Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)



Ähnliche Dokumente
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Lettland (Republik Lettland)

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland

Italien (Italienische Republik)

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und

Litauen (Republik Litauen)

Tschechische Republik (Tschechische Republik)

Bulgarien (Republik Bulgarien)

Slowakei (Slowakische Republik)

Schweden (Königreich Schweden)

Slowenien (Republik Slowenien)

Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien

Polen (Republik Polen)

Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)

Österreich (Republik Österreich)

Slowenien (Republik Slowenien)

Spanien (Königreich Spanien) einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

Belgien (Königreich Belgien)

Finnland (Republik Finnland)

Vereinigtes Königreich (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) ohne Kanalinseln und Insel Man

I.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Schweiz. 1. Zustellung Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl II S. 755);

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

St. Vincent und die Grenadinen

Vorab per (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Niederlande (ausschließlich Karibischer Teil der Niederlande (Bonaire, Saba, St. Eustatius), Aruba, Curaçao, und Sint Maarten)

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (Binnenschiffahrtssachenverfahrensgesetz BinSchSVerfG)

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

Rechtspflege. Stand: Statistisches Bundesamt

Eigenerklärung des Bewerbers zu Gründen, die gemäß 6 EG Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

IVU Traffic Technologies AG

Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer

Spanien (einschließlich der kanarischen Inseln)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. .

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Nicht über uns ohne uns

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab )

1. Weniger Steuern zahlen

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster


Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Bußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden

Italien. I. Rechtsgrundlagen

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Führerscheintourismus

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, 2. KostRMoG)

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

Die HV-relevanten Fristen und ihre Berechnung sind in der nachfolgenden Tabelle eines Musterterminplans dargestellt:

(Text von Bedeutung für den EWR)

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

/ Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Oberste Finanzbehörden der Länder

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Entscheidung der Kommission vom zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

126 AktG (Anträge von Aktionären)

Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Transkript:

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) sowie in Verbindung mit den Artikeln 59 und 61-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778), - die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1790; 1983 II S. 316; 1991 II S. 874; 1992 II S. 194), - der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1175; 1976 II S. 1798), - der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II S. 946, 961; 2002 II S. 606), - die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II S. 1819). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nach Maßgabe des Artikels 63 i.v.m. Artikel 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens statt. I.2. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der

Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt. Die Schweiz hat mitgeteilt, dass ein Europäischer Haftbefehl eine gültige Grundlage für ein Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme bildet (EU-Ratsdokument 8501/09, SIRIS 56, COPEN 70, ENFOPOL 75, COMIX 292). Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden. I.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. I.4. II. Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei dem Bundesamt für Justiz in Bern eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98). - die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98), - die Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass keine Zusicherung zur Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität abgegeben werden kann. II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit den Artikeln 40 und 48-53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II

S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. - die von der Regierung des Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799), - die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 5, 7, 11, 12, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1813; 1986 II S. 544; 1997 II S. 1820; 2002 II S. 1750), - der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1169; 1976 II S. 1818), - der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II S. 946, 962; 2002 II S. 607), - das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BGBl. 2008 II S. 182, 184; 2009 II S. 1117), - die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II S. 1819). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder schweizerischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; - in fiskalischen Strafsachen nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens; - in Verfahren wegen der Hinterziehung indirekter Steuern nach Maßgabe des Artikel 2 Abs. 1 des Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen;

- in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen; - in Gnadensachen; - in Adhäsionsverfahren; - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten; - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Die örtlich zuständige Justizbehörde in der Schweiz kann im Internet unter folgender Adresse ermittelt werden: http://www.elorge.admin.ch/. Erfordert die Ausführung eines strafrechtlichen Ersuchens Ermittlungen, die von mehreren zuständigen Behörden in der Schweiz vorzunehmen sind, so empfiehlt es sich, solche Ersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bern zu richten. Dieses hat die Möglichkeit, die Koordination der Ermittlungen einer einzigen schweizerischen Behörde zu übertragen. Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem schweizerischen Strafregister übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der

Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt. Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und dem Bundesamt für Straßen geführt. III.3. In den Kantonen Genf, Jura, Tessin und Waadt ist die deutsche Sprache nicht Amtssprache. Es empfiehlt sich daher zur Beschleunigung der Verfahren den Ersuchen, die in diesen Kantonen erledigt werden sollen, Übersetzungen in die französische bzw. (für den Kanton Tessin) in die italienische Sprache beizufügen. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in der Schweiz sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Die Schweiz ist Mitglied der Interpol.