Informationen zur PFLEGEVERSICHERUNG. überreicht durch. Beethovenstraße 6 25524 Itzehoe Telefon 0 48 21 / 95 80 95 www.drk-schwesternschaft-mobil.



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Transkript:

Informationen zur PFLEGEVERSICHERUNG überreicht durch Beethovenstraße 6 25524 Itzehoe Telefon 0 48 21 / 95 80 95 www.drk-schwesternschaft-mobil.de

Die Pflegeversicherung Liebe Leserin, lieber Leser, mit dieser Broschüre möchte der ambulante Pflegedienst der DRK-Schwesternschaft Ostpreußen ambulante Dienste Itzehoe ggmbh, DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL, Sie über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren. Die Broschüre soll Ihnen helfen, für sich oder Ihre Angehörigen die individuelle Versorgung zu finden. Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung ist eine der fünf Säulen der Sozialversicherung. Sie gewährleistet einen Versicherungsschutz bei häuslicher oder stationärer Pflege, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Aus der Pflegeversicherung werden seit dem 0 April 1995 Leistungen gewährt, um den Pflegebedürftigen die Sicherstellung einer pflegerischen Grundversorgung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung kann aber nicht die vollständige Versorgung finanziell abdecken, sie ist folglich nur eine Teilkaskoversicherung. Leistungen aus der Pflegeversicherung sind einkommens- und vermögensunabhängig. Generell gilt: Die häusliche Pflege hat Vorrang vor Heimpflege (stationärer Pflege). Die meisten Pflegebedürftigen möchten auch weiterhin zu Hause leben und versorgt werden und so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Wer ist pflegebedürftig? ( 14 SGB XI) Die Kriterien für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit sind im XI. Sozialgesetzbuch definiert. Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Als Krankheiten oder Behinderungen sind z.b. anzusehen: Funktionsstörungen, Lähmungen oder Verluste am Stütz- und Bewegungsapparat Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane Störungen des zentralen Nervensystems, z.b. Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen Die Hilfe für einen Pflegebedürftigen kann in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme von gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen (siehe hierzu: Die ambulante Pflege ) oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung, mit dem Ziel einer eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen, bestehen. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 1

Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? ( 18 SGB XI) Bei Mitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung: Die Pflegebedürftigkeit wird nach einem schriftlichen Antrag durch Ihre Pflegekasse festgestellt. Ihre Pflegekasse beauftragt zur Ihrer Unterstützung den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dieser prüft bei Ihnen zu Hause, ob die Voraussetzungen für eine der nachfolgend genannten drei Pflegestufen vorliegen und gibt dazu seine Empfehlung ab. Der MDK meldet sich selbstverständlich, in der Regel schriftlich, für den gutachterlichen Besuch bei Ihnen an. Gerne unterstützen wir Sie beim gutachterlichen Besuch, wenn Sie es wünschen. Bitte rufen Sie uns zwecks weiterer Absprachen an. Bei privat Versicherten: Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit in der Regel durch die Ärzte, die von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen beauftragt werden. Auch in diesem Fall wird die Untersuchung in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt. Das Ergebnis des Gutachtens wird Ihnen schriftlich von Ihrer Pflegekasse bzw. Ihres privaten Pflegeversicherungsunternehmens mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie schriftlich Widerspruch erheben, wenn Sie mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sind. Dabei sind genau Fristen einzuhalten. Beihilfeberechtigte haben den Leistungsbescheid der Pflegekasse oder des Pflegeversicherungsunternehmen unverzüglich ihrer Beihilfestelle zuzuleiten. Erst wenn dieser Bescheid der zuständigen Beihilfestelle vorliegt, kann eine Entscheidung hinsichtlich der Beihilfegewährung zu den Pflegeaufwendungen getroffen werden. Auch Änderungsbescheide über Pflegeleistungen sind der Beihilfestelle zuzuleiten. Beihilfeberechtigte, die Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Diese Information ist für die Kasse wichtig, da beihilfeberechtigte Mitglieder die aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zu Hälfte erhalten. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 2

Die Pflegestufen ( 15 SGB XI) Grundsätzliches Zu den Leistungen, die in allen drei Pflegestufen je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erbracht werden, gehören die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und pflegeunterstützende Maßnahmen. Grundsätzlich muss der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen. Besonderheiten Psychische Kranke, demente und hirnverletzte Menschen sind häufig in der Lage, gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen selbst auszuführen. Es fehlt ihnen jedoch ganz oder teilweise die Fähigkeit, die Notwendigkeit der Verrichtungen zu erkennen und in sinnvolles Handeln umzusetzen. Die täglichen Verrichtungen könnten deshalb unterbleiben oder es könnte eine Gefährdung wegen fehlender Einsicht drohen, z.b. durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem Feuer. In diesen Fällen bedarf es einer Anleitung und Beaufsichtigung bei der Durchführung der täglichen Verrichtungen. Zur Anleitung gehören auch die Förderung der körperlichen, psychischen oder geistigen Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur Selbstkontrolle und der eigenen Steuerung. Durch eine notwendige Aufsicht werden Eigen- und Fremdgefährdung vermieden. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber ab dem 002013 zusätzliche finanzielle Hilfen bei einer Pflegestufe 0 vorgesehen sowie die bekannten finanziellen Hilfen in der Pflegestufe 1 und 2 erhöht. Je nach Umfang des von der Pflegekasse festgestellten Hilfebedarfs erfolgt eine Zuordnung zu den folgenden Pflegestufen: Pflegestufe I erheblich Pflegebedürftige d.h. Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und bei der Mobilität mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe brauchen und die zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Haushaltsführung brauchen. Der gesamte Hilfebedarf muss täglich 1,5 Stunden betragen, wobei mindestens 46 Minuten Hilfe von Laienpflegekräften bei der Grundpflege erforderlich sein müssen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftige d.h. Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und bei der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe brauchen und die zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Haushaltsführung brauchen. Der gesamte Hilfebedarf muss täglich 3 Stunden betragen, wobei mindestens 2 Stunden Hilfe von Laienpflegekräften bei der Grundpflege erforderlich sein müssen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftige d.h. Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und bei der Mobilität täglich rund um die Uhr und auch nachts Hilfe brauchen und die zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der Haushaltsführung brauchen. Der gesamte Hilfebedarf muss täglich 5 Stunden betragen, wobei mindestens 4 Stunden Hilfe von Laienpflegekräften bei der Grundpflege erforderlich sein müssen. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 3

Die ambulante Pflege Die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes, wie sie auch von der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL angeboten wird, bezieht sich auf die folgenden Bereiche der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Hierbei handelt es sich nach dem XI. Sozialgesetzbuch um folgende Tätigkeiten: Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung Ernährung Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung Mobilität Selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Hauswirtschaftliche Versorgung Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung Pflegegeld oder Pflegesachleistungen? Der Pflegebedürftige kann wählen, ob er sich von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn oder von einem professionellen Pflegedienst, z.b. der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL pflegen lassen möchte. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Das Pflegegeld wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn betreut wird. Die monatliche Höhe des Pflegegeldes beträgt: Pflegestufe Person ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Person mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch 123,- Pflegestufe 1 244,- 316,- Pflegestufe 2 458,- 545,- Pflegestufe 3 728,- 728,- Ab dem 002013 erhalten Personen mit einer eingeschränkten Alltagkompetenz auch bei einer Pflegestufe 0 die Möglichkeit, höhere Pflegegeldleistungen in Anspruch zu nehmen. Pflegestufe 0 bedeutet, dass ein Pflegebedarf von 1 bis 45 Minuten pro Tag im Durchschnitt vorliegen muss. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 4

Das Pflegegeld kann im Rahmen der Kombinationspflege auch mit Pflegesachleistung kombiniert werden. Das Pflegegeld wird an den Pflegebedürftigen gezahlt. Es ist kein Einkommen und somit steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nach 37 Abs. 3 SGB XI jedoch, dass bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich oder bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich ein Pflegepflichteinsatz eines professionellen Pflegedienstes, z.b. der DRK- SCHWESTERNSCHAFT MOBIL, abgerufen wird. Dieser Pflegepflichteinsatz dient der Beratung der pflegenden Person. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Durch eine Beratung kann der Pflegedienst zu Problemlösungen und zur Entlastung der pflegenden Person beitragen. Dabei kann auch die Hilfe bei der Auswahl, der Beschaffung und der Anwendung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen durch die Pflegefachkraft in Anspruch genommen werden. Die für den Pflegepflichteinsatz anfallenden Kosten werden von den Pflegekassen übernommen und durch den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Urlaubs- und Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Pflege auszuführen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate Pflege durch Angehörige / Freunde oder sonstige Pflegepersonen geleistet wurde. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen in der Regel 612,- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Zusätzlich kann der Pflegebedürftige bis zu 50 % des Leistungsbetrages aus der Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) das sind bis zu 806,- zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgeben, wenn dieser Betrag im laufenden Kalenderjahr in der Kurzzeitpflege noch nicht ausgenutzt sein sollte. Folglich stünden maximal 418,- pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies gilt auch für die privaten Pflegeversicherungsunternehmen und Beihilfestellen. Im Rahmen der Urlaubs- und Verhinderungspflege hilft Ihnen gern Ihr ambulanter Pflegedienst der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 5

Pflegesachleistungen ( 36 SGB XI) Pflegesachleistungen werden bei der Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes, beispielsweise DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL, gewährt und betragen: Pflegestufe Person ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Person mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch 231,- Pflegestufe 1 468,- 689,- Pflegestufe 2 144,- 298,- Pflegestufe 3 612,- 612,- Härtefall 995,- 995,- Der Pflegebedürftige kann zwischen der Geld- oder der Sachleistung frei wählen. Es ist aber auch eine Kombination beider Leistungen möglich. Ab dem 002013 erhalten Personen mit einer eingeschränkten Alltagkompetenz auch bei einer Pflegestufe 0 die Möglichkeit, höhere Pflegegeldleistungen in Anspruch zu nehmen. Pflegestufe 0 bedeutet, dass ein Pflegebedarf von 1 bis 45 Minuten pro Tag im Durchschnitt vorliegen muss. Kombinationsleistungen ( 38 SGB XI) Den individuellen Umständen des Pflegebedürftigen entsprechend kann eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen gewählt werden. Eine solche Kombinationslösung kann gerade dann vorteilhaft sein, wenn z.b. Angehörige nicht die gesamte Pflegeleistung selbst erbringen können und für die weitere Pflege einen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten. Für die Entscheidung zu einer Kombination ist die Beratung durch eine professionelle Pflegekraft sinnvoll. Je nach dem anteiligen Umfang der Kombinationsleistungen werden die Leistungen der Pflegekasse aufgeteilt; dabei kommen die jeweils prozentualen Anteile von Pflegegeld und Pflegesachleistung zur Auszahlung. Gleiches trifft auch für die privaten Pflegeversicherungsunternehmen und Beihilfestellen zu. Wenn z.b. die zustehende Sachleistung zu 50 % von einem Pflegedienst erbracht wird, verbleiben noch 50 % des Pflegegeldes für die Pflegeleistung durch Angehörige, Bekannte oder Nachbarn. Das Pflegegeld wird erst ausgezahlt, wenn der Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet hat. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 6

Zusätzliche Leistungen der Pflegekasse Hilfe für pflegende Angehörige (45 SGB XI) Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Schulung in der Häuslichkeit oder in einem Pflegekurs. Die Kosten werden auf Antrag von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen übernommen. Die Schulungen werden von MitarbeiterInnen der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL angeboten und durchgeführt. Hilfe für pflegende Angehörige von dementiell erkrankten Menschen bzw. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PeA) ( 45 b SGB XI) Die pflegenden Angehörigen von dementiell erkrankten Menschen haben einen Anspruch auf Leistung aus der Pflegekasse in Höhe von monatlich 104,- (Grundbetrag) oder monatlich 208,- (erhöhter Betrag) bzw. max. 248,- im Kalenderjahr bzw. max. 496,- im Kalenderjahr, auch wenn keine Pflegestufe bewilligt worden ist. Mit diesen Geldern sollen Entlastungen für die pflegenden Angehörigen ermöglicht werden. Es werden Hilfen / Unterstützungen im niedrigschwelligen Betreuungsbereich gegeben, indem zum Beispiel MitarbeiterInnen der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL für eine gewisse Zeit die Betreuung / Beaufsichtigung der dementiell erkrankten Menschen übernehmen. Hierbei können z.b. Gespräche, Spaziergänge, aus der Zeitung vorlesen, Anschweigen und / oder Spiele spielen angeboten werden. Auch können die dementiell erkrankten Menschen in unseren ambulanten Dementengruppen in Itzehoe stundenweise betreut werden. Um diesen Leistungsanspruch zu erhalten, ist ein Antrag an Ihre Pflegekasse zu stellen und ein Besuch des MDK oder der Firma Mediproof, zwecks Begutachtung, erforderlich. Die Pflegekasse muss Ihren Antrag nach positiver Prüfung schriftlich bewilligen. Eine Übertragung des Restgeldes aus einem Kalenderjahr ins Folgejahr ist möglich. Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen für pflegebedürftige Menschen ( 45 b Abs. 1a SGB XI) Erfüllen pflegedürftige Menschen nicht die Voraussetzung nach 45a SGB XI, dass sie eine Person mit eingeschränkter Alltagskompetenz sind, jedoch besitzen sie eine Pflegestufe 1 bis 3, so erhalten Sie auf Antrag bei Ihrer Pflegekasse monatlich 104,.- bzw. bis zu 248,- im Kalenderjahr für zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen für niedrigschwellige Entlastungsleistungen. Ergänzend können die Pflegebedürftigen, die hier unter diesen Paragraphen fallen, bis zu 40 % Ihrer bewilligten Pflegesachleistungspauschale zusätzlich für Betreuungsund Entlastungsleistungen einsetzen. Der entsprechend eingesetzte Betrag verringert dann den zur Verfügung stehenden restlichen Pflegesachleistungsbetrag für zum Beispiel grundpflegerische Versorgungen. Niedrigschwellige Betreuungsleistungen könnten z.b. Gespräche, Spaziergänge, aus der Zeitung vorlesen, Anschweigen und / oder Spiele spielen sein und werden von der DRK- SCHWESTERNSCHAFT MOBIL stundenweise angeboten. Eine Übertragung des Restgeldes aus einem Kalenderjahr ins Folgejahr ist möglich. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 7

Zusätzliche Betreuungs- (und Entlastungs-) Leistungen für pflegende Angehörige von primär dementiell erkrankten Menschen bzw. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PeA) ( 45 b in Verbindung mit 45 c Absatz 3a SGB XI) Diese pflegebedürftigen Menschen können neben den Leistungen aus dem 45 b SGB XI auch ergänzend bis zu 40 % Ihrer bewilligten Pflegesachleistungspauschale zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen einsetzen. Der entsprechend eingesetzte Betrag verringert dann den zur Verfügung stehenden restlichen Pflegesachleistungsbetrag für zum Beispiel grundpflegerische Versorgungen. Je nach PeA-Einschränkung und bewilligter Pflegesachleistung könnten monatlich Beträge von z.b. 196,40, 300,40, 483,60 oder 852,80 zur Verfügung stehen. Der Pflegebedürftige kann zur Entlastung seiner pflegenden Angehörigen diese Pauschalen für Serviceleistungen für haushaltnahe Dienstleistungen einsetzen. Diese Leistungen können von der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL stundenweise angeboten und beinhalten zum Beispiel: Hauswirtschaftliche Versorgung: Wäschepflege, Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, reinigen der Wohnung, reinigen des Hausflures etc.), Durchführung des Frühjahresputzes oder Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltages oder Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen (Einschränkung: Dieses Angebot kann vom Pflegebedürftigen erst gegenüber der Pflegekasse in Abrechnung gebracht werden, wenn unser ambulanter Pflegedienst die am 15.12014 beantragte Anerkennung zur Leistungserbringung nach 45 c SGB XI von der entsprechenden Landesbehörde zugesprochen bekommen hat.) Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen ( 40 SGB XI) Neben den vorgenannten Pflegeleistungen kann die Pflegekasse auch Leistungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen erbringen. Diese Hilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und zur Linderung von Beschwerden beitragen. Eine eigenständige Lebensführung soll erleichtert werden. Der Anspruch richtet sich nach dem individuellen Einzelfall und bedarf keiner ärztlichen Verordnung. Bei den Pflegehilfsmitteln wird unterschieden zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegemitteln z.b. Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Aufwendungen können bis zu 40,- im Monat pauschal von der Pflegekasse ersetzt werden. technischen Hilfsmitteln z.b. Mobilitätshilfen oder Pflegebetten. Diese Hilfsmittel sind vorrangig leihweise, bei einer maximalen Zuzahlung von 10 % bzw. max. 25,- (einmalig), durch den Pflegebedürftigen zu nutzen. Inkontinenzhilfsmittel werden vom Hausarzt rezeptiert, sie fallen nicht unter die Leistungen der Pflegeversicherung. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 8

Verbesserung des Lebensumfeldes ( 40 Abs. 4 SGB XI) Die Pflegekasse kann finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewähren, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine häusliche Pflege geschaffen werden, Erleichterungen für eine häusliche Pflege durch eine Pflegekraft ermöglicht werden oder die Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung des Betroffenen erreicht werden kann. Zuschüsse können gewährt werden für z.b. die Verbreiterung von Türen, die Entfernung von Türschwellen, den Ersatz von Badewannen durch Duschen. Die Zuschüsse sind begrenzt auf 4.000,- je Maßnahme und liegen im Ermessen der Pflegekasse. Der Betroffene wird mit einem individuellen Eigenanteil belastet. Die Pflege durch den Pflegedienst Die Verbände der Pflegekassen in Schleswig-Holstein haben mit den Pflegediensten das sogenannte Leistungskomplexsystem vereinbart. Die Pflege ist in 19 Leistungskomplexen zusammengefasst und definiert worden. Damit wird erreicht, dass der Pflegebedürftige durch eine eigene Auswahl die Entscheidung treffen kann, welche Hilfen er für bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens von einem Pflegedienst erbracht haben möchte. Im Hinblick auf den Leistungskomplex 11 häusliche Betreuung ist eine Beratung vor Ort und eine Absprache der einzelnen Leistungsinhalte im Voraus unerlässlich. Der Leistungskomplex 11 darf nur vom Pflegebedürftigen genutzt werden, wenn in seinem persönlichen Einzelfall die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gesichert ist. Hilfreich sind immer eine eingehende Beratung durch einen Pflegedienst, z.b. der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL und die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages. Erst mit dem Abschluss eines Pflegevertrages erfolgt dann die endgültige Festlegung der Leistungen. Darüber hinaus erforderliche oder erwünschte Leistungen werden von der Pflegekasse nicht übernommen und müssen ggf. vom Pflegebedürftigen selbst oder von einem anderen Kostenträger (z.b. Sozialamt) übernommen werden. Dies trifft selbstverständlich nicht auf die Leistungen im Rahmen einer Behandlungspflege zu (Medikamentengabe und -überwachung, Injektionen, Verbände, Einreibungen), die weiterhin von der Krankenkasse übernommen werden. Für weitere Fragen zur Pflegeversicherung oder unseres Leistungsangebotes stehen wir Ihnen sehr gern zur Verfügung: Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Nachfolgend sind die Leistungskomplexe im Rahmen der Pflegeversicherung und deren Inhalte dargestellt. Die genannten Entgelte beziehen sich auf eine Leistungserbringung durch die DRK-Schwesternschaft Ostpreußen ambulante Dienste Itzehoe ggmbh, der DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 9

Bezeichnung Leistungskomplex 1 Kleine Morgen- / Abendtoilette mit Aufstehhilfe Leistungskomplex 2 Kleine Morgen- / Abendtoilette ohne Aufstehhilfe Leistungskomplex 3 Große Morgen- / Abendtoilette mit Aufstehhilfe Leistungskomplex 4 Große Morgen- / Abendtoilette ohne Aufstehhilfe Leistungskomplex 5 Lagern / Betten und/oder Mobilisieren Leistungskomplex 6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Leistungskomplex 6a Hilfe bei der Nahrungsaufnahme einer Zwischenmahlzeit Leistungskomplex 7 Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG) 4. 5. 6. 4. 5. 4. 5. 6. 4. 5. Leistungskomplex 8 Darm- und Blasenentleerung Leistungskomplex 8a Darm- und Blasenentleerung in Verbindung mit LK 1-4 Leistungskomplex 9 Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Leistungskomplex 10 Begleitung zu notwendigen Aktivitäten Leistungskomplex 11 Häusliche Betreuung (Leistungsinhalte sind im Voraus zu verabreden!) Normalzeit Sonntag, Feiertag, Nacht Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes An-/Auskleiden Teilwaschen Mund- und Zahnpflege Kämmen Rasieren 13,18 + 10 % An-/Auskleiden Teilwaschen Mund- und Zahnpflege Kämmen Rasieren 11,22 +10% Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes An-/Auskleiden Waschen / Duschen / Baden Rasieren Mund- und Zahnpflege Kämmen 21,47 + 10 % An-/Auskleiden Waschen / Duschen / Baden Rasieren Mund- und Zahnpflege Kämmen 18,54 + 10 % Bett machen / richten Lagerung und/oder Mobilisierung 5,37 + 10 % Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung Hilfe beim Essen und Trinken Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme 13,18 + 10 % Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung Hilfe beim Essen und Trinken Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme 4,88 + 10 % Aufbereitung der Sondenkostnahrung Verabreichung der Sondenkost 9,76 + 10 % An-/Auskleiden Hilfe / Unterstützung bei der Blasenund/oder Darmentleerung Teilwaschen 5,86 + 10 % Hilfe / Unterstützung bei der Blasenund/oder Darmentleerung 2,93 + 10 % An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung Treppensteigen 5,86 + 10 % Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist, z. B. Arztbesuch, Besuch beim Amt (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen usw.) 29,28 + 10 % Persönliche Hilfeleistung, z.b. Unterstützung im Haushalt Hilfen zur Orientierung oder Gestaltung des Alltags sowie Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, z.b. Beschäftigung, Spaziergänge, Ermöglichung von Besuchen sonstige Hilfen, auch solche Hilfen, bei denen ein aktives Tun nicht im Vordergrund steht, z.b. Beaufsichtigung, Anwesenheit zur Vermeidung von Fremd- oder Eigengefährdung 24,40 + 10 % Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 10

Leistungskomplex 12 Reinigung der Wohnung (max. 6 x pro Woche) Leistungskomplex 13 Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung (max. 6 x pro Woche) Reinigen des allgemeinen Lebensbereiches Trennung und Entsorgung des Abfalls (Der tägliche Leistungsanspruch kann zusammengefasst werden.) 4,88 + 10 % Wechseln der Wäsche Pflege der Wäsche und Kleidung (z.b. auch Bügeln, Ausbessern) Einräumen der Wäsche (Der tägliche Leistungsanspruch kann zusammengefasst werden.) 2,44 + 10 % Leistungskomplex 13a Wechseln der Bettwäsche Abziehen der Bettwäsche Beziehen der Bettwäsche 2,68 + 10 % Leistungskomplex 14 Einkaufen (max. 6 x pro Woche) Leistungskomplex 15 Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht Essen auf Rädern) Leistungskomplex 16 a Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen ( Einsatz) Leistungskomplex 16 b Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen ( Einsatz) Leistungskomplex 16 c Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen ( Einsatz) Leistungskomplex 17 Pflegeeinsatz nach 37 Abs. 3 SGB XI Pflegestufe 1 und 2 Leistungskomplex 17 Pflegeeinsatz nach 37 Abs. 3 SGB XI Pflegestufe 3 Leistungskomplex 18 Erstbesuch mit Anamnese und Pflegeplanung 4. 5. Leistungskomplex 18 a Folgebesuch (Pflegevisite) Leistungskomplex 19a Einsatzpauschale Leistungskomplex 19b Einsatzpauschale Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes Einkaufen von Lebensmitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung, z.b. Gesichtscreme und Putzmittel Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / im Vorratsschrank (Der tägliche Leistungsanspruch kann zusammengefasst werden.) 2,93 + 10 % Kochen Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches 13,18 + 10 % Zubereitung Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches 3,90 + 10 % Zubereitung Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches 3,42 + 10 % Zubereitung Spülen Reinigen des Arbeitsbereiches 2,93 + 10 % Beratung Hilfestellung Kurzmitteilung 21,00 Beratung Hilfestellung Kurzmitteilung 31,00 Anamnese Pflegeplanung bei Erstbesuch Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe Information über weitere Hilfen Beratung über Inhalt und Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrags 43,92 + 10 % Überarbeitung der Pflegeanamnese Aktualisierung / Überarbeitung der Pflegeplanung (Der Leistungskomplex ist einmal jährlich abrechenbar) 19,52 + 10 % bei Pflegeeinsatz 2 x täglich abrechenbar 4,23 + 10 % bei Pflegeeinsatz im Betreuten Wohnen etc. 1 x täglich abrechenbar 1,79 + 10 % Informationen zur Pflegeversicherung Stand: Januar 2015 (GB) Seite 11

Bestens versorgt CLÄRE-SCHMIDT-SENIOREN-CENTRUM [CSSC] Tel. 95 80 40 DRK-SCHWESTERNSCHAFT MOBIL Tel. 95 80 95 PALLIATIVE-CARE-TEAM PCT Steinburg Tel. 95 80 93 BETREUTES WOHNEN ITZEHOE Tel. 95 80 95 DRK-Schwesternschaft Ostpreußen e.v. Beethovenstraße 1 25524 Itzehoe Telefon 0 48 21 / 95 80 0 www.drk-schwesternschaft.de