vielen Dank für die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im Rahmen der Konsultation zum Entwurf der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV-E).



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Transkript:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Referat AS 4 Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Düsseldorf, 19. Dezember 2014 598/579 [per-e-mail an: Konsultation-09-14@bafin.de Konsultation 9-2014, AS 4-FR 9710-2014/0002 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit zu einer Stellungnahme im Rahmen der Konsultation zum Entwurf der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV-E). I. Vorbemerkungen (1) Nach 72 PrüfbV-E ist es vorgesehen, dass die Bestimmungen erstmals auf Prüfungen anzuwenden sind, die das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr betreffen. Da die Prüfungen für das Geschäftsjahr 2014 bis zur Verkündung der PrüfbV in aller Regel schon weit vorangeschritten sein werden, halten wir es für dringend erforderlich, dass die erstmalige Anwendung der PrüfbV verschoben wird. Damit sich Abschlussprüfer sowie die betroffenen Institute mit den Neuerungen in vollem Umfang auseinandersetzen können, sollte eine Inkraftsetzung der PrüfbV erst nach Abschluss der laufenden Prüfungssaison 2014 erfolgen. (2) In der PrüfbV-E finden sich bspw. zu nachstehenden Aspekten aus dem Anforderungskatalog des 29 KWG keine konkreten bzw. anders lautende Ausführungen: Finanzinformationenverordnung/FinaV ( 25 KWG) Wir gehen davon aus, dass Abschlussprüfer im Zusammenhang mit der FinaV die Angemessenheit der zugrunde liegenden Prozesse bzw. Verfahren zu beurteilen haben.

Seite 2/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation/CRR; 38 PrüfbV-E): Aufgrund der allgemein gehaltenen Anforderungen in der CRR sind für den Abschlussprüfer konkrete Prüfungspflichten u.e. derzeit nicht ableitbar. Leverage Ratio: In 29 KWG wird nicht auf Teil 7 (Art. 429 ff. CRR) Bezug genommen. Insoweit ist die Leverage Ratio nicht Gegenstand der Prüfung. Wir sehen auch keine mittelbare Prüfungspflicht nach 26 PrüfbV (Anzeigewesen), da sich die Meldeverpflichtung aus der Delegierten Verordnung ergibt. Liquidität: In 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG wird auf 11 KWG bzw. auf die Liquiditätskennziffer i.s.d. Liquiditätsverordnung (LiqV) Bezug genommen. Auf Regelungen der CRR zur Liquidity Coverage Ratio bzw. Net Stable Funding Ratio wird in 29 KWG nicht verwiesen; insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für deren Prüfung. Country-by-Country-Reporting ( 26a KWG): Offene Fragestellungen hinsichtlich der Prüfung werden derzeit auch unter Beteiligung des IDW im Rahmen des BaFin-Fachgremiums Säule 3 erörtert. (3) Nach 1 Nr. 1 PrüfbV-E [Anwendungsbereich] wird u.a. der Gegenstand und der Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 1a, und Abs. 2 KWG geregelt. Die Ergänzung in 29 Abs. 2 KWG um EU-Zweigniederlassungen erfolgte aufgrund des AIFM-UmsG. Da bei EU-Zweigniederlassungen jedoch keine Jahresabschlussprüfung durchzuführen ist (vgl. 53b Abs. 3 KWG), gehen wir davon aus, dass die Ergänzung nicht zu einer Prüfungspflicht des Depotgeschäfts bei solchen EU-Zweigniederlassungen führt, die keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind. (4) Nach den 17 [Vorgaben für das Handelsbuch], 18 [Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang] und 24 Abs. 2 PrüfbV-E [Liquiditätslage] ist u.a. zu beurteilen, ob das Institut die jeweiligen Vorgaben erfüllt sowie Grenzen oder vom Institut getroffene Vorkehrungen beachtet wurden. Wir gehen davon aus, dass die Aufsicht wie bisher von einer Prüfung der Angemessenheit der jeweils zugrunde liegenden Prozesse ausgeht und nicht die Erwartung einer Vollprüfung besteht.

Seite 3/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 II. Art und Umfang der Berichterstattung (1) Zu 2 Abs. 2 PrüfbV-E: Nach 2 Abs. 2 PrüfbV-E ist auf eine Prüfungsunterbrechung im Bericht hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen. Laut Begründung zur PrüfbV-E sind nur solche Unterbrechungen betroffen, die vom Institut zu verantworten sind. Aus Transparenzgründen sollte dieses im Verordnungstext klargestellt werden. (2) Zu 2 Abs. 3 PrüfbV-E: Nach 2 Abs. 3 PrüfbV-E haben sich bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht regelmäßig auf den Bilanzstichtag zu beziehen. Um eine Entzerrung der Prüfung durch einen vorgezogenen Prüfungszeitpunkt zu ermöglichen, sollte dieser Passus entfallen oder auf Pflichtangaben beschränkt werden. Diesbezüglich schlagen wir die folgende Formulierung vor: Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht, die nach dieser Verordnung verpflichtend anzugeben sind, haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. (3) Zu 4 Abs. 2 Satz 2 PrüfbV-E: Nach 4 Abs. 2 Satz 2 PrüfbV-E sind anlässlich der Prüfung der Einhaltung aufsichtlicher Vorgaben Beurteilungen abzugeben und mit einer nachvollziehbaren Begründung zu versehen; Mit Blick auf ein risikoorientiertes Prüfungsvorgehen ist es u.e. verzichtbar, dass bei Beurteilungen von Sachverhalten, in denen die aufsichtlichen Vorgaben eingehalten wurden, eine separate Begründung abzugeben ist. Wir regen daher die folgende Formulierung an: Die Beurteilungen sind bei Beanstandungen anhand der durchgeführten Prüfungshandlungen und getroffenen Feststellungen nachvollziehbar zu begründen. (4) Zu 4 Abs. 5 PrüfbV-E: 4 Abs. 5 PrüfbV-E nimmt Bezug auf 30 KWG, nach dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung trifft. Wir weisen darauf hin, dass eine Bestimmung über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung nicht möglich ist, da sich dieser aus 316 ff. HGB ergibt.

Seite 4/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Demgegenüber kann die Aufsicht nach 30 KWG den Inhalt der (eigenständigen) aufsichtsrechtlichen Prüfung i.s.v. 29 KWG bestimmen, die regelmäßig im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durchgeführt wird. Daher regen wir an, den Begriff Prüfung zu verwenden bzw. die bisherige Formulierung beizubehalten [ Hat nach 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen ]. (5) Zu 4 Abs. 6 Satz 2 PrüfbV-E: Nach 4 Abs. 6 Satz 2 PrüfbV-E hat die Aufteilung der Prüfungsgebiete über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen. Durch die gewählte Formulierung wird die bisherige (Soll-)Vorgabe verschärft, wodurch eigenverantwortliche Aufteilungen, bspw. infolge von außergewöhnlichen Sachverhalten (z.b. organisatorische, rechtliche oder personelle Veränderungen), erschwert werden. Vielmehr bietet sich eine Aufnahme der Besonderheiten des 29 Abs. 2 KWG (z.b. GwG, SEPA, Leerverkäufe etc.) zur gesonderten Berichterstattung an; hier ist bereits nach dem Gesetzeswortlaut eine "gesonderte" Berichterstattung erforderlich. In der PrüfbV-E sollte auch klargestellt werden, dass dieses durch ein eigenes Kapitel im Prüfungsbericht erfolgen kann. Wir empfehlen bspw. die folgende Formulierung: Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung können nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Teilprüfungen mit zugehörigen Teilprüfungsberichten unterteilt werden. Die Aufteilung der Prüfungsgebiete soll über mehrere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse vorgezogener Prüfungshandlungen bis zum Ende des Berichtszeitraums ist zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben über die Risikotragfähigkeit. Sofern die Berichterstattung in einem Bericht auch die Prüfungen nach 29 Abs. 2 KWG beinhaltet, sind diese Prüfungsgebiete in gesonderten Abschnitten oder Anlagen des Berichts darzustellen. (6) Zu 4 Abs. 6 Satz 4 PrüfbV-E: Nach 4 Abs. 6 Satz 4 PrüfbV-E ist insbesondere über die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben über die Risikotragfähigkeit bis zum Ende des Berichtszeitraums im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten.

Seite 5/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Da bereits über das Basismeldewesen (jeweils zum 31.12.d.J.) alle aufsichtsrechtlich relevanten Informationen zur Risikotragfähigkeit von den Instituten an die Aufsicht gemeldet werden, halten wir eine zusätzliche Berichterstattung im Teilprüfungsbericht II für entbehrlich. (7) Zu 4 Abs. 7 PrüfbV-E: Nach 4 Abs. 7 PrüfbV-E ist im Prüfungsbericht darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Zwecks Beschränkung deskriptiver Berichtsteile regen wir an, die Berichterstattung auf wesentliche Mängel bzw. die Darstellung ob" diese (wesentlichen) Mängel beseitigt wurden, zu beschränken. Wir empfehlen die folgende Formulierung: Im Prüfungsbericht ist darzulegen, ob die bei der letzten Prüfung festgestellten wesentlichen Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. (8) Zu 5 PrüfbV-E: Nach 5 PrüfbV-E (vgl. auch 69 Abs. 2 PrüfbV-E) ist zusätzlich zum (Teil-) Prüfungsbericht jeweils eine elektronische Fassung des Berichts einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass der elektronischen Fassung eines Prüfungsberichts nach unserem (derzeitigen) Berufsrecht keine Verbindlichkeit zukommt; Geltung besitzt lediglich das im Original unterzeichnete Exemplar. Darüber hinaus werden in der Begründung zur PrüfbV-E das auszugsweise Ausdrucken, die Schlagwortsuche sowie das passagenweise Kopieren von Texten gefordert. Diese Anforderungen decken sich nicht mit unseren berufsrechtlichen Vorgaben zur Auslieferung von Prüfungsberichten in elektronischer Form (siehe FN-IDW 11/2013, Seite 500, WPK-Magazin 4/2008, Seite 37); dort wird explizit der Schutz der jeweiligen Dateien gegen Änderungen, das Kopieren und Entnehmen von Inhalten durch entsprechende Programmeinstellungen empfohlen. Wir regen daher an, dass die Formulierung bspw. dahingehend präzisiert wird, dass eine Kopie des Berichts in elektronischer Fassung (d.h. CD-Rom bzw. DVD ohne Unterschriften) einzureichen ist.

Seite 6/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 III. Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (1) Zu 9 Abs. 2 Nr. 8 PrüfbV-E: Nach 9 Abs. 2 Nr. 8 PrüfbV-E ist im Berichtszeitraum darzustellen und insbesondere zu berichten über wesentliche Änderungen in den IT-Systemen. Wir bitten in der Begründung zur PrüfbV-E klarzustellen, dass es sich bei der Darstellung der wesentlichen Änderungen in den IT-Systemen um die wesentlichen Änderungen in den rechnungslegungsrelevanten bzw. aufsichtsrelevanten IT-Systemen handelt. (2) Zu 9 Abs. 3 PrüfbV-E: Nach 9 Abs. 3 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Risikogesichtspunkten nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 5, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. Die Bedeutung des Einschubs auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 5 ist unklar; wir gehen davon aus, dass unter Verwendung der in Anlage 5 gewählten Bezeichnungen gemeint ist. Darüber hinaus ist die verlangte Einschätzung nicht konsistent mit den Anforderungen in den MaRisk AT. 9.2; danach muss das Institut derartige Entscheidungen eigenverantwortlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse treffen. Der Abschlussprüfer kann eine Einschätzung der Risikoanalyse vornehmen, nicht aber seine Einschätzung eines Auslagerungssachverhalts an die Stelle der Einordnung durch das Institut setzen. (3) Zu 9 Abs. 4, 5 PrüfbV-E: Nach 9 Abs. 4 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Darüber hinaus hat er nach 9 Abs. 5 PrüfbV-E (auch) darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach 4 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden. Die Berichterstattungspflichten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung nach 36 WpHG sind bspw. bezüglich der Darstellung und Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung sowie der Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler in das Risikomanagement des Wertpapierdienst-

Seite 7/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 leistungsunternehmen nicht überschneidungsfrei (vgl. auch 11 Abs. 1 PrüfbV-E zur Prüfung des Algorithmushandels). Wir regen an, dass eine Berichterstattung zur Einhaltung der Maßnahmen des WpHG zuständigkeitshalber im Rahmen der Berichterstattung nach der Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 36 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpDPV) erfolgen sollte. Insoweit könnte 9 Abs. 4 und 5 PrüfbV-E entfallen. IV. Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation (1) Zu 11 Abs. 2 Nr. 1 PrüfbV-E: Nach 11 Abs. 2 Nr. 1 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die Geschäftsstrategien des Instituts auf dessen nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Angesichts der geänderten Formulierung [statt Strategien jetzt Geschäftsstrategien des Instituts ] verweisen wir auf die Erläuterungen zu AT 4.2 Tz. 1 MaRisk. Danach liegt der Inhalt der Geschäftsstrategie allein in der Verantwortung der Geschäftsleitung und ist nicht Gegenstand von Prüfungshandlungen externer Prüfer; die Prüfung der Ausrichtung der (Geschäfts-)Strategien geht über die nach MaRisk vorgesehene Konsistenzprüfung hinaus. Wir bitten darum, den Widerspruch zu den MaRisk durch Streichung von 11 Abs. 2 Nr. 1 PrüfbV-E aufzuheben. (2) Zu 11 Abs. 2 Nr. 3 PrüfbV-E: Nach 11 Abs. 2 Nr. 3 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikocontrolling- und Compliance-Funktionen verfügt. Mit Blick auf einen etwaigen Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit sind die Aufgaben der Risikofunktion in den MaRisk AT 4.4.1 kodifiziert; diese umfassen grds. die in AT 2 und 4 sowie im BTR dargelegten Einzelaufgaben. Die Beurteilung durch den Abschlussprüfer kann sich nur auf die Umsetzung der Einzelaufgaben und nicht auf die Wirkung dieser Maßnahmen richten. Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass nur eine Beurteilung in Bezug auf die Compliance-Funktion nach MaRisk im Rahmen der Jahresabschlussprüfung notwendig ist, nicht jedoch nach MaComp.

Seite 8/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit bitten wir um Klarstellung in der Begründung zur PrüfbV-E, bspw. unter Verwendung der folgenden Formulierung: Beurteilung der Prozesse zur Erfüllung der Aufgaben der besonderen Funktionen. (3) Zu 11 Abs. 3 PrüfbV-E: Nach 11 Abs. 3 PrüfbV hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach 25c Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach 25d Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllen. Wir weisen darauf hin, dass eine Prüfung der Mandatsbeschränkungen der Organe in der Praxis mangels Zugriff auf die jeweiligen Mitglieder kaum möglich sein wird. Eine Prüfung kann sich nur auf die vorliegenden Verhältnisse im Institut beziehen und unterliegt insofern Schranken. Wir regen an, die erforderlichen Aussagen zum Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan auf die Feststellung von Anhaltspunkten, die gegen eine Einhaltung des 25d KWG sprechen, zu beschränken. (4) Zu 11 Abs. 5 Satz 3 PrüfbV-E: Nach 11 Abs. 5 Satz 3 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer zudem zu beurteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse unmittelbar beim Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen können. Da der Abschlussprüfer die bloße Möglichkeit, Auskünfte einzuholen nicht objektiv feststellen kann, regen wir die folgende Formulierung an: Der Abschlussprüfer hat zudem festzustellen, ob für die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse ein Auskunftsrecht unmittelbar beim Leiter der Internen Revision eingerichtet ist. V. Vergütungssysteme Zu 12 Abs. 3 PrüfbV-E: Nach 12 Abs. 3 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen und sich die Vergütungsparameter entsprechend der Institutsvergütungsverordnung an den Geschäfts- und Risikostrategien ausrichten.

Seite 9/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Wir weisen darauf hin, dass die Messung des tatsächlichen Einflusses des Vergütungssystems auf das Erreichen der strategischen Institutsziele für den Abschlussprüfer praktisch unmöglich ist; die Erreichung der Ziele wird in erster Linie durch das Marktumfeld beeinflusst. Möglich ist allenfalls eine Evidenzkontrolle, die allerdings spekulative Elemente beinhalten wird. VI. Berichterstattung zu IT-Systemen (1) Zu 13 Abs. 1 PrüfbV-E: Nach 13 Abs. 1 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Beurteilung nach 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Wir bitten um eine Klarstellung in der Begründung zur PrüfbV-E, ob hiervon regelmäßig auch Kundendaten erfasst sind. (2) Zu 13 Abs. 2 PrüfbV-E: Soweit externe IT-Ressourcen von den Instituten eingesetzt werden, hat sich nach 13 Abs. 2 PrüfbV-E die Berichterstattung zu IT-Systemen auch auf diese IT-Ressourcen zu erstrecken. Vor dem Hintergrund spezifischer IT-Organisationsstrukturen bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen (z.b. Rechenzentren als Mehrmandantendienstleister) empfehlen wir, dass sich die IT-Prüfung bei den angeschlossenen Banken grundsätzlich auf die Aspekte bezieht, welche in der (unmittelbaren) Verantwortung der jeweiligen Bank liegen. Prüfung und Berichterstattung für ausgelagerte IT-Prozesse und IT- Systeme könnten bspw. unter Berücksichtigung der Verwertung der Prüfungsergebnisse Dritter erfolgen. Wir regen die folgende, modifizierte Formulierung an: Werden externe IT- Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Umsetzung im berichtspflichtigen Institut. Prüfungsergebnisse Dritter (z.b. Bescheinigung nach IDW PS 951) über die eingesetzte IT-Ressourcen können verwertet werden.

Seite 10/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 VII. EMIR Zu 15 PrüfbV-E: Nach 15 PrüfbV-E hat der Abschlussprüfer die Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) zu beurteilen. Zur Einhaltung der Clearingpflicht wird abweichend von 29 Abs. 1 KWG (Verweis auf Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 EMIR) auf Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 und 2 EMIR verwiesen. Darüber hinaus fehlt in 15 Abs. 4 PrüfbV-E u.e. ein Verweis auf Art. 11 Abs. 8 EMIR; darin werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen zur Besicherungspflicht für gruppeninterne Geschäfte zwischen einer in der Union ansässigen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei geregelt. Wir regen eine diesbezügliche Harmonisierung von 15 PrüfbV-E an. Darüber hinaus führen 29 KWG und 20 WpHG u.u. zu einer Doppelung von prüferischen Aktivitäten (im Rahmen der Jahresabschlussprüfung und im Rahmen eines gesonderten Auftrags zur Erstellung einer Bescheinigung). Betroffen sind Banken und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine nach der Bankenrichtlinie (Richtlinie 2006/48/EG) zugelassenen Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen i.s.d. Finanzmarktrichtlinie (MiFID; Richtlinie 2004/39/EG) sind (z.b. Finanzierungsleasinggesellschaften). Wir bitten daher um entsprechende Klarstellung in der Begründung zur PrüfbV- E, dass diese Prüfung grundsätzlich für alle Institute nach 29 KWG zu erfolgen hat. VIII. Sanierungsplanung Zu 16 PrüfbV-E: (1) Nach 16 Abs. 1 PrüfbV-E ist im Rahmen der Prüfung nach 47 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach 47 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach 47a Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 3 und 5 des Kreditwesengesetzes erfüllt. Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.

Seite 11/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Es ist fraglich, welche relevanten Aspekte" gemeint sind; da die nach 29 KWG zu prüfenden Anforderungen ( 47 Abs. 1 Satz 2 sowie 47a Abs. 1-3 sowie 4 Satz 2 und 4) u.e. klar abgegrenzt sind, empfehlen wir die Streichung von 16 Abs. 1 Satz 2 PrüfbV-E. Vor dem Hintergrund, dass ein Sanierungsplan implizit eine Reihe von Annahmen enthält (u.a. bei der Ableitung von Szenarien nach 13 Abs. 2 Nr. 7 SAG oder bei Auswirkungen von Handlungsoptionen nach 13 Abs. 2 Nr. 4 SAG), empfehlen wir für 16 Abs. 1 Satz 3 PrüfbV-E die folgende Formulierung: Die bei der Aufstellung des Sanierungsplans durch das Institut zu Grunde gelegten Annahmen, Wertungen und Schlussfolgerungen sind auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Wir regen an, in den Erläuterungen zu 16 PrüfbV-E u.a. klarzustellen, dass es nicht Gegenstand der Prüfung ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob die Handlungsoptionen in der Zukunft tatsächlich die im Sanierungsplan beschriebenen Wirkungen erzielen werden. Andere als die im Sanierungsplan aufgeführten oder zu einem anderen Zeitpunkt einsetzende Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, sind nicht Gegenstand der Beurteilung. Zudem ist bei dem Verweis in 16 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 PrüfbV- E auf die aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere der Belastungsszenarien nicht klar, welche Anforderungen explizit gemeint sind. Schließlich ist in 16 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 PrüfbV-E offen, welche hieraus resultierenden Analysen vom Abschlussprüfer zu beurteilen sind. (2) Da 47 ff. KWG infolge des verabschiedeten BRRD-Umsetzungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgehoben werden, laufen die in 16 PrüfbV-E enthaltenen Verweise zukünftig leer. Insoweit sollten diese direkt auf das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz SAG) referenzieren bzw. den teilweise geänderten Wortlaut aufnehmen. So enthält der Konsultationsentwurf keine Hinweise hinsichtlich der Anforderungen an den Prüfer für die Fälle, dass 19 Abs. I und II SAG (vereinfachter Sanierungsplan) bzw. 20 I SAG (Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören). Auch der in 13 Abs. 1 SAG verankerte Proportionalitätsgrundsatz findet sich in der PrüfbV-E (noch) nicht wieder.

Seite 12/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 IX. Eigenmittel / Kapitalpuffer (1) Zu 20 Abs. 1 PrüfbV-E: Nach 20 Abs. 1 PrüfbV-E sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts darzustellen. Da die entsprechenden Daten der Aufsicht aufgrund von separaten Meldungen der Institute bereits vorliegen, bitten wir zu prüfen, ob auf eine detaillierte bzw. tabellarische Darstellung der Eigenmittel (d.h. reine Wiedergabe des Meldebogens) im Prüfungsbericht und den Anlagen verzichtet werden kann; stattdessen regen wir im Sinne einer groben Berichterstattung über die Eigenmittel (vgl. Begründung zur PrüfbV 2009) die komprimierte Angabe bzw. eine turnusmäßige Berichterstattung über Veränderungen an. (2) Zu 21 PrüfbV-E: Nach 21 Abs. 1 PrüfbV-E ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer- Anforderung gemäß 10i Abs. 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Wir weisen darauf hin, dass die Berichtspflicht erst ab 01.01.2016 gilt, da vorher noch keine Kapitalpuffer eingehalten werden müssen (vgl. 64r Abs. 5-9 KWG); die Aufnahme der folgenden Fußnote wird empfohlen: Die Berichterstattung hat für Geschäftsjahre zu erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. X. Liquiditätslage Zu 24 Abs. 2 PrüfbV-E: Nach 24 Abs. 2 PrüfbV-E ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Art. 422 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. Die Berichterstattung zu Teil 6 sollte sich auch auf die Vorkehrungen zur Ermittlung beziehen (analog LiqV). Wir empfehlen daher die folgende Formulierung: Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer und zur ordnungsgemäßen

Seite 13/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind. Darüber hinaus ist fraglich, anhand welcher Kriterien der Abschlussprüfer die Sachmäßigkeit beurteilen soll. Wir regen eine entsprechende Klarstellung in der Begründung zur PrüfbV-E an (z.b. Hinweis auf ein BaFin-Merkblatt). XI. Offenlegung Zu 25 PrüfbV-E: Nach 25 PrüfbV-E hat der Prüfer die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat. Der Verweis sollte auf 26a Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgen (vgl. oben Countryby-Country Reporting ). Da sich eine Beurteilung lediglich auf die Angemessenheit der Prozesse erstreckt, bitten wir um Anpassung des Satzes 2 wie folgt: Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 26a Abs. 1 S. 1 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen und darzustellen. XII. Anzeigewesen Zu 26 PrüfbV-E: Nach 26 PrüfbV-E ist die Organisation des Anzeige- und Meldewesens zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen. Wir bitten um Präzisierung der Liste der zu prüfenden Anzeige- und Meldepflichten, da diverse Rechtsquellen vorliegen (z.b. CRR, GroMiKV, SolvV, LiqV, FinaV, 24 KWG etc.). Bei der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit sollte aufgrund der Breite der Anforderungen auf die Vorkehrungen abgestellt werden. Insoweit empfehlen wir die folgende Formulierung: Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

Seite 14/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 XIII. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts (1) Zu 27, 28 PrüfbV-E: Nach dem Wortlaut des 27 Abs. 4 PrüfbV-E ist die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, im Regelfall nur in einem zweijährigen Turnus zu prüfen. Wir regen an, den Verweis von 25m KWG auf 25n KWG zu ändern, da es sich möglicherweise um ein redaktionelles Versehen handelt (vgl. 29 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. KWG). Durch diese Änderung würde zudem eine Klarstellung erfolgen, dass die Einhaltung der Vorschriften nach 25n KWG [ Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft ] auch bei kleineren Instituten im Regelfall nur in einem zweijährigem Turnus zu erfolgen hat. (2) Zu Anlage 6 ( 28 PrüfbV-E): Hinsichtlich unserer Anpassungsvorschläge zur Anlage 6 der PrüfbV-E verweisen wir auf die der Stellungnahme beigefügte Anlage. XIV. Berichterstattung über das Kreditgeschäft (1) Zu 32 Abs. 1 PrüfbV-E: Nach 32 Abs. 1 PrüfbV-E sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Art. 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden. Aus Transparenzgründen empfehlen wir eine Aufteilung der unterschiedlichen Anforderungen auf zwei Absätze (Anforderungen an die Struktur des Kreditgeschäfts sowie Einhaltung der Großkreditvorschriften nach 13 KWG und Art. 387 bis 410 CRR). Zudem regen wir folgende Klarstellung an: Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente des Anlagebuches einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt (Eigenanlagengeschäft der Institute).

Seite 15/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 (2) Zu 32 Abs. 5 PrüfbV-E: Nach 32 Abs. 5 PrüfbV-E ist auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie, sowie das Risikomanagement einzugehen. Nach der Neuformulierung ist nicht mehr auf eine Einbindung von Risikokonzentrationen in das Risikomanagement einzugehen, sondern insgesamt (auch) auf das Risikomanagement; dieses ist jedoch bereits in 11 PrüfbV-E geregelt. Soweit eine Änderung von Sinn und Zweck der Vorschrift nicht intendiert ist, empfehlen wir, die bisherige Formulierung beizubehalten [ Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen ]. XV. Organkredite (1) Zu 34 Abs. 2 PrüfbV-E: Nach 34 Abs. 2 PrüfbV-E sind u.a. regelmäßig in vollem Umfange Kredite an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu prüfen. Die erweiterte Berichterstattung zu Organkrediten geht über den bisherigen Prüfungsumfang (vgl. Schreiben der BaFin zur Prüfung von Organkrediten vom 15.12.2011 an das IDW) hinaus. Wir weisen darauf hin, dass es bspw. bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen eine Vielzahl von Aufsichtsratsmitgliedern mit Leistungsbeziehungen (z.b. Kreditvereinbarungen) zu den jeweiligen Instituten gibt (vgl. auch Bagatellregelung des 15 Abs. 3 KWG). Insoweit regen wir an, dass der Abschlussprüfer für alle nicht anmerkungsbedürftigen Kreditengagements an Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder (Risikogruppe 1) ein sog. Negativurteil abgibt und auf weitere tabellarische Darstellungen verzichtet; darin wird bestätigt, dass anlässlich der Prüfung im Zusammenhang mit diesen Engagements keine Anhaltspunkte für weitere Interessenskonflikte bei den Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern bekannt geworden sind. Mit Blick auf die Grundsätze der Risikoorientierung und Wesentlichkeit der Prüfung bitten wir daher, die Formulierung von 34 Abs. 2 und Abs. 3 PrüfbV-E dahingehend zu anzupassen, dass bei Krediten an (Nr. 1 bis 3) der Prüfer zu berichten hat, ob die Prüfung der Kredite Anhaltspunkte für etwaige Interessenskonflikte ergab.

Seite 16/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 (2) Zu 35 Abs. 2 Nr. 4 PrüfbV-E: Nach 35 Abs. 2 Nr. 4 PrüfbV-E sind u.a. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für gravierende Interessenkonflikte ergeben haben, als bemerkenswerte Kredite anzusehen. Wir weisen darauf hin, dass es keine objektiven Maßstäbe zur Beurteilung der Bedeutsamkeit der entsprechenden Organkredite auf Ebene des jeweiligen Kreditnehmers gibt. Da eine Prüfung insoweit stets mit subjektiven Ermessensspielräumen verbunden bzw. nicht praktikabel ist, bitten wir um Streichung des Einschubs [ die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder ]. XVI. Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung Zu 39 PrüfbV-E: Nach 39 PrüfbV-E ist u.a. die geschäftliche Entwicklung des Instituts unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern. Zur Vermeidung von Redundanzen bitten wir um Aufnahme eines Hinweises in die Begründung zur PrüfbV-E, dass derartige Ausführungen nur notwendig sind, soweit nicht bereits aus dem Jahresabschluss oder Lagebericht hervorgehend. XVII. Erläuterungen zur Rechnungslegung Zu 43 PrüfbV-E: Nach 43 PrüfbV-E sind u.a. die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen. Auch hier bitten wir um Aufnahme eines Hinweises in die Begründung zur PrüfbV-E, dass derartige Ausführungen nur notwendig sind, soweit diese nicht bereits aus dem Jahresabschluss oder Lagebericht hervorgehen.

Seite 17/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Die vorstehen Ausführungen bedürfen möglicherweise einer vertiefenden Diskussion, für die wir jederzeit gerne zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Feld

Seite 18/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Anlage: Anlage Stelle Inhalt Anmerkung Vorschlag SON01 SON03 SON05 (1) 2. (noch ohne Positionsnummer) Pos. 302 und 304 Fußnote 10) zu "Daten zum Kreditgeschäft" Pos. 348 bis 351 vor Pos. 158 Pos. 158 Pos. 159 / 160 / 161 Pos. 920 2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen: ja (= 0) / nein (= 1) Nettobetrag der Kursreserven Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. 9 bis 14 GroMiKV) 13. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt 18) Zwischenüberschrift entfallen a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt b) Durch öffentliche Stellen gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PfandBG verbürgte Darlehen c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e PfandBG d) Höchstgrenze gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 PfandBG 1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß 20 PfandBG (nicht in Pfandbriefen enthalten) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben Aufnahme des Bezugs auf 264d HGB zur Klarstellung, Ergänzung Positionsnummer Klarstellung, ob Saldierung mit stillen Lasten im Anlagevermögen erfolgen soll Aktualisierung der Rechtsgrundlagen der Berechnungsmethoden Aktualisierung der Bezeichnungen analog Fußnote (haftendes Eigenkapital, Finanzsektor) Aufbau nunmehr unlogisch Klarstellung zur Abgrenzung erforderlich: - alle Kredite an öffentliche Stellen - nur die im Hypothekenregister - nur die für das Hypothekenregister zulässigen (auch wenn nicht in Deckung) Unklar, warum hier auf Deckung der öffentlichen Pfandbriefe referenziert wird, Klarstellung zur Abgrenzung erforderlich (s. auch Pos. 158) Unklar, was mit "nicht in Pfandbriefen enthalten" gemeint ist. Deckungsregister? Es sollte auch in der Überschrift der Anlage klar gestellt werden, dass lediglich die wesentlichen Auslagerungen aufgeführt werden müssen. Eine Konkretisierung der Spalte "Datum der Auslagerung" wäre wünschenswert. In der Praxis wird man hier das Vertragsdatum oder einen hiervon abweichenden Beginn der Auslagerung eintragen. Darüber hinaus könnte es zweckmäßig sein, zusätzlich auch noch die Daten wesentlicher Änderungen des Auslagerungsvertrags aufzunehmen. 2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen nach 264d HGB: ja (= 0) / nein (= 1) Art. 273 CRR analog Fußnote 18 Überschrift wieder einfügen und/oder nachfolgende Nummerierung anpassen

Seite 19/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Anlage Stelle Inhalt Anmerkung Vorschlag Spalte C KN-Ident-Nr. Unklar, welche Ident-Nr. hier gemeint ist. Kreditnehmer-Ident-Nr. wird vsl. nicht für alle Auslagerungsunternehmen vorliegen bzw. bei dem Institut nicht bekannt sein. Streichung, ggfs. Aufnahme der HR-Nr. oder USt- Ident-Nr. zur eindeutigen Identifizierung Zu Anlage 6 ( 28 PrüfbV-E): I. Wirtschaftlich Berechtigter: Es bestand zwischen der BaFin und dem IDW Einigkeit, dass in der Anlage 6 unter der Überschrift zu 2.1. Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten das Prüfungsgebiet Nr. 4 ( Treuhänder ) grds. erhalten bleiben soll als Sonderfall für die Bewertung der Pflichterfüllung i.s.d. 1 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 GwG; im Übrigen konnten alle Pflichten zum wirtschaftlich Berechtigten kumuliert unter Nr. 3 ( Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten") bewertet werden. Soweit es sich bei Nr. 4. um einen Spezialfall zu Nr. 3. handelt, wäre ein detaillierterer Paragraphenverweis als bei Nr. 3 sachgerecht. Da nach 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG der wirtschaftlich Berechtigte zu bestimmen und ggf. zu identifizieren ist, sollte zudem die Bezeichnung Prüfpflichten in Sorgfaltspflichten umbenannt werden Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise regen wir an, das Prüfungsgebiet Nr. A. I. 4. in der aktuellen Anlage 6 mit folgenden klarstellenden Änderungen zu versehen: Num Verweis in Prüfungsgebiet lt. Vorschlag: Ergän- Vorschlag: Umbe- mer Anl. 6 gem. Konsultation zung des Verwei- nennung des Prü- Konsultation ses fungsgebiets 4. 3 Abs. 1 Prüfpflichten bei 3 Abs. 1 Nr. 3 Sorgfaltspflichten Nr. 3 GwG Handeln des Ver- GwG, 1 Abs. 6 bei Handeln des tragspartners auf Nr. 3 Satz 2 i.v.m. Vertragspartners auf fremde Rechnung 4 Abs. 5 GwG fremde Rechnung (Treuhänder) II. Abgrenzung Prüfung und Kontrollen : Im Zusammenhang mit dem GwG werden unter Prüfung in Abgrenzung zum Begriff Kontrollen (diese erfolgen i.d.r. durch Maßnahmen, die in einen Arbeitsablauf integriert sind) prozessunabhängige Überwachungsmaßnahmen verstanden, die vor allem von der Internen Revision durchgeführt werden. Zwecks begrifflicher Klarstellung regen wir die folgende Umbenennung an:

Seite 20/20 zum Schreiben vom 19.12.2014 an die BaFin, Referat AS 4 Num- Verweis in Prüfungsgebiet lt. Vorschlag für Um- mer Anl. 6 gem. Konsultation benennung des Konsultation Prüfungsgebiets 41a. 25h Abs. 1 KWG Prüfungen durch die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle Kontrollen durch die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle III. Einrichtung einer zuständigen Stelle: Nach den bisherigen Ausführungen zur Einrichtung einer zuständigen Stelle ist Folgendes zu beachten: Geprüft werden muss, ob entweder a) ein ordnungsgemäßer Antrag auf Absehen gestellt und dieser genehmigt wurde, oder b) ob eine den Anforderungen entsprechende zuständige (zentrale) Stelle eingerichtet wurde (jeweils unter Berücksichtigung der Anforderungen der DK-AuAs). Die geforderten Prüfungshandlungen korrespondieren insoweit mit dem Fall, dass das Institut das nach 25h Abs. 9 KWG vorgesehene Organisationsmodell nicht anwendet. Da im Normalfall dieses Prüfungsgebiet mit F5 (nicht anwendbar) zu bewerten ist, regen wir die folgende Umbenennung des Prüfungsgebiets an: Num Verweis in Prüfungsgebiet lt. Vorschlag: Umbe- mer Anl. 6 gem. Konsultation nennung des Prü- Konsultation fungsgebiets 47. 25h Abs. 9 KWG (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle Einrichtung einer zuständigen Stelle (Antrag, Bestellung, Ausstattung) für den Fall, dass das Institut von der Einrichtung einer zentralen Stelle gemäß 25h Abs. 9 KWG abgesehen hat