RICHTLINIEN ZUR WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG der Stadt Petershagen



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Transkript:

RICHTLINIEN ZUR WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG der Stadt Petershagen Allgemeine Grundsätze zur Wirtschaftsförderung I. Für Betriebsverlagerungen und -ansiedlungen ist ständig eine gewerblich bzw. industriell nutzbare Fläche im Industrie- und Gewerbegebiet Lahde von ca. 6 ha vorzuhalten. II. III. IV. Für die verfügbar zu machenden Gewerbeflächen ist ein Handlungskonzept zu erarbeiten, das eine stufenweise Umsetzung von Flächen zu ansiedlungsfähigen Gewerbeflächen gewährleistet. Von der Stadt werden die Gewerbe- und Industrieflächen zum erschließungsbeitragspflichtigen Preis erworben. Städtische Gewerbe- und Industrieflächen werden zum erschließungsbeitragsfreien Preis abgegeben. Der erschließungsbeitragsfreie Preis setzt sich aus dem Kaufpreis, dem Straßenerschließungbeitrag, dem Kanalanschlussbeitrag und dem Wasseranschlussbeitrag zusammen. V. Städtische Grundstücke werden im Wege des Verkaufs abgegeben. Für die Reservierung eines städtischen Gewerbe- und Industriegrundstückes wird ein Entgelt in Höhe von 3% p.a. des erschließungsbeitragsfreien Grundstückswertes berechnet. Im Falle des Erwerbs wird dieses Entgelt auf den Grundstückskaufpreis angerechnet. VI. VII. VIII. IX. Im Ausnahmefall kann bis zu zwei Jahren eine ratenweise Zahlung des Kaufpreises oder eine Stundung eingeräumt werden. Im Bebauungsplan vorgesehene Grünstreifen werden unentgeltlich mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Bepflanzung und Unterhaltung abgegeben. Zu entrichten sind hierfür ausschließlich Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge und Wasseranschlussbeiträge. Die Einhaltung der Bepflanzungsverpflichtung ist sicherzustellen. Wenn im Falle der Neuansiedlung, der Existenzgründung oder der Betriebserweiterung die Investitionskosten nicht durch eigene oder fremde Mittel oder sonstige öffentliche Förderungsmaßnahmen gedeckt werden können, kann die Stadt einen Zuschuss gewähren, wenn sonst die Ansiedlung nicht erreicht werden könnte und öffentliche Interessen dieses rechtfertigen. Die Änderung dieser Richtlinien tritt zum 01.10.2006 in Kraft. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach den Richtlinien zur Wirtschaftsförderung, die bis zum 30.09.2006 eingehen bzw. eingegangen sind, sind nach den Richtlinien, Stand: 01.01.1993 / Fassung: 01.10.2001, zu entscheiden.

Erläuterungen zu den Grundsätzen I. Für Betriebsverlagerungen und -ansiedlungen ist ständig eine gewerblich bzw. industriell nutzbare Fläche im Industrie- und Gewerbegebiet Lahde von ca. 6 ha vorzuhalten. II. Für die verfügbar zu machenden Gewerbeflächen ist ein Handlungskonzept zu erarbeiten, das eine stufenweise Umsetzung von Flächen zu ansiedlungsfähigen Gewerbeflächen gewährleistet. Die derzeit positive konjunkturelle Entwicklung auch im Hinblick auf die Öffnung der Grenzen im Osten und der Europäische Binnenmarkt lassen erwarten, dass die Nachfrage der ortsansässigen Betriebe nach sofort verfügbaren Gewerbe-grundstücken weiterhin zunehmen wird, um betriebliche Entwicklungsmöglichkeiten zur Erhaltung und Optimierung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktchancen am Standort Petershagen langfristig zu sichern. Parallel zur innerstädtischen Entwicklung steigt die Nachfrage auswärtiger Betriebe und Unternehmen nach gewerblich und industriell nutzbaren Grundstücken in Petershagen an. Das liegt zum einen an der verkehrsmäßig guten Anbindung, aber auch zum anderen an den recht günstigen Kaufkonditionen im Industrie- und Gewerbegebiet Petershagen-Lahde. Die zukünftige Nachfrage nichtdeutscher Unternehmen nach Ansiedlungsmöglichkeiten ist nicht einschätzbar. Eine selbstbestimmbare aktive städtische Wirtschaftsförderung ist nur für die Flächen denkbar, - die planungsrechtliche Voraussetzungen zur Bebauung erfüllen - die erschlossen sind und - die im Eigentum der Stadt stehen. Aus diesem Grunde sollte die Stadt eine gewerbliche bzw. industriell nutzbare Fläche im Industrie- und Gewerbegebiet Lahde von ca. 6 ha für ansiedlungswillige oder erweiterungswillige Betriebe und Unternehmen vorhalten. Bei der Bemessung dieser Vorratsflächen ist zu berücksichtigen, dass Wirtschaftsförderung umso erfolgreicher ist, je mehr Flächen unterschiedlicher Größe und planungsrechtlicher Qualität angeboten werden können. Es sollte darauf geachtet werden, dass überproportionale Grundstücke in kleinere Einheiten aufgeteilt werden.

Erläuterungen zu den Grundsätzen III. IV. Von der Stadt werden die Gewerbe- und Industrieflächen zum erschließungsbeitragspflichtigen Preis erworben. Städtische Gewerbe- und Industrieflächen werden zum erschließungsbeitragsfreien Preis abgegeben. Der erschließungsbeitragsfreie Preis setzt sich aus dem Kaufpreis, dem Straßenerschließungsbeitrag, dem Kanalanschlussbeitrag und dem Wasseranschlussbeitrag zusammen. V. Städtische Grundstücke werden im Wege des Verkaufs abgegeben. Für die Reservierung eines städtischen Gewerbe- und Industriegrundstücks wird ein Entgelt in Höhe von 3% p.a. des erschließungsbeitragsfreien Grundstückswertes berechnet. Im Falle des Erwerbs wird dieses Entgelt auf den Grundstückskaufpreis angerechnet. VI. VII. Im Ausnahmefall kann bis zu zwei Jahren eine ratenweise Zahlung des Kaufpreises oder eine Stundung eingeräumt werden. Im Bebauungsplan vorgesehene Grünstreifen werden unentgeltlich mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Bepflanzung und Unterhaltung abgegeben. Zu entrichten sind hierfür ausschließlich Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge und Wasseranschlussbeiträge. Die Einhaltung der Bepflanzungsverpflichtung ist sicherzustellen. Der Erwerb der gewerblichen und industriellen Flächen durch die Stadt erfolgt erschließungsbeitragspflichtig und sollte sich grundsätzlich an einheitlichen Wertvorstellungen ausrichten. Industrie- und Gewerbegrundstücke werden voll erschlossen veräußert. Der Verkaufspreis setzt sich aus dem jeweiligen Grundstückskaufpreis, dem Erschließungsbeitrag für den Straßenausbau, dem Kanalanschlussbeitrag und dem Wasseranschlussbeitrag nach den jeweils gültigen Satzungen der Stadt zusammen. Zwischen der Stadt und den Eigenbetrieben erfolgt eine interne Verrechnung. Die Aufwandsersätze für die Haus- und Grundstücksanschlüsse werden gesondert - nach den jeweils gültigen Satzungen - ermittelt. Eine zeitlich begrenzte Reservierung von Industrie- und Gewerbegrundstücken ist im Einzelfall möglich. Das hierfür zu entrichtende Entgelt soll einen Ausgleich für die bei unmittelbarem Verkauf mögliche Verzinsung des Kaufpreises schaffen. Für die Stundung privatrechtlicher Forderungen wird derzeit nach der Abgabenordnung ein Zinssatz von 0,5% pro Monat, mithin 6% p.a. in Rechnung gestellt. In diesem Fall gehen Eigentum und Nutzung am Kaufgrundbesitz an den Erwerber über. Im Falle der Reservierung hat der Interessent keine Verfügungsgewalt über die Fläche, kann keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der Fläche ziehen. Dieses rechtfertigt eine Reduzierung des Entgelts auf 3% p.a. des Grundstückswertes. Im Falle des Erwerbs der Fläche wird das Entgelt auf den Kaufpreis angerechnet.

Im Falle des Kaufs einer Industrie- oder Gewerbefläche können in Ausnahmefällen eine Stundung oder eine Ratenzahlung des Kaufpreises eingeräumt werden. Der Zeitraum für die Stundung oder ratenweise Zahlung soll den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Der Ausnahmefall ist zu belegen. Der Bebauungsplan Industrie- und Gewerbegebiet Lahde sieht einen Grünstreifen von, je nach Lage des Grundstückes, 10 m bzw. 20 m vor. Der Grünstreifen ist zu Lasten des Erwerbers zu begrünen und zu unterhalten. Die Fläche des Grünstreifens wird bei der Ermittlung der überbaubaren Flächen (GRZ) angerechnet, kann jedoch weder baulich noch als Park- oder Lagerplatz genutzt werden. Diese Kostenbelastung und der Ausschluss gewerblicher Nutzung rechtfertigen eine unentgeltliche Übertragung lediglich gegen Erstattung der Kanal-, Erschließungs- und Wasseranschlussbeiträge.

Erläuterungen zu Grundsatz VIII. Wenn im Falle der Neuansiedlung, der Existenzgründung oder der Betriebserweiterung die Investitionskosten nicht durch eigene oder fremde Mittel oder sonstige öffentliche Förderungsmaßnahmen gedeckt werden können, kann die Stadt einen Zuschuss gewähren, wenn sonst die Ansiedlung nicht erreicht werden könnte und öffentliche Interessen dieses rechtfertigen. Bei der Neuansiedlung, Existenzgründung und Betriebserweiterung steht das städtische Interesse an der Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze, aber auch an der Ergänzung der Branchenstruktur im Vordergrund. Aus diesem Grunde gewährt die Stadt Petershagen Zuschüsse, sofern an der Neuansiedlung, Existenzgründung oder Betriebserweiterung ein öffentliches Interesse besteht und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der städtische Zuschuss kann nur nachrangig zum Kredit- und Zuschussprogramm der EG, des Bundes und des Landes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf städtischen Zuschuss besteht nicht. Die Zuwendung wird wie folgt gewährt: 1) Investitionskostenzuschüsse 1a) Zu den Kosten des Bauwerkes - gem. DIN 276 Ziffer 3 - und der Außenanlagen - gem. DIN 276 Ziffer 5 - wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 10% gezahlt, höchstens jedoch 25.000,00 Euro. 1b) Alternativ kann ein Zinszuschuss für angenommene Kredite gewährt werden. Der Zinszuschuss beträgt 3,33 % und wird für die Dauer von 3 Jahren gezahlt. Es wird eine Kreditsumme von höchstens 250.000,00 Euro anerkannt. Die Kosten zu 1a) bzw. die Höhe des aufgenommenen Kredites zu 1b) sind nachzuweisen. 2) Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzzuschüsse Darüber hinaus wird ein Zuschuss je neu geschaffenem - Dauerarbeitsplatz in Höhe von 1.500,00 Euro und - Ausbildungsplatz in Höhe von 825,00 Euro gewährt. Als je ein Dauerarbeitsplatz zählen im Jahresdurchschnitt - ein Teilzeitarbeitsplatz mit über 30 Stunden tariflicher Wochenarbeitszeit - zwei Teilzeitarbeitsplätze mit über 18 bis 30 Stunden tariflicher Wochenarbeitszeit - drei Teilzeitarbeitsplätze mit 15 bis 18 Stunden tariflicher Wochenarbeitszeit. Tarifliche Arbeitszeiten unter 15 Stunden je Beschäftigtem sowie Aushilfskräfte bleiben unberücksichtigt.

Die Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze sind über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren zu besetzen. Stichtag für den Beginn der Berechnung der Arbeits-/ Ausbildungsverhältnisse ist ein halbes Jahr nach Inbetriebnahme des Unternehmens bzw. der Betriebserweiterung. Bei der Bemessung neu geschaffener Arbeitsplätze ist bei Betriebserweiterungen vom höchsten Arbeitsplatzbestand der letzten zwei Jahre auszugehen. Ist die Schaffung neuer Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze nicht mit einer Gewährung eines Investitionskostenzuschusses nach 1a) oder 1b) verbunden, können hierfür keine Zuschüsse nach 2) gewährt werden. Antragsberechtigte Zuschussanträge können von der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden kleinen und mittleren Gewerbe- und Industriebetrieben gestellt werden, die ihren Standort nach Petershagen verlegen bzw. hier erweitern wollen sowie von Personen, die eine selbstständige Existenz in Petershagen in den genannten Bereichen gründen wollen. Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung - Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion - Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen - Baugewerbe - Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel - Großhandel mit Konsumgütern, soweit nicht Import-/ Exportgroßhandel - Gastronomie- und Unterkunftsbetriebe oder ähnliche Einrichtungen - Transport- und Lagergewerbe - Krankenhäuser, Kurheime Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen - Vorhaben, mit deren Durchführung vor Antragstellung begonnen worden ist.