, Beweisverwertungsverbot Rechte des betroffenen Beschäftigten: Zustimmung und Einwilligung, Mitwirkungspflicht? Rationalisierungsschutz (ggf. TV beachten) Rechte nach dem Datenschutzrecht

Betriebs-/Dienstvereinbarung Höherwertige Arbeitsplätze? Neue Arbeitsplätze? 81 Abs. 4 SGB IX für schwerbehinderte Personen Rechtlicher Anspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung für alle? Differenzierung Zustimmung Erstgespräch, Zustimmung zum BEM und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ( 4a BDSG) Ablehnung / Zustimmung bedürfen Schriftform

Stufenweise Wiedereingliederung Die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung gehört zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 SGB IX. Die frühere Auffassung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung frei, ob er einer stufenweisen Wiedereingliederung zustimmt oder nicht, ist nach Einführung des 84 SGB IX überholt. Im Weigerungsfall können Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers in Betracht kommen (vgl. hierzu Urteil des LAG Hamm vom 4.07.2011 - Akz.: 8 Sa 726/11).

BV: Einwilligungserklärung und Datenblätter Einwilligung zusätzlich zur Zustimmung erforderlich weitere Einwilligungen erforderlich; Steuerung durch Fallmanager Aufklärung und Transparenz Gesundheitsdaten (BDSG) gemäß 3 Abs. 9 BDSG und 28 Abs. 6-8 BDSG Entbindung Schweigepflicht nur bei Erforderlichkeit und freier und informierter Einwilligung

Aktenführung (BEM-Akte, Personalakte, Patienten- Akte) und Rolle des Betriebsarztes Löschung Daten, Aufbewahrungsfrist, Aushändigung oder Vernichtung BEM-Akte Welche Daten und Informationen gehören in die Personalakte? Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen? Aktive Rolle des Datenschutzbeauftragten? Vorabkontrolle?

Weitere Datenschutzthemen: Keine Fehlzeitenstatistik für das BEM, AU-Liste (Name, Arbeitsbereich), Datenblätter Automatisierte Datenverarbeitung oder nur Papier? Verschwiegenheitsverpflichtung Rolle des Fallmanagers bei der Sicherung des Datenschutzes Datensicherheit ( 9 und Anlage zu 9 BDSG) Beschäftigten offenbaren freiwillig ihre Diagnosen/Befunde: Verarbeiten und Nutzen?

Praxisprobleme Beauftragter des Arbeitsgebers mit Entscheidungsbefugnissen aus der Personalabteilung? Problem Abschottung Daten von der Personalabteilung Abgrenzung 84 Abs. 1 und II SGB IX Mitklärungsrecht der Interessenvertretungen Vorsicht KRG/Fehlzeitenmanagement: Erfassung der AU-Daten durch Lohnbuchhaltung, Leitfaden Gespräche, Kurzerkrankungen = Blaumachen?

Praxisprobleme: Schnittstelle BEM / Arbeitsschutz Aktualisierung der auf den konkreten Arbeitsplatz bezogenen Gefährdungsbeurteilung prüfen als Vorschlag für Maßnahmenplan Integration psychische Belastungen in Gefährdungsbeurteilung Arbeitsbegehungen Durchführung stufenweise Wiedereingliederung Arbeitsschutzdefizite und Maßnahmen

84 Abs. 2 SGB IX Rechtspflicht: keine Ordnungswidrigkeit, wenn der AG ein BEM unterlässt ein unterlassenes BEM führt dazu, dass der AG in einem Kündigungsschutzverfahren die Beweis- und Darlegungslast dafür hat, dass der AN nicht mehr einzusetzen ist BEM dient dazu, ein milderes Mittel als die Kündigung zu finden BEM dient dazu, den Arbeitsplatz zu erhalten BEM kein Kündigungsvorverfahren! auch ein nicht ordnungsgemäßes BEM führt zur Beweis- und Darlegungslastumkehr!

2 AZR 400/08 und 2 AZR 198/09 (NZA 2010, 398), BAG-Mindeststandards Anpassung oder Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes (Arbeitsgestaltung!) andernfalls Beschäftigung auf anderen geeigneten Arbeitsplatz (Versetzung) kreative und qualifizierte Einbeziehung aller nach dem Gesetz zu beteiligenden Stellen, Ämter und Personen: Mobilisierung des internen und externen fachkundigen Sachverstands sachliche und ernsthafte Erörterung aller von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge Orientierung an den Zielen des BEM 84 Abs. 2 SGB IX

Unterstützung durch geeignete Reha-Maßnahmen, Rehamaßnahme muss von sich aus in Betracht gezogen werden Keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit wird ausgeschlossen! vorherige Aufklärung/Belehrung des Betroffenen über Datenerhebung, -nutzung und verarbeitung/ziele des BEM hinreichende Überlegungsfrist für AN bei einem Vorschlag des AG

BEM-Ziele, Zustimmung, Abbruch = Widerruf, Konsequenzen der Ablehnung Art der Daten: Datenblätter BEM-Akte, Personalakte Patientenakte Zugriffsberechtigte, Integrationsteam, Verfahrensordnung, Beteiligte am BEM intern und extern

Umgang mit medizinischen Daten/Informationen Papierdatenverarbeitung oder automatisierte Verarbeitung Recht auf Akteneinsicht (z.b. 83 BetrVG) Einwilligung auch bei jeder Weitergabe Betriebsarzt und Schweigepflichtentbindung Bewusstmachung der Tragweite einer Ablehnung eines Vorschlags auch ein nicht ordnungsgemäßes BEM-Verfahren führt zur Verschärfung der Beweis- und Darlegungslast des Arbeitgebers!

BAG aktuell: Beschluss vom 13.3.2012, 1 ABR 78/10 BEM-Regelungen können im Einzelfall mitbestimmungspflichtig sein BAG: 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG nicht Mitbestimmung für BEM generell, sondern jede einzelne Reglungsgegenstände prüfen Gegenstand: Ordnung und Verhalten, technische Kontrolleinrichtung und Vorschriften über den Gesundheitsschutz Mitbestimmung dann, wenn AG Handlungsspielraum bei Umsetzung der Gesetzesvorschrift hat

84 Abs. 2 SGB IX ist eine Rahmenvorschrift nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Mitbestimmung, soweit keine gesetzlich abschließende Regelung ( 87 Abs. 1 Einleitungssatz) 84 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend! Regelungsspielraum! Betriebliche Konkretisierung erforderlich! Mitbestimmung: nicht das Ob bei 84 Abs. 2 SGB IX sondern das Wie! nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: alle prozeduralen Fragen des BEM! (Verfahrensordnung)

Inhalte der Mitbestimmung (Kohte WSI, 2010; Feldes 2011, 163) - Verfahrensregeln Kontaktaufnahme mit dem einzelnen Betroffenen Feststellung der 6 Wochen AU (technische Kontrolleinrichtung) Verfahrensregeln: Hinzuziehung Vorgesetzte oder Betriebsarzt) Rolle und Kooperation der beteiligten Akteure Einsatz und Organisation von Hilfen und Beratungsleistungen externer Stellen Zusammensetzung und Aufgaben des Integrationsteams

Einzelne Regelungen der Verfahrensordnung sind mitbestimmungspflichtig zu, z.b. Gestaltung Erst- und Klärungsgespräche Daten- und Persönlichkeitsschutz Modalitäten zur Beteiligung und Einholung der Zustimmung der betroffenen Person Abschluss des BEM feststellen Sicherung des Eingliederungserfolgs Wirksamkeitskontrolle (Konzept) vereinbaren

80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überwachung 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Informationsrecht 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Ordnung und Verhalten 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Technische Kontrolleinrichtung 87 Abs. 1 Nr. 7 Gesundheitsschutz 9 Abs. 3 ASiG: Betriebsarzt und FaSi 3, 5, 6, 11, 12 Arbeitsschutzgesetz Wirksamkeitskontrolle, Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, arbeitsmedizinische Untersuchungen, Arbeitsschutzausschuss Betriebsrat kann seine Aufgaben nicht auf den Arbeitgeber übertragen (BAG v. 8.06.2004,1 ABR 4/03)

Datenschutz: der wichtigste BEM-Gestaltungsbereich Freiwilligkeit = freie und informierte Einwilligung ( 4a BDSG= Bundesdatenschutzgesetz) BEM-Daten = Gesundheitsdaten gemäß 3 Abs. 9 BDSG Diagnose- und Befunddaten erforderlich? Ausnahmen: Grundsätzlich nein! Ergonomie statt Arbeitsmedizin! Datenschutz konkret in BEM-BV regeln Rechtsgrundlagen zu BEM und Datenschutz: 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG, aber auch 32 BDSG beachten! BDSG gilt auch für die Papier-Personalakte ( 32 Abs. 2 BDSG 2009)

Aufbewahrungsfristen für BEM-Daten in der BEM- Akte und Personalakte festlegen enge Begrenzung der Daten in Personalakte (Zulässigkeit) Daten, Informationen, Aufzeichnungen/Unterlagen in BEM-Akte bezeichnen Aufbewahrungs- und Löschfristen konkret festlegen genaue Festlegung der Arten von Daten, Informationen und Dokumenten in der BEM-Akte!

Datenschutz konkret in BV regeln! Begrenzung der internen Weitergabe: nur an befugte Personen Vorgaben zur Schweigepflichtsentbindung (Hausarzt, Betriebsarzt, behandelnder Arzt) Datensparsamkeit und Datenvermeidung, 32 BDSG Verpflichtende Hinzuziehung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (z.b. bei: Datenschutzschulungen, Zulässigkeitsprüfung, Verpflichtung nach 5 BDSG, Vorabkontrolle)?!

Verbot Zweckumwidmung Daten nach 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG, folgt aus 84 Abs. 2 BDSG! BEM-Akte ohne medizinische Daten durch Fallmanager führen lassen! Zugriff nur 4- Augenprinzip! Verschlossener Umschlag und Öffnung dokumentieren Eindringen in privates Umfeld, z.b. bei der Situations- oder Ursachenanalyse, bei psychischen Erkrankungen eher unzulässig (Kernbereich) Betroffene Mitarbeiter haben 34 BDSG und 83 BetrVG Auskunftsrecht / Einsichtsrecht, in die BEM- Akte / in ihre Patientenakte beim Betriebsarzt

Organisation/Strukturen Besser Integrationsteam bilden! Mindestbesetzung? Erweitertes I-Team? wer als ständiges Mitglied? Mitglied bei Bedarf? Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit VertreterInnen? Die Streitfrage: Personalleiter in das I-Team? Mitarbeiter aus der Personalabteilung? Arbeitgeberbeauftragter ist wer? Strategisches Umgehen mit der Frage für den BR

Betriebsarzt ständiges oder optionales Mitglied im I-Team? Voraussetzung ist Vertrauen! Betriebsarzt: Vertrauen schaffen durch Schweigepflicht keine Befunde, Diagnosen, medizinische Details weitergeben Übersetzung der Befunde in ein Fähigkeitsprofil mit für die Tätigkeit relevanten Einschränkungen Datenschutzanforderungen (DGUV 2011, 16-17) strikt beachten

Organisation/Integrationsteam Ständige Mitglieder: Arbeitgeber, Betriebsrat und betroffene Beschäftigte (Gender?) Schwerbehindertenvertretung ins Kern-Team? U. a. Sicherheitsbeauftragte, Suchtberater und Betriebsarzt wahlweise und bei Bedarf

Organisation/Integrationsteam: Fragen BR abzuwählen durch Beschäftigten? Weshalb? Zulässig? SBV abgewählt durch Beschäftigte? Zulässig Kern- und erweitertes Team bei Bedarf Betroffene nicht vergessen im Team

Stellschraube Fallmanager, direkte Führungskräfte Fallmanager(in): ständig, wechselnd und/oder auf Wunsch? Wer? Wie bestellt? Praxisbeispiele: weit überwiegend ständiger interner oder externer Fallmanager! Ressourcen für BEM-Team: Qualifizierung, Freistellung, eigener Raum, verschließbarer Schrank Einbezug der (direkten) Führungskräfte? Wann?

Ablauf/Prozesse Richtiges BEM-Verständnis deutlich erkennbar? BEM auf Wunsch eines Beschäftigten, der noch nicht das Kriterium von mehr als 42 Tagen erfüllt hat? Initiativrecht in jedem Einzelfall? Durchsetzbarkeit? Abschluss BEM-Fall wann (Kriterien für Beendigung? Einvernehmen mit Betroffenen)? Vorgaben / Leitfaden BEM-Gespräche? Muster!? Einbeziehung welcher externen Stellen und Personen durch wen geregelt? Verantwortlichen benennen!

Ablauf/Prozesse Unterscheidung zwischen Kontaktaufnahme, Erstund Eingliederungsgespräch, Situationsanalyse und Maßnahmenplanung und umsetzung Erstkontakt: Anschreiben immer, Telefonat zusätzlich möglich, Einladung zum Erstgespräch Konkrete Maßnahmen verdeutlichen: z.b. Stufenweise Wiedereingliederung gemäß 78 SGB V und 28 SGB IX? Arbeitsversuch?

Ablauf/Prozesse Information Beschäftigte: Formen, Wege und Anlässe; auch Unterweisung nach 11 ArbSchG nutzen, weil dabei Mitbestimmung

Konkretes Vorgehen möglichst genau beschreiben Hinzuziehung der Gefährdungsbeurteilung bzw. Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach 5,6 ArbSchG BEM Verfahren zur Aufdeckung von arbeitsschutzrechtlichen Defiziten BEM als Evaluationsinstrument für Gefährdungsbeurteilung ( 3-6 ArbSchG) Keine Gefährdungsbeurteilung, dann ist es kein ordnungsgemäßes BEM (u. a. Heilmann, Kohte, Nebe)

Rechte der Beschäftigten: Teilhabe / Selbstbestimmung ( 1 SGB IX) Freiwilligkeit/Zustimmung, freie und informierte Einwilligung Aufklärung über BEM und Art der Datenverwendung(Erstgespräch) in jeder Phase Betroffener Herr/Frau des Verfahrens? Wirklich? jederzeitige Abbruch möglich, dann erst nach einem Jahr mit neuem Anspruch?

Nachwirkender Kündigungsschutz? Nachteilsverbot bei Ablehnung oder Abbruch (aus 612a, 242 BGB), aber auch über mittelbare Nachteile aufklären Unterrichtung, Beteiligung/Teilhabe der Beschäftigten das A und O eines ordnungsgemäßen BEM Mitwirkungspflichten? Mitwirkung als Obliegenheit im eigenem Interesse!

Betroffene über Ablehnung, Widerruf etc. und deren Folgen aufklären! Beweisverwertungsverbot bei Missbrauch und Verstoß gegen BV/DV! Transparenz aller Beschäftigten: gute Aufklärung, z. B. durch Schulungen oder Abteilungsversammlungen! Anschreiben bei Erforderlichkeit in unterschiedlichen Sprachen!

Führung der medizinischen BEM-Akte Unterstützung bei der stufenweise Wiedereingliederung Arbeitsplatzbegehung und Belastungsanalyse Erstellung eines Fähigkeitsprofil bei Bedarf

Abgleich Anforderungsprofil Arbeitsplatz und Fähigkeitsprofil Organisation Begleitung am Arbeitsplatz Erstellung Wiedereingliederungsplan Führung des BEM in KMU (kleiner 50 Mitarbeiter)

Integrationsfachdienste ( 109-115 Abs. 1 SGB IX) Integrationsamt ( 102 SGB IX bei Schwerbehinderten) Arbeitsagenturen (u.a. 33, 34 SGB III) Deutsche Rentenversicherung/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) Reha-Kliniken, medizinische oder berufliche Reha Ärzte, Therapeuten

Sachliche und ernsthafte Erörterung aller von den Teilnehmenden eingebrachten Vorschläge, Hinzuziehung der internen Beauftragten des Arbeitgebers und Verantwortlichen bei Bedarf (Mobilisierung des internen Sachverstands), Kontaktaufnahme zu außerbetrieblichen Stellen und Diensten (Mobilisierung des externen Sachverstands) und ggf. Beantragung von Fördermitteln, Beratung und Unterstützung des Beschäftigten und ggf. erforderliche Beantragung der Maßnahmen,

Beratung und Begleitung aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beschäftigten, bei der konkreten Maßnahmenumsetzung, Zusammenarbeit mit allen beteiligten Personen organisieren und Überprüfung des Erfolgs von Eingliederungsmaßnahme

Krankenkassen(gesetzliche und private) Berufsgenossenschaften (BG) Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger örtliche Selbsthilfeeinrichtungen Berufsförderungswerke/Berufsbildungswerke

26 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) 28 SGB IX (stufenweise Wiedereingliederung) 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) 102 SGB IX (Integrationsamt) 109 ff SGB IX (Integrationsfachdienste)

Technische Mittel Arbeitshilfen, Hilfsmittel Qualifizierungsmöglichkeiten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Arbeitsassistenz Arbeitszeitgestaltung Abbau (psychischer) Belastungen Stufenweise Wiedereingliederung Herstellung eines arbeitsschutzrechtskonformen Arbeitsplatzes, z.b. manuelle Handhabung schwerer Lasten und Arbeitsschutz

Betroffene befragen und einbeziehen gemeinsame Arbeitsplatzbegehungen Erstellung bzw. Aktualisierung Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG Stufenweise Wiedereingliederung für alle Beschäftigten (Gagel) 28 SGB IX, 74 SGB V leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln: leidensgerechte Anpassung oder Umorganisation Hilfestellung beim Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter

Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsplätze Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Maßnahmen betriebliche Gesundheitsförderung Verweis auf vorhandene Betriebsvereinbarungen (z. B. Mobbing, Sucht, Arbeitsschutz) Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung Veränderung der Arbeitszeit Vorrang Änderungskündigung vor Beendigungskündigung: alternativer Arbeitsplatz

Vorschläge durch betroffene Beschäftigte nur im und während des BEM-Verfahrens! Mitwirkung im Verfahren im eigenen Interesse Keine Pflicht, aber Mitwirkungsobliegenheit!? Verweigerung kann sich auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Kündigungsschutzprozess negativ auswirken

BEM-Flyer Anschreiben Informationsanschreiben an Führungskräfte Belegschaftsversammlung, Abteilungsversammlungen, Schwerbehindertenversammlung Information an den Schwarzen Brettern Unterweisung nach 12 ArbSchG im Intranet

Anschreiben Rückantwort, Erinnerungsschreiben Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Verschwiegenheitsverpflichtung nach 5 BDSG, Verpflichtung auf das Datengeheimnis (Anlage Anschreiben Führungskräfte) Anlage Geschäftsordnung BEM-Team (Anlage Wirksamkeitskontrolle) Anlagen Leitfaden BEM-Gespräche Datenblätter BEM-Akte und Personalakte

Daten als Vorblatt zur BEM-Akte Name Vorname Geschlecht Alter Bereich/Kostenstelle Vollzeit/Teilzeit Schichtarbeit: ja/nein Schwerbehindert oder gleichgestellt Ausbildung/Qualifikationen Aktuelle Tätigkeit im Unternehmen.

Daten in der BEM-Akte Protokolle über Gespräche mit Integrationsteam und externen Stellen Protokoll über Arbeitsversuche: Verlauf und Ergebnisse Protokoll zur stufenweisen Wiedereingliederung: Verlauf und Ergebnis Maßnahmenplan Präventionsplan und Abschlussprotokoll Persönliche Stellungnahme(n) des Beschäftigten

Daten in der Personalakte Datum: BEM-Erstkontakt/Beginn des BEM Zustimmung zum BEM Durchschrift der datenschutzrechtlichen Einwilligung Nichtzustandekommen, Unterbrechung, Abbruch: ohne Angaben von Gründen, ggf. Hinzufügung einer Darstellung des Beschäftigten Abschluss des BEM Ergebnis der Eingliederung (umgesetzte BEM- Maßnahmen)

Wichtig, um die Angst zu nehmen und schon umfassend zu informieren Muster auf Verständlichkeit und Akzeptanz testen Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung als Anlage vereinbaren

erforderlich Muster: Vorsicht walten lassen Inhalte festlegen Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung als Anlage vereinbaren Anforderungen 4 a BDSG beachten

Beschlussfassung: Dokumentation, Protokolle Verständnis von 84 Abs. 2 SGB IX Zusammenarbeit mit externe Stellen Weisungsungebundenheit/Unabhängigkeit Mitglieder (ständig, optional bei Bedarf) Entscheidungen: im Konsens, Dokumentation erforderlich für Kündigungsschutzprozesse (Alternative: Im Text), Einberufung und Sitzung Vertraulichkeit, Verpflichtung und Datenschutzunterweisung Berichtspflicht (anonymisierte Berichte)

Einwilligungserklärung zur Übermittlung von Daten an Dritte (Leistungserbringer, Rehabilitationsträger, Institution), z.b. Informationsgespräch Protokoll Erstgespräch Verlaufsdokumentation Anforderungsprofil Arbeitsplatz

Permanenter Datenschutzverstoß, Bußgelder Datenerhebung,-verarbeitung und nutzung in der Regel unzulässig (z.b. Aufsichtsbehörde Datenschutz Saarland, Baden Württemberg) Dauerhafter Verstoß gegen Grundrechte der Beschäftigten KRG nicht datenschutzkonform durchzuführen KRG-Betriebsvereinbarungen ablösen BEM-Gespräche keine Krankenrückkehrgespräche BEM und KRG: gleichzeitig geht nicht!

Schutzbestimmung in der BEM-BV: Krankenrückkehrgespräche jeglicher Art (z. B. Präventionsgespräche, Gesundheitsgespräche) sind während eines laufenden BEM unzulässig. ergibt sich aus 242 BGB: nebenvertragliche Rücksichtnahme

Muster BV und Anlagen stets auf eigenen Betrieb anpassen, nie nur abschreiben Einigungsstelle, wenn Arbeitgeber Krankenrückkehrgespräche statt BEM will oder die Mitbestimmung des Betriebsrats verneint Ablösung Vereinbarungen zu Krankenrückkehrgesprächen durch BEM-BV möglich Datenschutzbeauftragten für Zulässigkeitsprüfung, Vorabkontrolle und Datenschutzkonzept hinzuziehen

ggf. Sachverständigen nach 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen auf datenschutz- und verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Krankenrückkehrgespräche den Arbeitgeber hinweisen der AG hat ein Interesse an BEM, weil er sonst nicht mehr krankheitsbedingt kündigen kann

Verstöße gegen ordnungsgemäßes BEM im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens 102, Abs. 3 Nr. 3,4, 5 BetrVG als Widerspruchsgrund nehmen! möglichst eigenen BV-Entwurf diskutieren, erstellen, einen RA draufschauen lassen, dem AG zukommen lassen und ggf. in der Einigungsstelle verhandeln!

Ich danke Euch/Ihnen für die Aufmerksamkeit!