Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) sowie in Verbindung mit den Artikeln 59 und 61-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778), - die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1790; 1983 II S. 316; 1991 II S. 874; 1992 II S. 194), - der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1175; 1976 II S. 1798), - der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II S. 946, 961; 2002 II S. 606), - die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II S. 1819). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nach Maßgabe des Artikels 63 i.v.m. Artikel 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens statt. I.2. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der
Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt. Die Schweiz hat mitgeteilt, dass ein Europäischer Haftbefehl eine gültige Grundlage für ein Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme bildet (EU-Ratsdokument 8501/09, SIRIS 56, COPEN 70, ENFOPOL 75, COMIX 292). Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden. I.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. I.4. II. Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei dem Bundesamt für Justiz in Bern eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98). - die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98), - die Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass keine Zusicherung zur Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität abgegeben werden kann. II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit den Artikeln 40 und 48-53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II
S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt. - die von der Regierung des Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799), - die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 5, 7, 11, 12, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1813; 1986 II S. 544; 1997 II S. 1820; 2002 II S. 1750), - der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1169; 1976 II S. 1818), - der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II S. 946, 962; 2002 II S. 607), - das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BGBl. 2008 II S. 182, 184; 2009 II S. 1117), - die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II S. 1819). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder schweizerischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; - in fiskalischen Strafsachen nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens; - in Verfahren wegen der Hinterziehung indirekter Steuern nach Maßgabe des Artikel 2 Abs. 1 des Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen;
- in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen; - in Gnadensachen; - in Adhäsionsverfahren; - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten; - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Die örtlich zuständige Justizbehörde in der Schweiz kann im Internet unter folgender Adresse ermittelt werden: http://www.elorge.admin.ch/. Erfordert die Ausführung eines strafrechtlichen Ersuchens Ermittlungen, die von mehreren zuständigen Behörden in der Schweiz vorzunehmen sind, so empfiehlt es sich, solche Ersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bern zu richten. Dieses hat die Möglichkeit, die Koordination der Ermittlungen einer einzigen schweizerischen Behörde zu übertragen. Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem schweizerischen Strafregister übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der
Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt. Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und dem Bundesamt für Straßen geführt. III.3. In den Kantonen Genf, Jura, Tessin und Waadt ist die deutsche Sprache nicht Amtssprache. Es empfiehlt sich daher zur Beschleunigung der Verfahren den Ersuchen, die in diesen Kantonen erledigt werden sollen, Übersetzungen in die französische bzw. (für den Kanton Tessin) in die italienische Sprache beizufügen. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in der Schweiz sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Die Schweiz ist Mitglied der Interpol.