Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 279 Ausgabe 6/2014 28.03.2014 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Inhalt: 1. Vergabe von Darlehen durch gemeinntzige Einrichtungen 2. Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tåtigen VereinsvorstÅnden 3. Rund um den Vereinsinfobrief Seminare BuchfÅhrung in gemeinnåtzigen Vereinen Berlin, 5. April 2014 Essen, 10. Mai 2014 Leipzig, 21. Juni 2014 Vereinssatzungen verstehen und gestalten Berlin 21. Juni 2014 Online-Seminare Die Mitgliederversammlung im Verein 2.04.2014 18.00-20.00 Uhr BuchfÅhrung får Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung 9.04.2014 18.00-20.00 Uhr BuchfÅhrung får Vereine II: Praktische BuchfÅhrung 7.05.2014 18.00-20.00 Uhr BuchfÅhrung får Vereine III: Ehrenamtliche und bezahlte Mitarbeit im Verein 21.05.2014 18.00-20.00 Uhr >> Weitere Seminare, Infos und Anmeldung: www.vereinsknowhow.de/seminare 1. Vergabe von Darlehen durch gemeinnåtzige Einrichtungen Die Frage, ob gemeinnåtzige Organisationen aus ihren Mitteln Darlehen vergeben dårfen, stellt sich nicht selten, sei es weil andere Organisationen statt durch ZuschÅsse auf diese Weise voråbergehend unterståtzt werden sollten, sei es bei Darlehen an Mitglieder oder hilfsbedårftige Personen. Eine gemeinntzige Einrichtung muss ihre Mittel grundsåtzlich zeitnah fr ihre satzungsmåçigen Zwecke verwenden. Das gilt fr alle Mittel É fr MitgliedsbeitrÅge, Spenden und Zuschsse ebenso wie fr Ñberschsse aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschÅftsbetrieben. Darlehen im Rahmen der Satzungszwecke Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein gemeinntziger Zweck. Sie darf deshalb nicht Satzungszweck einer gemeinntzigen KÖrperschaft sein. Es ist jedoch unschådlich fr die Gemeinntzigkeit, wenn die Vergabe von zinsgnstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, 1
Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 279 Ausgabe 6/2014 28.03.2014 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen sondern als Mittel zur Verwirklichung des steuerbegnstigten Zwecks in der Satzung der KÖrperschaft aufgefhrt ist. Eine gemeinntzige Einrichtung darf aber aus Mitteln, die sie zeitnah fr ihre steuerbegnstigten Zwecke verwenden muss, unter bestimmten UmstÅnden auch Darlehen vergeben. Die Vergabe von Darlehen aus diesen Mitteln ist dann unschådlich fr die Gemeinntzigkeit, wenn die KÖrperschaft damit selbst unmittelbar ihre steuerbegnstigten satzungsmåçigen Zwecke verwirklicht. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die KÖrperschaft im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbegnstigten Zwecke Darlehen im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur AblÖsung von Bankschulden, Stipendien fr eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehen oder Darlehen an Nachwuchsknstler fr die Anschaffung von Instrumenten vergibt. Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmåçigen Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass sie zu gnstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z. B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung). Darlehen durch FÇrderverein und im Rahmen der teilweisen Mittelweitergabe Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah fr die steuerbegnstigten Zwecke zu verwendenden Mitteln an andere steuerbegnstigte KÖrperschaften ist im Rahmen des Ü 58 Nrn. 1 und 2 AO zulåssig (mittelbare Zweckverwirklichung), wenn die andere KÖrperschaft die darlehensweise erhaltenden Mittel unmittelbar fr steuerbegnstigte Zwecke innerhalb der fr eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist verwendet. Das betrifft FÇrdervereine (É 58 Nr. 1 AO). Sie können die laut Satzung geförderte Einrichtung oder die geförderten Zwecke statt durch die Ñbereignung der Mittel auch in Form von Darlehen untersttzen. Zum anderen ist auch die teilweise Mittelweitergabe (Ü 58 Nr. 2 AO) in Form von Darlehen möglich. Das gilt fr alle gemeinntzigen Einrichtungen unabhångig von entsprechenden Satzungsregelungen. Darlehen aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln Aus Mitteln, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (VermÖgen[szufhrungen] und freie Rcklagen), drfen unter folgenden Voraussetzungen Darlehen vergeben werden: Die Zinsen mssen sich in dem auf dem Kapitalmarkt blichen Rahmen halten, es sei denn, der Verzicht auf die blichen Zinsen ist eine nach den Vorschriften des Gemeinntzigkeitsrechts und der Satzung der KÖrperschaft zulåssige Zuwendung. Bei Darlehen an Arbeitnehmer aus dem VermÖgen kann der (teilweise) Verzicht auf eine bliche Verzinsung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen werden, wenn dieser insgesamt, also einschlieçlich des Zinsvorteils, angemessen ist und der Zinsverzicht auch von der KÖrperschaft als Arbeitslohn behandelt wird (z. B. Abfhrung von Lohnsteuer und SozialversicherungsbeitrÅgen). MaÇnahmen, fr die eine zweckgebundene Rcklage nach Ü 58 Nr. 6 AO gebildet worden ist, drfen sich durch die GewÅhrung von Darlehen nicht verzögern. Hinweis: Dabei muss aber auch das Risiko von DarlehensausfÅllen bercksichtigt werden. Hat die Einrichtung bei Darlehen auçerhalb der Mittelbindung nicht ausreichend geprft, ob das Geld absehbar zurckgezahlt wird, kann das eine Mittelfehlverwendung sein, die sich der Verein zurechnen lassen muss. Dann kann der Verlust der Gemeinntzigkeit drohen. AuÇerdem sind Vorstand bzw. GeschÅftsfhrer dem Verein unter UmstÅnden haftbar. 2
Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 279 Ausgabe 6/2014 28.03.2014 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen 2. Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tñtigen VereinsvorstÑnden Mit dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tñtigen VereinsvorstÑnden wurden die Haftungsrisiken får ehrenamtlich tñtige VereinsvorstÑnde auf Vorsatz und grobe FahrlÑssigkeit begrenzt. Es wñre jedoch ein Trugschluss, zu glauben, dass insofern die persçnlichen Haftungsrisiken zu vernachlñssigen wñren, denn der Geltungsbereich ist wesentlich geringer, als es zunñchst den Anschein hat. Die Schadenpraxis zeigt, dass insbesondere bei internen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand, hñufig Pflichtverletzungen mit dem wenn auch nur behaupteten Vorwurf der groben FahrlÑssigkeit verbunden sind. Damit liegt die HÅrde får die Vorstandmitglieder so hoch, dass sie in die Defensive geraten und sich dann mit juristischem Beistand wehren måssen. Im Jahr 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tåtigen VereinsvorstÅnden. Zielsetzung dieses Gesetzes ist es, sowohl die externe als auch die interne Haftung, also die Haftung gegenber Dritten wie auch gegenber dem Verein und den Mitgliedern des Vereins, fr einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden zu verbessern und eine angemessene Begrenzung der zivil- und steuerrechtlichen Haftung fr ehrenamtliche Vereins- und StiftungsvorstÅnde zu erreichen. Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes ist jedoch weitaus geringer, als es zunåchst scheinen mag, und gilt von vornherein nur fr ehrenamtlich tåtige Vorstandsmitglieder. Die Ñbernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen wird daher im Gros der FÅlle mit unverånderten erheblichen Haftungsrisiken verbunden bleiben. Zu nennen sind etwa gröçere Sportvereine und Vereine mit Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen GeschÅftsbetrieb, aber auch allgemein prosperierende Vereine. Selbst bei ehrenamtlich tåtigen Vorstandsmitgliedern kann É etwa mangels klarer GeschÅftsverteilungsregeln É das Risiko bei einer AuÇenhaftung bestehen bleiben. Die wesentlichen Regelungen lassen sich wie folgt aufgliedern: Interne Haftungsbegrenzung Vorstandsmitglieder haften nach der neuen Regelung des Ü 31a Abs. 1 BGB dem Verein fr einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nicht, soweit dessen Verursachung lediglich auf leichter FahrlÅssigkeit beruht. Die Haftung bleibt hingegen gegenber der bisherigen Rechtslage unveråndert, wenn dem Vorstand grobe FahrlÅssigkeit oder gar Vorsatz bei der Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht zur Last zu legen ist. Liegt lediglich leichte FahrlÅssigkeit vor, ist auch die Haftung gegenber den Mitgliedern des Vereins ausgeschlossen, nicht hingegen bei Vorsatz und grober FahrlÅssigkeit. Die Haftungsbegrenzung setzt eine ehrenamtliche TÅtigkeit voraus. Diese liegt nur dann vor, wenn die Vorstandsmitglieder entweder unentgeltlich tåtig werden oder nicht mehr als 720 Euro jåhrlich als Vergtung erhalten. Externe Haftungsbegrenzung o Haftet ein Vorstandsmitglied einem Dritten (auçerhalb von Verein und Vereinsmitgliedern) gegenber und liegt wiederum lediglich leichte FahrlÅssigkeit vor, kann es vom Verein Freistellung von etwaigen Verbindlichkeiten verlangen (Ü 31a Abs. 2 BGB). o Besteht der Vereinsvorstand aus mehreren Personen und ist eine Aufteilung einzelner RessortzustÅndigkeiten schriftlich und vorweg erfolgt, besteht nach neuer gesetzlicher 3
Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 279 Ausgabe 6/2014 28.03.2014 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Regelung keine Ñberwachungspflicht der nicht ressortzuståndigen Mitglieder des Vorstands mehr gegenber dem zuståndigen Mitglied. Diese EinschrÅnkungen gelten hiernach fr die Erfllung steuerrechtlicher Pflichten sowie die Pflicht zur Abfhrung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Die Anlegung eines berzogenen HaftungsmaÇstabs soll fr nicht zuståndige Vereinsvorstandsmitglieder durch Einfgung ergånzender Regelungen in Abgabenordnung und Sozialgesetzbuch vermieden werden. VereinsvorstÅnde sollten sich indes gerade trotz des É in der Praxis zu begrçenden É Gesetzes nicht in trgerischer Sicherheit wiegen. Selbst wenn die Voraussetzung einer áehrenamtlichkeità erfllt ist, wird die Inanspruchnahme auch von VereinsvorstÅnden gerade durch die Öffentliche Diskussion virulenter denn je: So kann bereits nach der Gesetzesbegrndung im Einzelfall gerade zum Schutz von Vereinsmitgliedern von den gnstigen Regelungen einer Haftung gegenber diesen durch gesonderte Satzungsregelung abgewichen werden, so dass durch den Verein selbst der bisherige Zustand erhöhter Haftung wiederhergestellt werden kann (ErgÅnzung in Ü 40 BGB abweichend von Ü 31a Abs. 2 BGB). Die Haftung fr die Erfllung steuerlicher Pflichten knpft ohnehin nur an grobe FahrlÅssigkeit und Vorsatz an (Ü 69 AO), so dass die Haftungsbegrenzung von vornherein nur fr nicht ressortzuståndige Vorstandsmitglieder greifen könnte. Selbst der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet dabei einen É ressortzuståndigen É Vorstand nicht vom Vorwurf grob fahrlåssiger Verletzung der steuerlichen Pflichten. Die Grenzen sind daher nicht sonderlich hoch, wenngleich die Gesetzesbegrndung dies suggerieren mag. Die Haftung fr die ordnungs- und fristgemåçe Abfhrung von SozialversicherungsbeitrÅgen knpft weiterhin an die Erfllung strafrechtlicher Normen an. Selbst fr nicht ressortzuståndige Mitglieder greift die Haftungsbegrenzung nur bei vorweg bestehender GeschÅfts- und Ressortverteilung. Hieran fehlt es håufig aufgrund fehlenden Problembewusstseins und ausreichender externer anwaltlicher sowie steuerlicher Beratung. Ein Vorstandsmitglied mit geringen Vergtungen muss sich gerade bei prosperierenden Vereinen des Risikos bewusst sein, Jahr fr Jahr berprfen zu mssen, ob die Voraussetzungen der Ehrenamtlichkeit (maximal Vergtungen von 720 Euro pro Jahr) noch vorliegen oder allgemeine ÅuÇerst strenge HaftungsmaÇstÅbe wie bei jedem sonstigen Unternehmensorgan Anwendung finden. Diese ståndige Prfung birgt regelmåçig Unsicherheiten bei der Bestimmung des zu beachtenden Pflichtenkreises. Vorstehende einfache Beispiele verdeutlichen, dass das Haftungspotential eines Vereinsvorstands generell unterschåtzt wird. War bislang eine Inanspruchnahme eines Vereinsvorstandes somit bislang die absolute Ausnahme und zumeist auf ExtremfÅlle beschrånkt, zeigt die Praxis eine deutliche Zunahme der Anspruchsgeltendmachungen, nicht zuletzt durch Insolvenzen von gröçeren Sportvereinen. Am bestehenden Haftungsrisiko und -potential sowie den steigenden Fallzahlen der Geltendmachung von Ansprchen gegenber VereinsvorstÅnden wird sich durch dieses Gesetz insoweit nur sehr begrenzt etwas Åndern, wåhrend die MÖglichkeit der Inanspruchnahme in der âffentlichkeit weitaus pråsenter wird. Es erscheint daher gerade unter Bercksichtigung dieses Gesetzes mehr denn je sinnvoll zu sein, sich als Vereinsvorstand mit der MÖglichkeit und Notwendigkeit des Abschlusses einer D&O- Versicherung zu beschåftigen. D&O-Versicherungen fr VereinsvorstÅnde werden nötiger als bislang erkannt. Dies gilt auch fr die HÖhe vereinbarter Versicherungssummen. Diese sollten unter 4
Vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 279 Ausgabe 6/2014 28.03.2014 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Bercksichtigung der aktuellen gesetzlichen Regelungen und einer sich Åndernden AnspruchsmentalitÅt ebenfalls berprft und ggf. angepasst werden. Haben Sie Fragen? Bitte wenden Sie sich an: VOV GmbH Michaela Rankl Im Mediapark 5 50670 KÖln Telefon 0221 / 931293-29 Fax 0221 / 931293-25 mrankl@vovgmbh.de www.vovgmbh.de 3. Rund um den Vereinsinfobrief Kopieren! Verwenden Sie unsere BeitrÅge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften É kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de. Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden können Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Infos zu Preisen und aktueller Abonnentenzahl unter www.vereinsknowhow.de/werbung.htm Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: Wolfgang Pfeffer, Ringstr. 10, 19372 Drefahl 5