über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg



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Transkript:

Verordnung vom 19. September 2006 Inkrafttreten: 01.09.2006 über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG) und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen; gestützt auf die interkantonale Vereinbarung vom 6. Juli 2001 über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS); gestützt auf die Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni 2003 zu Artikel 42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS; gestützt auf das Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 13. Mai 2004; gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10. März 2006 für die Organisation der Bachelorstudien HES-SO; gestützt auf die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science in Pflege der HES-SO 8. September 2006; gestützt auf die Richtlinien vom 1. und 2. September 2005 für die Zulassung in den Bereichen Gesundheit und Soziale Arbeit an der Fachhochschule Westschweiz; gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10. März 2006 für die Stellung der Bachelorstudierenden an der HES-SO; gestützt auf die Übergangsrichtlinien vom 19. Mai 2006 für den Umstieg von einem FH-Diplomstudium auf das Bachelor-System für die Studierenden des Bereichs Gesundheit an der HES-SO, die ihr Studienjahr nicht bestanden haben; gestützt auf den Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege vom 8. September 2006; gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, 1

beschliesst: 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmung Art. 1 Ziele 1 Dieses Reglement legt die Ausbildung zur Pflegefachfrau FH oder zum Pflegefachmann an der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR) fest. 2 Am Ende der Ausbildung wird der Titel «Bachelor of Science HES-SO in Pflege» verliehen. 2. KAPITEL Aufnahme Art. 2 Grundsatz Die Aufnahme in die HfG-FR erfolgt gemäss der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS) sowie den Richtlinien für die Zulassung in den Bereichen Gesundheit und Soziale Arbeit an der Fachhochschule Westschweiz. Art. 3 Aufnahmekommission HfG-FR a) Definition Die Aufnahmekommission HfG-FR ist eine Subkommission nach Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG); Art. 4 b) Zusammensetzung und Organisation 1 Die Kommission setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR, der oder dem Studiengangsverantwortlichen, zwei Lehrpersonen der HfG-FR und zwei Personen, die das Pflegepersonal vertreten. 2 Sie wird vom Direktionsrat der HfG-FR bezeichnet. 3 Sie wird von der oder dem Studiengangsverantwortlichen präsidiert. Art. 5 c) Befugnisse Die Kommission übt folgende Befugnisse aus: a) Sie prüft die Bewerbungsdossiers. 2

b) Sie entscheidet aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnahme von Fachpersonen über die Aufnahme der Kandidatin oder des Kandidaten. c) Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten. d) Sie stellt den Aufnahmeentscheid aus, der zur Immatrikulation berechtigt. e) Sie evaluiert die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren der HfG- FR und schlägt dem Direktionsrat der HfG-FR die Änderungen vor, die ihr nützlich erscheinen. Art. 6 d) Arbeitsweise 1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Die oder der Studiengangsverantwortliche stellt die Dossiers der Kandidatinnen und Kandidaten vor. 3 Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident kann stimmen; bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. 4 Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten. 5 Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt. Art. 7 e) Entscheide 1 Die Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der verlangte Titel erlangt wird. 2 Ablehnende Entscheide müssen begründet werden und die Rechtsmittel anführen. 3. KAPITEL Allgemeiner Ausbildungsrahmen Art. 8 Studienplan 1 Die Ausbildung wird nach dem Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege erteilt. 2 Sie erfolgt nach einem Modulsystem mit der Anrechnung von ECTS-Credits (European Credit Transfer System) gemäss Artikel 11 der Rahmenrichtlinien für die Stellung der Bachelorstudierenden an der HES-SO. 3 Sie ist aufgebaut auf der Basis des Referenzsystems der Kompetenzen, das im Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege definiert ist. 3

Art. 9 Dauer 1 Die Dauer der Ausbildung beträgt im Vollzeitstudium mindestens 6 Semester und darf 12 Semester nicht überschreiten. 2 In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. 3 Die maximale Studiendauer schliesst die Unterbrechung im Rahmen eines Langzeiturlaubs nicht ein. Art. 10 Alternierende Ausbildung 1 In der Ausbildung alternieren theoretische und praktische Ausbildungsphasen an der Schule und am praktischen Ausbildungsort (praktische Ausbildung im weiten Sinne). 2 Die praktischen Ausbildungsphasen umfassen 32 Wochen, die über die gesamte Ausbildungszeit verteilt sind. 3 Die praktischen Ausbildungsphasen werden nach dem Dispositiv der praktischen Ausbildung HES-S2 der HES-SO und den entsprechenden drei Vertragsebenen organisiert, d. h.: a) der Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-S2 (zwischen der HES- S2 und der Institution); b) dem Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung (zwischen der Ausbildungsstätte und der Institution); c) dem Pädagogischen Dreiervertrag. Art. 11 Übertritt innerhalb des Studiengangs Die Studierenden können innerhalb des gleichen Studienganges beantragen, die Ausbildungsstätte gemäss den in Artikel 4 der Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science in Pflege der HES-SO genannten Modalitäten zu wechseln. 4. KAPITEL Studienorganisation Art. 12 Studienjahr 1 Das akademische Studienjahr beginnt in der Kalenderwoche 38. 2 Das akademische Studienjahr ist in zwei Semester aufgeteilt. Das Wintersemester beginnt zu Beginn der 38. Kalenderwoche, das Sommersemester zu Beginn der 8. Kalenderwoche. 4

Art. 13 Modulare Organisation 1 Die Ausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsmodulen und einem Bachelor-Thesis-Modul. 2 Jedes Semester besteht aus vier theoretischen Modulen im Umfang von 5 ECTS-Credits und einem praktischen Ausbildungsmodul im Umfang von 10 ECTS-Credits. Im letzten Jahr entspricht die Zeit, die für das Bachelor-Thesis- Modul aufgewendet wird, zwei theoretischen Modulen Art. 14 Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch. Art. 15 Zweisprachige Ausbildung 1 Die Studierenden können ihre Ausbildung zweisprachig deutsch-französisch absolvieren. 2 Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den Bestimmungen der HES-SO. Art. 16 Unterrichtsbesuch 1 Der Pflichtteil der Ausbildung und die Modalitäten des Unterrichtsbesuchs sind in der Beschreibung der einzelnen Module festgelegt. 2 Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden die HfG-FR informieren. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, so muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden. 3 Im Zusammenhang mit den Modalitäten des Unterrichtsbesuchs entscheidet die oder der lokale Studiengangsverantwortliche auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss. 4 Für die Teilnahme an nichtobligatorischem Unterricht kann eine vorgängige Anmeldung verlangt werden. Die HfG-FR kann bei ungenügender Teilnehmerzahl einen Kurs streichen. Art. 17 Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen 1 Die Anwesenheit in den praktischen Ausbildungsphasen ist in allen Fällen Pflicht. Im Verhinderungsfall müssen die Studierenden den praktischen Ausbildungsort und die HfG-FR informieren. Die oder der loklale Studiengangsverantwortliche entscheidet auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen darüber, wie die Abwesenheit kompensiert werden muss. 2 Absenzen sind zu begründen. 5

3 Jedes Verhalten, das nicht mit den Anforderungen der Ausbildung und der Berufsausübung vereinbar ist, wird von der Bezugsperson oder der Praktikumsausbildnerin oder dem Praktikumsausbildner der oder dem lokalen Studiengangsverantwortlichen gemeldet. Art. 18 Langzeiturlaub 1 Studierende, die ihre Ausbildung unterbrechen und später wieder aufnehmen möchten, können Urlaub beantragen. Die Direktion der HfG-FR entscheidet auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen. 2 Der Urlaub wird für ein Semester oder ein Jahr gewährt. Er kann verlängert werden. Die kumulierte Dauer des Urlaubs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3 Während des Urlaubs bleibt die Studentin oder der Student an der HfG-FR immatrikuliert und bezahlt keine Studiengebühr. Art. 19 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung Die Studierenden können in die Forschung des Lehrkörpers und des Forschungspersonals einbezogen werden. 5. KAPITEL Evaluation und Promotion Art. 20 Anrechnung 1 Alle Module sind obligatorisch und erlauben es insgesamt, das Ausbildungsprofil Pflege zu erreichen. Die Validierung aufgrund eines Evaluationsdispositivs führt zur Anrechnung von ECTS-Credits. Die Credits werden gesamthaft gewährt oder nicht gewährt. 2 Das Evaluationsdispositiv für die Module wird in einer spezifischen Dokumentation für die Studierenden und die praktischen Ausbildungsorte ausgeführt. Art. 21 Notenskala Die Evaluation der Leistungen der Studierenden erfolgt nach der ECTS-Skala und entspricht den folgenden Bewertungen: A Bestanden Ausgezeichnet B Bestanden Sehr gut C Bestanden Gut D Bestanden Befriedigend 6

E Bestanden Genügend Mindestanforderungen erfüllt FX Nicht bestanden Ungenügend Zusatzarbeit erforderlich F Nicht bestanden Ungenügend Wiederholung des Moduls erforderlich Art. 22 Wiederholung 1 Wer die Credits eines Moduls nicht erhält, muss dieses baldmöglichst wiederholen. 2 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. 3 Die Unterrichtsform eines Moduls kann für Studierende, die das Modul zum ersten Mal absolvieren, und für diejenigen, die das Modul wiederholen, unterschiedlich sein. 4 Die Modalitäten für die Wiederholung werden von der oder dem lokalen Studiengangsverantwortlichen auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen festgelegt. 5 Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note. 6 Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen des Moduls und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge. Art. 23 Zusatzarbeit 1 Wenn die oder der Studierende in einem Modul die Note FX erzielt, kann sie oder er eine Zusatzarbeit leisten. 2 Die praktischen Ausbildungsmodule können nicht mit einer Zusatzarbeit nachgeholt werden. 3 Die Modalitäten für die Zusatzarbeit sind im Modulbeschrieb festgehalten und werden von der oder dem lokalen Sudiengangsverantwortlichen auf Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen festgelegt. 4 Je nach Note, die für diese Zusatzarbeit erzielt wird (A bis E oder F, ausser Einschränkungen, die im Modulbeschrieb explizit erwähnt werden), werden die Credits verliehen oder nicht verliehen. Art. 24 Validierung der praktischen Ausbildungsphasen 1 Alle praktischen Ausbildungsphasen müssen validiert werden. 2 Die Anwesenheitsbedingungen gemäss Artikel 17 müssen eingehalten werden. 7

Art. 25 Misserfolg in der praktischen Ausbildung 1 Wird ein praktisches Ausbildungsmodul nicht bestanden, muss es wiederholt werden. 2 Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen des Moduls und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge. Art. 26 Bachelor-Thesis 1 Die Studierenden müssen eine Bachelor-Thesis abfassen. Sie stellt einen ersten Schritt in die Forschung dar und unterstützt die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen der Studierenden. 2 Die Bachelor-Thesis entspricht 15 ECTS-Credits und setzt sich aus zwei Elementen zusammen: a) die Erarbeitung des Bachelor-Thesis-Projektes, für die 5 ECTS-Credits verliehen werden; b) die Realisierung und die Verteidigung der Bachelor-Thesis, für die 10 ECTS- Credits verliehen werden. 3 Die Bachelor-Thesis besteht aus einem schriftlichen Bericht und einer mündlichen Verteidigung vor einer Prüfungskommission, die sich aus mindestens zwei Personen zusammensetzt, wovon eine an der HfG-FR unterrichtet. 4 Die Bachelor-Thesis wird gemäss den Evaluationsmodalitäten für Bachelor- Thesis und Verteidigung des Studiengangs Bachelor HES-SO in Pflege erstellt. Art. 27 Misserfolg bei der Bachelor-Thesis Wiederholung 1 Wer für die Bachelor-Thesis die Note «F» erzielt, kann sie nur einmal wiederholen. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Bachelor-Thesis legt die Modalitäten der Wiederholung fest. 2 Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note. 3 Ein zweiter Misserfolg hat das definitive Nichtbestehen der Bachelor-Thesis und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge. Art. 28 Diplom 1 Zur Erlangung des Diploms müssen 180 ECTS-Credits erworben worden sein. 2 Das Diplom trägt die Unterschriften der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR und der Direktorin oder des Direktors für Erziehung, Kultur und Sport. 8

Art. 29 Ausschluss vom Studiengang 1 Wer ein für den Studiengang obligatorisch erklärtes Modul definitiv nicht bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen. 2 Vom Studiengang wird ebenfalls ausgeschlossen, wer die für den Erhalt des Bachelor-Diploms notwendigen Credits nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit erworben hat. 3 Der Ausschlussentscheid wird von der Direktorin oder dem Direktor der HfG- FR auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen getroffen. 6. KAPITEL Gesundheitsschutz Art. 30 Verantwortlichkeit 1 Während der Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR oder der praktische Ausbildungsort für den Gesundheitsschutz der Studierenden verantwortlich. 2 Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland. Art. 31 Versicherungen 1 Die Studierenden müssen sich persönlich gegen das Krankheitsrisiko versichern. 2 Die Studierenden sind bei der HfG-FR gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung gegen das Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko versichert. Art. 32 Prophylaktische Massnahmen Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus, die vor Beginn der Ausbildung umgesetzt werden müssen. Die Studierenden erhalten zusammen mit der Mitteilung über den Aufnahmeentscheid eine diesbezügliche schriftliche Information. Gegebenenfalls müssen sie bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt die nötigen Schritte unternehmen. Art. 33 Ausbildung im Ausland Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden alle üblichen prophylaktischen Massnahmen getroffen haben, die vor Ort zu beachtenden Präventionsmassnahmen kennen und über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Krankheits- und Unfallrisiko im Ausland verfügen. 9

Art. 34 Risikosituationen La HfG-FR erlässt Verhaltensrichtlinien, die die Studierenden beachten müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen ausgesetzt sind. 7. KAPITEL Stellung der Studierenden Art. 35 Gegenseitige Verständigung 1 Die gegenseitige Verständigung zwischen den Studierenden und der Direktion der HfG-FR wird über ein Kollegium sichergestellt. 2 Die Befugnisse dieses Kollegiums werden in einem Dokument beschrieben, das vom Direktionsrat der HfG-FR genehmigt wird. Art. 36 Vertretung Die Studierenden wählen aus ihren Reihen das Mitglied im Direktionsrat der HfG-FR, das sie vertritt. Art. 37 Evaluation durch die Studierenden Die HfG-FR lässt die Ausbildungs- und Unterrichtsprogramme regelmässig durch die Studierenden evaluieren. Art. 38 Teilnahme an Berufsveranstaltungen Die Studierenden werden zur Teilnahme an externen Berufsveranstaltungen (Kongresse, Vorträge) ermutigt. Die Studierenden reichen dafür bei der oder dem Studiengangsverantwortlichen ein schriftliches Gesuch ein. Sie können nach der Veranstaltung zur Berichterstattung über den Kongress oder den Vortrag aufgefordert werden. Art. 39 Internationaler Austausch 1 Während der Ausbildung und nach einem von der HES-SO festgelegten Rahmen können die Studierenden um Teilnahme an internationalen Austauschen ersuchen. 2 Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer Partnerausbildungsstätte im Ausland absolvieren wollen, können finanziell und logistisch unterstützt werden. 10

Art. 40 Studiengebühr 1 Es wird eine Studiengebühr erhoben. Der Staatsrat legt deren Höhe aufgrund der Gebühr fest, die der Strategische Ausschuss der FH-GS beschlossen hat. 2 Sie wird in zwei Teilen in Rechnung gestellt, je eine Hälfte zu Beginn eines Semesters. 3 Die Gebühr wird bei einem Studienunterbruch nicht zurückerstattet. 4 Es können weitere Taxen und Gebühren erhoben werden. Ihre Höhe legt der Staatsrat fest. Art. 41 Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten Die Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten tragen die Studierenden während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen Ausbildungsphasen selber. Art. 42 Berufs- und Amtsgeheimnis Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis. Art. 43 Haftpflicht 1 Für die private Haftpflichtversicherung während den praktischen Ausbildungsphasen ist der praktische Ausbildungsort verantwortlich. 2 Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher, dass die Studierenden eine private Haftpflichtversicherung mit Schadendeckung im Ausland abgeschlossen haben. 8. KAPITEL Disziplinarmassnahmen Art. 44 Verletzung der normativen Bestimmungen 1 Studierende, die die normativen Bestimmungen verletzen, längere unentschuldigte Absenzen aufweisen oder mit ihrem Verhalten den ordentlichen Ablauf der theoretischen oder praktischen Ausbildungsphasen oder der Bachelor-Thesis stören, müssen mit einer der folgenden Disziplinarstrafe rechnen, die von der Direktorin oder dem Direktor der HfG-FR beschlossen wird: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss von einer Unterrichtsphase oder einem Ausbildungsmodul; 11

c) Ausschluss von einer Unterrichtsphase, von einem Ausbildungsmodul, einer Evaluations- oder Prüfungsveranstaltung oder einer praktischen Ausbildungsphase; d) Verweis; e) Ausschluss von der HfG-FR; f) Ausschluss vom Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Pflege 2 Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, muss die Studentin oder der Student angehört werden. 3 Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Art. 45 Betrug Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder versuchter Betrug im Rahmen von Evaluationen, Prüfungen und der Erarbeitung der Bachelor-Thesis hat zur Folge, dass die entsprechenden ECTS-Credits oder das Diplom nicht vergeben werden oder das Diplom für ungültig erklärt wird. 9. KAPITEL Rechtsmittel Art. 46 Grundsatz 1 In Übereinstimmung mit den Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni 2003 zu Artikel 42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-GS können Entscheide der HfG-FR gegen Kandidatinnen und Kandidaten oder Studierende, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme, der Beförderung, mit Prüfungen und mit der Abschlusszertifizierung, sowie jede Massnahme, die zum Ausschluss vom Studiengang führen kann, mit Beschwerde angefochten werden. 2 Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden. Art. 47 Einsprache 1 Die Einsprache richtet sich nach Artikel 25 KPSG. 2 Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Einsprache schriftlich, begründet, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben einreichen und ihr gegebenenfalls eine Vollmacht und die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen. 3 Die Einsprachebehörde führt das Verfahren in kürzester Zeit durch. Sie kann die betroffene Person anhören, wenn dies von den Umständen her gerechtfertigt ist. 12

4 Der Einspracheentscheid erfolgt schriftlich und begründet. Entspricht er voll und ganz den Anträgen der einsprechenden Person, so kann die Einsprachebehörde auf die Begründung verzichten, wenn sie von keiner Partei verlangt wird, oder sie kann den Entscheid nur mündlich begründen. Art. 48 Beschwerde 1 Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde eingereicht werden. 2 Die Beschwerde muss innert dreissig Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids eingereicht werden. Die Einsprecherin oder der Einsprecher oder die bevollmächtigte Person muss die Beschwerde schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigenhändig unterschrieben und gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen. 3 Der Beschwerdeentscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden. Art. 49 Aufsichtsbeschwerde 1 Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich nach Artikel 29 KPSG. 2 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer oder die bevollmächtigte Person muss die Aufsichtsbeschwerde schriftlich, begründet, mit Datum versehen, eigenhändig unterschrieben und gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen Akten einreichen. 3 Beschwerdebehörde ist: die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR bei Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson der HfG-FR; die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport bei Handlungen oder Unterlassungen der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR. 4 Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Beschwerde betroffene Person an. Sie kann die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer anhören, wenn die Umstände es rechtfertigen. Der Beschwerdeentscheid erfolgt schriftlich und wird begründet. 5 Die Verfahrenskosten nach Artikel 29 Abs. 3 KPSG bestehen aus den speziell bei der Beschwerdeinstruktion entstandenen Ausgaben, insbesondere den Kosten der Beweiserhebung, den Reisekostenentschädigungen und den Honoraren für Dritte. 13

Art. 50 Inkrafttreten Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft gesetzt. Der Präsident: Cl. GRANDJEAN Die Kanzlerin: D. GAGNAUX 14