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Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0006-G/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Kurt Lorenz, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels und Mag. Walter Zapfl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der St.T.GmbH, vertreten durch die PUCHER & KORNPRAT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KEG, 8010 Graz, Rechbauerstraße 31, vom 4. September 2002, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz- Stadt, vertreten durch Amtsdirektor Regierungsrat Peter Narnhofer, vom 14. August 2002, betreffend die Nachforderung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001, nach der am 19. Jänner 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Anlässlich der bei der Berufungswerberin als Arbeitgeberin durchführten Lohnsteueraußenprüfung wurde vom prüfenden Organ unter anderem festgestellt, dass für zwei als Dienstnehmer beschäftigte Geschäftsführer, Herrn Mag.Dr.L.G. und Herrn Mag.S.F., Beiträge für Kraftfahrzeug-Kaskoversicherungen gezahlt worden waren. Dabei handelte es sich um folgende Verträge:

Seite 2 Kraftfahr-Versicherung bei der Grazer Wechselseitigen Versicherungs AG, Polizzen- Nummer 90,073.761, Versicherungsnehmer Herr Mag.Dr.L.G. ; versichertes Fahrzeug: ein im Besitz des Dienstnehmers befindlicher Personenkraftwagen. Die von der Arbeitgeberin zur Zahlung übernommenen Beträge waren drei Viertel der für die Kaskoversicherung vorgeschriebenen Prämien. Diese von der Arbeitgeberin zur Zahlung übernommenen Anteile betrugen für den Zeitraum vom 18.8.2000 bis 1.9.2001 ATS 21.409,00 und für den Zeitraum 1.9.2001 bis 1.9.2002 ATS 20.662,00. Rat&Tat-Vollkaskoversicherung bei der Nordstern Colonia AG, Polizzen-Nummer 3/20433892, Versicherungsnehmer Herr Mag.S.F. ; versichertes Fahrzeug: ein im Besitz des Dienstnehmers befindlicher Personenkraftwagen. Die von der Arbeitgeberin zur Zahlung übernommenen Beträge waren auch in diesem Fall drei Viertel der für diese Kaskoversicherung vorgeschriebenen Prämien. Diese von der Arbeitgeberin zur Zahlung übernommenen Anteile betrugen für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 1.1.2000 ATS 14.184,00 und für den Zeitraum 1.1.2001 bis 1.1.2002 ATS 14.259,00. Diese von der Berufungswerberin zur Zahlung übernommenen Versicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von ATS 70.514,00 wurden vom Prüfer als lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn angesehen. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und forderte mit (Sammel)Bescheid vom 14. August 2002 dafür Lohnsteuer in der Gesamthöhe von ATS 35.257,00, DB in der Gesamthöhe von ATS 3.173,13 und DZ in der Gesamthöhe von ATS 358,98 nach. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung ist auszugsweise ausgeführt: Die Dienstnehmer Doktor G. und Magister F. sind Geschäftsführer der St.L.GmbH. Als solche führen sie beruflich bedingt eine Vielzahl von Dienstreisen durch, und werden für diese Fahrten vorwiegend ihre eigenen Privat-PKW benutzt. Aufgrund eines OGH-Urteils besteht für den Dienstherren eine Ersatzpflicht für Schäden an Privatfahrzeugen von Dienstnehmern, die während einer beruflich veranlassten Reise entstanden sind. Ausgehend von dieser Rechtslage wurden von unserer Mandantin Kaskoversicherungen für die beiden PKW der Geschäftsführer übernommen, um so eben dieses Risiko der Gesellschaft abzudecken. Aus versicherungstechnischen Gründen scheint in den Versicherungsverträgen formal der jeweilige Geschäftsführer als Begünstigter auf. Da nur das Risiko des Schadens bei beruflichen Reisen abgedeckt werden musste, wurden von der St.L. auch nur 75 % der Versicherungsprämien übernommen. Somit wurden nur formal Versicherungsprämien für die beiden Dienstnehmer

Seite 3 übernommen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurde mit diesen Versicherungszahlungen hingegen ein betriebliches Risiko für drohende betriebliche Aufwendungen unserer Mandantin abgedeckt, und sind diese betrieblich bedingten Zahlungen der GmbH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vorteile, die die beiden Geschäftsführer lukrieren." Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2003 hat das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass mit der Gewährung des Kilometergeldes alle Aufwendungen des Dienstnehmers für sein Kraftfahrzeug abgegolten seien. Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom 21. November 2003 wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag führt die Berufungswerberin auszugsweise aus: "In offensichtlicher Verkennung der Begründung der Berufung geht das Finanzamt davon aus, dass im Berufungsbegehren die Prämienzahlungen als steuerfreier Aufwandsersatz beantragt werden.... Zur Verdeutlichung unseres Berufungsbegehrens halten wir nochmals fest, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die L.GmbH Begünstigte aus des Versicherungsverhältnis war, und den Dienstnehmern wirtschaftlich keine Vorteile aus dem Dienstverhältnis zugewendet wurden. In der Berufung wird daher davon ausgegangen, dass mangels Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils überhaupt kein "Zufluss" aus dem Dienstverhältnis erfolgt.... Kernpunkt der Berufung... ist die Qualifizierung der arbeitgebenden GmbH als (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die GmbH durch die Risikoabdeckung Begünstigte etwaiger Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsverhältnis und haben die Geschäftsführer zusätzlich keine Vorteile bezogen. Tritt nämlich während einer Dienstfahrt ein Schaden am Privat-PKW des Dienstnehmers auf, ist der Dienstgeber ersatzpflichtig. Die Ersatzleistungen durch den Arbeitgeber sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, im Gegenzug dazu sind jedoch die Reparaturkosten Werbungskosten beim Arbeitnehmer. Im gegenständlichen Fall hat sich die GmbH durch die Kaskoversicherung gegen das Risiko der Ersatzpflicht abgesichert. Festgehalten wird, dass die Kaskoversicherung aufgrund der in der Berufung dargelegten Umstände auf ausdrücklichen Wunsch der GmbH abgeschlossen wurde, und die Versicherungspolizzen nur aufgrund versicherungstechnischer Gründe auf den Namen der Geschäftsführer lauteten. Im Schadensfall erfolgt damit die Ersatzzahlung nicht vom Unternehmen sondern von der Versicherung und ergeben sich ansonsten zum Ausgangsfall keine Änderungen. In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer seinen Schaden ersetzt bekommen und stehen seinen Einnahmen steuerlich die Ausgaben der Schadensbehebung gegenüber. Ein

zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil fließt ihm in diesem Fall nicht zu. Die Versicherungsleistung fließt allein nur aufgrund der formalen Gegebenheiten nicht zuerst von der Versicherung an den Arbeitgeber und dann an den Arbeitnehmer sondern sofort von der Versicherung an den Arbeitnehmer zu. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist aber unzweifelhaft die arbeitgebende GmbH Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag." Seite 4 Über die Berufung wurde erwogen: Versicherungsnehmer der beiden gegenständlichen Versicherungsverträge ist jeweils der Dienstnehmer. Gemäß 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1959, idgf, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Dafür hat der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie zu entrichten. Tatsächlich hat somit die Berufungswerberin dadurch, dass sie einen Teil der Versicherungsprämien entrichtet hat, insoweit eine Schuld der Dienstnehmer getilgt und ihnen insoweit einen Vorteil zugewendet, da die beiden Dienstnehmer ansonsten die Versicherungsbeiträge auf Grund der von ihnen als Versicherungsnehmer geschlossenen Verträge zur Gänze zu bezahlen gehabt hätten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Dienstnehmer dadurch und insoweit einen Vorteil hatten, der ihnen überdies nur wegen des Dienstverhältnisses zugewendet wurde. Es kann weiters kein Zweifel bestehen, dass durch die vorliegenden Versicherungsverträge eine Vielzahl von Risiken abgedeckt wird und nicht nur jene, bei deren Eintritt die Berufungswerberin möglicherweise als Arbeitgeberin den Dienstnehmern ersatzpflichtig werden könnte. Dem Umstand, dass die Berufungswerberin bei Eintritt eines Schadenereignisses wegen der bestehenden Versicherungsverträge der Dienstnehmer keine Ersatzleistungen zu erbringen hätte, kann entgegen der Auffassung der Berufungswerberin keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen. Die Frage, ob überhaupt und zutreffendenfalls in welcher Höhe dem Dienstnehmer durch ein Schadensereignis Werbungskosten erwachsen sind, ist ausschließlich im entsprechenden Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren der Dienstnehmer zu klären, ebenso wie die Frage, ob bzw. inwieweit die Kosten der Kaskoversicherung als (tatsächliche) Kosten der Dienstnehmer für beruflich veranlasste Fahrten Werbungskosten darstellen.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen daher der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen war. Seite 5 Graz, am 19. Jänner 2006