Laut Protokoll verkündet am 2.6.2017 Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit Klägerin, g e g e n Beklagte, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Abteilung 33 durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung von Schadensersatz. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im XXX Frankfurt am Main. Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft. Am 5.12.2016 parkte die Klägerin ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem vor dem Haus gelegenen öffentlichen Parkplatz. Gegen 20.00 Uhr fiel vom Dach des Hauses ein
3 Eisbrocken auf die Motorhaube des Fahrzeuges und beschädigte dieses. Diese waren verursacht durch die Heizungsanlage, an deren Abzug das kondensierte Wasser fror. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens belaufen sich laut Kostenvoranschlag der Fa. Auto Kosmetik auf 688,98 EUR netto. Die Beklagte meldete das Ereignis der Haus und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die eine Regulierung ablehnte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse als Verantwortliche für den Zustand des Hauses und seiner Einrichtungen für die Schäden aufkommen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 688,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.2.2017 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach erfolgter Reparatur die auf die Rechnung entfallende Mehrwertsteuer und den für die Dauer der Reparatur entstehenden Nutzungsausfall zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Verstoß gegen eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht könne ihr nicht vorgeworfen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift sätze nebst Anlagen verwiesen.
4 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Sofern er so ausgelegt wird, dass die Verpflichtung zur Erstattung des noch nicht bezifferbaren Schadens festgestellt werden soll, besteht das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis im Sinne von 256 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 688,98 EUR gemäß 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Aus demselben Grund entfällt die Verpflichtung zur Erstattung eines noch nicht bezifferbaren Schadens. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Als werbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist sie beschränkt rechtsfähig. Ihr kann jedoch nicht der Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen von Vorsichts maßnahmen gemacht werden. In aller Regel muss es dem Passanten überlassen bleiben, sich und sein Eigentum selbst durch Achtsamkeit zu schützen, weil vom Hauseigentümer Sicherheitsmaßregeln nur beim Vorliegen besonderer Umstände verlangt werden können. Regelmäßig trifft den Hauseigentümer also nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Allein die allgemeine Gefahr, dass von einem schneebedeckten Dach Lawinen abgehen können, begründet also keine Pflicht, Vorkehrungen zu treffen. Sinnvoll ist das Aufstellen von Warnschildern nämlich nur dann und dort, wo auf eine konkrete Gefahr hingewiesen
5 werden muss. Wann eine besondere Lage vorliegt und welche Maßnahmen dann zu ergreifen sind, kann wiederum nicht allgemein festgelegt werden, sondern richtet sich nach dem konkreten Fall. Es ist erforderlich, aber auch genügend, dass nach dem Stand der Erfahrungen und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des allenfalls Haftpflichtigen alles geschieht, was vernünftigerweise an Sicherheitsmaßnahmen geschehen kann. Als solch besondere Umstände können die allgemeine Schneelage des Ortes, allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemeine örtliche Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse, die konkrete Witterungslage, die konkreten Informationen der Beteiligten und die konkrete Verkehrseröffnung. Teils kann das Vorliegen eines solchen besonderen Umstandes" ausreichen, um die Haftpflicht zu begründen; liegen jedoch mehrere Umstände gleichzeitig vor, so ergibt sich erst Recht eine Haftung (vgl. Birk in: NJW 1983, 2911 m.w.n. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Strauch in: NZM 2012, 524). Diese zur Haftung für durch Schneelawinen verursachte Schäden entwickelten Grundsätze sind auch für die Haftung durch Eisbruch heranzuziehen. Demzufolge ist zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit keine ähnlich gelagerten Vorkommnisse am versicherten Gebäude und in der näheren Umgebung gab. Das Haus war mit Schneefanggittern ausgestattet. Auch wenn es sich vorliegend um Eisbruch handelte, wies das Dach des Hauses jedenfalls die übliche Schutzvorrichtung auf. Die Bildung von Eis durch kondensierten Abdampf ist zwar grundsätzlich möglich, bildet aber nach Art und Umfang sowie aufgrund der Häufigkeit keinen Grund dafür, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die über das Anbringen von Fanggittern hinausgehen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 888,98 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung a) Gegen diese Entscheidung ist die Berufung statthaft. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. b) Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde statthaft. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Sie ist einzulegen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem
7 Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.