Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler



Ähnliche Dokumente
Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte August

Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Ansprechpartner: Stand: September 2010 Astrid Schenk Assessor Jürgen Redlin

Versicherungsvermittler Kundeninformation

V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N

Bitte per Fax an : oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite Kassel Tel:

Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden?

Informationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Was müssen KFZ-Händler und andere Gewerbetreibende

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER

Firma Finest Brokers GmbH Weinbergweg Würzburg

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 3 GewO. Eintragung in das Vermittlerregister nach 34 d Abs.

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Informationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 180/15

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Umsetzung der Versicherungsvermittler- Richtlinie

Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen Köln

Was ist ein Versicherungsmakler?

Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung

Neue Pflichten für Vermittler

Datum Ausgabe 05/2009

MERKBLATT [1] Stand: INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Musterbeispiele für Erstinformationen (HaufeIndex: )

Versicherungsmaklervertrag. zwischen. und Frau Ursula Dreyer. - im Folgenden: Kunde - - im Folgenden: Makler -

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform:

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

3. Angaben zu einer bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler

Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Postfach Oldenburg

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand:

Internetimpressum Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 179/14

Transparenz und ausgezeichnete Beratung werden bei uns groß geschrieben. Mit den folgenden Angaben möchte ich mich bei Ihnen vorstellen.

Tarifoptimierung für Privatpatienten

Packhaeuser-Reimann-Barth GbR

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

>>Nichts ist mächtiger als eine Idee, deren Zeit gekommen ist.<<

Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten

Unabhängig besser beraten

Angaben zur Person (bei juristischen Personen Angaben des/der gesetzlichen Vertreter):

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Versicherungsvermittlung/-beratung Mitteilungsverfahren für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

INTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Mitteilung Änderung der Registerdaten

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Die Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Einleitung. oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 GewO tätig wird

Weniger Eigenanteil bei Zahnersatz.

Annexvermittler. Nr. 172/09

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Inhaltsverzeichnis: - Vorwort (Seite 2) - Statusinformationen nach 11 VersVermV (Seite 3) - Unsere Beratungsphilosophie (Seite 5) Seite 1

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum

Ihr Versicherungsmakler

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

Vorteile einstreichen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Frau Christina Schröder Wilhelmstraße Wiesbaden

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Prof. Dr. Peter Schimikowski FH Köln, Institut für Versicherungswesen

Die richtige Rechtsform im Handwerk

statusbezogene Informationen I Erstinformation:

Mandanten-Fragebogen

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Newsletter für Versicherungsvermittler

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Bereicherungsrecht Fall 2

Transkript:

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Übersicht: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? 3. Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden? 4. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten? 5. Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu? 6. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? 7. Worauf müssen Gewerbetreibende ab dem 22. Mai beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten? 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen ( 11 Abs. 1 VersVermV). Der Gewerbetreibende hat folgende Auskünfte klar und verständlich mitzuteilen: seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Firma, Geschäftsanschrift), ob er als Versicherungsmakler mit Erlaubnis Versicherungsvertreter mit Erlaubnis gebundener Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung oder Versicherungsberater bei der zuständigen HK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann, die Registrierungsnummer*, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle, die für die IHKs und HKs das Register führt: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße 29

10178 Berlin Telefon: 0-180-500 585-0 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen) www.vermittlerregister.info Registernummer: xxxxxxxxxxxxx (*Soweit von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird, bleibt die Angabe der Registernummer offen.) wenn der Vermittler direkt oder indirekt Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, wenn ein Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt, die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder beratern und Versicherungsunternehmen angerufen werden kann: Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.v. Postfach 080632 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Kronenstraße 13 10117 Berlin www.pkv-ombudsmann.de Achtung: Ein Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Schlichtungsstelle darf nur erfolgen, wenn dort eine Registrierung vorliegt. Sie als Versicherungsvermittler oder -berater haben sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter die Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Weitere Regelungen zu Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in 42b ff VVG (Versicherungsvertragsgesetz) festgeschrieben (s. Punkt 4). 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Die in 11 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die Textform eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen.

3. Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden? Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die zuständige Aufsichtbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und -berater mit Internetauftritt müssen daher ab dem 22. Mai 2007 das Impressum ihres Internetsauftritts um die Angaben der zuständigen HK ergänzen. In Bremen: Handelskammer Bremen, Haus Schütting, Am Markt 13, 28195 Bremen Wer wegen 156 GewO eine Übergangsfrist für Erlaubnis und Registrierung bis zum 1. Januar 2009 nutzen kann, muss diese Informationen dann mitteilen, wenn sie vorliegen. Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen, das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen. Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle (DIHK s. Punkt 1.) im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ja der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden, so dass erwartet werden kann, dass das Vermittlerregister irgendwann ebenfalls in das TMG aufgenommen wird. 4. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"? Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz ( 42 b bis e VVG) wird der Versicherungsvermittler zukünftig verpflichtet, seine Kundengespräche und -abschlüsse zu dokumentieren. Nach 42b VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit Sie in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauwahl hinweisen. Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmer mitzuteilen auf welcher Markt- und Informationsgrundlage, sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. ( 42b Abs. 2 VVG) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. ( 42 b Abs. 3 VVG) Sie als Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden

Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren. ( 42c Abs.1 VVG) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen. ( 42c Abs. 2-3 VVG) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach 42b Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach 42 c, Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen, dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, DC-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht. Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema: z. B. der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie - Dokumentation www.vermittlerprotokoll.de sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV). www.vsav.de. 5. Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu? Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht, s. Punkt 1.) als auch die vertragsbezogenen Informationen (s. Punkt 4.) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per Telefon vermittelt werden. Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen. 6. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. 7. Worauf müssen Gewerbetreibende ab dem 22. Mai beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten? Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen bislang auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben ( 15b Abs. 1 GewO). Ab 22. Mai 2007 muss der geschäftliche Briefbogen zusätzlich die ladungsfähige Anschrift enthalten.

Der Gesetzgeber will so der mangelnden Identifizierbarkeit von Unternehmen entgegenwirken, die bislang keinen speziellen handels- oder gesellschaftlichen Publizitätspflichten unterliegen und sich beispielsweise nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe drohen Geldbußen bis zu 1.000. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.