Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Landkreis Soltau- Fallingbostel. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage



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Transkript:

Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Landkreis Soltau- Fallingbostel Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1 Der Landkreis Soltau-Fallingbostel gewährt zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen. 1.1. Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung folgender beihilferechtlicher Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung: - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom, 06.08.2008, Abl. L 214/3 vom 09.08.2008 (AGFVO) 1.2. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Landkreis Soltau-Fallingbostel als bewilligende Stelle gemeinsam mit der jeweiligen Standortgemeinde, nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Landkreis Soltau-Fallingbostel setzt hierfür Mittel aus dem sog. Regionalisierten Teilbudget entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU (vom 17.07.2007 in der aktuellen Fassung) aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode 2007-2013 ein. 1.3. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn mit der Maßnahme bei Antragstellung noch nicht begonnen wurde. 2 Geltungsbereich Fördergebiet ist der Landkreis Soltau-Fallingbostel. 3 Gegenstand der Förderung Gefördert werden folgende Investitionsvorhaben: - Errichtung einer Betriebsstätte, - Erweiterung einer Betriebsstätte, - Verlagerung einer Betriebsstätte, - Erwerb einer von der Stilllegung bedrohten oder bereits stillgelegten Betriebsstätte, sofern dieser unter Marktbedingungen erfolgt. - Investitionen die geeignet sind die Umweltbilanz und die Energiebilanz des Unternehmens zu verbessern sowie - Investitionen in neue Umwelttechnologien. 4 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen

2 - des Handels, ausgenommen ist der großflächige Einzelhandel - des Hotelgewerbes mit mindestens 3 Sternen nach Dehoga-Kriterien, - sonstige Dienstleistungsbetriebe sowie - Unternehmen des Handwerks und der Industrie - Freiberufler mit Sitz der Betriebsstätte im Landkreis Soltau-Fallingbostel 4.1. Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind gem. Anhang I zur AGFVO definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro haben. 4.2. Mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie werden danach definiert als Unternehmen, die nicht kleine Unternehmen sind und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben. 4.3. Sofern weitere Unternehmen wirtschaftlich oder vertraglich mit dem antragstellenden KMU verbunden sind, sind deren Beschäftigtenzahlen, Umsätze und Bilanzsummen anteilig oder vollständig den Werten des antragstellenden KMU hinzuzurechnen. Dabei ist die Intensität der Bindung zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGFVO enthaltenen Berechnungsmethoden. 4.4. Eine Kumulierung mit anderen Investitionskostenzuschüssen für dasselbe Projekt mit Mitteln aus dieser Förderrichtlinie ist nicht zulässig. Die KMU- Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär. Nicht antragsberechtigt sind Betriebe, die auf Grund einer mangelnden Qualität des Vorhabens bei der NBank bereits abgelehnt wurden, sowie Unternehmen aus den Sektoren Land-/Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Schiffbau und im Kunstfasersektor, Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mitteln nicht Folge geleistet haben. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Die Höhe des Zuschusses beträgt - bei kleinen Unternehmen bis zu 15,00%, - bei mittleren Unternehmen bis zu 7,5% der förderfähigen Investitionskosten. Soweit das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Nettoinvestitionskosten maßgeblich. 5.3 Der Zuwendungsempfänger muss entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbetrag von mindestens 25 % leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält.

3 5.4 Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Grunderwerb nur bis zu 10% der Gesamtinvestition. 5.5 Folgende nicht-investive Tatbestände sind förderfähig: - Erstmalige Teilnahme an Messen (In- und Ausland) bis zu 50% brutto der anfallenden Ausgaben für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes. - Beihilfen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater bis zu 50% der Bruttokosten; Ausgeschlossen sind fortlaufende oder regelmäßige Dienstleistungen, die Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung oder betriebsübliche Werbung. - Durchführung von vorbereitenden Studien, z. B. Marketingkonzepte - Konzepte für betriebliches Energie-Management, regenerative Energien und erhebliche Energieeinsparungsinvestitionen. 5.6 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: - Waren - Werk- und Verbrauchsstoffe - Verkehrsmittel (PKW,LKW) - Stille Beteiligungen als sonstige öffentliche Kapitalzufuhr - Eigengesellschaften des Landkreises und der Städte und Gemeinden - Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen, sowie Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren anhängig gemacht - geringwertige Wirtschaftsgüter - Sollzinsen - Stilllegung von Kernkraftwerken - Ausgaben für Wohnungsbau - Rabatt/Skonto - Leasing - Mietkauf (nur wenn Aktivierung beim Kapitalgeber erfolgt) 5.7 Von der Förderung sind grundsätzlich umfasst: - Immaterielle Wirtschaftsgüter (Rechte, Patente, Lizenzen) - Gebrauchte Wirtschaftsgüter Allerdings ist über die Förderfähigkeit dieser Kosten im Einzelfall und nach gesonderter Prüfung zu entscheiden. 5.8 Die nach dieser Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes oder sonstigen öffentlichen Beihilfen, gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenzen der Förderung nicht überschreiten. 5.9 Zuschüsse von weniger als 5.000 Euro werden nicht gewährt (Bagatellgrenze). 5.10 Der Höchstbetrag der Förderung wird auf 100.000,00 begrenzt. Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig.

4 6 Verfahren 6.1. Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vor Investitionsbeginn schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zusammen mit den im Antragsvordruck genannten Unterlagen beim Landkreis Soltau- Fallingbostel einzureichen. 6.2. Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die bewilligende Stelle vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind. Dabei ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. 6.3. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss sichergestellt sein. 6.4. Es muss ein in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben vorliegen. Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um ein neues, in sich abgeschlossenes Investitionsvorhaben handelt. 6.5. Die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände müssen für die Dauer von mindestens fünf Jahren zweckgebunden verwendet 6.6. Der Betrieb oder Teile des Betriebs dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht stillgelegt, anderen übertragen oder zur Nutzung überlassen oder aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel hinaus verlagert 6.7. Mit dem Vorhaben ist spätestens 2 Monate nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen. 6.8. Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist auf den 31.03 des zweiten Folgejahres der Jahrestranche der von der NBank bewilligten EU-Mittel begrenzt. 6.9. Es erfolgt eine Einstufung des Antrags nach einem Bewertungsverfahren. Voraussetzung zur Förderung ist, dass eine Mindestpunktzahl von 80 erreicht wird. Die Bewertungstabelle wird veröffentlicht. 6.10. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Teilzeitarbeitsplätze werden entsprechend der jeweiligen Wochenarbeitszeit, Saisonarbeitsplätze mit der jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit, sofern sie auf Dauer angeboten werden, anteilig berücksichtigt. Ein zusätzlich geschaffener Ausbildungsplatz wird wie zwei Vollzeitdauerarbeitsplätze gewertet. 6.11. Neu geschaffene Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten

5 6.12. Der Landkreis Soltau-Fallingbostel hat das Recht, die Antragsangaben, die Fördergrundlagen, die Erfüllung der Voraussetzungen und Bestimmungen und sonstige im Rahmen der Zuwendungsgewährung bedeutsame Umstände in den Betrieben zu überprüfen und darüber Erkundigungen einzuholen. Ebenso bleiben Prüfungsverfahren des Landes, des Bundes oder der EU vorbehalten. 6.13. Der Zuschuss wird grundsätzlich nicht ausgezahlt bzw. ist, ggf. zuzüglich Zinsen, zurückzuzahlen, wenn die Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie oder des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten Dies gilt insbesondere, wenn - die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände nicht für die Dauer von fünf Jahren zweckgebunden verwandt werden oder - die im Antrag angegebenen Dauerarbeitsplätze nicht geschaffen und besetzt In besonderen Ausnahmefällen kann von einer Rückforderung abgesehen 6.14. Die Belege und sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2023 aufzubewahren. 6.15. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle im Rahmen des Zuwendungsbescheides festgelegten Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, insbesondere einer Veröffentlichung ihrer Förderdaten nach der Transparenzrichtlinie der EU-Kommission zuzustimmen (VO (EG) Nr. 1828/2006 vom 08.12.2006, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L371/1, Art. 7 Ziff. 2 d) vom 08.12.2006). Darüber hinaus ist der Landkreis Soltau-Fallingbostel berechtigt, die geförderten Unternehmen und Projekte in der Presse zu veröffentlichen. 6.16. Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des 264 StGB erklärt. 6.17. Über die Auszahlung der Zuwendung wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigten Verwendungsnachweises durch den Landkreis Soltau-Fallingbostel entschieden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist zusammen mit Originalbelegen innerhalb von einem Monat einzureichen. 7 Inkrafttreten, zeitliche Befristung 7.1. Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung in der Böhme-Zeitung und der Walsroder Zeitung mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2013 unter der Voraussetzung, dass Mittel der Europäischen Union und Kreismittel zur Verfügung stehen und die Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.