KMU info. Neues Revisionsrecht: Dickes Pflichtenheft für Revisoren und neue Aufgaben für VR. Kommentar: Auch die Prüfer werden geprüft



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Transkript:

KMU info Ausgabe Nr. 1/2007 Die 20. Ausgabe von allen. Infoplattform für Klein- und Mittelbetriebe, herausgegeben von: Alltax AG Treuhandgesellschaft, Basel; Alltax AG Region Zürich Treuhandgesellschaft, Meilen, Zug, Freienbach; Hersberger Revisionsgesellschaft AG, Seltisberg; Treuhandgesellschaft Bont & Co., Reinach. Neues Revisionsrecht: Dickes Pflichtenheft für Revisoren und neue Aufgaben für VR Das Parlament hat Ende 2005 neue Regeln für die Revisionspflicht der juristischen Personen verabschiedet. Diese werden voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten. Damit werden die Jahresrechnungen 2008 erstmals von den neuen Bestimmungen betroffen sein. Neu wird unterschieden zwischen der ordentlichen Revision und der eingeschränkten Revision. Überschreitet eine juristische Person zwei der nachfolgenden drei Kriterien Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Umsatz von CHF 20 Mio. oder 50 Vollzeitstellen, unterliegt sie der ordentlichen Revision, welche in der Anwendung sehr aufwendig ist. Werden diese drei Kriterien nicht überschritten, ist die weniger aufwendige eingeschränkte Revision durchzuführen. KMUs mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre gar auf die eingeschränkte Revision verzichten. Bei der ordentlichen Prüfung hat die Revisionsstelle unter anderem auch zu überprüfen, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Geprüft kann jedoch nur werden, was dokumentiert ist. Bei zahlreichen KMUs dürfte hier Handlungsbedarf bestehen. Mit dieser Gesetzesänderung wurden den Verwaltungsräten (fast unbemerkt) weitere Aufgaben zugewiesen, denn im Anhang zur Jahresrechnung sind neu Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung aufzuführen. Hievon sind nicht nur die grossen, sondern (durch den Gesetzgeber wahrscheinlich unbeabsichtigt) alle Aktiengesellschaften betroffen. Auch in diesem Bereich dürften noch Hausaufgaben zu erledigen sein. Dieses KMUinfo informiert Sie schwerpunktmässig über die Änderungen im Revisionsrecht sowie die neuen Aufgaben des Verwaltungsrates. Und wenn es Ihnen als Orientierungshilfe dienen kann, ist der Zweck erfüllt. Kurt Rau Kommentar: Auch die Prüfer werden geprüft Auch die Prüfer werden sich daran gewöhnen müssen, dass Dritte ihre Arbeiten begutachten. Ende 2005 haben beide Räte das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) verabschiedet. Eine neue unabhängige Stelle, die Revisionsaufsichtsbehörde, wurde geschaffen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und auch der Direktor sind bereits gewählt. Es ist geplant, dass diese Behörde ihre Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 2007 aufnimmt. Für den Bund entstehen keine Kosten, denn die Aufsichtsbehörde wird durch Gebühren der Revisionsunternehmen finanziert. Dieses Gesetz dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen; diese dürfen nur von qualifizierten Fachpersonen erbracht werden. Zudem werden die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften überwacht. Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, müssen sich registrieren lassen. Das Register ist öffentlich und wird im Internet publiziert. Je nach Ausbildung und Praxis erhält man eine Zulassung als Revisionsexperte oder Revisor. Im Gegensatz zu Revisoren dürfen Revisionsexperten sämtliche Prüfungen durchführen. Revisoren ist es z.b. untersagt, ordentliche Revisionen auszuführen. Wir sind fachlich gerüstet und erfüllen alle Voraussetzungen des Revisionsaufsichtsgesetzes und können Ihnen weiterhin sämtliche Revisionsdienstleistungen anbieten. Alltax AG Treuhandgesellschaft, Basel; Alltax AG Region Zürich Treuhandgesellschaft, Meilen; Hersberger Revisionsgesellschaft AG, Seltisberg; Treuhandgesellschaft Bont & Co., Reinach

Ausgabe 1/2007 Seite 2 Ordentliche Revision: Das neue Prüfungskonzept betrifft vor allem grössere KMUs Regeln für Revision geändert Der Schweizer Gesetzgeber hat die Regeln für die Abschlussrevision grundlegend geändert, veranlasst durch verschiedene Bilanzskandale und Firmenzusammenbrüche im In- und Ausland. Einführung 1. Januar 2008 Die neuen gesetzlichen Bestimmungen werden voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten und werden für alle Abschlüsse ab diesem Datum gelten. Für die grosse Mehrheit der Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, gelten die neuen Bestimmungen somit erstmals für das Geschäftsjahr 2008. Wie wird die Revisionspflicht neu bestimmt? Die beiden entscheidenden Änderungen der neuen gesetzlichen Bestimmungen sind: 1. Die Revisionspflicht ist nicht mehr von der Rechtsform abhängig Darum gelten neu für die folgenden juristischen Personen die gleichen Bestimmungen: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Verein und Stiftung. Personengesellschaften sind nach wie vor nicht der Revisionspflicht unterstellt. 2. Zusätzlich erfolgt eine Unterscheidung nach der Grösse der Unternehmen Neu erfolgt eine Zweiteilung der Revisionspflicht: Für grössere Gesellschaften ist die ordentliche Revision vorgeschrieben, für kleinere Gesellschaften ist die eingeschränkte Revision (siehe nächste Seite) vorgesehen. Unter bestimmen Bedingungen kann bei Kleinstunternehmen sogar ganz auf die Prüfung verzichtet werden. Wer muss «ordentlich» geprüft werden? Der ordentlichen Revision unterliegen Publikumsgesellschaften, alle Gesellschaften, welche eine Konzernrechnung erstellen müssen, sowie Gesellschaften, welche zwei der folgenden drei Richtgrössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren übertreffen: Bilanzsumme CHF 10 Mio. Umsatz CHF 20 Mio. Vollzeitstellen 50 im Jahresschnitt Ordentliche Revision kann verlangt werden Selbst wenn die obigen Richtgrössen nicht erreicht werden, können Aktionäre, die 10% des Aktienkapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen. Zudem kann sich selbstverständlich eine Gesellschaft mittels Generalversammlungsbeschluss freiwillig einer ordentlichen Revision unterstellen. Was bedeutet ordentliche Revision? Vergleicht man die ordentliche Revision mit der heutigen Abschlussprüfung, so werden künftig höhere Ansprüche gestellt. Die neuen massgebenden Prüfungsstandards (Handbuch von zurzeit rund 700 Seiten!), welche den internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing, ISA) entsprechen, sind strenger und wesentlich umfangreicher. Neue Prüfungstätigkeiten werden Pflicht Durch die neuen Standards werden neue Prüfungstätigkeiten zur Pflicht, welche bisher in mittelgrossen Verhältnissen noch nicht standardmässig angewendet wurden (z.b. Anwesenheit bei der Inventur, Einholen von Drittbestätigungen). Neu kommen auch zusätzliche Prüfungshandlungen zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen und Gesetzesverstössen dazu. Internes Kontrollsystem (kurz IKS) wird nötig Der bisherige Prüfungsauftrag an die Revisionsstelle Überprüfung der Gesetztes- und Statutenkonformität der Jahresrechung und des Gewinnverwendungsvorschlages wird neu bei der ordentlichen Revision ausgeweitet, indem auch das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems (IKS) beurteilt werden muss (siehe Seite 6 dieses KMUinfos). Tipp 1 Das müssen Sie tun: Vertiefen Sie Ihre Überlegungen zu den Risiken und führen Sie die Risikobeurteilung systematisch durch. Überarbeiten und ergänzen Sie das IKS. Unsere bestens ausgebildeten Fachleute unterstützen Sie dabei. Rufen Sie uns einfach an. Das IKS muss dokumentiert werden Zudem ist der Prüfer neu von Gesetzes wegen verpflichtet, das IKS bei der Durchführung der Prüfung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfungshandlungen zu berücksichtigen. Da der Gesetzgeber neu von allen Aktiengesellschaften verlangt, dass sie im Anhang der Jahresrechnung Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung offenlegen müssen, führt dies ebenso zu einer zusätzlichen Aufgabe für die Revisionsstelle. Wie erfolgt die Berichterstattung? Bei der Berichterstattung der Revisionsstelle an die Generalversammlung wird es aufgrund der Erweiterung des Prüfauftrages zu einem neuen Standardwortlaut kommen, wobei insbesondere zur Existenz des internen Kontrollsystems eine zusätzliche Stellungnahme erfolgen muss. Die Berichterstattung an den Verwaltungsrat erfolgt neu im Rahmen eines umfassenden Berichtes mit Feststellungen zur Rechnungslegung, zum Ergebnis der Revision sowie zum internen Kontrollsystem. Zusätzlich hat die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten und auch gegen das Organisationsreglement dem Verwaltungsrat schriftlich mitzuteilen. Marc Membrini Tipp 2 Dokumentieren Sie Ihr IKS und die Risikobeurteilung. Auch dabei unterstützen wir Sie.

95% aller Betriebe sind KMUs Gemäss Betriebszählung des Bundesamts für Statistik sind mehr als 95% aller Unternehmen KMUs. Für einen Grossteil von ihnen sofern sie eine AG oder GmbH sind wird die «eingeschränkte Revision» gelten. Eingeschränkte Revision wird sehr wichtig werden Dem neuen Prüfungsprodukt «eingeschränkte Revision» wird in Zukunft ein hoher Stellenwert zukommen. Kleinere und mittlere Firmen und Organisationen erhalten mit der Einführung des neuen Revisionsrechts (voraussichtlich auf den 1. Januar 2008) eine unkomplizierte, aber trotzdem wirkungsvolle Prüfung. Wer muss eingeschränkt geprüft werden? Die eingeschränkte Revision kommt für Gesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaft, Kommanditaktiengesellschaft) zur Anwendung, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen: Bilanzsumme von CHF 10 Mio Umsatzerlös von CHF 20 Mio Vollzeitstellen 50 im Jahresschnitt Verzicht auf Prüfung bei Kleinstunternehmen möglich Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Kleinstunternehmen mit nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt auf die eingeschränkte Revision verzichten können, wenn alle Aktionäre damit einverstanden sind. Aber Achtung: Ist auch Ihr Kreditgeber einverstanden? Was umfasst die eingeschränkte Revision? Es handelt sich um eine neue, eigenständige Prüfungsdienstleistung. Sie grenzt sich klar von der wesentlich umfangreicheren ordentlichen Revision ab. Der eingeschränkten Revision liegt folgende Konzeption (der im Entwurf vorliegende Prüfungsstandard umfasst rund 70 Seiten) zugrunde: Die Prüfung umfasst Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Ausgabe 1/2007 Seite 3 Eingeschränkte Revision: Die neue Prüfungsdienstleistung betrifft die meisten KMUs Die Prüfung erfolgt risikoorientiert. Geprüft wird aufgrund von Unterlagen, die beim Prüfungskunden vorhanden sind. Dies bedeutet: Es werden keine Drittbestätigungen (von Banken, Debitoren oder Kreditoren) eingeholt. Eine Teilnahme an der Inventur erfolgt nicht. Das interne Kontrollsystem wird nicht geprüft. Es werden keine Prüfungen zur Aufdeckung von deliktischen Handlungen oder Gesetzesverstössen vorgenommen. Prüfung auf Konformität Prüfungsgegenstand bildet wie bis anhin die Gesetzes- und Statutenkonformität der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) sowie des Antrags des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Ebenfalls unverändert bleibt die Anzeigepflicht bei offensichtlicher Überschuldung, sofern der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. Wie erfolgt die Berichterstattung und was beinhaltet sie? Die Berichterstattung erfolgt an die Generalversammlung. Ein zusätzlicher Detailbericht an den Verwaltungsrat (wie bei der ordentlichen Revision) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Neue Formulierung muss sein Der Bericht des Abschlussprüfers über die eingeschränkte Revision muss eine klar formulierte negative Zusicherung über die Jahresrechnung enthalten: «Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht Gesetz und Statuten entsprechen.» Sinn und Zweck dieser Formulierung Diese noch ungewohnte Formulierung bringt klar zum Ausdruck, dass die Sicherheit der Prüfungsaussage nicht so hoch ist wie bei einer ordentlichen Revision. Man wird sich sicher rasch an sie gewöhnen. Keine Empfehlung mehr Der Bericht zur eingeschränkten Revision wird auch keine Empfehlung zur Tipp Wir sagen Ihnen gerne, welche Art von Prüfung Sie für Ihre Unternehmen durchführen müssen. Fragen Sie jetzt auch Ihre Bank, was sie in Zukunft von Ihnen verlangt. Abnahme der Jahresrechnung mehr enthalten. Dies ist nur bei der ordentlichen Revision vorgesehen. Fazit Für die meisten KMUs wird die eingeschränkte Revision zur Pflicht. Für Gesellschaften, die keiner Revisionspflicht mehr unterstehen, ist es je nach Situation trotzdem ratsam, die Abschlusszahlen weiterhin zumindest eingeschränkt prüfen zu lassen. Haltung der Banken Die Banken haben sich dahingehend geäussert, dass sie die eingeschränkte Revision akzeptieren. Bei der Kreditvergabe dürften sie in vielen Fällen auf mindestens dieser auch bestehen. Das Betrauen einer fachkundigen Person mit der Überprüfung der Jahresrechnung bringt zudem den Vorteil, dass das Vertrauen in die Abschlusszahlen gestärkt wird. Das erleichtert auch die Beziehung zur Bank und ist nützlich bei Kreditverhandlungen. Gideon Roth Alltax AG Treuhandgesellschaft Vogesenstrasse 171 4056 Basel Telefon 061 327 37 37 Fax 061 302 33 13 Internet www.alltax.ch E-Mail info@alltax.ch

Risikoanalyse nach OR: Wachsamkeit wird verlangt und sie ist zu dokumentieren Neue qualitative Merkmale Die Jahresrechnung einer AG oder einer GmbH besteht unverändert aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Den internationalen Entwicklungen folgend, fliessen jedoch im Schweizer Gesellschaftsrecht zusätzliche qualitative Merkmale ein. So der revidierte Artikel 663b OR, der insbesondere mit Ziffer 12 den Anhang bedeutsam erweitert: Art. 663b, Anhang, Ziff. 12, 13 und 14 OR (geändert 16.12.2004, Inkraftsetzung auf 1.1.2008 erwartet) 12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung; 13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben; 14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben (bisher Ziffer 12). So sieht es Bundesrat Blocher «(...) Als Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung genügen ein Sitzungsdatum und die Aussage, man habe über die Risiken gesprochen, natürlich nicht. Das ist zu wenig. Der Gesetzgeber erwartet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken. (...) Die Risikobeurteilung ist Sache des Verwaltungsrates.» Also, Verwaltungsrat, zeig her dein «Risiko-Cockpit»! Der Umgang mit Risiken zählt seit je zu den zentralen Aufgaben einer Unternehmensleitung und ist bis ins Tagesgeschäft omnipräsent. Neu ist aber, dass das Risikomanagement formell auszugestalten ist, eine Dokumentation bestehen muss. Einem Regelkreis (siehe Abbildung) gleich muss sich der Verwaltungsrat oder seine delegierten Führungsgremien periodisch dem Thema zuwenden. In der Jahresrechnung ist dann jährlich auf die «Durchführung der Risikobeurteilung» einzugehen. Tipp 1 Für Risikomanagement, -vermeidung oder -minimierung im Betrieb eignet sich Ihr IKS sehr gut. Nutzen Sie es! Risikoreporting Allgemeine Standards, Branche usw. Am besten katalogisiert der Verwaltungsrat die spezifischen Unternehmensrisiken und teilt diese z.b. so ein: Strategische Risiken Geschäftsrisiken Marktrisiko Kreditrisiko Operationelle Risiken Ertragsrisiken Liquiditäts- und Finanzrisiken Reputationsrisiken Ein grundlegendes Stärken-Schwächen-Profil des Unternehmens kann hierbei wertvolle Dienste bei der Risikosensibilität geben. Sind die Risiken erst einmal identifiziert, kann man diese auch bewerten und steuern. Risikopolitik Risikoüberwachung und Massnahmen Ausgabe 1/2007 Seite 4 Risikoidentifikation und -bewertung Die Revisionsstelle ist interessiert! Auf die neu formulierte Ziffer 12 im Anhang wird jede Revisionsstelle ein besonderes Augenmerk richten. Denn risikoorientierte Prüfung ist heute der Kernpunkt jeder Revision und längst nicht mehr das Abhaken von Buchungsbelegen und Konti. Auch wenn BR Blocher um obiges Zitat zu ergänzen festhielt, die Revisionsstelle habe hierbei die formelle Seite der Risikobeurteilung (also die Systematik) zu prüfen und nicht den Inhalt, wird der leitende Revisor die Risikobeurteilung des Verwaltungsrates doch zu beurteilen haben, zumindest bezüglich der Auswirkung auf die präsentierte Jahresrechnung. So geht die Revisionsstelle vor Die Revisionsstelle lässt sich leiten von der Plausibilität der Risikobeurteilung; vom Vorhandensein einer Risikopolitik, einer Regelung der Verantwortlichkeiten und eines Reportings dazu; vom Risikobewusstsein im Unternehmen und von vorhandener Versicherungsdeckung, die dem Drittvergleich innerhalb der Branche standhalten. Ziffer 12 wird im Mittelpunkt stehen Die Ziffer 12 im Anhang wird künftig der Dreh- und Angelpunkt sein wie kein anderer in der Verständigung zwischen der Unternehmensleitung und deren Revisoren. Rudolf Brauchli Tipp 2 OR 663b, Ziffer 12 Eine frühzeitige Abstimmung zwischen VR und den Revisoren ist wichtig. Es gilt, bezüglich Risiken ein gemeinsames Verständnis zu erzielen.

Ausgabe 1/2007 Seite 5 Vorschriften für GmbH: Die personenbezogene Kapitalgesellschaft vor Änderungen Vorschriften von 1936 Das geltende Recht betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, stammt aus dem Jahre 1936. Es weist Mängel auf, die mit den neuen Bestimmungen, die voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten, beseitigt werden. Modernisierung ab 2008 Das neue GmbH-Recht orientiert sich an den Bedürfnissen von Unternehmen mit einem beschränkten Kreis von Gesellschaftern. Damit grenzt es sich klar von den gesetzlichen Bestimmungen zur Aktiengesellschaft ab. Regelungsmöglichkeiten bei GmbH Zahlreiche Bestimmungen sind dispositiver Natur. Als Instrument einer personenbezogenen Organisation stehen insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: statutarische Nachschuss- und Nebenleistungspflichten Regelungen zur Treuepflicht und zu Konkurrenzverboten die Ausgabe von im Stimmrecht privilegierten Stammanteilen Stimmrechtsbeschränkungen Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung strenge Vinkulierung Wichtige Neuerungen Die Revision des GmbH-Rechtes führt zu folgenden Neuerungen: Die Gründung von Einpersonengesellschaften wird möglich bisher waren mindestens zwei Personen nötig. Das Mindeststammkapital bleibt bei CHF 20 000., jedoch wurde die obere Begrenzung von CHF 2 Mio. ersatzlos gestrichen. Tipp Entsprechen die Statuten Ihrer GmbH den neuen Bestimmungen oder wollen Sie von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen? Wir helfen Ihnen sehr gerne dabei. Neu sind die Stammanteile vollständig einzubezahlen (bisher musste nur die Hälfte des Stammkapitals liberiert werden). Dadurch entfällt die solidarische Haftung der Gesellschafter für die vollständige Einzahlung des Kapitals. Die Einbringung von Sachwerten ist neu der Revisionspflicht unterstellt. Nach geltendem Recht darf jeder Gesellschafter nur einen Stammanteil besitzen. Dies erschwert die Übertragung der Anteile erheblich. Neu kann jeder Gesellschafter Eigentum an mehreren Stammanteilen haben. Auch die Übertragung der Stammanteile wird vereinfacht. Anstelle der öffentlichen Beurkundung genügt inskünftig die Schriftform und der Eintrag der Gesellschafter im Handelsregister. Die Mindestlimite eines Stammanteils wird von CHF 1000. auf neu CHF 100. herabgesetzt. Bisher mussten die Gesellschafter dem Handelsregisteramt zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Liste mit den Gesellschaftern einreichen. Auch diese Pflicht entfällt. Bezüglich Rechnungslegung und Revision gelten die Bestimmungen des neuen Aktienrechts. Die GmbH ist in Zukunft nicht mehr von der Revisionspflicht befreit, wenn sie gewisse Grössenkriterien erfüllt (siehe Artikel in diesem KMUinfo). Übergangsfrist von zwei Jahren Nach der Einführung der neuen gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Übergangsfrist von zwei Jahren, innerhalb derer die neuen Bestimmungen umgesetzt werden müssen. Mit der konsequenten Ausgestaltung der GmbH als personenbezogener Kapitalgesellschaft grenzt sie sich stärker als bisher von der Aktiengesellschaft ab. Ihr Stellenwert dürfte daher in Zukunft weiter zunehmen. Thomas Bont Treuhandgesellschaft Bont & Co. Talackerstrasse 15 4153 Reinach Telefon 061 711 22 43 Fax 061 711 23 10 E-Mail th.bont@bont-treuhand.ch

Ausgabe 1/2007 Seite 6 Internes Kontrollsystem: Alter Wein in neuen Schläuchen oder steckt mehr dahinter? Sinn und Zweck eines IKS Das Erfordernis der Einrichtung eines IKS (internes Kontrollsystem) ist aus Unternehmenssicht nichts Neues. Es gehört zu den Führungsaufgaben, den ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen und das Gesellschaftsvermögen zu schützen. Der Gesetzgeber sieht es so Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (OR Art. 716a, Abs. 1, Ziff. 3). Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann (OR Art. 662a). Aus dieser Bestimmung leitet sich die Pflicht des Verwaltungsrates zur Schaffung eines IKS ab. Was ist ein IKS? Unter IKS werden alle von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und übrigen Führungsverantwortlichen angeordneten Vorgänge, Methoden und Massnahmen verstanden, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen sowie das betriebliche Vermögen zu schützen. Führen durch Vorbild und Kontrolle Sehr wichtig ist, dass die angeordneten Vorgänge und Massnahmen auch gelebt werden. Dabei prägen die Führungskräfte mit ihrer Integrität und Vorbildfunktion das Kontrollumfeld. Ein so praktiziertes IKS wirkt unterstützend bei: der Verhinderung, der Vermeidung und der Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten; dem Schutz des Gesellschaftsvermögens; der Sicherstellung einer zuverlässigen und vollständigen Buchführung; einer verlässlichen finanziellen Berichterstattung; der Erreichung der Unternehmensziele. Integration in Abläufe Die organisatorischen Massnahmen des IKS sind in die betrieblichen Abläufe integriert, d.h., sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert. Was ist bei der Ausgestaltung des IKS zu berücksichtigen? Über die konkrete Ausgestaltung des IKS erfährt man vom Gesetzgeber nichts. Es ist dem Verwaltungsrat überlassen, das IKS der Betriebsgrösse, der Komplexität und dem Risikoprofil des Unternehmens anzupassen. Der Ermessensspielraum ist dabei sehr gross. Bei der Ausgestaltung des IKS sind diese Aspekte zu berücksichtigen: 1. Kontrollumfeld Das Verhalten der obersten Führung beeinflusst das Kontrollbewusstsein der Mitarbeiter und ist von zentraler Bedeutung. Das Kontrollumfeld beinhaltet die Aspekte Integrität, Kompetenz, Regelung von Zuständigkeiten und Verantwortung, Personalpolitik, Organisationsstruktur, Führungsstil der Geschäftsleitung und Überwachung durch den Verwaltungsrat. 2. Risikobeurteilung Die Risikobeurteilung umfasst Identifikation und Analyse der internen und externen Risiken bezüglich der Erreichung der Unternehmensziele. 3. Kontrollmassnahmen Hierzu zählen Vorgänge, Methoden und Massnahmen, die sicherstellen, Tipp Haben Sie ein IKS? Wenn ja, überprüfen und ergänzen Sie Ihr IKS. Haben Sie noch kein IKS, müssten aber eigentlich eines haben? Dann unbedingt Grundlagen schaffen. Dokumentation nicht vergessen. Wenn gewünscht, helfen wir gerne dabei. dass die Richtlinien und Anordnungen des Managements eingehalten werden. 4. Information und Kommunikation Es soll die zeit- und formgerechte Identifikation, Erfassung und Bereitstellung der relevanten Informationen gewährleistet werden, damit die Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen können. 5. Überwachung Mit der Überwachung wird die Wirksamkeit der internen Kontrolle im Zeitverlauf beurteilt. Sie bildet die Basis für fällige Anpassungen des IKS. Die Prüfung des IKS Bereits in der Vergangenheit sahen Prüfungsstandards vor, dass sich die Revisionsstelle bei der Durchführung der Prüfung auf vorhandene interne Kontrollen abstützen kann. Dabei wurden jedoch ausschliesslich prüfungstechnische Ziele verfolgt. IKS ist separater Prüfungsgegenstand Nach den neuen Gesetzesbestimmungen ist das IKS nicht mehr nur ein Bestandteil der allgemeinen Jahresabschlussprüfung, sondern neu ein separater eigenständiger Prüfungsgegenstand. In den neuen Gesetzesbestimmungen betreffend die ordentliche Revision (siehe Artikel in diesem KMUinfo) steht: Die Revisionsstelle prüft, ob ein internes Kontrollsystem existiert (OR Art. 728a, Abs. 1, Ziff. 3). Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollumfeld (OR Art. 728a, Abs. 2). Fortsetzung nächste Seite

Ausgabe 1/2007 Seite 7 Fortsetzung von voriger Seite Abschlussprüfer muss Existenz des IKS bestätigen Diese Neuregelung bedeutet für den Abschlussprüfer, dass er in jedem Fall Prüfungshandlungen vornehmen muss, die es ihm erlauben, die Existenz eines IKS materiell zu bestätigen. Diese Bedingungen sollten erfüllt sein Vom Vorhandensein eines IKS kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind: Die internen Kontrollen sind auf mögliche Risiken und Schwachstellen ausgerichtet. Die Betriebsabläufe und Risikoüberlegungen sowie die Kontrollmassnahmen sind ausreichend dokumentiert. Die vorgesehenen Kontrollen werden durchgeführt und überwacht. Sie sind für einen Dritten nachvollziehbar. Die internen Kontrollen sind wirksam. Im Detailbericht an den Verwaltungsrat hat sich die Revisionsstelle auch über die Feststellungen zum IKS ausführlich zu äussern. Im Bericht an die Generalversammlung mit einer Standardformulierung. Schlussfolgerung Das IKS ist bei der ordentlichen Revision (grosse KMUs), jedoch nicht bei der eingeschränkten Revision (kleinere und mittlere KMUs) zu prüfen. Alle Gesellschaften sind jedoch verpflichtet, den ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen. Das IKS kann dabei ein sehr effizientes Mittel sein und mithelfen, Ihre Unternehmensziele zu erreichen. Felix Fankhauser, Kurt Rau Hersberger Revisionsgesellschaft AG Jurastrasse 45 4411 Seltisberg Telefon 061 915 90 60 Fax 061 915 90 70 E-Mail info@hersberger-revi.ch MWST: Das neue Gesetz geht in die Vernehmlassung Entwurf in Vernehmlassung Mitte Februar dieses Jahres hat der Bundesrat den Entwurf bzw. die Entwürfe zum neuen MWSTG in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage ist in die Module «Steuergesetz», «Einheitssatz» und «Zwei Sätze» aufgeteilt. Modul «Steuergesetz» Im Modul Steuergesetz werden rund 50 Änderungen des MWSTG vorgeschlagen. Teilweise handelt es sich nur um die Beseitigung von Unklarheiten, teilweise um weitreichende Änderungen des Gesetzestextes. So soll die Mindestumsatzgrenze für die Steuerpflicht auf CHF 100 000. (bisher nur CHF 75 000. ) angehoben werden. Für die Abrechnung mit Saldosteuersatz ist eine Umsatzlimite von CHF 5 Mio. und eine Steuerzahllast von CHF 100 000. vorgesehen und der Wechsel zur effektiven Methode soll schon nach einem Jahr möglich sein. Tipp Wie sind Ihre Beziehungen zur MWST-Verwaltung? Haben Sie Probleme mit der Abrechnung? Oft sind einfache Massnahmen von grossem Nutzen. Am besten, Sie reden mit unseren MWST- Spezialisten bevor es zu teuren Auseinandersetzungen mit der Steuerverwaltung kommt. Module «Einheitssatz» und «Zwei Sätze» In den Modulen «Einheitssatz» und «Zwei Sätze» sind noch weiter reichende Änderungen vorgesehen. In beiden Vorlagen werden die Steuerausnahmen gemäss Artikel 18 MWSTG drastisch gekürzt von heute 25 auf fünf bis sechs 6. Sehr umstritten ist die Unterstellung des Gesundheitswesens unter die Mehrwertsteuerpflicht. Eine Verteuerung des Gesundheitswesens ist politisch kaum durchsetzbar; die einzigen Befürworter wären wohl wir Mehrwertsteuerberater. Die Variante «Zwei Sätze» sieht die Unterstellung bisher ausgenommener Leistungen zu einem reduzierten Satz von 3,6% vor. In der Variante «Einheitssatz» soll mit Unterstellung des Gesundheitswesens ein Einheitssatz von 6% zur Anwendung kommen. Bleibt das Gesundheitswesen von der MWST ausgenommen, ist ein Satz von 6,4% geplant. Klare Verbesserung Das Modul «Steuergesetz» bringt zwar nicht die propagierte «ideale Mehrwertsteuer», leistet aber einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit. Die im Juli 2006 in Kraft gesetzte Verordnung zum MWSTG ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der «Pragmatismusartikel» hat das Klima zwischen Unternehmen und Mehrwertsteuerverwaltung innert kurzer Zeit wesentlich verbessert. Umfassende Vereinfachung in weiter Ferne Ob ein Einheitssatz oder die Reduktion der Steuerausnahmen die Steuer wesentlich vereinfachen werden, ist fraglich. Die vom Bundesrat angestrebte «umfassende Vereinfachung der MWST» ist noch in weiter Ferne. Ihre Berater freuts. Und wir halten Sie hier im KMUinfo weiterhin auf dem Laufenden. Yvonne Barcellona Weitere Änderungen Auf den 1. Januar 2007 sind eigentlich bereits wieder Praxisänderungen und Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer vorgesehen gewesen (bis Mitte Februar 2007 liegt aber erst der Entwurf vor). In Anlehnung an den neuen Lohnausweis ist der Privatanteil Fahrzeugkosten neu mit 0,8% bzw. 0,4% steuerbar. Die private Nutzung von Geschäftshandys, SBB-Halbtax- und Generalabonnements ist nicht mehr im Eigenverbrauch zu versteuern.

Ausgabe 1/2007 Seite 8 Steuern: Neues aus BL, SZ und vom Bund Tipp Säule 3a Die steuerlich zulässigen Maximalabzüge pro 2007 betragen: CHF 6365. für Steuerpflichtige mit Pensionskasse; CHF 31 824. (höchstens 20% des Erwerbseinkommens) für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Profitieren Sie von dieser steuerlich vorteilhaften Lösung für Ihre Altersvorsorge. Neues aus Basel-Landschaft In der letzten Ausgabe von KMUinfo konnten wir Ihnen von zwei laufenden Steuergesetzesrevisionen im Kanton Basel-Landschaft berichten. Inzwischen ist die erste Revision abgeschlossen. Erstes Paket Der ehrgeizige Zeitplan für den ersten Teil der Gesetzesrevision konnte eingehalten werden und sie wurde, wie vorgesehen, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Wichtige Ziele waren: die steuerliche Entlastung von Ehepaaren und Familien (Splitting); die vollständige harmonisierungskonforme Besteuerung des Eigenmietwertes. Alltax AG Region Zürich Treuhandgesellschaft Kirchgasse 50, 8706 Meilen T 044 924 20 10, F 044 924 20 11 Baarerstrasse 8, 6300 Zug T 041 723 10 10, F 041 723 10 11 Summelenweg 2, 8808 Pfäffikon (Freienbach SZ) T 055 410 80 90, F 055 420 23 26 Internet www.alltax.ch E-Mail meilen@alltax.ch Familien mit tiefen Einkommen werden entlastet. Der Eigenmietwert wird erhöht und der Mietkostenabzug fällt weg. Diese Änderungen sind erst beim Ausfüllen der Steuerdeklaration 2007 im nächsten Jahr zu berücksichtigen sie haben noch keine Auswirkungen auf die jetzt einzureichende Steuererklärung über das Einkommensjahr 2006. Zweites Paket Auch hier ist die Vorlage noch im Zeitplan und die Einführung auf den 1. Januar 2008 vorgesehen. Im März 2007 soll die erste Sitzung der Finanzkommission stattfinden. Im September 2007 sind dann zwei Lesungen im Landrat vorgesehen. In diesem Paket sind unter anderem die folgenden Änderungen vorgesehen: massgebliche steuerliche Entlastung von juristischen Personen; Annäherung der Steuerbelastung von juristischen Personen an diejenigen der Nachbarkantone; Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Mit diesen Änderungen soll die Attraktivität des Kantons Basel-Landschaft gesteigert werden. Bund: Auswirkungen des Partnerschaftsgesetzes auf Steuergesetze Das Partnerschaftsgesetz wirkt. Die Kantone nehmen die entsprechenden Anpassungen der Steuergesetze vor. Die eingetragenen Partner werden den Verheirateten in vielem gleichgestellt. So hat zum Beispiel der Kanton Basel-Landschaft die Anpassungen im Steuerrecht auf den 1. Januar 2007 vorgenommen. In 8bis, Absatz 1, des Steuergesetzes des Kantons Basel- Landschaft steht: «Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.» Diese Änderungen im Steuerrecht eröffnen neue Möglichkeiten in der Steuerplanung und -optimierung. Neues aus dem Kanton Schwyz betreffend Dividendenbesteuerung Die eidgenössischen Räte haben in der Frühjahrssession die Unternehmenssteuerreform II verabschiedet. Dividenden im Privatvermögen sollen demnach nur noch zu 60% besteuert Tipp zur Lohnmeldepflicht Haben Sie als Arbeitgeber (z.b. auch als Hauseigentümer mit angestelltem Hauswart) in den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft von den Lohnausweisen pro 2006 eine Kopie der Steuerbehörde zugestellt? Wenn nein, sollten Sie das unbedingt jetzt noch erledigen. werden, jene im Geschäftsvermögen zu 50%. Die SP hat allerdings das Gesetzesreferendum beschlossen! Bereits umgesetzt ist dieses Thema im Kanton Schwyz: Ganze 75% der Dividende werden seit 1.1.2007 nicht besteuert, wenn der im Kanton wohnende Aktionär mindestens 5% Aktienbesitz hält! «Heiratsstrafe» in Schwyz gemildert Im Kanton Schwyz ist zur Vermeidung der Mehrbelastung von verheirateten Doppelverdienern das Splitting bereits eingeführt. Das steuerbare Einkommen wird mit dem Divisor 1,9 geteilt und die Progression wirksam gebrochen. Die Referendumsfrist für die Sofortmassnahme bei der direkten Bundessteuer ist abgelaufen. Die Erhöhung der Ehepaar- und Doppelverdienerabzüge ist aber lediglich bis zu mittleren Einkommen befriedigend und dürfte nun ab Steuerjahr 2008 mit Zahlungstermin 31.3.2009 Wirkung zeigen. Rudolf Brauchli, Robert Richner Tipp Domizil Bei gewichtigen ausschüttungsreifen Reserven kann sich ein Umzug in den Kanton Schwyz insbesondere nach Freienbach oder Wollerau lohnen. Impressum KMUinfo erscheint zweimal pro Jahr. Nachdruck unter Quellenangabe erlaubt. Konzept: Edwin Tschopp, Fotos: KMUinfo, Cartoon: Rolf Meier (Roloff), Druck: Express Druck, Basel.