Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen 2019 Antragsverfahren 2018 Halberstadt, 04.04.2018
Einführung Ökolandbau 1. Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren (FP6618) Erhöhte Förderung in den ersten beiden Jahren Ackerland/ Grünland 403 EUR/ha (bisher 230 EUR/ha) Gemüse 1215 EUR/ha (bisher 415 EUR/ha) Dauerkulturen 1657 EUR/ha (bisher 750 EUR/ha) und in den Jahren drei bis fünf Ackerland/ Grünland: 273 EUR/ha (bisher 230 EUR/ha) Gemüse 468 EUR/ha (bisher 415 EUR/ha) Dauerkulturen 975 EUR/ha (bisher 750 EUR/ha) zzgl. Kontrollkostenzuschuss von 50 EUR/ha, max. 600 EUR/Betrieb. 2
Fördervoraussetzungen Einführung Ökolandbau Fördervoraussetzungen für die Einführungsprämie: - Umstellung des Gesamtbetriebs auf Ökolandbau. - Nachweis des Abschlusses eines Vertrags mit einer Öko-Kontrollstelle mit Laufzeitbeginn spätestens zum 01.01.2019 (Vorlage spätestens zum 15.01.2019). - Mindest-Tierbesatz von 0,3 GVE/ha bei Grünlandbetrieben - Grünlandbetrieb = Dauergrünlandanteil > 70 % der LF (bewilligte LF) 3
Fördervoraussetzungen Einführung Ökolandbau Fördervoraussetzung für die Einführungsprämie und die Beibehaltungsprämie: Einhaltung der EU-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 im Gesamtbetrieb, auch auf nicht geförderten Flächen. Ausnahme Aquakultur und Imkerei Keine Förderung von Kurzumtriebsplantagen (KUP) und der Dauerkulturen Hirschgras und Miscanthus im ökologischen Anbau (auch Agrarforstsysteme sind von der Förderung ausgeschlossen). 4
Fördervoraussetzungen Beibehaltung Ökolandbau 2. Förderung der Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren (FP6618) Ackerland/ Grünland: 273 EUR/ha (bisher 230 EUR/ha) Gemüse 468 EUR/ha (bisher 415 EUR/ha) Dauerkulturen 975 EUR/ha (bisher 750 EUR/ha) zzgl. Kontrollkostenzuschuss von 50 EUR/ha, max. 600 EUR/Betrieb. Antragsteller, die sich in einer laufenden Verpflichtung Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren befinden, können einen Neuantrag für 5 Jahre mit den erhöhten Prämien (unter Ausstieg aus der bisherigen Verpflichtung) stellen. 5
Antragsverfahren 2018 Termine a. Einführungssprämie a. Förderantrag für 2019-2023 15.05.2018 b. Vorlage des Vertrags mit Ökokontrollstelle für 2019 15.01.2019 c. Auszahlungsantrag für 2019 15.05.2019 d. Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen, Vorlage der Erklärung der Kontrollstelle zum Vollzug der Kontrolle und Vorlage eines Öko-Zertifikats, das das abgelaufene Verpflichtungsjahr umfasst. 15.01.2020 b. Beibehaltungsprämie Wie Einführungsprämie aber Vorlage des Vertrags mit Ökokontrollstelle oder Zertifikat mit Förderantrag zum 15.05.2018 6
Antragsverfahren 2018 MSL Maßnahme Bindung Förder- Erweiterungs- bzw. Ersetzungsantrag 2018 möglich? Direktsaat- und Direktpflanzverfahren MS50 nein Extensive Bewirtschaftung v. Dauergrünlandflächen nein - Verzicht auf mineralische MS70 Stickstoffdüngung Extensiv mit Schonflächen MS71 nein Extensiv mit Absenkung Beweidungsdichte MS72 nein Extensiv mit Beweidung Schafe/Ziegen MS73 nein Extensive Obstbeständen MS80 Ja (Ersetzung nein!) Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh WD90 nein 7
Antragsverfahren 2018 MSL: Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Strukturelemente Bindung Förder- Erweiterungs- bzw. Ersetzungsantrag 2018 möglich? Mehrjährige Blühstreifen MS60 ja Mehrjährige Blühflächen MS64 Mehrjährige Blühstreifen ÖVF MS61 ja Einjährige Blühstreifen MS65 nein Einjährige Blühflächen MS66 nein Einjährige Blühstreifen ÖVF MS62 nein Schonstreifen MS67 nein Schonstreifen ÖVF MS63 nein ja 8
Änderungen für das Antragsverfahren 2018 Mehrjährige Blühflächen die Voraussetzung, dass der Anteil an der Fläche des Gesamtschlages weniger als 20 v. H. betragen muss, gilt ab dem Antragsverfahren 2018 nicht mehr. Es muss nur noch eine Größe von maximal 2,5 Hektar je Schlag vorliegen Damit ist es künftig möglich, auch kleinere Schläge von max. 2,5 ha insgesamt in die Förderung einzubeziehen. Für die Beantragung ist der NC015 (Blühsplitterfläche) zu verwenden. 9
Antragsverfahren 2018 Freiwillige Naturschutzleistungen und Hütehaltung Förder- Erweiterungs- bzw. Maßnahme Bindung Ersetzungsantrag 2018 möglich? Mahd bis 15.06 / Zweitnutzung nach 01.09. nein FN10 (180 EUR/ha) Erstmahd nach dem 15.07. nein FN11 (300 EUR/ha) Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen - nein FN12 (450 EUR/ha) Beweidung mit Rindern - (450 EUR/ha) FN13 nein Beweidung mit Schafen und Ziegen in nein FN15 Hütehaltung - (675 EUR/ha) Hamstermaßnahme ggf. auf ÖVF (287 EUR/ha) HA10/11 ja Einreichung Formblatt für Verpflichtungen wie bei Natura 2000 10
Antragsverfahren 2018 Hinzu kommende Flächen Erweiterungen Neuantrag, wenn die hinzukommenden Flächen in einem neuen FP beantragt werden, d.h. Antragsteller hat nicht bereits Vorhaben im gleichen FP (auch mit anderer Bindung!) Erweiterungsantrag, wenn die hinzukommenden Flächen für ein Vorhaben in einem FP beantragt, in dem der Antragsteller bereits mit einem Vorhaben teilnimmt auch wenn es sich dabei um eine andere Bindung handelt. Ein Erweiterungsantrag kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass der Verpflichtungszeitraum neu beginnt, d.h. alle Flächen in derselben Bindung für weitere 5 Jahre in der Verpflichtung sind (Ersetzung). Der Verpflichtungszeitraum beginnt dann neu, die hinzukommende Fläche 20 % und mehr der bisherigen Fläche in derselben Bindung beträgt. Änderung ab 01.01.2019 (nachfolgende Regelung wird in der RL gestrichen!) wenn die hinzukommende Fläche mehr als 3 ha beträgt (und weniger als 20 % der bisherigen Fläche) und der Antragsteller einen neuen Verpflichtungszeitraum eingehen möchte (und dies beantragt Wahlrecht!) 11
Antragsverfahren 2018 Hinzu kommende Flächen Erweiterungen Flexiregelung: Ein Erweiterungsantrag ist entbehrlich für Flächenzuwächse bis max. 20 %*. Hier genügt es, die hinzukommenden Flächen zusätzlich im Auszahlungsantrag aufzuführen. a) ökologische Anbauverfahren (Abschnitt 2, Teil A), b) vielfältige Kulturen im Ackerbau (Abschnitt 2, Teil B Nr. 2) und d) Anbauverfahren auf erosionsgefährdeten Standorten (Abschnitt 2, Teil B Nr. 4). Die Auszahlung für diese Flächen erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. In gleicher Weise können für die genannten Vorhabenarten auch Flächenreduzierungen bis maximal 20 v. H. angezeigt werden. * Bis max. 20 % sind auf das FP zu beziehen. 12
Antragsverfahren 2018 Natura 2000-Ausgleich Landwirtschaft Förderantrag für 2019, Auszahlungsantrag für 2018 Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen zum 15.01.2019 auszufüllen. Verfahren 2018: (für Natura 2000 und FNL) 21. April: Kulissen stehen dem Antragsteller (Ast) zur Verfügung; bis 2. Mai: Ast muss das Formblatt bei der UNB einreichen; bis 15. Mai: Ast muss den Antrag auf Natura-2000- Ausgleich ohne das Formblatt beim ALFF einreichen; bis 1. Juni: UNB gibt das Formblatt an Antragsteller zurück; bis 16. Juni: Antragsteller muss das von der UNB genehmigte Formblatt beim ALFF einreichen. 13
Antragsverfahren 2018 Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage für 2018 Bis 2017: alte Gebietskulisse, gestaffelt nach LVZ, aber degressiv. Ab 2018: die Zahlung einer Ausgleichszulage für Gebiete, die aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind, erfolgt in einer neu abgegrenzten Gebietskulisse (Art. 31 der VO (EU) 1305/2013). 14
AGZ - Neuabgrenzung Die Neuabgrenzung wurde im Rahmen der vierten Programmänderung des EPLR Sachsen-Anhalt 2014-2020 der Kommission vorgelegt und mit Durchführungsbeschluss vom 16.02.2018 genehmigt. Das benachteiligte Gebiet des Landes Sachsen- Anhalt umfasst nunmehr 302 Gemarkungen und wird durch ein Gemarkungsverzeichnis (www.elaisa.sachsen-anhalt.de) definiert. 15
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AGZ Neuabgrenzung Bemessung der Prämie Es wird ein Teilausgleich gewährt. Die Ausgleichszulage beträgt jährlich mindestens 25 Euro je ha bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche. NEU: wird nach der EMZ gewährt und wie folgt gestaffelt: EMZ-Gruppe 1: Gemarkungen mit einer EMZ < 33: 45 EUR/ha EMZ-Gruppe 2: Gemarkungen mit einer EMZ 33 und 37: 25 EUR/ha (wenn Gemarkungsgrenze durch Feldblock geht und damit unterschiedliche EMZ- Gruppen entstehen, sind 2 Schläge einzuzeichnen siehe Merkblatt AGZ) Zahlung erfolgt degressiv: Liegt die Zahlung für die Ausgleichszulage demnach über dem Mindestbetrag von 25 Euro je Hektar, wird die Zuwendung oberhalb eines Schwellenwertes von 90 ha im benachteiligten Gebiet degressiv gekürzt. Folge: 95 v.h. des Ausgleichs werden gewährt 17
AGZ Neuabgrenzung Hinweise Anwendungsbeispiele der Degressionsregel: Flächen mit einer EMZ < 33 (45 EUR/ha) Flächen mit einer EMZ 33 und 37 (25 EUR/ha) Fläche n insges amt Anwendung der Degressionsregel, wenn sowohl Flächen der EMZ- Gruppe 1 (Prämie > Mindestbetrag) beantragt und der Schwellenwert von 90 ha übertroffen werden. ja/nein Begründung 85 ha 0 ha 85 ha nein da Fläche unterhalb des Schwellenwertes 100 ha 0 ha 100 ha ja da EMZ-Gruppe 1 beantragt und Fläche größer 90 ha 30 ha 55 ha 85 ha nein da Fläche unterhalb des Schwellenwertes* 55 ha 55 ha 110 ha ja da EMZ-Gruppe 1 beantragt und Fläche größer 90 ha* 0 ha 55 ha 55 ha nein da keine EMZ-Gruppe 1 beantragt und Fläche kleiner 90 ha 0 ha 100 ha 100 ha nein da keine EMZ-Gruppe 1 beantragt *Antrag wird zusammengefasst 18
Wichtige Termine AUKM, Natura 2000 und AGZ: ab 21.04.2018 Kulissen stehen dem Antragsteller zur Verfügung bis 02.05.2018 Antragsteller muss Formblatt für Verpflichtungen bzw. Bewirtschaftungsbeschränkungen bei der UNB einreichen bis 15.05.2018 Förderanträge (inkl. Anlagen, außer Formblätter) Verpflichtungszeitraum ab 01.01.2019 und Auszahlungsanträge für das Verpflichtungsjahr 01.01. bis 31.12.2018 müssen beim ALFF eingereicht werden bis 01.06.2018 Rückgabe der Formblätter durch die UNB an die Antragsteller bis 16.06.2018 Einreichen der bestätigten Formblätter im ALFF durch die Antragsteller 01.11. bis 15.11.2018 Verpflichtungserklärung AGZ für das Verpflichtungsjahr 2018 01.01. bis 15.01.2019 Verpflichtungserklärung (AUKM, Natura2000, schlagbezogene Aufzeichnungen, Durchschnittstierbestände und Erklärung der Öko- Kontrollstelle zur erfolgten Kontrolle und Öko Zertifikat) 19
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