STATUTEN des TENNISCLUBS REINACHERHEIDE



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Transkript:

STATUTEN des TENNISCLUBS REINACHERHEIDE Zwecks besserer Lesbarkeit wird nachfolgend ausschliesslich die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist damit die weibliche Form stets mitgemeint. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz, Zweck Unter dem Namen Tennisclub Reinacherheide besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Reinach/BL. Er bezweckt die Förderung und Ausübung des Tennissportes und wahrt die sportlichen und kameradschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Er ist politisch und konfessionell neutral. II. Mitgliedschaft Art. 2: Mitgliederkategorien Der Verein verfügt über folgende Mitgliederkategorien: a) Ehrenmitglieder; b) Aktivmitglieder; c) Passivmitglieder; d) Junioren; e) Studenten/Lehrlinge; f) Tagesspieler und g) Newcomer. 1/8

Art. 3: Ehrenmitglieder Die Mitgliederversammlung ist befugt, Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Zur Ernennung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages befreit. Art. 4: Aktivmitglieder Als Aktivmitglied können Personen in den Verein aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und einen guten Leumund geniessen. Aktivmitglieder sind im Rahmen allfälliger Reglemente spielberechtigt. Sie besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Art. 5: Passivmitglieder Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins oder Aktivmitglieder, Junioren, Studenten/Lehrlinge, die während einer gewissen Zeit dem Spielbetrieb fernbleiben. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Übertrittserklärungen zu den Passivmitgliedern sind bis spätestens Ende Januar des jeweiligen Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls der bisherige Normalbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen ist Passivmitglieder sind an den Anlässen und Versammlungen des Vereins willkommen, haben ein Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch nicht spielberechtigt. Art. 6: Junioren Mitglieder, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder erst im Laufe des Eintrittsjahres erreichen, gelten als Junioren. Ihre Aufnahme ist den gleichen Bestimmungen wie die Aufnahme von Aktivmitgliedern unterworfen. Das Aufnahmegesuch muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Junioren sind an den Anlässen und Versammlungen des Vereins willkommen, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Sie sind im Rahmen allfälliger Reglemente spielberechtigt. Übertritte zu den Aktiven erfolgen nach Erreichung der Altersgrenze automatisch. 2/8

Art. 7: Studenten/Lehrlinge Als Studenten bzw. Lehrlinge gelten Mitglieder, die zwar das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, aber noch in Ausbildung stehen. Eine Mitgliedschaft als Student oder Lehrling dauert längstens bis zum 25. Altersjahr. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Vorstand unverzüglich zu melden. Studenten und Lehrlinge bezahlen einen höheren Beitrag als Junioren. Sie sind im Rahmen allfälliger Reglemente spielberechtigt. Übertritte zu den Aktiven erfolgen nach Erreichung der Altersgrenze automatisch. Sie sind an den Anlässen und Versammlungen des Vereins willkommen und besitzen das Stimm- und Wahlrecht. Art. 8: Tagesspieler Tagesspieler bezahlen einen geringeren Beitrag als die Aktivmitglieder. Ihre Spielberechtigung dauert von Montag bis Freitag tagsüber bis spätestens 17.00 Uhr. Sie sind an den Anlässen und Versammlungen des Vereins willkommen, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht. Art. 9: Newcomer Unter die Kategorie Newcomer fallen sämtliche Neumitglieder im 1. Mitgliedsjahr, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und einen guten Leumund geniessen. Die Mitgliedschaft als Newcomer ist auf 1 Jahr beschränkt. Allfällige Ausnahmen können ausschliesslich durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands und nur in Ausnahmefällen bewilligt werden. Newcomer sind im Rahmen allfälliger Reglemente spielberechtigt. Sie besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Art. 10: Aufnahmeverfahren Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet definitiv der Vorstand. Interessenten haben ein schriftliches Gesuch einzureichen. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller unter Beilage der Statuten und Reglemente schriftlich mitzuteilen. Wer in den Verein eintritt, unterstellt sich dessen Statuten und Reglementen und verpflichtet sich, das Ansehen des Vereins zu wahren. Art. 11: Leistungen der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Leistungen zu erbringen, insbesondere auch seinen finanziellen Verpflichtungen termingemäss nachzukommen. 3/8

Der Vorstand ist berechtigt, bei finanziellen Schwierigkeiten von Mitgliedern auf schriftliches und begründetes Gesuch hin befristete Sonderregelungen zu gewähren. Art. 12: Austritt Austrittserklärungen sind bis spätestens zum 31. Januar des jeweiligen Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen, widrigenfalls der jährliche Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr voll entrichtet werden muss. Der Austritt befreit ein Mitglied nicht von der Bezahlung rückständiger Beiträge. Art. 13: Ausschluss Mitglieder, die den Statuten und Reglementen zuwiderhandeln, den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Die Ausschlussverfügung ist dem Betroffenen begründet und eingeschrieben zuzustellen, wenn der Ausschluss nicht aus finanziellen Gründen ausgesprochen wurde. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung an die Mitgliederversammlung zu rekurrieren, ausgenommen, wenn der Ausschluss wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgt ist. Der Ausgeschlossene bleibt bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung in den Rechten des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss des Mitglieds, wobei leere Stimmzettel als abgegebene Stimmen gelten. III. Organe Art. 14: Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand; c) die Spielkommission; d) die Rechnungsrevisoren. Art. 15: Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis spätestens zum 15. April abzuhalten. 4/8

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches und begründetes Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 20 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Art. 16: Leitung der Mitgliederversammlung Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes vom Vorstand bezeichnetes Mitglied des Vorstandes. Art. 17: Wahlen und Abstimmungen Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Der Versammlungsleiter stimmt nicht mit, fällt aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen finden in offener Abstimmung statt, wenn nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung fordert. Art. 18: Geschäfte der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes; c) Orientierung über Berichte der Spielkommission; d) Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund des Berichtes der Rechnungsrevisoren; e) Genehmigung des Budgets; f) Décharge des Vorstandes; g) Wahl des Vorstandes, der Spielkommission und der Rechnungsrevisoren; h) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages; i) Beschlüsse betreffend Anteilschein-Reglement; j) Ernennung von Ehrenmitgliedern; k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; l) Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses im Fall der Auflösung des Vereins; m) Behandlung der gemäss Abs. 2 hiernach von Mitgliedern eingereichten Anträge. 5/8

Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand schriftlich einzureichen. Art. 19: Vorstand Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Seine Mitglieder vertreten den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Art. 20: Zusammensetzung des Vorstandes Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünf bis neun Mitgliedern. Art. 21: Wahl des Vorstandes Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt des Präsidenten wird durch die Mitgliederversammlung zugeordnet, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Art. 22: Beschlussfähigkeit Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte im Rahmen periodischer Sitzungen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Vorstandsmitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Art. 23: Unterschriftsberechtigung Der Präsident, in dessen Vertretung der Vizepräsident, zeichnen rechtsverbindlich kollektiv zu zweien mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Für den Geldverkehr zeichnet der Kassier mit dem Präsidenten, in dessen Vertretung mit dem Vizepräsidenten, kollektiv zu zweien. Art. 24: Rechnungsrevisoren Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer eines Jahres. Diese prüfen jährlich das gesamte Rechnungswesen des Vereins und haben der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Art. 25: Spielkommission Die Spielkommission besteht aus dem Spielleiter sowie drei bis sechs weiteren Mitgliedern. 6/8

Die Sitzungen der Spielkommission finden auf Einladung des Spielleiters oder auf Verlangen des Vorstandes statt. Der Spielleiter führt den Vorsitz. Die Spielkommission organisiert und überwacht den ganzen technischen und sportlichen Betrieb. Sie konstituiert sich selbst. Art. 26: Spielbetrieb Die Spielkommission arbeitet auf die ordentliche Mitgliederversammlung hin Vorschläge für den gesamten Spielbetrieb und dessen Reglemente aus und unterbreitet sie dem Vorstand zur Genehmigung und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung. IV. Finanzen Art. 27: Einnahmen Die Einnahmen zur Finanzierung der Verpflichtungen des Vereins bestehen aus: a) Mitgliederbeiträgen; b) Ausgabe von Anteilscheinen; c) Aufnahme von Krediten; d) Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen; e) diversen Einnahmen. Art. 28: Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Beiträge für das laufende Jahr sind bis spätestens 31. Mai zu bezahlen. Art. 29: Anteilscheinreglement Der Verein kann Anteilscheine zur Finanzierung seiner Auslagen, insbesondere der Sportanlagen, vergeben. Einzelheiten werden in Anteilscheinreglementen geregelt. V. Schlussbestimmungen Art. 30: Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 7/8

Art. 31: Unfälle und Schadenereignisse Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art auf dem Vereinsareal wird jede Haftung des Vereins, sofern sie nicht durch bestehende Haftpflichtversicherungen gedeckt ist, wegbedungen. Art. 32: Statutenrevision Die Statuten können durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit revidiert werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 33: Fusion und Auflösung Über Fusion und Auflösung entscheidet eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung. Für derartige Beschlüsse ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu einer solchen Versammlung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ergibt eine eventuelle Liquidation einen Aktivenüberschuss, so beschliesst die Mitgliederversammlung bei der Auflösung, was damit zu geschehen hat. Art. 34: Gültigkeit und Versionierung a) Die Statuten sind von der Gründungsversammlung am 2. November 2005 beraten und genehmigt worden. Sie sind zur gleichen Zeit mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. b) Auf Basis der Entscheide aus der 9. ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. März 2014 hinsichtlich der Mitgliederkategorien wurden die Statuten angepasst und im Rahmen der Vorstandssitzung vom 7. April 2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Reinach, 7. April 2014 8/8