SEKUR TRAVELCARD REISEANNULLIERUNGSKOSTEN- VERSICHERUNG FÜR GRUPPEN. Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 2013

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1 SEKUR TRAVELCARD REISEANNULLIERUNGSKOSTEN- VERSICHERUNG FÜR GRUPPEN Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 2013 Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG Ausgabe 2013

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. KUNDENINFORMATION NACH VVG ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB)... 5 I. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN... 5 II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN VERSICHERUNGSDECKUNGEN... 7 A. REISEANNULLIERUNGSKOSTEN/ REISEABBRUCH

3 1. KUNDENINFORMATION NACH VVG Die folgenden für die Kunden bestimmten Informationen geben eine kurze und verständliche Übersicht über die Identität des Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG). A. WER IST VERSICHERER? Versicherungsträger ist die EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG, (im Folgenden EUROP ASSISTANCE genannt) mit Sitz in Air Center, Chemin des Coquelicots 16, 1214 Vernier/Genf. B. WELCHE RISIKEN SIND VERSICHERT UND WIE IST DER UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES? Die versicherten Risiken sowie der Umfang der Versicherungsleistungen im Rahmen des Versicherungsschutzes werden in der Versicherungspolice und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. Die Versicherungsleistungen lauten für Gruppenversicherungen wie folgt: REISEANNULLIERUNGSKOSTEN C. WER IST DER VERSICHERUNGSNEHMER / WER SIND DIE VERSICHERTEN PERSONEN? Der Versicherungsnehmer ist die in der Versicherungspolice genannte, vertragsschliessende natürliche Person, welche ihren regulären Wohnsitz in der Schweiz hat. Eine Gruppenversicherung kann ab 4 Personen abgeschlossen werden und besteht ohne Verwandschaftsklausel. Die Voraussetzung ist, dass alle versicherten Personen das gleiche Reisearrangement gebucht haben. Die Versicherungssumme bezieht auf den anteiligen Reisepreis pro Person. D. WELCHE WESENTLICHEN AUSSCHLÜSSE GELTEN FÜR DIE VERSICHERUNG? Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Buchung der Reise eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Eintritt für die versicherte Person bei Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt der Buchung seiner Reise offensichtlich war. Massnahmen und Kosten, die nicht von EUROP ASSISTANCE bestellt oder genehmigt wurden. Ereignisse im Zusammenhang mit der Beteiligung an gefährlichen Handlungen, wobei deren Risiken genau bekannt sind. Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien und Epidemien. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt. E. WIE HOCH IST DIE PRÄMIE? Die Höhe der Prämie ist abhängig von der gewählten Versicherungsvariante und Versicherungssummen. Der Prämienbetrag wird durch den Versicherungsantrag definiert und in der Versicherungspolice angegeben. F. WELCHE PFLICHTEN HAT DIE VERSICHERTE PERSON? Die versicherte Person hat ihre Melde-, gesetzlichen und vertraglichen Informations- sowie Verhaltenspflichten uneingeschränkt zu erfüllen (z. B. die Pflicht, EUROP ASSISTANCE unverzüglich jeden Schadenfall zu melden). Sie ist verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Höhe des Schadens einzudämmen und zur Aufklärung ihrer Ursache beizutragen (z. B., indem er Dritte ermächtigt, Dokumente, Informationen und sonstige zur Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an EUROP ASSISTANCE weiterzugeben). Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt. 3

4 G. WANN BEGINNT UND ENDET DIE VERSICHERUNG? Beginn und Ende des Versicherungsschutzes werden in der Versicherungspolice angegeben. Versicherungen mit einer Laufzeit von einem Jahr verlängern sich bei Ablauf stillschweigend um ein weiteres Jahr. Der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder EUROP ASSISTANCE kann den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen vor Vertragsablauf kündigen. Verlegt die versicherte Person oder der Versicherungsnehmer ihren Wohnsitz ins Ausland, so endet der Vertrag zum Ende des laufenden Versicherungsmonats. Nach jeder Meldung eines Schadenfalls, für den EUROP ASSISTANCE gemäss vorliegendem Vertrag eine Leistung erbringen musste, kann der Vertrag gekündigt werden: durch EUROP ASSISTANCE spätestens bei Leistung der letzten Zahlung; durch den Versicherungsnehmer/ versicherte Person spätestens 14 Tage, nachdem er Kenntnis von der letzten Versicherungsleistung erhalten hat. Wird der Vertrag nach einem Schadenfall gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nachdem die andere Partei Kenntnis von der Kündigung erlangte. H. WIE WERDEN PERSÖNLICHE DATEN BEHANDELT? EUROP ASSISTANCE verarbeitet alle persönlichen Daten, die sich aus Vertragsdokumenten oder der Erfüllung des Vertrags ergeben, und verwendet sie, um die Prämienhöhe zu berechnen, um das Versicherungsrisiko zu definieren, um Fälle zu bearbeiten, die gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen geben, und um Statistiken für Marketingzwecke zu erstellen. Diese Daten werden auf physischen oder elektronischen Trägern gespeichert. Zudem werden sie an beteiligte Dritte übertragen, soweit dies notwendig ist, insbesondere an andere Versicherer, Behörden, Rechtsanwälte, Ärzte und unabhängige Sachverständige. Diese Daten können auch verarbeitet werden, um einen möglichen Versicherungsbetrug zu verhindern. I. ÜBERBLICK DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Alle Leistungen werden ausführlich in den folgenden AVB beschrieben. Die Versicherungssummen variieren je nach gewählter Variante: PRODUKT GRUPPENVERSICHERUNGEN VERSICHERTE LEISTUNGEN REISEANNULLIERUNGSKOSTEN Die maximalen Versicherungssummen hängen von der gewählten Limite des Versicherungsnehmers ab und sind in der Versicherungspolice aufgeführt. 4

5 2. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) I. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1. VERSICHERTE REISEN Als versicherte Reisen gelten sämtliche vorübergehende Abwesenheiten der versicherten Person(en) von ihrem ständigen Wohnsitz. Eine Reise umfasst mindestens eine Übernachtung mit einer Hin- und Rückreise. Sprachaufenthalte oder nicht-berufliche Seminare gelten ebenfalls als versicherte Reisen. 2. DAUER DER VERSICHERTEN REISEN Die Dauer einer privaten Reise ist auf maximal 90 aufeinanderfolgende Tage limitiert. Für private Reisen von mehr als 90 Tagen, ist die Versicherungsdeckung gänzlich ausgeschlossen. 3. VERSICHERTE PERSONEN Als versicherte Personen gelten bei einer Gruppenversicherung: Die in Versicherungspolice aufgeführte vertragsschliessende Person. Alle weiteren in der Versicherungspolice aufgeführten Personen. Es besteht keine Altersbeschränkung und Verwandschaftsklausel. Voraussetzung ist, dass die versicherten Personen bei einer Gruppenversicherung das gleiche Reisearrangement gebucht haben. Die Versicherung kann ab 7 Personen abgeschlossen werden. Die vertragsschliessende Person muss ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. EUROP ASSISTANCE behält sich das Recht vor, sämtliche Angaben im Schadenfall zu überprüfen und entsprechende Beweisdokumente (Pass, Wohnsitzbescheinigung etc.) bei der versicherten Person einzufordern. 4. GELTUNGSBEREICH Die Versicherung ist weltweit und in der Schweiz gültig. EUROP ASSISTANCE kann bestimmte von Krieg, Aufruhr, Revolution, inneren Unruhen oder Aufstand betroffene Länder ausschliessen. Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 7 Tage nach Bekanntgabe der ausgeschlossenen Länder weiter; dies gilt jedoch unter der Bedingung, dass sich der Versicherte nicht aktiv an den dortigen Geschehnissen beteiligt. 5. VERTRAGSGEGENSTAND Diese AVB regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf eine erfolgreiche Erbringung der angebotenen Versicherungsleistungen. Sie definieren den Inhalt und die Finanzierung der Leistungen im Schadenfall. 6. PFLICHTEN IM SCHADENFALL Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei EUROP ASSISTANCE). Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was sie zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann. Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der EUROP ASSISTANCE von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Kann die versicherte Person Leistungen, welche die EUROP ASSISTANCE erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die EUROP ASSISTANCE abtreten. a. Kontaktdaten EUROP ASSISTANCE ist für versicherte Personen an 7 Tagen in der Woche rund um die Uhr erreichbar: Telefon +41 (0) Fax +41 (0) help@europ-assistance.ch Europ Assistance (Schweiz) Versicherungen AG Chemin des Coquelicots 16, 1214 Vernier, Schweiz b. Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen Sollte die versicherte Person die im Schadenfall zu beachtenden Vorschriften nicht einhalten, so können die Leistungen gekürzt oder abgelehnt werden. 5

6 7. DEFINITIONEN Wohnsitz: Ort des gewöhnlichen Hauptwohnsitzes der versicherten Person. Wohnsitzland: Land, in dem die versicherte Person offiziell ihren Wohnsitz hat (grundsätzlich die Schweiz). Schweiz: Das gesamte Staatgebiet der Schweiz, einschliesslich der Enklaven Büsingen und Campione sowie das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. Ausland: Jedes andere Land als das Wohnsitzland der versicherten Person. Nahe stehende Personen: Ehepartner, Lebenspartner, Kind, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Schwiegereltern, Grosseltern und Enkelkinder der versicherten Person. Unfall: Jedes plötzliche und unfreiwillige schädigende Ereignis, das durch eine ausserordentliche Ursache von aussen auf den Körper einwirkt. Schwere Krankheit/Erkrankung: Als schwere Krankheit gilt, wenn eine Einlieferung in ein Spital (mindestens eine Übernachtung) notwendig ist, wenn der Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verschreibt oder wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens fünf Arbeitstagen anordnet. Öffentliche Transportmittel: Als öffentliche Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines regulären Fahrplan regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxis und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel. 8. GENERELLE AUSSCHLÜSSE Diese Ausschlüsse sind auf sämtliche Versicherungsleistungen anwendbar: Massnahmen und Kosten, die nicht von EUROP ASSISTANCE angewiesen oder genehmigt wurden, sowie alle Massnahmen und Kosten, deren Übernahme nicht ausdrücklich in den AVB vorgesehen ist; Schwere Krankheiten oder Unfälle, die bereits vor Reiseantritt diagnostiziert und/oder behandelt wurden und die mit dem Risiko einer deutlichen Verschlimmerung behaftet sind; bei Vertragsabschluss bereits eingetretene Ereignisse und wovon die versicherte Person bereits Kenntnis bei Vertragsabschluss oder Buchung der Reise hatte; Folgen eines Suizidversuchs oder Suizids; Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien, Epidemien oder Quarantäne; Ereignisse, die mit der Teilnahme an Rennfahrten, Rallyes und sonstigen vergleichbaren Ereignissen verbunden sind, sowie das mit derartigen Ereignissen verbundene Training; Ereignisse, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettbewerben oder an professionellen Sporttrainings; Ereignisse, welche in Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme von Streiks oder inneren Unruhen stehen; Ereignisse, die entstehen beim Lenken eines Motorfahrzeugs oder Bootes ohne den gesetzlich erforderlichen Führerausweis oder wenn die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson fehlt; Ereignisse im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenmissbrauch, Medikamenten, Betäubungs- Mitteln und vergleichbaren Erzeugnissen; Ereignisse im Zusammenhang mit dem tatsächlichen oder versuchten Begehen einer vorsätzlichen Straftat oder eines vorsätzlichen Delikts; Ereignisse, die aufgrund einer vorsätzlichen Tat, einer groben Verletzung oder eines Versäumnisses der versicherten Person entstehen; Ereignisse infolge einer Entführung; nicht durch Originalbelege nachweisbare Kosten. Naturkatastrophen wie Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm (Winde über 75 km/h), Erdbeben, Erdrutsch, Felssturz, Vulkanausbrüche, Steinschlag und Lawinen sowie Ereignisse infolge von Kernspaltung oder Kernfusion. 9. GRUNDVORAUSSETZUNG FÜR VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Der Versicherungsschutz gilt auf privaten Reisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den Pflichten im Schadenfall auch ein Schadenformular ausfüllen, welches bei EUROP ASSISTANCE zu beziehen und zukommen zu lassen ist. 10. AUSSCHLUSS DER HAFTUNG BEI HÖHERER GEWALT EUROP ASSISTANCE haftet nicht bei unterlassener Leistungserfüllung in Folge höherer Gewalt. Versicherungsleistungen werden nicht für versicherte Personen garantiert, die in Länder reisen, in denen Krieg oder Bürgerkrieg, offenkundige politische Instabilität oder Volksaufstände, Unruhen, Terroranschläge, Repressalien, Beschränkungen des Personen- und Güterverkehrs, Streiks, Explosionen, Naturkatastrophen, Vulkanausbrüche, Kernspaltungen/-fusion, Epidemien, Pandemien oder jeder sonstige Fall von höherer Gewalt herrschen, wenn dies bereits vor der Buchung der Reise bekannt war. 6

7 11. VERJÄHRUNG Alle Handlungen bzw. Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt des Sachverhalts, durch den die Leistungspflicht begründet wird. 12. BESONDERE BESTIMMUNGEN a. Ansprüche gegenüber Dritten Die versicherte Person verpflichtet sich, alle Rechte, die sie gegebenenfalls gegen Dritte geltend machen kann, bis in Höhe der erbrachten Leistungen an EUROP ASSISTANCE abzutreten. b. Abtretung und Verpfändung Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsleistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EUROP ASSISTANCE abgetreten werden. c. Verrechnung EUROP ASSISTANCE kann Versicherungsleistungen mit unbeglichenen Prämien oder im gesetzlichen Rahmen mit Kostenbeteiligungen verrechnen. EUROP ASSISTANCE ist berechtigt, zu Unrecht ausgezahlte Leistungen zurückzufordern und in diesem Fall ebenfalls eine Verrechnung geltend zu machen. Der Versicherte bzw. der Anspruchsberechtigte kann seine Forderungen nicht mit Prämien und Kostenbeteiligungen verrechnen. 13. SUBSIDIARITÄTSKLAUSEL Falls eine versicherte Person Ansprüche hat, die sich aus einem anderen Versicherungsvertrag (obligatorische oder fakultative Versicherung) ergeben, so ist der Versicherungsschutz subsidiär und beschränkt sich auf den Teil der Leistungen von EUROP ASSISTANCE, der diejenigen des anderen Versicherungsvertrags übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet. Falls EUROP ASSISTANCE dennoch Leistungen für denselben Schaden erbracht hat, gelten diese als Vorschuss, und der Versicherte tritt die Ansprüche, die er gegen Dritte (obligatorische oder fakultative Versicherung) geltend machen kann, in dieser Höhe an EUROP ASSISTANCE ab. 14. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Zuständig für alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind die Gerichte des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten sowie die Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE in Genf. 15. ERGÄNZENDE RECHTSGRUNDLAGEN Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie des Obligationenrechts (OR). II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN VERSICHERUNGSDECKUNGEN A. REISEANNULLIERUNGSKOSTEN A.1. VERSICHERTE EREIGNISSE EUROP ASSISTANCE garantiert die Versicherungsdeckung, wenn die versicherte Person die Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht antreten kann. Als versicherte Ereignisse gelten: Unfall, schwere Erkrankung oder Ableben der versicherten Person ; Unfall, schwere Erkrankung oder Ableben einer der versicherten Person nahe stehenden Person; Unfall, schwere Erkrankung oder Ableben der Person, die die versicherte Person an ihrem Arbeitsplatz vertritt; Schwere Schwangerschaftskomplikationen der versicherten Person, der Ehe- oder Lebenspartnerin (Familienversicherung); Verlust des Arbeitsplatzes durch die versicherte Person nach erfolgter Buchung der Reise; Einbruch in die / den oder erhebliche Beschädigung der Wohnung / des Wohnsitzes der versicherten Person in Folge eines Elementarereignisses, eines Feuers oder eines Wasserschadens; Diebstahl des Fahrscheines, des Reisepasses oder der Kreditkarte 24 Stunden vor Antritt der Reise; Ausfall des Fahrzeuges, Taxis oder des öffentlichen Transportmittels aufgrund eines Unfalls oder Panne auf der direkten Anreise zum offiziellen Abreiseort im Wohnsitzland. Benzin- und Schlüsselpannen sowie mangelnde Wartung des Fahrzeuges sind ausgeschlossen. 7

8 A.2. DAUER UND GÜLTIGKEIT DER DECKUNG Die Versicherungsdeckung für Reiseannullierung beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit der Antritt der Reise (Check-in am Flughafen, Abgangsbahnhof der Reise, Boarding auf Passagierschiffen). Der Versicherungsabschluss muss bei Buchung, spätestens aber 8 Tage nach Erhalt der Reisebestätigung vorgenommen werden. A.3. VERSICHERTE LEISTUNGEN 1. Reiseannullierung EUROP ASSISTANCE übernimmt die Reiseannullierungskosten, die aufgrund des zwischen der versicherten Person einerseits und dem Reise- oder Transportunternehmen, dem Vermieter oder dem Kursoder Seminarveranstalter andererseits geschlossenen Vertrag zahlbar sind, einschliesslich der Verwaltungsgebühren, wenn die Reise wegen eines versicherten Ereignisses: nicht angetreten werden kann oder nur verspätet angetreten werden kann. Alle von EUROP ASSISTANCE vor Reiseantritt wegen eines versicherten Ereignisses zu erbringenden Leistungen sind pro Ereignis auf den von der versicherten Person für ihre Reise bezahlten Preis, maximal jedoch bis zum Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, begrenzt. Bei Reisen oder Anmietung in Gemeinschaft mit anderen Personen sind die vor Reiseantritt zu erbringenden Leistungen pro Ereignis auf den jeweiligen Anteil der versicherten Person begrenzt. In jedem Fall zahlt EUROP ASSISTANCE maximal den Betrag, welcher in der Versicherungspolice pro Person und Ereignis festgelegt wurde. 2. Zusatzleistungen bei Reiseannullierung a. Unterbringung von Tieren in einem Tierheim Übernahme der Kosten, die durch die Unterbringung in einem Tierheim entstehen, wenn ein Haustier der versicherten Person vor Reiseantritt nicht bei der dafür vorgesehenen Person untergebracht werden kann, weil diese erkrankt, einen Unfall erleidet oder verstirbt. Die Versicherungsleistung beträgt jedoch maximal CHF 500. pro Ereignis. b. Rückerstattung des Kaufpreises von Eintrittskarten für Veranstaltungen Rückerstattung des Kaufpreises von Eintrittskarten für Veranstaltungen, deren Besuch während der Reise geplant ist, jedoch aufgrund eines Unfalls, der Erkrankung oder des Ablebens der versicherten Person nicht erfolgen kann, wenn eine Stornierung der Eintrittskarten nicht möglich war. Die Versicherungsleistung beträgt jedoch maximal CHF pro Ereignis. A.4. AUSSCHLÜSSE Folgende Ausschlüsse beziehen sich spezifisch auf die Versicherungsleistung Reiseannullierungskosten: Sämtliche Ereignisse aufgelistet unter I.7; Annullierungsfälle infolge Krankheit, einer Operation oder eines chirurgischen Eingriffs, welche bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages oder bei der Buchung der Reise bekannt waren; Annullierungsfälle ohne medizinische Angabe oder wenn das Arztzeugnis nicht zum Zeitpunkt der erstmöglichen Feststellung der Reiseunfähigkeit ausgestellt wurde; Wenn der Veranstalter (Tour-Operator, Transportunternehmen etc.) die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die Reise absagt oder unterbricht, oder aufgrund der konkreten Umstände müsste und nach gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten; Verpflegungs- und Telefonkosten. A.5. PFLICHTEN IM SCHADENFALL Die versicherte Person muss: unverzüglich telefonisch oder per Fax Kontakt mit EUROP ASSISTANCE aufnehmen; für alle Massnahmen oder Ausgabenzusagen die vorgängige Zustimmung von EUROP ASSISTANCE einholen und die empfohlenen Lösungen befolgen; EUROP ASSISTANCE alle Originalausgabenbelege vorlegen, für die eine Rückerstattung gewünscht wird. Bei verspäteter Schadenmeldung übernimmt EUROP ASSISTANCE keinerlei Haftung für Leistungen, die nicht zu gegebener Zeit erbracht werden konnten. Bei vertragswidriger Verletzung der Melde- oder Informationspflicht oder der Verpflichtung zur Vorlage notwendiger Dokumente behält sich EUROP ASSISTANCE das Recht vor, die Leistungen zu kürzen oder ganz zu streichen, ausser wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass das vertragswidrige Verhalten keinerlei Einfluss auf den Eintritt und die Höhe des Schadens hatte. 8

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