Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven



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STIFTUNG ABENDROT Die nachhaltige Pensionskasse Postfach 4002 Basel Güterstrasse 133 Tel. 061 269 90 20 Fax 061 269 90 29 www.abendrot.ch stiftung@abendrot.ch Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven Stand: 1. Juli 2013

Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele... 3 2. Technische Rückstellungen... 3 2.1. Technische Grundlagen... 3 2.2. Kollektive Rückstellung für die aktiven Versicherten... 3 2.2.1. Rückstellung überhöhter Umwandlungssatz...3 2.2.2. Rückstellung für Versicherungsrisiken...4 2.2.3. Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung...4 2.3. Rückstellung für die Rentenbezüger... 5 2.3.1 Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung...5 2.3.2 Schwankungsreserve Rentnerbestand...5 2.4. Weitere technische Rückstellungen... 5 2.4.1 Umstellung technischer Zinssatz...5 2.4.2 Sonstige technische Rückstellungen...6 3. Nichttechnische Rückstellungen... 6 4. Rückstellung Anlagerisiken... 6 4.1. Sachverhalt... 6 4.2. Bildung und Auflösung... 6 4.3. Höhe der Wertschwankungsreserve... 6 5. Vorgehen... 7 6. Freie Mittel... 7 7. Inkrafttreten... 7 2/7

1. Grundsätze und Ziele Gemäss Art. 48e BVV2 hat die Stiftung Abendrot in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven festzulegen. Sie hat dabei den Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. Der Stiftungsrat der Stiftung Abendrot hat mit Beschluss vom 27.04.2006 die Rückstellungspolitik festgelegt und dieses Reglement verabschiedet. Dabei wurde darauf geachtet, dass der Vorsorgezweck der Stiftung jederzeit gewährleistet ist. Dies bedeutet: - Die Stiftung verfügt über ausreichende technische Rückstellungen (Art. 65 BVG). Darin sind u.a. auch die technischen Rückstellungen für Versicherungsrisiken und Zunahme der Lebenserwartung enthalten. - Die Stiftung weist genügend hohe Rückstellungen für Anlagerisiken bzw. Wertschwankungsreserve aus. - Die Rückstellungen sollen gewährleisten, dass die Leistungen der Stiftung auch im Fall aussergewöhnlicher Ereignisse sichergestellt sind und die Stiftung finanziell gesund bleibt. Im Reglement werden ausserdem die Grundsätze für die Verwendung von freien Mitteln beschrieben. 2. Technische Rückstellungen Die vorgegebenen Ziele werden durch folgende Rückstellungspolitik erreicht: 2.1. Technische Grundlagen Alle notwendigen technischen Berechnungen sind mit den gleichen technischen Grundlagen vorzunehmen. Bei deren Auswahl ist darauf zu achten, dass sie einerseits das Verhalten des Versichertenbestandes unter Berücksichtigung von Besonderheiten (z.b: hohe Anzahl von Invalidenfällen) beschreiben. Andererseits sollte die Organisation der Stiftung bei der Wahl der Grundlagen miteinbezogen werden. Die Wahl der Grundlagen beeinflusst die Höhe der Verpflichtungen und der notwendigen Rückstellungen und somit den Bestand an freien Mitteln. Bei der Stiftung Abendrot werden derzeit die Grundlagen BVG 2010, PT 2014 mit einem technischen Zinsfuss von 3% als technische Grundlage verwendet. Die Barwerte der anwartschaftlichen Ehegattenrenten werden nach der sogenannten kollektiven Methode bestimmt, d.h., es wird von statistischen Verheiratungshäufigkeiten ausgegangen. Anpassungen der technischen Grundlagen erfolgen durch Beschluss des Stiftungsrates nach Rücksprache und auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge der Stiftung Abendrot. 2.2. Kollektive Rückstellung für die aktiven Versicherten 2.2.1. Rückstellung überhöhter Umwandlungssatz Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aus dem vorhandenen Altersguthaben. Er berücksichtigt die Lebenserwartung der Rentenbezüger, die Abzinsung der künftigen Rentenzahlungen sowie die anwartschaftlichen Hinterlassenenrenten. Die Umwandlungssätze sind reglementarisch festgelegt. Durch die erwartete weitere Zunahme der Lebenserwartung werden die Umwandlungssätze auch in Zukunft der stei- 3/7

genden Lebenserwartung angepasst werden müssen. Die derzeitige Höhe richtet sich nach Vorgaben des BVG. Die gesetzlichen Umwandlungssätze sind jedoch versicherungstechnisch gesehen zu hoch. Aus diesem Grund ist eine Rückstellung für einen zu hohen Umwandlungssatz nötig. Die Rückstellung wird aufgrund der Berechnung des Experten für berufliche Vorsorge gebildet. Bei einer Reduktion des Umwandlungssatzes kann die Rückstellung nach Rücksprache mit dem Experten angepasst werden. Werden die technischen Grundlagen gewechselt, erfolgt eine Neuberechnung. 2.2.2. Rückstellung für Versicherungsrisiken Die Todesfall- und Invaliditätsrisiken unterliegen starken Schwankungen. Kurzfristig kann eine nicht prognostizierbare Häufung von Todes- und/oder Invaliditätsfällen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die jährlich eingenommenen Risikoprämien decken zwar langfristig die im Durchschnitt zu erwartenden Schäden. Die kurzfristig auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf und die pendenten Invaliditätsfälle können jedoch nur unvollständig aufgefangen werden. Aus diesem Grund werden diese Risiken rückgedeckt. Die Rückdeckung erfolgt per 1.1.2011 mittels einer kongruenten Rückversicherung. Die neu eintretenden Invaliditäts- und Todesfälle bei aktiven Versicherten werden durch die Rückversicherung getragen. Im Schadenfall wird eine Kapitalentschädigung an die Stiftung Abendrot entrichtet. Die Rückversicherungsprämie wird im Umlageverfahren durch die Risikobeiträge von allen aktiven Versicherten finanziert. Für Invaliditätsfälle, die bei Abschluss der Rückversicherung per 1.1.2011 schon anhängig waren, muss eine Rückstellung gebildet werden. Die Rückstellung beträgt per Stichtag CHF 10 418 000.00 und umfasst den Barwert der temporären Invalidenrente und der Sparbeitragsbefreiung, wobei von einem durchschnittlichen Invaliditätsgrad von 50% ausgegangen wurde. Für Invaliditätsfälle, die bei Abschluss der Rückversicherung per 1.1.2011 bereits hängig, aber noch nicht bekannt sind (sog. IBNR-Schäden), muss ebenfalls eine Rückstellung gebildet werden. Die Rückstellung beträgt per Stichtag CHF 1 000 000.00. 2.2.3. Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung Im Hinblick darauf, dass aktive Versicherte bei Pensionierung zu Rentnern werden und die entsprechende Umstellungsrückstellung für Rentner gebildet werden muss, wird auch bei den aktiven Versicherten mit gleicher Methode wie bei den Rentenbezügern eine Umstellungsrückstellung geäufnet. Bei den Aktiven bestimmt sich die Rückstellung aufgrund der vorhandenen Altersguthaben. Per 31.12.2011 beträgt die Rückstellung für Zunahme der Lebenserwartung 5.5% des Altersguthabens der Aktiven ab Alter 55. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr nach 2011 um 0.5% des vorhandenen Altersguthabens der Aktiven ab Alter 55. Bei Anpassung der technischen Grundlagen wird der Sollbetrag neu bestimmt. Die von der Stiftung für die Berechnungen verwendeten technischen Grundlagen werden als sogenannte Periodentafel periodisch den neuen statistischen Gegebenheiten angepasst. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die weitere Zunahme der Lebenserwartung eine Verstärkung der Altersguthaben der Aktiven erfordert. 4/7

2.3. Rückstellung für die Rentenbezüger 2.3.1 Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung Bei den Rentenbezügern bestimmt sich das erforderliche Deckungskapital aus den laufenden Renten als vorgegebene Grösse und den jeweiligen technischen Grundlagen. Die von der Stiftung für die Berechnung verwendeten technischen Grundlagen werden als sogenannte Periodentafel periodisch den neuen statistischen Gegebenheiten angepasst. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die weitere Zunahme der Lebenserwartung eine Verstärkung des Deckungskapitals der Rentenbezüger erfordert. Der Sollbetrag der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung beträgt per 31.12.2011 5.5% des Deckungskapitals der Alters-, Invaliden und Partnerrentenbezüger. Der Sollbetrag erhöht sich um 0.5% des Deckungskapitals der Rentenbezüger für jedes weitere Jahr. Bei Anpassung der technischen Grundlagen wird der Sollbetrag neu bestimmt. 2.3.2 Schwankungsreserve Rentnerbestand Die zur Berechnung der Deckungskapitalien verwendeten technischen Grundlagen widerspiegeln rein statistische Durchschnittswerte. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Rentner länger leben als in den Berechnungen angenommen wird. Gerade bei kleineren Rentnerbeständen wirken sich Abweichungen von der angenommenen Lebenserwartung stark aus. Zur Sicherstellung der Rentenfinanzierung wird daher eine zusätzliche Rückstellung R vorgenommen, die wie folgt berechnet wird: E R = --------- 2 n Dabei gilt E = Deckungskapital der Rentenbezüger, n = Anzahl Rentner. Hier werden nur Alters-, Invaliden- und Partnerrenten berücksichtigt. Zeit-, Übergangs- und Kinderrenten werden nicht mitgerechnet. 2.4. Weitere technische Rückstellungen 2.4.1 Umstellung technischer Zinssatz Wird der technische Zinssatz reduziert, ergeben sich Mehrkosten bei den zukünftigen Rentenbezügern für die Stiftung. Deshalb wird aufgrund der Berechnung des Experten eine Rücklage zum Auffangen dieser Kosten gebildet. Solange keine exakte Berechnung vorliegt, wird eine provisorische Rückstellung in Höhe von 10% des Deckungskapitals der Alters,- Invaliden und Partnerrente gebildet. Nach erfolgter Umstellung auf einen tieferen technischen Zinssatz wird diese Rückstellung aufgelöst. 5/7

2.4.2 Sonstige technische Rückstellungen Weitere technische Rückstellungen werden soweit erforderlich und nach fachmännischen Grundsätzen gebildet. Es können dies u.a. folgende Rückstellungen sein: - Rückstellung Prozessrisiken - Rückstellung Rentenerhöhung - Rückstellung Zinsausgleich - Rückstellung Härtefälle 3. Nichttechnische Rückstellungen Zurzeit werden keine nichttechnischen Rückstellungen gebildet. Bei ausgewiesenem Bedarf kann der Stiftungsrat nichttechnische Rückstellungen beschliessen. 4. Rückstellung Anlagerisiken 4.1. Sachverhalt Verschiedene Anlagekategorien sind erheblichen Wert- und Kursschwankungsrisiken unterworfen. Um die zu erwartenden Schwankungen aufzufangen, wird eine separate Rückstellung für Anlagerisiken bzw. eine Wertschwankungsreserve gebildet. Die Wertschwankungsreserve dient dem Ausgleich von Ausfällen der Vermögenserträge, sodass sich diese nur in begrenztem Umfang auf das Jahresergebnis der Stiftung auswirkt. Mit dieser Massnahme wird dem Erfordernis gemäss Art. 50 BVV2 entsprochen, der verlangt, dass die Stiftung die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks gewährleistet. Damit dies gelingt, muss die Stiftung die Anlage des Vermögens sorgfältig auf die Risikofähigkeit abstimmen. Gemeint sind damit die Fähigkeiten, zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllen zu können. Gemäss Art. 49a BVV2 wird die Wertschwankungsreserve in einer nachvollziehbaren Art und Weise gebildet. 4.2. Bildung und Auflösung Bei Vorliegen eines positiven Jahresergebnisses wird der Überschuss zum Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zum Sollwert verwendet. Bei Vorliegen eines negativen Jahresergebnisses ist dieses soweit möglich der Wertschwankungsreserve zu belasten. 4.3. Höhe der Wertschwankungsreserve Die Bildung der Wertschwankungsreserve ist im Anlagereglement festgelegt. 6/7

5. Vorgehen Das vorliegende Rückstellungsreglement findet erstmals Anwendung im Jahresabschluss per 31.12.2005. Der Experte für berufliche Vorsorge äussert sich periodisch, mindestens aber alle drei Jahre in seinem Bericht zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven. Aufgrund der Prüfung des Experten ist das Reglement an die neuen Gegebenheiten anzupassen. 6. Freie Mittel Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung über die Verwendung von freien Mitteln. Freie Mittel können ausgewiesen werden, wenn alle Rückstellungen und Wertschwankungsreserven gemäss den Abschnitten 2 bis 4 mit ihren Soll- bzw. Maximalbeträgen vorhanden sind. Der Stiftungsrat überprüft periodisch die Verwendung von allfälligen freien Mitteln. Unabhängig vom Verwendungszweck ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre zu gewährleisten. Es sind sowohl die aktiven Versicherten als auch die Rentenbezüger angemessen und nach objektiven Kriterien zu berücksichtigen. Bei den Rentenbezügern äussert sich der Stiftungsrat jährlich über die Anpassungen ihrer Renten (Art. 36 Abs. 2 BVG). 7. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt per 31.12.2005 in Kraft. Verabschiedet vom Stiftungsrat am 16.11.2006 / revidiert 16.11.2006 und 20.6.2013 7/7