Haftung und Versicherung Ergebnisse aus dem Fachgespräch am 15. Februar 2012 Andreas Polzer, wissenschaftliches Team Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Universität Kassel, Vortrag am 24. Februar 2012 in Münster
Gliederung Rechtliche Grundlagen Beweisführung Regulierung von Schäden Versicherbarkeit von Schäden
Rechtliche Grundlagen Haftungstatbestände im Bergrecht ( 114 BBergG) Haftung, wenn infolge des Bergbaubetriebes ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig) à Bohren, Fracking, Förderung, übertägige Arbeiten
Rechtliche Grundlagen Bergschadensvermutung im Bergrecht ( 120 BBergG) Umkehr der Beweislast für den Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung für Schäden u.a durch Senkungen, die ihrer Art nach Bergschäden sein können Strittig für Erdgasgewinnung mittels obertägiger Bohrlöcher
Rechtliche Grundlagen Haftungstatbestände im Wasserrecht ( 89 WHG) Wasserbeschaffenheit wird nachteilig verändert, durch Einwirken auf ein Gewässer oder Emissionen aus (gefährlichen) Anlagen Gefährdungshaftung (kein Verschulden notwendig) Keine Kausalitätsvermutung
Rechtliche Grundlagen Haftungstatbestände im Umweltschadensrecht Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen Schädigung der Gewässer Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen
Rechtliche Grundlagen Haftungstatbestände im Umweltschadensrecht Gefährdungshaftung für berufliche Tätigkeit nach Anlage 1 USchadG Erlaubnispflichtige Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer oder Grundwasser, insbesondere auch gemäß 9 Absatz 2 Nr. 2 WHG (Anlage 1 Nr. 3 und Nr. 4 USchadG).
Potentielle Schäden Schädigungen an Gebäuden Nachteilige Veränderungen von Oberflächengewässer und Grundwasser
Beweisaufnahme Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten Vereinfachung der Beweisführung Monitoring von Gebäudeschäden Null-Messungen im Vorfeld von Bohr- und Frackingtätigkeiten Erschütterungsmessnetz Zustandserfassung von Gebäuden. Monitoring von Gewässerverunreinigungen.
Beweislast / Beweislastumkehr Anwendbarkeit der Bergschadensvermutung würde Beweisführung erleichtern Schlichtungsstelle wäre außerdem hilfreich Beispiel Steinkohlebergbau Beispiel Niederlande: neutrale Kommission auch für Schäden durch Erdgasindustrie
Regulierung von Schäden Grundsätzlich wird für Gebäude- und Sachschäden der Zeitwert ersetzt Bei Grundwasserverunreinigungen ist der Zustand vor Eintreten des Schadens wiederherzustellen Mögliche Wertminderung einer Immobile auf Grund der Nähe zu einem Bohrplatz ist kein Bergschaden
Regulierung von Schäden Schadensersatz muss in erster Linie durch Bergbauunternehmer geleistet werden. Haftung auch für Fremdfirmen (Regress im Innenverhältnis). Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln nach BGB Fällt ein Unternehmen als Schuldner aus, tritt Bergschadensausfallkasse ein
Versicherbarkeit von Schäden Betriebshaftpflichtversicherungen decken grundsätzlich Personen- und Sachschäden ab Bergschäden durch Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, Versicherungen möglich, wenn für Versicherungsunternehmen die Risiken genau bekannt Grundwasserschäden durch Umwelthaftpflichtversicherung abgedeckt