Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann



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Rechtsanwalt Dr. Lothar Hofmann A - 1010 Wien, Johannesgasse 15 Tel +43-1-518 88 Fax +43-1-518 88-15 E-Mail LH@hlaw.at www.hlaw.at 1. Juni 2002 VORTRAG anlässlich der Tagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung in Tallinn WORAUF IST BEI GRENZÜBERSCHREITENDEN VERTRÄGEN BESONDERS ZU ACHTEN? Einleitung Trotz Globalisierung sind Grenzen noch nicht auf der Strecke geblieben. Im Gegenteil, das Internet macht den Grenzübertritt zum Sekundenereignis. Damit werden die Rechtsregeln für grenzüberschreitende Transaktionen immer intensiver strapaziert. Hervor zu streichen ist, dass es bei grenzüberschreitenden Verträge nicht immer nur um komplexe Sachverhalte geht, sondern schon bei an sich einfachen Lieferbeziehungen grenzüberschreitende Aktivität Probleme der juristischen Erfassung schafft, die eine besondere Betrachtung erfordern. In der Regel können daher einfache Vertragskonstellationen als Beispielsfälle zugrunde gelegt werden. Bleiben wir, um an das Vorreferat anzuschließen, beim Kauf von Waren und betrachten als Beispielsfall den wenig exotischen Fall der Versendung juristischer Lehrbücher von Deutschland nach Österreich (ohne dass es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt). 1

I. Anwendbares materielles Recht 1. Zivilrecht ist nationales Recht Die erste Frage, die sich bei jedem grenzüberschreitenden Geschäft aufdrängt, ist die nach dem auf einen solchen Sachverhalt anwendbaren Recht. Zwar ist in den letzten Jahrzehnten anglo-amerikanischen Usancen folgend - eine Tendenz zu detaillierter expliziter vertraglicher Regelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien feststellbar; ein Rückgriff auf allgemein akzeptierte Vertragsgrundsätze wird aber aus Effizienzgründen niemals verzichtbar und scheitert schon daran, dass Komplexität nicht unbedingt Vollständigkeit bewirkt. Macht man sich daran, das in der Sache anwendbare Recht zu ermitteln, stellt man bald fest, dass das grenzenlose Europa jedenfalls hier noch Zukunft ist. Denn selbst innerhalb der Europäischen Union steht eine umfassende Harmonisierung des Zivilrechts noch aus. Es gilt daher grundsätzlich nach wie vor: Zivilrecht ist nationales Recht 2. Vereinheitlichungen a) Konventionen Hingewiesen sei nur auf das im Vorreferat behandelte Wiener (UN) Kaufrecht, das zu einer Vereinheitlichung der rechtlichen Behandlung internationaler Warenkäufe beiträgt. Die durch das UN Kaufrecht geschaffenen Regelungen sind etwa in Österreich in das nationale Recht integriert. b) Internationale Standards Zu erwähnen sind im besonderen die INCOTERMS oder die Einheitliche Richtlinien der IHK für Bankgarantien, die grundsätzlich vereinbart werden müssen, aber auch als Gewohnheitsrecht oder Handelsbrauch zur Anwendung kommen können. 2

c) Auswirkungen EU Recht Verschiedenste wirtschaftlichrechtliche Vorgaben auf Ebene der Europäischen Union bewirken freilich eine vereinheitlichte Abwicklung von durch unser hochentwickeltes Rechtswesen komplexen Abläufen. Beispiele: - Wettbewerbsrecht Art 81 EGV Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen - Gruppenfreistellungsverordnungen (GVOs) Harmonisierungstendenz bei Vertragsgestaltung, weil Verträge nach diesen Vorgaben kartellrechtlich zulässig sind GVOs werden etwa in Österreich auch in das nationale Recht übernommen - Öffentliche Auftragsvergabe: RL die von der Mitgliedstaaten umzusetzen sind, verlangen ein transparentes, nicht diskriminierendes Vergabeverfahren. - jüngste Anpassungen im Gewährleistungsrecht 3. Rechtswahl a) Privatautonomie und deren Einschränkung Dem Grundsatz der Privatautonomie entspricht die einvernehmliche freie Wahl des anzuwendenden Rechts durch die Vertragsparteien. Das anzuwendende materielle Recht kann allerdings nicht uneingeschränkt gewählt werden. Es gibt viele Bereiche, in denen eine Rechtwahl nicht zulässig oder zumindest stark eingeschränkt ist. Selbst im Schuldrecht ist eine Rechtswahl nicht uneingeschränkt zulässig. Ob eine Rechtswahl zulässig ist, entscheidet sich nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht. 3

b) Anwendungsbereich des EVÜ Das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen (Römer Übereinkommen) in der Folge: EVÜ gibt für die Internationalen Privatrechte der Vertragsstaaten, soweit sie das Vertragsrecht betreffen, einen einheitlichen Standard vor. Diese Vorschriften gelten freilich nur im Anwendungsbereich des Übereinkommens (als Bestandteil des anzuwendenden nationalen Kollisionsrechts); ansonsten sind die weiteren Regelungen des individualstaatlichen internationalen Privatrechts zu beachten. Anwendbar ist das EVÜ nach seinem Art 1 Abs 1 auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten. Bestimmte Themen werden in Art 1 Abs 2 EVÜ vom Anwendungsbereich ausgenommen, darunter - Personenstand sowie grundsätzlich die Rechts- Geschäfts und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen - Schieds- und Gerichtsstandvereinbarungen - gesellschaftsrechtliche Fragen - organschaftliche und rechtsgeschäftliche Vertretung - Beweis und Verfahren Die Vorschrift dient weitgehend lediglich zur Klarstellung, weil das Übereinkommen ohnehin nur für das Vertragsrecht anwendbar ist. Die In Art 1 Abs 2 EVÜ aufgelisteten Ausnahmen zeigen Bereiche auf, in denen gegebenenfalls eine ganz andere Rechtsordnung zu beachten ist, als die sich aufgrund des EVÜ ergebende aber auch als die in der Sache explizit gewählte. c) Rechtswahl nach dem EVÜ Art 3 Abs 1 des EVÜ postuliert die freie Rechtswahl. Die Rechtswahl muss nicht notwendig ausdrücklich erfolgen. Sie muss sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Falles ergeben. Es steht den Parteien auch frei, die Rechtswahl nur für einen Teil des Vertrages zu treffen. Genauso muss es möglich sein, für verschiedene Teile eines Vertrages verschiedene Rechtsordnungen zu vereinbaren. 4

Zurückkommend auf unseren Eingangsfall, erscheint also etwa möglich für den Vertragsschluss deutsches Recht zu vereinbaren, sodass die deutschen Regelungen greifen, wann ein Vertrag vorliegt oder welche Möglichkeiten ein Erklärungsirrtum eröffnet. Gleichzeitig könnte österreichisches Recht für die Vertragsabwicklung festgesetzt werden, was Auswirkungen etwa auf Gewährleistung und Schadenersatz wegen Schlechterfüllung hätte. Mag dies auch im ersten Ansatz als die Lösung für manchen Gordischen Knoten erscheinen, ist doch bei näherer Betrachtung in den allermeisten Fällen von einer solchen Zersplitterung dringend abzuraten. Es ist oft schwierig genug, einen Vertrag nach einer Rechtsordnung auszulegen, mag es sich auch um eine vertraute Rechtsordnung handeln. Mehrere Rechtsordnungen simultan auf einen Sachverhalt anzuwenden birgt ein gehöriges Potenzial für Überraschungseffekte und widerspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Rechtsordnungen ja deutlich unterschiedlicher sein können als jene der Nachbarländer Deutschland und Österreich. Es ist eine immer wieder in der Praxis bestätigte Erfahrung, dass es sich empfiehlt, das Gericht nach einer diesem vertrauten Rechtsordnung entscheiden zu lassen. Dies kann der Kautelarjurist einerseits durch Rechts- aber auch durch Forenwahl unterstützen. Das Gericht unterstützt diese Empfehlung selbst durch die Tendenz, das IPR so zu interpretieren, das lokales Sachrecht zur Anwendung kommt. Möglich ist auch eine nachträgliche Rechtswahl, sogar noch im Prozess, und auch das sogar noch konkludent (Heiss in Czernich/Heiss, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen, Rn 37 zu Art 3). 4. Das mangels Rechtswahl anwendbare Recht Das Internationale Privatrecht entscheidet überhaupt über das anwendbare Recht, wenn eine Rechtswahl nicht zulässig oder nicht erfolgt ist. a) nationales IPR Hinter der Bezeichnung internationales Privatrecht verbirgt sich grundsätzlich nationales Recht. 5

b) EVÜ Das EVÜ stellt vereinheitlichtes Internationales Privatrecht dar, das für die Vertragsstaaten in ausgewählten Bereichen einheitliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Als Bestandteil des nationalen Rechts ersetzt es in seinem Anwendungsbereich wie das UN-Kaufrecht das ansonsten geltende IPR dieses Staates. So lautet 35 Abs 1 des österreichischen Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 BGBl 304/1978 idgf (IPRG) seit Übernahme des EVÜ in das nationale Recht: Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. c) Bestimmung des anwendbaren IPR Wo das EVÜ aufgrund Verweisung in allen potenziell betroffenen IPR-Gesetzen - Anwendung findet, erübrigt sich eigentlich die Frage nach dem anwendbaren nationalen Internationalen Privatrecht. Ansonsten muss man sich zunächst einmal darüber klar werden, nach welchem IRP das in der Sache anzuwendende nationale materielle Recht zu bestimmen ist. Diese Frage hat eine nahe liegende, wenn vielleicht auch nicht so offensichtliche Antwort. Das mit einer Sache befasste Gericht oder Schiedsgericht geht von seinem lokalen IPR aus; wenn eine Rechtswahl vorliegt, dann beurteilt es zunächst nach seinem lokalen IPR, ob eine solche Rechtswahl zulässig ist - und ob diese Rechtswahl eine Rückverweisung ausschließt oder nicht. Die Wahl des Gerichtsstandes beeinflusst also zumindest außerhalb des EVÜ - nicht unwesentlich das anzuwendende materielle Recht. d) Anknüpfungspunkt für das Vertragsrecht Art 4 EVÜ enthält den Grundsatz, dass auf den Vertrag, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist; diese werden in jenem Staat vermutet, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des 6

Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw bei eine Gesellschaft sich die Hauptverwaltung oder die Niederlassung, die Leistung erbringt, befindet. Das ist bei der Buchlieferung aus Deutschland deutsches Recht. 5. Rück- und Weiterverweisung Auszugehen ist davon, dass das Internationale Privatrecht zum nationalen materiellen Recht gehört. Zu einer Rückverweisung kann es kommen, wenn ein internationales Privatrecht auf ein bestimmtes (anderes) nationales Recht verweist und sich dieser Verweis auf das materielle Recht inklusive der diesen zuzuordnenden Regeln des IPR bezieht. Dann kann es passieren, dass die Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, wiederum auf die Ausgangsrechtsordnung zurückverweist. Also, nehmen wir einmal an: Das vom deutschen Buchlieferanten angerufene österreichische Gericht stellt nach österreichischem IPR fest, dass in der Sache deutsches Schuldrecht anwendbar sein soll; ein Blick in das deutsche IPR offenbart, dass dieses hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhalts auf österreichisches Recht verweist. Dieser Vorgang ist theoretisch ad infinitum wiederholbar. Die Entscheidung des anwendbaren Rechts wäre vergleichbar der Antwort auf die Frage, wer war früher da, die Henne oder das Ei. (Freilich enthält das nationale IPR bisweilen eine Norm, die bei einmaliger Rückverweisung die Anwendung des eigenen Sachrechts vorschreibt; vgl 5 Abs 3 ö IPRG) Auch die Weiterverweisung einer gewählten Rechtsordnung kann unvorhergesehene Wirkungen zeitigen. Um derartige Effekte hintan zu halten, empfiehlt es sich, wenn man die internationalprivatrechtlichen Bestimmungen der Rechtsordnung, auf die verwiesen werden soll, nicht genau kennt, in der Rechtswahlklausel eine Ergänzung vorzusehen wie:... unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts oder 7

... unter Ausschluss des Kollisionsrechts Wo das EVÜ gilt, genauer: bei Sachverhalten, auf die die Regelungen des EVÜ zur Anwendung kommen, ist ein solcher Zusatz entbehrlich, weil Art 15 EVÜ hinsichtlich des anzuwendenden Rechts das internationale Privatrecht ausdrücklich ausschließt. Die Rück- oder Weiterverweisung wird damit abgeschnitten. 6. Ordre public Nationales IPR lässt die Anwendung fremden Sachrechts in der Regel nur mit dem Vorbehalt zu, dass die anzuwendenden Regelungen des Sachrechtes, auf das verwiesen wird, nicht den Grundwertungen der eigenen Rechtsordnung zuwiderlaufen. Welche Vorschriften konkret diesem sogenannten negativen ordre public (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 2 zu Art 16) widersprechen, entscheidet das in der Sache erkennende Gericht im Einzelfall. Greift der orde public, entsteht zunächst eine Rechtslücke, die etwa durch die entsprechende lex fori gefüllt werden kann (so 6 Abs 2 ö IPRG) Art 16 EVÜ schränkt ein: Die Anwendung einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentliche Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar ist. Tatsächlich entspricht die Restriktion dem allgemein verbreiteten Prinzip, dass vom ordre public sparsamst Gebrauch zu machen ist. Bei der inhaltlichen Festlegung des ordre public sind Verfassungsgrundsätze und in der Europäische Union Gemeinschaftsrecht bedeutsam. (Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 35 mwn; Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 3 zu Art 16). Dagegen ist der zwingende Charakter innerstaatlicher Normen grundsätzlich keine Schranke für die Anwendung ausländischen Rechts. Der ordre public wird relativ angewendet. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger wird eine Abweichung von den Wertungen des inländischen Rechts hingenommen. 8

Aus österreichischer Sicht verstoßen etwa Drittstaatenvorschriften gegen den ordre public, die eine entschädigungslose Enteignung von Angehörigen bestimmter Volksgruppen vorsehen, Zwang und List bei Vertragsschluss unbeachtlich lassen oder die Ausbeutung der wirtschaftlich schwächeren Partei zulassen. (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 11 zu Art 16) Auch Art 81, 82 EGV werden als Bestandteil des österreichischen ordre public verstanden. 7. Eingriffsnormen Demgegenüber werden unter positivem ordre public nationalstaatliche Eingriffsnormen verstanden, in deren Anwendungsbereich eine Verweisung auf ausländisches Sachrecht von vornherein ausgeschlossen ist. Eingriffsnormen sind Vorschriften sozial- und wirtschaftspolitischer Natur, hinsichtlich der ein unabdingbares öffentliche Anwendungsinteresse der lex fori gegeben ist. Dazu zählen beispielsweise grundverkehrsrechtliche Vorschriften sowie Miet- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen. (Mänhardt-Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 36 mwn) Art 7 EVÜ sieht gegebenenfalls auch die Anwendung von fremden Eingriffsnormen vor. 8. Sicherungsgeschäfte Verbreitet ist im IPR der Grundsatz der Akzessorietät von Sicherungsgeschäften (vgl. 45 ö IPRG). Das EVÜ setzt diesen Grundsatz nicht um; hinsichtlich des Sicherungsgeschäftes führt es zu einer selbständigen Anknüpfung (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 137 zu Art 4). Garantiert eine österreichische Bank die Zahlung des Kaufpreises für die Bücher, so richtet sich die Garantie nach österreichischem Recht. 9

Demgegenüber wird die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als vertragliche Nebenabrede angesehen, sodass das auf den Kaufvertrag anzuwendende Recht gilt (Czernich in Czernich/Heiss, EVÜ, Rn 140 zu Art 4). Im Ausgangsfall unterliegt die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts daher deutschem Recht. Der Umstand, dass das deutsche Recht einen Eigentumsvorbehalt vorsieht, gewährleistet aber noch nicht dessen Durchsetzung. Diese hängt nämlich von der sachenrechtlichen Beurteilung des Eigentumsstatus ab. Die Versendung bringt es mit sich, dass sich der Lageort der Bücher verändert, im besonderen von Deutschland nach Österreich. Das lediglich auf das Vertragsrecht bezogene EVÜ gibt keine sachenrechtliche Zuordnung vor. Es ist daher das nationale IPR heranzuziehen. Nach österreichischem IPR ist für bewegliche Sachen der Lageort maßgeblich. An einem bisherigen Lageort erworbene Rechte werden nach Lageortsveränderung nach dem neuen Lageort beurteilt. ( 31 ö IPRG; Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 69 mwn) (Für deutsches besitzloses Sicherungseigentum würde der Eintritt der betroffenen Sache in das Gebiet der Republik Österreich Rechtsverlust bedeuten. (Mänhardt/Posch, Internationales Privatrecht, 2. Auflage, 70 mwn) II. Forum: 1. ordentliche Gerichtsbarkeit am Sitz den Beklagten/Vollstreckungsort Nach dem Gerichtsstand bestimmt sich das anzuwendende Prozessrecht. Ein einfaches nicht von vornherein zu verwerfendes Prinzip ist, dort zu klagen, wo voraussichtlich vollstreckt werden muss. Das erspart aufwendige Anerkennungsverfahren oder überhaupt Frustrationen und eventuell sogar die Kontaktierung von Haftpflichtversicherern - mangels Vollstreckbarkeit in dem Staat, in dem der Schuldner Vermögen hat. Grundsätzlich ermöglichen Prozessordnungen eine Klagseinbringung jedenfalls am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz des Beklagten. Es liegt auch nahe, dass dort 10

zu vollstrecken ist. Bloße Vermögensgerichtsstände sind seltener. (Der Vermögensgerichtsstand nach 99 der ö Jurisdiktionsnorm (JN) ist im Bereich des EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen Art 3 EuGVÜ). Es kann aber auch sein, dass eine Klage im Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen nicht praktikabel ist oder zumindest nicht als vorteilhaft angesehen wird. Zu denken ist daran, dass eine Prozessordnung wie etwa die österreichische tatsächlich für die Anreise zum Prozessort, selbst wenn die Partei einvernommen werden soll, keinen Kostenersatz vorsieht, aber etwa auch der limitierter Kostenersatz für Zeugen (etwa durch die gesetzlich geförderte - Weigerung des Kostenbeamten, die Notwendigkeit der Anreise mittels Flugzeug anzuerkennen) oder überhaupt mangelnde Zwangsmittel, einen Zeugen aus dem Ausland zur Aussage vor dem erkennenden Gericht zu verhalten. Dazu kommen oft sprachliche Erleichterungen für jene Seite, der die Wahl offen steht (wenn auch prozesseinleitende Schriftsätze übersetzt werden müssen). 2. Schiedsverfahren Kurz hingewiesen werden soll auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts. In Frage kommen institutionelle oder ad hoc Schiedsgerichte. Besonders zu beachten ist die aufgrund internationaler Abkommen gegebene weitreichende Möglichkeit der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Für Schiedsgerichte gilt nur ein eingeschränktes Rechtskorsett, sowohl in prozessualer, als bisweilen auch in materiellrechtlicher Hinsicht (lex mercatoria). 3. EuGVÜ Überlegungen, in einem anderen als dem Vollstreckungsstaat zu klagen, werden gefördert durch Vollstreckungsübereinkommen. Im besonderen zu nennen ist das EuGVÜ. a) Anwendungsbereich Nach seinem Art 1 ist das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und 11

Handelssachen (EuGVÜ) anwendbar auf Zivil- und Handelssachen; nicht erfasst sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Innerhalb seines Anwendungsbereiches geht das EuGVÜ innerstaatlichem Recht vor b) Allgemeiner Gerichtsstand Grundsatz ist zunächst, dass jeder in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden kann. c) Gerichtsstandvereinbarungen Art 17 EuGVÜ ist anwendbar, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und ermöglicht Gerichtsstandvereinbarungen ohne Inlandsbeziehung; die Bestimmung sieht die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder jener Gerichte vor, die die Parteien vorsehen. Eine Gerichtsstandvereinbarung kann getroffen werden über eine bestehende Rechtsstreitigkeit oder über künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtstreitigkeiten. Nicht unter das EuGVÜ fällt die Vereinbarung des Gerichtes eines Drittstaates; die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung richtet sich nach dem nationalen Prozessrecht dieses Drittstaates. Ein angerufenes derogiertes Gericht im Vertragsgebiet hat dies nach seinem nationalen Prozessrecht zu beurteilen; ebenso ist Art 17 EuGVÜ nicht anzuwenden, wenn zwei Parteien ohne Wohnsitz in einem Vertragsstaat einen Gerichtsstand (wenn auch in einem Vertragsstaat) vereinbaren. (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rn 6 f zu Art 17). d) Besonderer Gerichtsstand in Vertragsangelegenheiten Für Vertragsstreitigkeiten sieht das EuGVÜ aber auch einen Gerichtsstand am Erfüllungsort vor, also an jenem Ort, an dem erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte (Art 2 EuGVÜ). 12

Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das die angerufene Instanz nach dem bei ihr anwendbaren IPR (gegebenenfalls inhaltlich EVÜ) entscheidet. Für unsere Bücherversendung ergibt sich, dass der deutsche Lieferant mangels anderweitiger Vereinbarung - nur an seinem Sitz, der bei der Versendung von Waren auch als Erfüllungsort anzusehen ist, verklagt werden kann, also nur in Deutschland. Der Käufer kann jedenfalls an seinem Sitz in Österreich verklagt werden. Wo aber ist sein Erfüllungsort? Ein in Deutschland angerufenes Gericht entscheidet dies mangels anderweitiger Rechtswahl durch die Vertragsparteien nach deutschem IPR, das dem EVÜ entsprechen muss. Die charakteristische Leistung erbringt der Bücherlieferant, sodass deutsches Sachrecht auch auf die Zahlungspflicht des österreichischen Abnehmers anzuwenden ist. Es ist daher nach deutschem Recht zu beurteilen, wo Geldschulden zu erfüllen sind. Nach deutschem Recht sind Geldschulden am Sitz des Schuldners zu erfüllen, selbst wenn das Geld an den Gläubiger zu übersenden ist ( 270 BGB). Auch nach 905 des ö ABGB ist der Erfüllungsort für Geldschulden, die als Schickschulden bezeichnet werden, im Zweifel der Sitz des Schuldners. Der Abnehmer der Bücher könnte daher nur an seinem Sitz verklagt werden. Anders wäre der Erfüllungsort für die Geldschuld etwa nach dänischem oder schwedischem Recht zu bestimmen. Ist auf einen Sachverhalt dänisches oder schwedisches materielles Recht anzuwenden, so ist die Geldschuld am Sitz des Buchlieferanten zu zahlen. Nach dänischem oder schwedischem Recht käme man also zur Annahme eines weiteren Gerichtsstand, an dem der Abnehmer der Bücher geklagt werden könnte. Der Bücherlieferant könnte daher den Kunden wahlweise auch am eigenen Sitz in Deutschland klagen. Indes lässt sich gegenständlich ein Wahlgerichtsstand auch nach deutschem (und auch österreichischem) Recht begründen, wenn die Parteien nur nicht die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen haben und die Lehrbücher nicht für den persönlichen Gebrauch bestellt werden. Nach Art 57 UN-Kaufrecht ist die Kaufpreisschuld nämlich abweichend von 270 BGB bzw 905 ABGB - am Sitz des Verkäufers zu bezahlen. 13

III. Zuordnung von Vorschriften zum Prozessrecht oder materiellen Recht Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass es in der Regel unverzichtbar ist, Überlegungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand anzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zuordnung von Materien zum Prozess- bzw materiellen Recht in verschiedenen Jurisdiktionen durchaus unterschiedlich gelöst werden kann. Einschneidende Konsequenzen einer solchen Zuordnung können sich etwa in bezug auf Verjährungsvorschriften ergeben. Diese werden beispielsweise nach dem Recht von New York als prozessuale Regelungen verstanden. Beweisvorschriften sind grundsätzlich Prozessrecht; Beweislastregeln werden aber bisweilen zum materiellen Recht gerechnet (Art 14 EVÜ). 14