Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII



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Transkript:

Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Präambel Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. Der NAME DES TRÄGERS hat sich in Vereinbarungen, die mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe abgeschlossen wurde, verpflichtet, in seinen Einrichtungen und Diensten den Schutzauftrag zu erfüllen. Damit übernimmt NAME DES TRÄGERS eine Mitverantwortung, ohne jedoch die Gesamt- und Letztverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers in Frage zustellen. Die vorliegende Dienstanweisung regelt die Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a SGB VIII und legt interne organisatorische Maßnahmen fest. Mitgeltende Unterlagen zur Dienstanweisung Flussdiagramm Dokumentationsvorlagen: Checkliste Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung, Situationsportrait, ation, Ergebnisbogen Risikoabschätzung der erfahrenen Fachkraft (bei trägereigenen insoweit erfahrenen Fachkraft); Mitteilung an das Jugendamt Fachkräftebegriff Fachkräfte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe befasst sind. Geltungsbereich Diese Dienstanweisung gilt für KONKRETE BENENNUNG DER EINRICHTUNGEN/DER DIENSTE DES TRÄGERS, die Leistungen nach SGB VIII erbringen. 1. Verantwortung und Aufgaben des Trägers 1.1 Der Träger schließt die Vereinbarung mit dem Jugendamt gemäß 8a SGB VIII ab. 1.2 Der Träger ist für die Organisation der betrieblichen Abläufe des Sicherstellungsauftrages verantwortlich. 1.3 Der Träger unterrichtet die über die Verpflichtungen aus den abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß 8 a SGB VIII und die Kontaktdaten der insoweit erfahrenen Fachkraft. Dies gilt insbesondere bei der Einführung neuer en und bei Änderungen oder Neueinführung von Dienstanweisungen oder Handlungsleitlinien. 1.4 Die notwendigen internen Vorgabedokumente, Vereinbarungen, Informationsmaterialien und quellen werden für die verantwortliche zur Verfügung gestellt. 1.5 Durch den Träger erfolgt die Benennung bzw. Änderungen der Person(en) der insoweit erfahrenen Fachkraft nach 6(2) der Vereinbarungen gegenüber dem Jugendamt. 1.6 Der Träger benennt nur Pesonen als insoweit erfahrene Fachkräfte die mindestens über folgende Qualifikation verfügen: einschlägige Berufsausbildung (z.b. Sozialpädagogik, Psychologie, Medizin), Qualifizierung durch nachgewiesene Fortbildung, Praxiserfahrung im Umgang mit traumatisierten Kindern und Problemfamilien 1_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 1 von 4

Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Fähigkeit zur Kooperation mit den Fachkräften öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe, sowie mit weiteren Einrichtungen, z.b. der Gesundheitshillfe und der Polizei Kompetenz zur kollegialen Beratung; nach Möglichkeit supervisorische oder coaching-kompetenzen persönliche Eignung (z.b. Belastbarkeit, professionelle Distanz, Urteilsfähigkeit) 1.7 Die Erfahrungen mit den getroffenen Regelungen werden im Rahmen der Qualitätssicherung regelmäßig ausgewertet und deren Wirksamkeit überprüft (Evaluation). 2. Verantwortung und Aufgaben der 2.1 Regelhafte Aufgaben der unabhängig von einer konkreten Gefährdungseinschätzung 2.1.1 Die eines Dienstes oder einer Einrichtung unterrichtet die Fachkräfte über die Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß 8a SGB VIII. Dies gilt insbesondere bei der Einführung neuer Mitarbeiter/innen und bei Änderungen oder Neueinführung von Dienstanweisungen oder Handlungsleitlinien. 2.1.2 Die jeweiligen Vereinbarungen stehen den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Einsicht zur Verfügung. 2.1.3 Die unterrichtet über die festgelegten Prozesse, Dokumentationsunterlagen und sonstige Informationsmaterialien, und stellt diese den Mitarbeitern und Mitarbeiterinen zur Verfügung. Hierbei ist auch eine Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt am Wochenende zu berücksichtigen. 2.1.4 Die unterrichtet die Fachkräfte über die gewichtigen Anhaltspunkte, die eine Kindeswohlgefährdung erkennen lassen und stellt die zu verwendenden diagnostischen Instrumente zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass hierbei mindestens die in der Checkliste gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung benannten Anhaltspunkte beachtet werden. 2.1.5 Die bereits verwendeten diagnostischen Instrumente, Beobachtungslisten und dergleichen werden von der auf die vollständige Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte überprüft und ggf. angepasst. 2.1.6 Die stellt die Bearbeitung der Thematik in der regelhaften Besprechungsstruktur der Einrichtung und in der Fortbildungsplanung sicher. 2.1.7. Die ist verantwortlich für die Information der Fachkräfte über weitere Jugendhilfeleistung und andere Hilfen (z.b. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz). 2.2 Aufgaben der bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung 2.2.1 Die hat bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Verantwortung für die Verfahrenssteuerung und die nachvollziehbare, lückenlose Dokumentation. Zur Dokumentation der Handlungsschritte sind die mitgeltenden Dokumentationsvorlagen in der jeweils gültigen Version zu verwenden. 2.2.2 Bei Kenntnisnahme von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist die verantwortlich für eine unverzügliche Fallbesprechung/kollegiale Beratung. 2.2.3 Die zieht die insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzu, wenn ein Gefährdungsrisiko innerhalb der kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann. Die Hinzuziehung erfolgt soweit wie möglich mit anonymisierten bzw. pseudonymisierten Falldaten. 2.2.4 Die bezieht die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten in jedem Verfahrensstadium einer Gefährdungseinschätzung ein, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 2.2.5 Die stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten über Hilfen informiert sind und dass auf die Inanspruchnahme der für erforderlich gehaltenen Leistungen und Maßnahmen hingewirkt wird. 1_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 2 von 4

Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII 2.2.6 Die beachtet die altersgerechte Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen, insbesondere die Aufklärung über dessen Rechte. 2.2.7 Die teilt dem Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung unverzüglich mit, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichen, die jeweils Berechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie in Anspruch zu nehmen oder eine Gefährdungseinschätzung von der Einrichtung nicht verläßlich durchgeführt werden kann. 2.2.8 Die leitet eine Kopie der Mitteilung an das Jugendamt an NAME VORGESETZTE STELLE/TRÄGER weiter. 2.3 Aufgaben in der Nachbearbeitung und Auswertung 2.3.1 Nachdem eine Mitteilung an das Jugendamt erfolgt ist, beurteilt die kontinuierlich, ob die Kindeswohlgefährdung abgewendet ist und leitet ggf. eine erneute Risikoeinschätzung ein. 2.3.2 Die wertet die Erfahrungen mit den getroffenen Regelungen aus (Evaluation) und ist verantwortlich für die Einbeziehung weiterer fachlicher Erkenntnisse. 2.4 Sonderregelung für Einrichtungen und Dienste der Hilfen zur Erziehung ( 27 ff SGB VIII) In Einrichtungen und Diensten der Erziehungshilfe des NAME DES TRÄGERS kann die bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Verantwortung und die Aufgaben der Ziffern 2.2.1 bis 2.2.6 sowie der Ziffer 2.3.1 auf eine andere Fachkraft mit sfunktion übertragen. 3. Verantwortung und Aufgaben der Fachkraft 3.1 Kenntnis der Verpflichtungen aus den jeweiligen Vereinbarungen gemäß 8a SGB VIII. 3.2 Kenntnis der internen Regelungen zum Prozess und den Dokumentationsunterlagen. 3.3 Kenntnis der gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gemäß der Checkliste. 3.4 Wahrnehmung, Einschätzung und Gewichtung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. 3.5 Verpflichtung zur Dokumentation der Beobachtungen in den jeweils gültigen Dokumentationsvorlagen Checkliste der gewichtigen Anhaltspunkte sowie Situationsportrait. 3.6 Mitteilung von Beobachtungen zur Kindeswohlgefährdung an die. 3.7 Teilnahme an der Fallbesprechung/kollegialen Beratung. 3.8 Mitwirkung an den Handlungsschritten bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in Absprache mit der bzw. in Einrichtungen der Erziehungshilfe mit der für diese Aufgaben deligierten Fachkraft mit sfunktion (siehe Punkt 2.4). 4. Insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des 8 a SGB VIII 4.1 Diejenigen Fachkräfte aus eigenen Einrichtungen und Diensten des NAME DES TRÄGERS, die die Voraussetzungen erfüllen (siehe Punkt 1.6) und die vom NAME DES TRÄGERS als insoweit erfahrene Fachkräfte in den Vereinbarungen mit dem Jugendamt namentlich benannt wurden, sind verpflichtet, die Anfragen aus den Einrichtungen und Diensten des NAME DES TRÄGERS unverzüglich zu bearbeiten. 4.2 Insoweit erfahrene Fachkräfte des NAME DES TRÄGERS stehen den Einrichtungen anderer Träger zur Verügung, wenn darüber Vereinbarungen mit dem NAME DES TRÄGERS abgeschlossen wurden. 1_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 3 von 4

Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII 5. Datenschutz und Verschwiegenheitsverpflichtungen Die Regelungen in 8 a SGB VIII schaffen Rechtssicherheit für Träger und Fachkräfte. Es bestehen keine einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte für die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt, wenn dies zur Sicherstellung des Schutzauftrages erforderlich ist. Bei der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkfraft müssen die Falldaten soweit möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden. 6. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung einschließlich der mitgeltenden Unterlagen tritt zum XX.XX.XXXX in Kraft. Datum und Unterschrift 1_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 4 von 4

Checkliste der gewichtigen Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Hinweise zur Wahrnehmung und Beurteilung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des 8a SGB VIII Schutzauftrag 1. Gewichtige Anhaltspunkte Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen (vgl. hierzu auch 1666 BGB). Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden Körperliche und seelische Vernachlässigung seelische Misshandlung körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt. Anhaltspunkte für Fachkräfte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen sowie in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld. Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch betrachtet werden. Auf die besondere Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist Rücksicht zu nehmen. Eine große Rolle spielt auch die Fähigkeit und Bereitschaft der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zur Pro-blemeinsicht, Mitwirkungsbereitschaft und der Motivation, Hilfe anzunehmen. Anhaltspunkte in der Grundversorgung des jungen Menschen: 1. Verletzungen des jungen Menschen sind nicht plausibel erklärbar oder selbst zugefügt 2. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des jungen Menschen werden nicht oder nur sporadisch wahrgenommen 3. Der junge Mensch bekommt nicht genug zu trinken und/oder zu essen 4. Die Körperpflege des jungen Menschen ist unzureichend 5. Die Bekleidung des jungen Menschen lässt zu wünschen übrig 6. Die Aufsicht über den jungen Menschen ist unzureichend 7. Der junge Mensch hält sich an jugendgefährdenden Orten oder unbekanntem Aufenthaltsort auf 8. Der junge Mensch hat kein Dach über dem Kopf 9. Der junge Mensch verfügt über keine geeignete Schlafstelle Beobachtung der Fachkraft Anhaltspunkte in der Familiensituation: 10. Das Einkommen der Familie reicht nicht 11. Finanzielle Altlasten sind vorhanden 12. Der Zustand der Wohnung ist besorgniserregend 13. Mindestens ein Elternteil ist psychisch krank oder suchtkrank 14. Mindestens ein Elternteil ist aufgrund einer chronischen Krankheit oder Behinderung gehandicapt 15. Das Erziehungsverhalten mindestens eines Elternteils schädigt den jungen Menschen 16. Gefährdungen können von den Eltern nicht selbst abgewendet werden, bzw. es mangelt an der Problemeinsicht der Eltern 17. Es mangelt an Kooperationsbereitschaft; Absprachen werden von den Eltern nicht eingehalten, Hilfen nicht angenommen Beobachtung der Fachkraft 6_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 1 von 2

Checkliste der gewichtigen Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Anhaltspunkte in der Familiensituation des jungen Menschen: 18. Der körperliche Entwicklungsstand des jungen Menschen weicht von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab 19. Krankheiten des jungen Menschen häufen sich 20. Es gibt Anzeichen psychischer Störungen des jungen Menschen 21. Es besteht Gefahr einer Suchterkrankung des jungen Menschen und/oder die Gesundheit gefährdende Substanzen werden zugeführt 22. Dem jungen Menschen fällt es schwer, Regeln und Grenzen zu beachten 23. Mit oder in Kindertagesstätte, Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstelle gibt es starke Konflikte Beobachtung der Fachkraft Anhaltspunkte in der Erziehungssituation: 24. Die Familienkonstellation birgt Risiken 25. In der Familie dominieren aggressive Verhaltensweisen 26. Risikofaktoren in der Biographie der Eltern wirken nach 27. Frühere Lebensereignisse belasten immer noch die Biographie des jungen Menschen 28. Die Familie ist sozial und/oder kulturell isoliert 29. Der Umgang mit extremistischen weltanschaulichen Gruppierungen gibt Anlass zur Sorge Beobachtung der Fachkraft Sonstige Anhaltspunkte: In den vom Bayerischen Landesjugendamt herausgegebenen Sozialpädagogischen Diagnosetabellen sind diese Anhaltspunkte berücksichtigt. Soweit beim Träger andere diagnostische Instrumente, Beobachtungslisten und dergleichen verwendet werden, sind sie auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2. Einschätzung des Gefährdungsrisikos Die Verfahrensdauer von der ersten Wahrnehmung einer Gefährdung bis zur konkret notwendigen Reaktion (z. B. Gespräch mit den Personensorgeberechtigten, Angebot von Hilfen, Mitteilung an das Jugendamt) ist umso kürzer, je gravierender die Gefährdung ist. Bereits bei der ersten Gefährdungseinschätzung ist daher abzuwägen, ob ein sofortiges Handeln erforderlich ist oder ob und wie lange zugewartet werden kann. Weiterhin ist die Schutzbedürftigkeit maßgeblich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem aktuellen gesundheitlichen Zustand zu beurteilen. Je jünger das Kind, desto höher ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, ebenso wie bei bereits vorhandenen Entwicklungsverzögerungen, bei chronischer Krankheit oder einer Behinderung. Das Ergebnis der Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist umgehend schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Quelle: Unter Verwendung von Anlage zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Träger zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII vom 12.07.2012, Landesjugendamt Bayern 6_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 2 von 2

Flussdiagramm zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8 a SGB VIII verantwortlich beteiligt Handlungsschritte Dokumente Fachkraft Fachkraft nimmt gewichtige Anhaltspunkte zur Kindeswohlgefährdung wahr Checkliste gew. Anhaltspunkte Beobachtungsunterlagen/ Situationsportrait Fachkraft Mitteilung an die Team kollegiale Beratung einrichtungsintern Beobachtungsunterlagen/ Situationsportrait Ende ja Kindeswohlgefährdung ist auszuschließen Insoweit erfahrene Fachkraft extern, Fachkraft nein Einbeziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft, anonymisierte Daten Beobachtungsunterlagen/ Situationsportrait Ergebnisbogen Risikoabschätzung erf. Fachkraft Ende ja Kindeswohlgefährdung ist auszuschließen nein Eltern Auf Hilfen hinwirken Gesprächsprotokoll Eltern sind willens und fähig Hilfsmaßnahmen anzunehmen nein/keine Einschätzung möglich Gesprächsprotokoll ja Jugendhilfeleistung/ andere Hilfen werden in Anspruch genommen nein/keine Einschätzung möglich ja Jugendamt bei HzE Eltern Hilfeplan/kontinuierliche Beobachtung Wiederholung der Risikoabschätzung Vereinbarung von Schutzmaßnahmen Eltern Ende ja Maßnahmen reichen aus nein/keine Einschätzung möglich Einverständniserklärung Eltern Mitteilung an das Jugendamt Mitteilung an das Jugendamt Kopie an Träger 2_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 1 von 2

Flussdiagramm zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8 a SGB VIII Hinweis: Bei jedem Verfahrensschritt sind die Eltern und Kinder/Jugendlichen (altersgemäß) zu beteiligen, insoweit dadurch nicht der Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. HzE: Hilfen zur Erziehung, die auf Grundlage eines Hilfeplans mit dem Jugendamt erfolgen, sowie Hilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung bzw. die von seelischer Behinderung bedroht sind ( 35a SGB VIII) Zeichenerklärung: Beginn, Ende Entscheidung Handlungsschritt Dokumente Kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation im Rahmen des gesetzlichen Auftrags 2_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 2 von 2

Ergebnisbogen Risikoeinschätzung der insoweit erfahrenen Fachkraft Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt stellenintern Die insoweit erfahrene Fachkraft wurde von einer anderen Stelle hinzugezogen Name der fallverantwortlichen erfahrenen Fachkraft/ der hinzugezogenen insoweit erfahrenen Fachkraft: Bei stelleninterner Risikoeinschätzung: Name, Vorname des Kindes:, Geburtsdatum: wohnhaft (Straße /bei): Name, Vorname der Eltern, Erziehungs- / Sorgeberechtigte: Anschrift: Bei Risikoeinschätzung für eine andere Stelle: Name und Anschrift der hinzuziehenden Stelle: Datum der 1. Hinzuziehung: Kenndaten des Kindes (anonymisiert/pseudonymisiert): Die Risikoeinschätzung erfolgte: Ort: Datum: Zeit: Name und Funktion weiterer an der Risikoeinschätzung Beteiligter: Kriterien für die Risikoeinschätzung: Was führte zum Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (gewichtige Anhaltspunkte lt. Anlage der Vereinbarung mit dem Jugendamt, Situationsportrait)? Besteht in der Familie ein Problembewusstsein oder wird bagatellisiert? Wird Hilfe angenommen oder abgewehrt? Wie ausgeprägt sind die familiären Ressourcen zur Bewältigung der Problemlage? Bei Misshandlungshinweisen: welche Position hat der/die potentielle Mißhandler/in in der Familie? 5_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 1 von 2

Ergebnisbogen Risikoeinschätzung der insoweit erfahrenen Fachkraft Fehlen wichtige Informationen? Ergebnis der Risikoeinschätzung: Eine Gefährdung des Kindeswohls: ist nicht festzustellen ist abschließend (weiterhin) nicht auszuschließen ist festzustellen Weitere Bemerkungen: (z. B. für erforderlich gehaltene Maßnahmen): Der Ergebnisbogen wurde zur weiteren Veranlassung weitergeleitet an: die Stellenleitung (bei stelleninternem Verfahren) am Das zuständige Jugendamt wurde informiert (bei stelleninternem) am die hinzuziehende Stelle am Hinweis für die hinzuziehende Stelle: Diese Risikoeinschätzung entbindet den Träger der hinzuziehenden Stelle nicht von der abschließenden Einschätzung des Gefährdungsrisikos und der sich daraus ggf. ableitenden weiteren Handlungsschritte, die sich aus den Vereinbarungen mit dem Jugendamt zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII ergeben., Ort, Datum Unterschrift der insoweit erfahrenen Fachkraft Kenntis genommen:, Ort, Datum Unterschrift der der hinzugezogenen Stelle Bezugnehmende Unterlagen: Unterlagen der hinzuziehenden Stelle Besprechungsprotokoll interner Hilfeplan Gesprächsprotokoll 5_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 2 von 2

ation zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a SGB VIII (für jeden Verfahrensschritt anzulegen) Fall Nr: Verfahrensschritt-Nr.: Name des Kindes / Kenndaten: / wieder aufgenommes Verfahren Nr: An der Gefährdungseinschätzung beteiligte Fachkräfte: Zu beurteilende Situation: Tragende Gründe und Ergebnis der Beurteilung: Der/die Erziehungsberechtigte/n wurde/n in diesen Verfahrensschritt einbezogen Wie, wann Das Kind/der Jugendliche wurde in diesen Verfahrensschritt einbezogen Wie, wann Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht festzustellen ist abschließend (weiterhin) nicht auszuschließen ist festzustellen Für notwendig gehaltene Maßnahmen kollegiale Beratung Gespräch mit Eltern, auf die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen und anderen Hilfen hinwirken Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft weitere Beobachtung Mitteilung an das Jugendamt Hilfeplangespräch mit dem Jugendamt Beschreibung der Maßnahmen: siehe Dokument Weitere Entscheidungen: Nächste Schritte: 4_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 1 von 2

ation zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a SGB VIII (für jeden Verfahrensschritt anzulegen) Verantwortlich für den nächsten Schritt: Nächste Überprüfung am:, Ort, Datum Unterschrift der der Einrichtung bzw.des Dienstes mitgeltende Unterlagen: Gesprächsprotokoll Situationsportrait Checkliste gewichtige Anhaltspunkte Ergebnisbogen der Risikoabschätzung der erfahrenen Fachkraft Interner Hilfeplan Meldung an das Jugendamt 4_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 2 von 2

Mitteilung an das Jugendamt über eine Kindeswohlgefährdung Name der Einrichtung: Anschrift: Ansprechpartner: Tel.: Datum: An das Jugendamt: Abt.: Es erfolgte vorab eine mündliche Mitteilung an das Jugendamt am: Für das Kind/den Jugendlichen Name, Vorname Geburtsdatum wohnhaft (Straße / bei) Telefonkontaktdaten ist aufgrund des internen Verfahrens und der Einschätzung des Gefährdungsrisikos eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen bzw. es kann die Gefährdung nicht anders abgewendet werden. Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte: Eltern, Erziehungs- / Sorgeberechtigte: Name, Vorname Anschrift Telefonkontaktdaten,, Folgende Maßnahmen wurden bereits getroffen: Folgende weitere Maßnahmen werden für erforderlich gehalten: Begründung / Beschreibung: Die Beteiligung des Kindes / des Jugendlichen erfolgte: ja nein Begründung / Beschreibung: Ergebnis der Beteiligung: 7_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 1 von 2

Mitteilung an das Jugendamt über eine Kindeswohlgefährdung Die Beteiligung der jeweils Berechtigten bzw. Personensorgeberechtigten erfolgte: ja nein Begründung / Beschreibung: Ergebnis der Beteiligung: Beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen: Bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen: Weitere Beteiligte oder Betroffene: Wir bitten um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Meldung ja nein, Ort, Datum (i.a.) Unterschrift des Trägers Ggf. Kopie der Mitteilung an den Träger am: Anlagen: 7_Anhang Arbeitshilfen zur Umsetzung des 8a SGB VIII, Version 2.0, 2013 Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg e.v. Seite 2 von 2