Steuertipps für Alleinerziehende. Kinder und Steuern. www.mdf.brandenburg.de



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Transkript:

Kinder und Steuern www.mdf.brandenburg.de

Kinder und Steuern Inhalt Vorwort... 3 1. Wie viel Kindergeld und Kinder-Freibeträge stehen Eltern zu?... 4 2. Wem steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu?... 6 3. In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten absetzbar?... 8 4. Welche Kinder werden steuerlich berücksichtigt?... 9 5. Was ist, wenn volljährige Kinder selbst Einkünfte und Bezüge beziehen?... 12 6. Wann können Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden?... 13 7. Wann gilt der Ausbildungsfreibetrag?... 14 8. Welche besonderen Bedingungen gelten für Eltern von Kindern mit Behinderungen?... 14 9. Sie haben noch Fragen? Hier finden Sie weitere Informationen!... 15 2

Vorwort Liebe alleinerziehende Mütter und Väter, zweifellos sind Sie im Vergleich zu kinderlosen Alleinstehenden finanziell deutlich stärker gefordert. Selbstverständlich sollte man ein Kind keineswegs als reinen Kostenfaktor betrachten. Aber dennoch ist es richtig, dass der Gesetzgeber Eltern und aufgrund ihrer zusätzlichen finanziellen Belastung im besonderen Maße alleinerziehende Mütter und Väter besser gestellt hat. Ich würde mir hier und dort weitergehende Unterstützungen wünschen. Gleichwohl sind vielen alleinerziehenden Müttern und Vätern die bereits bestehenden Steuervorteile nicht oder nicht alle bekannt. Daher geben wir Ihnen mit dieser Publikation einen kleinen Überblick über die wichtigsten Bereiche im Steuerrecht, mit denen Eltern allgemein und alleinerziehende Elternteile im Besonderen unterstützt werden. Und wir stellen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Neuerungen vor, beispielsweise, dass ab dem Jahr 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen entfallen ist. Ich hoffe, diese Broschüre hilft Ihnen ganz praktisch weiter und nutzt all jenen, denen die Steuervorteile zustehen. Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern alles Gute! Ihr Dr. Helmuth Markov Minister der Finanzen des Landes Brandenburg 3

Kinder und Steuern 1. Wie viel Kindergeld und Kinder-Freibeträge stehen Eltern zu? Die unter Müttern und Vätern am meisten bekannte und wichtigste staatliche Leistung für alle Eltern ist zunächst das monatlich gezahlte Kindergeld. Dieses wird von den örtlichen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit [1] festgesetzt und gezahlt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die Kindergeldfestsetzung und -zahlung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn selbst. Das Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt aktuell: für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden (Einzelfragen hierzu beantworten die Familienkassen). Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres [1] Hinweis: Eine Übersicht der Agenturen für Arbeit, die in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Brandenburgs ansässig sind, kann dem Ratgeber für Familien, den das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familien (MASF) jährlich auflegt und der regelmäßig bei den Jugendämtern erhältlich ist, entnommen werden. 4

überprüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen Kinder-Freibeträge für die Eltern oder den Elternteil günstiger sind. Sofern die Freibeträge günstiger sind nämlich dann, wenn die sich durch die Freibeträge ergebende Steuerminderung höher ist als das Kindergeld wird der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Ist die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung geringer als das Kindergeld, bleibt es bei dem für die Eltern günstigeren Kindergeld. Durch beide Leistungen soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes steuerfrei bleiben. Steuerlicher Freibetrag bedeutet grundsätzlich, dass ein vom Gesetzgeber festgelegter Betrag nicht besteuert wird. Dieses Ergebnis wird insoweit auch mit den Freibeträgen für Kinder erreicht. Diese sind an der Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für Kinder bemessen. Zu den Freibeträgen für Kinder gehören je Elternteil: der Kinderfreibetrag in Höhe von 2 184 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1 320 Euro. Jedem Elternteil steht damit insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 3 504 Euro zu. Alleinerziehende müssen beachten, dass abweichend hiervon bei minderjährigen Kindern, die nur in der Wohnung 5

Kinder und Steuern eines Elternteils gemeldet sind, der dem anderen Elternteil zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf über 1 320 Euro auf Antrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wird. Eine Übertragung auch des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags über 2 184 Euro kommt dagegen nur in Betracht, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. Der Antragsteller muss insoweit die Voraussetzungen dafür darlegen. Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich in der Regel durch eine gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung oder Ähnlichem. Eine Übertragung ist jedoch ausgeschlossen, sofern Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Beispiel: Die unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern des zehnjährigen Maxmilian sind nicht verheiratet und leben in getrennten Haushalten. Maxmilian ist nur im Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter gemeldet. Maxmilans Vater kommt seiner Verpflichtung zum Barunterhalt ordnungsgemäß nach. Die Mutter kann beim Finanzamt beantragen, dass der dem Vater zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1 320 Euro auf sie übertragen wird. Eine Übertragung des dem Vater zustehenden Kinderfreibetrags ist hingegen nicht möglich. Insgesamt erhöht sich der jährliche Freibetrag für Maximilians alleinerziehende Mutter damit von 3 504 auf 4 824 Euro. 2. Wem steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu? Die zusätzliche finanzielle Belastung für Alleinerziehende berücksichtigt der Gesetzgeber besonders mit dem sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro pro Kalenderjahr. Dieser wird alleinstehenden Elternteilen gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, 6

für das ihnen Kindergeld oder ein Kinder-Freibetrag zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen zum Beispiel bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel dem zu, der auch das Kindergeld für das Kind erhält. Den Entlastungsbetrag können nur Alleinerziehende erhalten, bei denen keine Veranlagung als Ehegatten in Betracht kommt, das heißt die nicht verheiratet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (zum Beispiel eine Lebensgemeinschaft), es sei denn, es handelt sich um ein volljähriges Kind, das sich zum Beispiel noch in Ausbildung befindet und für das dem Alleinerziehenden noch Kindergeld oder ein Kinder-Freibetrag zusteht 7

Kinder und Steuern Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags nicht für jeden Monat vor, ermäßigt er sich um jeweils ein Zwölftel. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt. Weitere Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. V C 4 - S 2281-515/04) vom 29. Oktober 2004 entnommen werden, das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de. 3. In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten absetzbar? Eltern und so auch alleinerziehende Mütter und Väter können die Kosten zur Betreuung von Kindern steuerlich geltend machen. Abziehbar sind unter anderem Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer Kindertagesstätte aber auch die Aufwendungen für eine Tagesmutter. Solche Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Dritteln als Sonderausgaben abgezogen werden, maximal 4 000 Euro pro Jahr und Kind. Zu beachten ist dabei: Steuerlich geltend gemacht werden können Kosten zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern gegebenenfalls auch der andere Elternteil Kosten für die Kinderbetreuung trägt, ist der genannte Höchstbetrag von 4 000 Euro zu halbieren. Bei der Einkommensteuererklärung sind Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind einzutragen und anhand von 8

entsprechenden Belegen nachzuweisen (unter anderem Kostenbeleg für eine Kita, Kontoauszug über die Bezahlung dieser Kosten). Weitere Details zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2012 können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012 (Az. IV C 4 - S 2221/07/0012:012) entnehmen, das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de. 4. Welche Kinder werden steuerlich berücksichtigt? Generell werden steuerlich berücksichtigt: Kinder ersten Grades (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder) und Pflegekinder, zu denen ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht, sofern diese Kinder nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Obhutsund Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. 9

Kinder und Steuern Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (also volljährig ist), wird steuerlich weiterhin berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder in Mitgliedstaaten der EU oder des EWR als Arbeitsuchende/r gemeldet ist oder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird (zum Beispiel Lehre, Studium) oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in einer Übergangszeit zwischen Beginn und Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn und Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne der Fördergesetze oder eines europäischen Freiwilligendienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes befindet [siehe auch Buchst. d)] oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstgesetzes, einen Freiwilligendienst im Sinn des EU-Programms Jugend in Aktion, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst weltwärts oder einen Freiwilligendienst aller Generationen (Paragraf 2 Abs. 1a SGB VII) oder einen Internationalen Freiwilligendienst im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 oder einen Bundesfreiwilligen- 10

dienst im Sinn des Bundesfreiwilligendienstegesetzes leistet. Es ist vorgesehen, das freiwillig Wehrdienst leistende Kinder, für den Zeitraum, der nach Abschnitt 7 der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 15. August 2011 als Probezeit gilt (sechs Monate), berücksichtigt werden (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013). Über das 21. beziehungsweise das 25. Lebensjahr hinaus werden Kinder berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind oder sich noch in Berufsausbildung befinden und den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst [2] geleistet haben oder sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst [2], der anstelle des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet haben oder eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst [2] befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben. In diesen Fällen sind die Kinder über das oben genannte Alter hinaus noch für einen der Dauer dieses Dienstes ent- 11

Kinder und Steuern sprechenden Zeitraum berücksichtigungsfähig, höchstens jedoch für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes [2], bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. 5. Was ist, wenn volljährige Kinder selbst Einkünfte und Bezüge beziehen? Ab dem Kalenderjahr 2012 gilt die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8 004 Euro, die für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder relevant war, nicht mehr. Insoweit entfallen die bisherigen aufwändigen und unter Umständen komplizierten Berechnungen gegenüber den Familienkassen beziehungsweise dem Finanzamt. Für die Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit ist Folgendes zu beachten: Eine Erwerbstätigkeit bleibt grundsätzlich nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums des Kindes außer Betracht. [2] Hinweis: Bitte beachten Sie hierzu folgende Neuregelungen: Der gesetzliche Grundwehrdienst ist zum 1. Juli 2011 ausgesetzt und durch einen freiwilligen Wehrdienst ersetzt worden. Damit einhergehend ist auch die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ausgesetzt und durch einen Bundesfreiwilligendienst ersetzt worden. Für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kindern einschließlich der oben genannten Verlängerungstatbestände ergeben sich daher folgende Änderungen: (1.) eine Berücksichtigung des freiwilligen Wehrdienstes als Verlängerungstatbestand für Kinder über das 21. beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich, (2.) ein anderer Dienst im Ausland im Sinn von Paragraf 14b des Zivildienstgesetzes kann künftig nicht mehr verwirklicht werden, die Berücksichtigung entsprechender Dienste bei Kindern erfolgt längstens bis zum 31. Dezember 2011, (3.) zusätzliche Dienstzeiten von drei Monaten gemäß dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden gesetzlichen Grundwehr- und Zivildienst (statt sechs konnten freiwillig neun Monate Dienst geleistet werden) sind beim Verlängerungszeitraum berücksichtigungsfähig. 12

Sofern das Kind eine weitere Ausbildung durchführt, wird es nur berücksichtigt, wenn es dabei tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht. Keine schädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Weitere Einzelheiten hierzu sind im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2011 enthalten (Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01), das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de. 6. Wann können Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Sofern das Kind nicht mehr nach Paragraf 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden kann zum Beispiel wegen Überschreitung der Altersgrenze können gleichwohl Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen für das Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Entsprechende Aufwendungen können bis zur Höhe von 8 004 Euro und Jahr berücksichtigt werden, diesem Betrag werden hier jedoch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gegengerechnet. 13

Kinder und Steuern 7. Wann gilt der Ausbildungsfreibetrag? Für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder wird zur Abgeltung dieser Aufwendungen ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr gewährt. 8. Welche besonderen Bedingungen gelten für Eltern von Kindern mit Behinderungen? Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs [3] eingetreten ist, dass das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (dies ist regelmäßig der Fall, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann) und dass die Behinderung des Kindes ursächlich für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist (in der Regel kann bei einem Grad der Behinderung von 50 und größer davon ausgegangen werden, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten). Nähere Auskünfte zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder können dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (Az. IV C 4 - S 2282/07/0006-01) vom 22. November 2010 entnommen werden. Zu finden ist dieses unter: www.bundesfinanzministerium.de. [3] Hinweis: Aufgrund einer Änderung im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 können behinderte Kinder über die Vollendung des 25. Lebensjahrs hinaus nur noch berücksichtigt werden, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung ihres 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass Kinder, deren Behinderung vor dem 1. Januar 2007 und in der Zeit zwischen Vollendung des 25. und 27. Lebensjahrs eingetreten ist, weiterhin berücksichtigungsfähig bleiben. 14

9. Sie haben noch Fragen? Hier finden Sie weitere Informationen! Wenn Sie als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater noch weitere Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung Ihres Kindes/Ihrer Kinder haben, stehen Ihnen die Bearbeiter im Finanzamt gern zur Verfügung. Die Anschrift, Öffnungszeiten und Telefonnummer Ihres Finanzamtes finden Sie im Internet unter www.finanzamt.brandenburg.de. Auskünfte zu anderen, mit Ihrem Kind/Ihren Kindern in Zusammenhang stehenden Fragen, beispielsweise wegen einer BAföG-Förderung oder wegen Elterngeld, können Sie dem schon genannten Ratgeber für Familien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familien entnehmen. Diesen können Sie kostenlos beziehen unter: www.masf.brandenburg.de -> Publikationen. 15

Dieses Faltblatt und weitere Publikationen des Finanzministeriums können Sie im Internet kostenlos herunterladen oder bestellen unter: www.mdf.brandenburg.de Publikationen (03 31) 8 66-60 09 oder pressestelle@mdf.brandenburg.de Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Telefon: (03 31) 866-6012 E-Mail: pressestelle@mdf.brandenburg.de Inhalt: Referat 36 Satz: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Druck: Landesvermessung und Geobasisinformation, Potsdam 20 000 Exemplare 1. Auflage Juni 2012 Bildnachweis: Titelbild: Albert Schleich; Seite 4: André Bonn; Seite 5: zakharova ievgeniia; Seite 7: Robert Kneschke; Seite 9: PhotoSG; Seite 11: Andres Rodriguez; Seite 13: full image (alle fotolia.com); Seite 15: Petra Bork/pixelio.de; Seite 2: Johanna Bergmann (Potsdam); Seite 16: Ministerium der Finanzen Das Bemühen um eine verständliche Sprache erfordert mitunter Kompromisse zu Lasten juristischer Detailpräzision. Verbindlich für die steuerliche Beurteilung sind deshalb stets nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Obwohl diese Broschüre sorgfältig zusammengestellt wurde, kann dennoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden. Diese Informationsschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer einzelnen Mitglieder zu verwenden.