R S S RSS-0010-12-13 =RSS-E 14/12



Ähnliche Dokumente
R S S RSS = RSS-E 16/14

R S S RSS = RSS-E 15/14

R S S RSS = RSS-E 18/14

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles Nr. ''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

R S S RSS =RSS-E 14/15

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Deckung des Rechtsschutzfalles '''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

R S S RSS = RSS-E 9/14

R S S RSS = RSS-E 1/14

RSS = RSS-E 37/17

R S S RSS = RSS-E 21/13

Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

R S S RSS =RSS-E 13/13

R S S RSS =RSS-E 9/13

R S S RSS = RSS-E 9/09

Begründung. Folgender Sachverhalt wird als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalls '''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.

In den Besonderen Bedingungen ist ein genereller Selbstbehalt von 200,-- vereinbart.

R S S RSS = RSS-E 3/12

Berufungsentscheidung

R S S RSS = RSS-E 24/13

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, dem Antragsteller Deckung für den Rechtsschutzfall ''''' '''''''' zu gewähren.

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

R S S RSS = RSS-E 8/11

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Datum Ausgabe 05/2009

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Fall 3. Ausgangsfall:

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Auftrag zum Fondswechsel

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Artikel 1 Versichertes Risiko; Vergrösserung des versicherten Risikos

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Informationen für Enteignungsbetroffene

Der antragsgegnerischen Versicherung wird empfohlen, die Kündigung des Vertrages zur Polizzennr. '''''''''''''' per anzuerkennen.

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

B e g r ü n d u n g :

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

R S S RSS =RSS-E 4/13

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

Unser einzigartiger premium Service in der premiumbu und premiumeu. Persönlich - Unbürokratisch - Schnell

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Bereicherungsrecht Fall 2

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

Euler Hermes Power CAP

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Berufungsentscheidung

Stand: / V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

9 ObA 147/12a. gefasst:

Berufungsentscheidung

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

R S S RSS = RSS-E 16/07

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

Die Gesellschaftsformen

1. Weniger Steuern zahlen

Transkript:

R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0010-12-13 =RSS-E 14/12 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner und die Beisitzer Herbert Schmaranzer, Mag. Regina Feiner-Sulzbacher und Peter Huhndorf unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 6. September 2012 in der Schlichtungssache, vertreten durch, gegen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzutragen, Versicherungsschutz für den Schaden vom 1. September 2011 aus der Haftpflichtversicherung, Polizzennummer, zu gewähren, wird abgewiesen. Begründung Zwischen den Streitteilen besteht zur Polizzennummer u.a. eine aufrechte Haftpflichtversicherung für das Gebäude, abgeschlossen am 27.3.2002. Vereinbart wurde, dass dieser Sparte die folgenden Bedingungen zugrunde gelegt werden: Allgemeine und Ergänzende Bedingungen der für die Haftpflichtversicherung -FN (AHVB/EHVB-FN 2002) - 1 -

Besondere Bedingungen der - Hausverwalter-Topschutz (HV TOP 2002/Stufe 4) Besondere Bedingung(en) DR/20, A/94,RT/99,AA/80020 Mit Schreiben vom 6.9.2011 ersuchte der Antragsteller um Deckung für einen Wassereintritt durch extrem starken Regen vom 1. September 2011 am versicherten Objekt. Am 21.10.2011 richtete die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin,, an die Antragstellervertreterin folgendes Email: ( ) anbei übermitteln wir Ihnen die Aufstellung des Sachverständigen sowie die geprüften Anbote. Wir warten die entsprechenden Trocknungsrechnungen ab. ( ) Mit Schreiben vom 29.12.2011 an die Hausverwaltung wurde die Deckung teilweise abgelehnt, da die entsprechenden Objekte nicht vermietet waren und daher in diesem Umfang Eigenschäden vorliegen. Die Antragstellerin beantragte die Deckung des vollen Schadens aus der Gebäudehaftpflichtversicherung, weil die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre Sachbearbeiterin, die Deckung zugesagt habe. Die Antragsgegnerin beteiligte sich am Schlichtungsverfahren und gab in ihrer Stellungnahme Folgendes an: ( )Wir haben in dieser Schadensache den kausalen Schaden erhoben und den gedeckten Anteil ausbezahlt. Eine verbindliche Deckungszusage für die Übernahme der gesamten Sanierungs- und Trocknungskosten - über den Rahmen unserer Deckungspflicht laut Vertrag - ist nicht erfolgt. - 2 -

Weitere, durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Schäden können wir nicht erkennen. ( ) Da der Sachverhalt aufgrund der Urkunden und der Angaben der Parteien unbestritten ist, war dieser wie wiedergegeben der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Rechtlich folgt: Nach Art 1.1. der AHVB/EHVB FN 2002 der Antragsgegnerin ist ein Versicherungsfall ein Schadensereignis, das dem versicherten Risiko entspringt, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. Gemäß Artikel 7 Pkt. 6.1 besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die dem VN oder seinen Angehörigen zugefügt werden (Eigenschäden). Nachdem der Schlichtungskommission vorliegenden Sachverhalt kann daher grundsätzlich ein Versicherungsschutz nicht bestehen, es ist nur zu prüfen, ob das Schreiben der Sachbearbeiterin vom 21.10.2011 als konstitutives Anerkenntnis des Versicherungsschutzes zu werten ist. Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Demgegenüber ist das Rechtsgeständnis (deklaratives - 3 -

Anerkenntnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine widerlegbare Wissenserklärung (Koziol/Welser II11 102 f; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 2 ff zu 1375; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu 1380; RIS-Justiz RS0032541; jüngst 2 Ob 344/00b sowie 1 Ob 27/01d [verst Senat]). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige (zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehende) Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RS0110121). Ob ein solches Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln; dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenslage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RS0017965, 0032666, 0044468). Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen. Erforderlich ist aber, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitigt. Nur dann, wenn keine Zweifel des Schuldners am Bestand der Forderung vorliegen, die durch den Willen beseitigt werden sollten, eine eigene Hauptschuld auch für den Fall zu begründen, dass eine solche bisher nicht bestanden haben sollte, ist das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses zu verneinen (ZIK 2001, 25; 1 Ob 27/01d). Ein konstitutives Anerkenntnis ist nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder Zweifels über den Bestand einer Forderung möglich (ZAS 1975, 100; ecolex 1990, 283; SZ 71/94; 1 Ob 27/01d; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 399). Liegt ein solcher Streit oder Zweifel nicht vor, so kann das Anerkenntnis nicht dazu verwendet werden, durch die Schaffung einer abstrakten Verbindlichkeit Zweifel und Streit - 4 -

präventiv auszuschließen; das konstitutive Anerkenntnis des österreichischen Rechts ist vielmehr ein Kausalvertrag, dessen Rechtsgrund eben die Streitbereinigung ist. Ein Anerkenntnis kann daher keine konstitutive Wirkung entfalten, wenn die anerkannte Forderung nicht zuvor vom Anerkennenden ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde (1 Ob 27/01d, vgl dazu 7Ob105/01v). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann in der Sachbearbeiterin kein konstitutives Anerkenntnis erblickt werden. Die Formulierung anbei übermitteln wir ihnen die Aufstellung des Sachverständigen sowie die geprüften Angebote. wir warten die entsprechenden Trocknungsrechnungen ab kann auch ein juristischer Laie wie die Vertreterin der Hausverwaltung nicht dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin eine vollständige Deckungszusage abgeben wollte. Auch wenn ein konstitutives Anerkenntnis als Konsensualvertrag grundsätzlich formfrei ist und auch schlüssig abgegeben werden kann (vgl etwa 3 Ob 315/98i), konnte die Hausverwaltung aus dem Verhalten der Sachbearbeiterin nicht den Eindruck gewinnen, dass die inhaltliche Prüfung des Falles damit abgeschlossen ist. Für die Annahme eines grundsätzlich unzulässigen abstrakten Vertrages besteht nach dem Sachverhalt keine Grundlage (vgl RS0014279 u.a.). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 6. September 2012-5 -

- 6 -