Industrie 4.0 Rechtsrahmen für eine Datenwirtschaft im digitalen Binnenmarkt

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Transkript:

Industrie 4.0 Rechtsrahmen für eine Datenwirtschaft im digitalen Binnenmarkt GRUR-Jahrestagung, Fachausschuss Urheber- und Verlagsrecht, Freiburg, 24. September 2015 Prof. Dr. Herbert Zech, Juristische Fakultät der Universität Basel

Rechtsrahmen für eine Datenwirtschaft im digitalen Binnenmarkt I. Rechtsrahmen für eine Datenwirtschaft als Teil der DSMS II. Besonderheiten einer Datenwirtschaft III. Was sind Datennutzungsrechte? IV. Datenschutzrecht V. Schutz von Unternehmensgeheimnissen VI. Datenbankherstellerschutz (Richtlinie 96/9/EG) VII. Weitergehende Ansätze VIII. Fazit

I. Rechtsrahmen für eine Datenwirtschaft als Teil der DSMS DSMS Online-Zugang zu Waren und Dienstleistungen Netze und Dienste Digitale Wirtschaft Digitale Wirtschaft Aufbau einer Datenwirtschaft Interoperabilität und Normung Inklusive digitale Gesellschaft Datenwirtschaft Datenschutzrecht Urheberrecht Datennutzungsrechte Haftungsrecht (Vertragsrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht)

II. Besonderheiten einer Datenwirtschaft Big Data auf dem Bauernhof (Bunge, The Wall Street Journal, 8.3.2014) Ryan Donnell for The Wall Street Journal

Daten als Rohstoff Analyse Erzeugung Sammlung Innovationen

Daten als maschinenlesbar codierte Information Bedeutungsebene Zeichenebene Stoffebene Auskünfte Lehren Personenbezogene Daten Texte Bilder Daten Buch DNA Datenträger

III. Was sind Datennutzungsrechte? Schutzgegenstand: Daten Schutzvoraussetzungen Schutzinhaber Schutzumfang Schranken Übertragbarkeit (zumindest wirtschaftlicher Zuweisungsgehalt) Verhältnis verschiedener Rechte zueinander

IV. Datenschutzrecht Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), 25.1.2012, KOM(2012) 11 endgültig Kein Recht am eigenen Datum Wirtschaftlicher Zuweisungsgehalt? Rechtfertigung

V. Schutz von Unternehmensgeheimnissen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 28.11.2013, COM(2013) 813 final Daten als geschütztes Geheimnis: Kommerzieller Wert? (Art. 2 I lit. b RL-E) Schutzwirkung: Instabilität, eingeschränkte Handelbarkeit Kollision von Unternehmenssphären Verstärkung von Intransparenzen

VI. Datenbankherstellerschutz (Richtlinie 96/9/EG) Schutzgegenstand Sammlung von Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind Schutzvoraussetzung wesentliche Investition Investitionen in Erzeugung von Daten? (EuGH C-203/03 British Horseracing Board) Nebenprodukte unternehmerischer Tätigkeit (BGH I ZR 47/08 Autobahnmaut) Verbraucher i. d. R. nicht erfasst Schutzumfang

VI. Datenbankherstellerschutz (Richtlinie 96/9/EG) Schutzumfang Einzelne Elemente sind nicht geschützt (qualitative/quantitative Wesentlichkeit) Analyse als Eingriffshandlung? (vgl. RL 96/9/EG: Weiterverwendung )

VII. Weitergehende Ansätze Daten als sonstiges Recht i. S. d. 823 I BGB, insbesondere Schutz von Datensammlungen von erheblicher Bedeutung Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG) als sonstiges Recht i. S. d. 823 I BGB Dateneigentum analog 903 BGB auf Grundlage des strafrechtlichen Schutzes (insbesondere 303a StGB) Recht des Datenerzeugers (Alternative: Verbraucherschutz durch Recht auf datenerhebungsfreie Produkte)

Datenerzeugerrecht Schutzgegenstand: Daten auf Zeichenebene Schutzvoraussetzung: Erzeugen der Daten (Anlass unerheblich) Schutzrechtsinhaber: wirtschaftlicher Erzeuger (Maschinenbetreiber) Schutzumfang: Kopieren (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, vgl. RL 96/9/EG: Entnahme ), Analyse, kommerzielle Nutzung (vgl. RL 96/9/EG: Weiterverwendung ) Nicht: Nutzung des Analyseergebnisses (Wertung des Patentrechts) Schranken: gewerbliches Schutzrecht, Wissenschaftsfreiheit, Schutzdauer Übertragbarkeit (Ergänzung um vertragsrechtliche Regelungen) Verhältnis zu anderen Rechten Rechtfertigung

VIII. Fazit Datenschutz und mögliche Datennutzungsrechte dienen unterschiedlichen Zwecken Datennutzungsrechte können einen Markt für Daten ermöglichen und so beim Aufbau einer Datenwirtschaft helfen Zuordnung des Datennutzens zum Datenerzeuger (sowohl als Unternehmern als auch Verbraucher) Gesellschaftliche Diskussion und gesetzgeberische Klärung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!