LS 2010 Drucksache 11 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Bestätigung von gesetzesvertretenden Verordnungen
2
Nach der letzten ordentlichen Tagung der Landessynode im Januar 2009 hat die Kirchenleitung auf Grund von Artikel 150 der Kirchenordnung die im nachstehenden Beschlussantrag aufgeführten gesetzesvertretenden Verordnungen erlassen: A Beschlussantrag Gemäß Artikel 150 Absatz 5 der Kirchenordnung bestätigt die Landessynode die 1. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsund -versorgungsordnung sowie der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 6. März 2009 (KABl. S. 129) 2. Gesetzesvertretende Verordnung zur Erprobung des Agendenentwurfs Berufung Einführung Verabschiedung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. November 2009. ************************ B Begründung Zu 1.: Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung sowie der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung Zu Artikel 1: Vom 6. März 2009 Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt einmal eine Anpassung des Textes in der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung an die Rechtslage, wie sie sich durch den Wegfall des Regelaufstiegs nach A 14 darstellt, zum anderen eine Anpassung der Bestimmungen für den Zusatzverdienst bei vorzeitigem Ruhestand auch für diejenigen, die nach dem westfälischen Vorruhestandsrecht in den vorzeitigen Ruhestand gegangen sind. 3
Im Einzelnen: Zu 1 Nr. 1 Mit dieser Änderung wird der Wortlaut des 21 Abs. 3 Satz 1 an die durch den Wegfall des sog. Regelaufstiegs in die Besoldungsgruppe A 14 geänderte Rechtslage redaktionell angepasst. Zu 1 Nr. 2 In Fällen des vorzeitigen Ruhestandes bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderten gilt bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) eine besondere Höchstgrenze für Zuverdienst neben den Ruhestandsbezügen nach 53 Absatz 2 Nr. 3 BeamtenVG. Diese Höchstgrenze beläuft sich auf 71,75% (75% im Rahmen der Übergangsbestimmung des 69e BeamtVG) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG (Familienzuschlag, Jahressonderzahlung) und eines Betrages von 325. Das bisherige Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen privilegiert ohne sachlichen Grund den nach 10a in den Vorruhestand versetzten Pfarrerinnen und Pfarrern gegenüber denjenigen, die aus oben genannten Gründen (Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall oder, bei Schwerbehinderten, nach Vollendung des 60. Lebensjahres) in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind: Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer nach Vollendung des 58. Lebensjahres gemäß 10a AGPfDG EKvW ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese Altersgrenze vor dem 01.01.2010 erreichen. Die Vorschrift des 14 Abs. 3 BeamtVG bzw. 27 PfBVO (Versorgungsabschlag) findet keine Anwendung. Für die danach in den Vorruhestand versetzten Pfarrerinnen und Pfarrer gilt beim Zusammentreffen des Ruhegehalts mit einem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen mangels einer eigenständigen Regelung 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG für die Berechnung der Höchstgrenze; als Höchstgrenze ist der Betrag der Endstufe der Besoldungsgruppe angesetzt, aus der sich das Ruhegehalt errechnet. Im Interesse der Gleichbehandlung mit anderen Fällen des vorzeitigen Ruhestandes wäre es gerechtfertigt, auch in diesen Fällen die Höchstgrenze nach 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG zur Anwendung kommen zu lassen. Der Verzicht auf die Anwendung von 14 Abs. 3 BeamtVG bzw. 27 PfBVO (Versorgungsabschlag) sollte Anreiz genug bieten, von der Regelung des 10a AGPfDG im Interesse des Personalabbaus Gebrauch zu machen. Nach Absatz 2 bleibt es bezüglich der bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehenden Zuverdienste beim bisherigen Recht Zu 2 4
Die Begründung für die Änderung der Pfarrbeoldungs- und -versorgungsordnung gilt entsprechend für die Änderungen der Kirchenbeamtenbesoldungsund -versorgungsordnung Die Regelungen in 1 Nr. 2 und 2 gelten nur für den Bereich der westfälischen Landeskirche, da in der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Regelung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand (58er-Regelung) mehr besteht. Zusätzliche Anmerkungen: Auf die an sich naheliegende Anwendung des 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG auch auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dreijährigem Wartestand kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden, wird in dem Änderungsvorschlag verzichtet: Ab Beginn des Wartestandes erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer Wartegeld. Das Wartegeld beträgt regelmäßig 75% der Besoldung einer im uneingeschränkten Dienst beschäftigten Pfarrerin oder eines im uneingeschränkten Dienst beschäftigten Pfarrers ( 16a Abs. 1 Satz 1 PfBVO). Beim Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen wird das Wartegeld nach 16a Abs. 2 PfBVO nur insoweit gezahlt, als es das Erwerbseinkommen übersteigt. Wird nach dreijähriger Wartezeit ohne Beschäftigungsauftrag die Pfarrerin oder der Pfarrer nach 91 PfDG in den Ruhestand versetzt, endet der Anspruch auf Wartegeld. Ab Beginn des Ruhstandes wird ein Ruhegehalt nach der PfBVO in Verbindung mit dem BeamtVG gezahlt. Beim Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen ist das Ruhegehalt nach 53 Abs. 1 BeamtVG nur insoweit zu zahlen, als es zusammen mit dem Erwerbseinkommen die in Absatz 2 normierte Höchstgrenze nicht übersteigt; in Ermangelung einer eigenständigen Regelung ist hier die Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 anzuwenden, also die Grenze, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gilt. Auf die Anwendung der niederen Grenze nach 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird verzichtet, da der Eintritt in den Wartestand Kraft Gesetz dann erfolgt, wenn der Dienstherr Kirche dem Pfarrer im Wartestand keinen Beschäftigungsauftrag gibt. Es scheint fragwürdig, in diesem Fall, der letztlich durch Entscheidungen des Dienstherrn mit bedingt ist, dem Ruheständler eine Verdienstmöglichkeit jedenfalls (Brutto) bis zur Höhe des Betrages, den er in seiner Besoldungsgruppe in der Endstufe erreichen könnte, zu versagen. In der Evangelischen Kirche im Rheinland kommt erschwerend hinzu, dass nach den jüngsten Beschlüssen der Landessynode zur Personalplanung Pfarrer im Wartestand sich einem Auswahlverfahren unterziehen müssen und ihnen dann, wenn sie dieses nicht bestehen, kein Beschäftigungsauftrag mehr übertragen wird. In der Arbeitsgruppe Rheinland-Westfalen-Lippe zum Dienst-, Besoldungsund Versorgungsrecht wurde es seitens der Vertreter gerade der Evangeli- 5
schen Kirche im Rheinland nicht für vertretbar gehalten, Pfarrern in dieser Situation, wenn denn die Versetzung in den Ruhestand nach dreijähriger Wartezeit erfolgt ist, den Verdienst eines Zubrotes bis zur Höhe des Betrages, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig ist ohne Reduzierung der Ruhestandsbezüge, zu versagen. Die Vertreter der beiden anderen Landeskirchen haben dem zugestimmt. Zu Artikel 2: Aufgrund der Beratungs- und Beschlusslage der Landessynode 2008 hat die Kirchenleitung am 29. Mai 2008 eine Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beschlossen, durch die eine Interimslösung bis zur endgültigen Entscheidung über das Besoldungsniveau geregelt wurde. Diese Regelung sah vor, dass die an Stelle der Durchstufung oder Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe vorübergehend gezahlte nicht ruhegehaltfähige Zulage rückwirkend in eine ruhegehaltfähige Zulage umgewandelt wird, wenn nicht bis 31. März 2009 eine anderweitige Regelung getroffen ist. Dabei ging die Kirchenleitung davon aus, dass die Landessynode 2009 eine endgültige Regelung zum Besoldungsniveau treffen würde. Diese Entscheidung ist aber mit Beschluss 65 der Landessynode 2009 erneut bis 2011 verschoben worden. Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist in Ziffer 3 des Beschlusses eine - wenn auch unförmliche - Regelung getroffen worden. Für die Pfarrerinnen und Pfarrer fehlt diese. Der Wortlaut des Synodenbeschlusses beinhaltet jedoch die Intention, auch für diese Besoldungsempfängerinnen und -empfänger die Interimslösung bis 2011 zu verlängern. Zur Rechtssicherheit soll diese Regelung nun auch förmlich durch Aufhebung der ursprünglichen Übergangsregelung und Neufestsetzung des Enddatums beschlossen werden. Die Abteilungskonferenz hat in ihrer Sitzung am 16. Februar 2009 und das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2009 entsprechend beschlossen. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 6. März 2009 die Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen. 6
Zu 2.: Gesetzesvertretende Verordnung zur Erprobung des Agendenentwurfs Berufung Einführung Verabschiedung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland Vom 6. November 2009 In liturgischen Fragen sieht die Evangelische Kirche im Rheinland mit Rücksicht auf die unterschiedlichen konfessionellen Traditionen der Gemeinden bei Agenden die Beschlussfassung durch Kirchengesetz der Landessynode vor. In Stellungnahmeverfahren zu Agenden ist eine umfangreiche Beteiligung der Gemeinden erforderlich. Für die Durchführung des Stellungnahmenverfahrens einschließlich der Ausschüsse und der Landessynode werden 1.300 Exemplare benötigen. Jeder Gemeinde wird ein Exemplar zur Verfügung gestellt, darüber hinaus ist der Text unter http://www.uek-online.de/edi_2009_09_10_gemeinsame_agenda.html einsehbar. Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat in seiner Sitzung am 20.10.2009 dem Vorschlag für das Stellungnahmeverfahren und obigem Beschlussantrag zugestimmt. Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 6. November 2009 die Gesetzesvertretende Verordnung entsprechend beschlossen. Vorschlag der Kirchenleitung: Zu 1. Überweisung an den Finanzausschuss (VI) Zu 2. Überweisung an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) - federführend - und an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) 7
C Texte der Gesetzesvertretenden Verordnungen Zu 1.: Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung sowie der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung Vom 6. März 2009 Auf Grund von Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende gesetzesvertretende Verordnung: Artikel 1 1 Änderung der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung Die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (KABl. W. S. 252/KABl. R. 2001 S. 1), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 29. Mai 2008 (KABl. W. S. 150/KABl R. S. 225), wird wie folgt geändert: 1. 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Haben Pfarrerinnen oder Pfarrer früher als Militär-, Gefängnis- oder Krankenhauspfarrerin oder -pfarrer im sonstigen öffentlichen Dienst Dienstbezüge mit einem Grundgehalt oberhalb der Besoldungsgruppe, die ihnen nach landeskirchlichem Recht zustehen, erhalten, so gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend für den Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem Pfarramt zugrunde zu legen sind und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihrem Ruhegehalt aus dem früheren Amt als Beamtin oder Beamter im sonstigen öffentlichen Dienst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zugrunde zu legen wären. 2. Es wird folgender neuer 36 eingefügt: 36 (1) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehalts mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bemisst sich die Höchstgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach dem 28. Februar 2009 nach 10a des AGPfDG der EKvW in den Ruhestand versetzt werden, nach 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. 8
(2) Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Abs. 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sie nach dem 28. Februar 2008 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufnehmen. 2 Änderung der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung Die Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (KBVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (KABl. W. S.267/KA- Bl. R. 2001 S. 14), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 29. Mai 2008 (KABl. W. S. 150/KABl. R. S. 225), wird wie folgt geändert: 1. In 6 werden die Wörter 21 Absatz 2 ersetzt durch die Wörter 21 Absätze 2 und 3. 2. Es wird folgender neuer 14 eingefügt: 14 (1) Beim Zusammentreffen eines Ruhegehalts mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bemisst sich die Höchstgrenze für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem 28. Februar 2009 nach 3 Abs. 1 des AGKBG-EKD der EKvW in den Ruhestand versetzt werden, nach 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. (2) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach Absatz 1, die vor dem 1. März 2009 in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn sie nach dem 28. Februar 2009 eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufnehmen. Artikel 2 1 Absätze 4 und 5 des Artikels 3 der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Besoldungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 29. Mai 2008 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Datum 31. März 2009 ersetzt wird durch das Datum 31. März 2011. Artikel 3 Die gesetzesvertretende Verordnung tritt zum 1. März 2009 in Kraft. Düsseldorf, den 6. März 2009 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung 9
Zu 2.: Gesetzesvertretende Verordnung zur Erprobung des Agendenentwurfs Berufung Einführung Verabschiedung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD in der Evangelischen Kirche im Rheinland Vom 6. November 2009 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 150 der Kirchenordnung die folgende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen: 1 (1) Der vom Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland auf seiner Tagung vom 3. September 2009 zur Erprobung und Stellungnahme freigegebene Entwurf einer neuen Agende Berufung Einführung Verabschiedung wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland bis zur endgültigen Einführung einer neuen Agende zur Erprobung freigegeben. (2) Die in dem Agendenentwurf enthaltenen "Liturgien" (Gottesdienstlichen Ordnungen) können in den Kirchengemeinden neben oder anstelle des Abschnitts Gottesdienstordnung für Ordination, Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung im Zweiten Teil der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 30. Mai 1988 beschlossenen revidierten Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, verwendet werden. 2 Die Befugnis des Presbyteriums, gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Kirchenordnung die Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde festzulegen, bleibt unberührt. 3 Änderungsvorschläge zum Entwurf der Agende sind der Kirchenleitung bis zum 1. September 2010 mitzuteilen. 10
4 Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Düsseldorf, den 6. November 2009 Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung 11