16. Mitteldeutsche Immobilientage Das Grundbuch ein offenes Buch für Verwalter? Dipl.-Rechtspfleger Wolfgang Schneider, Duisburg
Einsichtsrecht 1. Eigenständiges und uneingeschränktes Einsichtsrecht auch für Abteilung III zumindest dann, wenn Hausgeldrückstände bestehen, für deren Geltendmachung und Durchsetzung die Kenntnis der Belastungs- und Rangsituation unerlässlich ist. (KEHE/Eickmann 12 Rn.6; Meikel/Böttcher 12 Rn. 58).
Einsichtsrecht 2. OLG Hamm NJW 2008, 1891 = ZMR 2008, 403 Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter begründet keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Die für eine Datenabfrage im maschinellen Verfahren grundsätzlich gebotene Zustimmung des Grundeigentümers kann der die Teilnahme am Verfahren begehrende Wohnungseigentumsverwalter nicht in Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft erklären.
Rechte der II. Abteilung des Grundbuchs: Dienstbarkeiten a) Grunddienstbarkeit ( 1018 ff. BGB) (Nutzung in einzelnen Beziehungen und Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grdst.) b) beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( 1090 ff. BGB) (Nutzung in einzelnen Beziehungen und Berechtigung einer oder mehrerer bestimmter Personen) c) Nießbrauch ( 1030 ff. BGB) (Umfassende Nutzung mit Berechtigung einer oder mehrerer bestimmter Personen) Reallasten ( 1105 ff. BGB) (privatrechtliche) Vorkaufsrechte ( 1094 ff. BGB)
Rechte der III. Abteilung des Grundbuchs: Grundpfandrechte a) Hypotheken ( 1113 ff. BGB) (forderungsbezogen und -abhängig) Darüber hinaus kennt das Grundbuch noch: - Vormerkungen ( 883 ff. BGB) b) Grundschulden ( 1191 ff. BGB) (forderungsunabhängig) c) Rentenschulden ( 1199 ff. BGB) (Unterart der Grundschuld) - Verfügungsbeschränkungen (z.b. 12 WEG) - Vermerke (z.b. Wirksamkeitsvermerke)
Funktionen des Grundbuchs 1. Zweiter Erwerbstatbestand gem. 873 Abs. 1 BGB 2. Beweisvermutung gem. 891 BGB 3. Schutz des guten Glaubens gem. 892 f. BGB 4. Verwertungsgrundlage im Falle der Zwangsversteigerung gem. 10 ZVG
Grundbuchmäßige Rangverhältnisse Locusprinzip (vgl. 879 Abs. 1 S. 1 BGB): Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten bestimmt sich bei Eintragungen in derselben Abteilung nach der Reihenfolge (dem Ort) der Eintragung. Tempusprinzip (vgl. 879 Abs. 1 S. 2 BGB): Bei Eintragungen in verschiedenen Abteilungen hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang. Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen worden sind, haben ohne besonderen Rangvermerk gleichen Rang.
Bedeutung des Antrags Antragseingang beim Grundbuchamt festgehalten durch das sog. Präsentat nach Tag, Stunde und Minute durch den dazu ermächtigten Grundbuchführer ( 13 II, III GBO) Bearbeitungs- (Erledigungs-) Reihenfolge sowohl beim Grundbuchführer als auch beim Rechtspfleger ( 17 GBO)
Bedeutung des Antrags II Eintragungsreihenfolge im Grundbuch ( 45 I GBO); bei gleichzeitiger Eintragung in unterschiedlichen Abt. ggf. mit Rangvermerk ( 45 II GBO) Rangfolge (und damit Grundlage einer evtl späteren Befriedigungsreihenfolge im Verwertungsfall) ( 879 BGB, 10 ZVG)
Eintragungsvoraussetzungen 13 GBO: Antragsgrundsatz 19 GBO: Eintragungsbewilligung 20 GBO: Nachweis der Einigung 29 GBO: Nachweis der Eintragungsunterlagen/Form 39 GBO: Voreintragung des Betroffenen Zusätzliche besondere Eintragungsvoraussetzungen bei WEG: 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG: Aufteilungsplan 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG: Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wie finde ich mein Recht? Bewilligungsgrundsatz ( 19 GBO) Bezugnahmegrundsatz ( 874 BGB, 7 Abs. 3 WEG) Grundsätze der Aktenführung Grundbuch - Grundakte
Gegenstand und Inhalt des Wohnungseigentums 7 Abs. 3 WEG: (Doppelte) Bezugnahme Ausdrückliche Eintragung einer Veräußerungsbeschränkung gem. 12 WEG Probleme mit der Eintragung von Sondernutzungsrechten
Alles klar???