Bayern Fassung vom Letzte Änderung Zugang/ Zulassung/ Anerkennung BayHSchG i. V. m. der Qualifikationsverordnung 3 QualV

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1 Vergleich der Landeshochschulgesetze im Hinblick auf die Durchlässigkeit zwischen beruflicher hochschulischer Bildung Zielgruppe: Berufs- wirtschaftspädagogisches Fachpersonal Besland Zugang/ Zulassung/ Anerkennung Quelle LHG i. V. m. der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung 2 - BerufsHZVO BayHSchG i. V. m. der Qualifikationsverordnung 3 QualV BerlHG 8 BbgHG Allgemeiner/ fachgebener Hochschulzugang Hochschulreife fachgebene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge Hochschulreife fachgebene Hochschulreife durch bestandene Vorprüfung oder entsprechende Prüfungen in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität Hochschulreife fachgebene Hochschulreife Hochschulreife fachgebene Hochschulreife für bestimmte Studiengänge berufsqualifizierender Hochschulabschluss Zulassung zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss Allgemeiner/ fachgebener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Meisterprüfung eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf Abschluss einer Fachschule (i.s. 14 Schulgesetz) Meisterprüfung eine der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung Abschluss einer Fachschule Fachakademie Aufstiegsfortbildung der Aufstiegsfortbildung vergleichbare Qualifikation auf Gr einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesheitswesen Meisterprüfung eine der Meisterprüfung gleichwertige Berechtigung 8 1 Soweit auf keine expliziten Quellen hingewiesen wird, stammen die angegeben Informationen aus den hier gelisteten Quellen. 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang beruflich Qualifizierter zu einem Studium. 3 Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den n des Freistaates den staatlich anerkannten nicht-staatlichen n. 1

2 Besland sonstige berufliche Fortbildung 4, jeweils MIT Beratungsgespräch an einer jeweils MIT Beratungsgespräch an der sowie im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich 5 Abschluss an staatlich oder staatlich anerkannter Fachschule oder vergleichbare Ausbildung in anderem Besland landesrechtliche Fortbildung im Gesheitswesen, im sozialpflegerischen oder pädagogischen Bereich 6 Fachhochschulzugang fachgebene mindestens 2-jährige Berufsausbildung sowie 3-jährige Berufserfahrung Beratungsgespräch an einer durch Bestehen einer besonderen Prüfung Studium der Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik an fachgebene mindestens 2-jährige Berufsausbildung anschließender mind. 3-jähriger hauptberuflicher Berufserfahrung Beratungsgespräch an der durch besonderes Prüfungsverfahren oder nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mind. 1 Jahr fachgebene mindestens 2-jährige Berufsausbildung mind. 3-jährige Berufserfahrung oder mind. 2-jährige Berufserfahrung für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bes 7 fachgebene Sekarabschluss I abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender 2-jähriger Berufserfahrung 8 Nach BBG, HwO oder sonst. Öff.- rechtl. Regelung. 4 Vgl. 59 (1) Satz 4 LHG. 5 Vgl. 11 (1) BerlHG. 6 Z. B. Weiterbildung als staatlich anerkannte Gesheits- Krankenpflegerin für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der Pflege im Gesheits- Sozialwesen oder Weiterbildung zum staatlich geprüften Kardiotechniker, Weiterbildung zur Krankenschwester für Intensivpflege Anästhesie (Humboldt Universität (2014)). 7 Vgl. 11 (2) BerlHG. 2

3 Besland Fachhochschule - Erzieher, - Heilpädagogen, - Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger, - Erzieher der Fachrichtung Jugend Heimerziehung besondere Eignungsprüfung Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen - Altenpfleger, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Entbindungspfleger, Hebammen mit jeweils mittlerem Bildungsabschluss einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung besondere Eignungsprüfung 9 Zulassung Master- / weiterbildende Studiengänge Zugangsvoraussetzung Master (Anerkennung) Zugangsvoraussetzung Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss 10 n können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere Nachweis studiengangspezifischer Eignung 11 erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss n sollen in Satzungen weitere besondere Zugangsvoraussetzungen für Studienaufnahme festlegen 9 Vgl. 59 (4) LHG. 10 Vgl. 43 (5) Satz 1 BayHSchG. 11 Vgl. 43 (5) Satz 2 BayHSchG. 3

4 Besland weiterbildende Masterstudiengänge (Anerkennung) qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mind. 1 Jahr qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mind. 1 Jahr 12 eine anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von mind. 1 Jahr darüber hinausgehende Eignungs Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für vertiefende, verbreiternde oder fachübergreifende Studiengänge, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen 13, gefordert werden nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. berufspraktische Erfahrung von mind. 1 Jahr Bachelorabschlüsse aller Hochschultypen Sonstige Zulassungsbestimmungen Sonstige Zulassungsbestimmungen (Anerkennung) Eignungsprüfung für Lehramt an Gr- Hauptschulen Aufnahmeprüfung zur Feststellung der fachspezifischen Studierbarkeit für künstlerische sportwissenschaftliche Studiengänge in bestimmten Studiengängen: Voraussetzung einer Berufsausbildung einer praktischen Tätigkeit von 2 Jahren in bestimmten Studiengängen: eine dem Studienziel dienende Berufsausbildung oder 2-jährige praktische Tätigkeit 14 Eignungsprüfung oder Eignungsfeststellungsverfahren an Kunsthochschulen sowie für den Sportstudiengang Eignungsprüfung für künstlerische Studiengänge (Anforderungen Prüfungsverfahren in Satzung der n) Nachweis der Studierfähigkeit in einem gewählten grständigen Studiengang in Zugangsprüfung bei der Festlegung der Prüfungsinhalte sind die Vorkenntnisse, die im Rahmen des Besuchs einer berufsbildenden Schule erworben werden, in angemessener Weise zu Eignungsprüfung für künstlerische sportwissenschaftliche Studiengänge Eignungsfeststellungsprüfung: interne Regelungen der erforderlich 12 Vgl. 43 (5) Satz 4 BayHSchG. 13 Vgl. 23 (3) Nr. 1 a) BerlHG. 14 Vgl. 43 (4) Satz 1 BayHSchG. 4

5 Besland Anrechnung berücksichtigen. Quelle 15 32, 33LHG 63 BayHSchG 23aBerlHG 22BbgHG Anrechnung innerhalb der erworbener anderer n anderer n Kompetenzen anderer n Berücksichtigung der Gleichwertigkeit nach Inhalt Niveau Einstufungsprüfung anderer n, sofern sie gleichwertig sind auf Grlage des Leistungspunktesystems entscheidet über die jeweilige Anrechnung Kriterien der außerhochschulisch Kompetenzen geltende Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Anrechnung für den Hochschulzugang erfüllt gleichwertig nach Inhalt Niveau der anzurechnenden Kenntnisse Fähigkeiten Überprüfung im Rahmen einer Akkreditierung weitere Regelungen durch die Prüfungsordnungen evtl. Einstufungsprüfung, geregelt in Gleichwertigkeit weitere Regelungen durch die Prüfungsordnungen Eignungsprüfung über den Nachweis von Kompetenzen, wenn keine fachliche Verwandtschaft zwischen Berufsausbildung gewünschter Studienrichtung besteht. 16 Einstufungsprüfung zum Nachweis von Kompetenzen die über hinaus eine Einstufung in ein höheres Fachsemester nach Inhalt Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig, der ersetzt werden soll 15 Soweit auf keine expliziten Quellen hingewiesen wird, stammen die angegeben Informationen aus den hier gelisteten Quellen. 16 Vgl. CHE Gemeinnütziges Centrum für ntwicklung; Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft. 5

6 Besland außerhalb der Leistungen aus der beruflichen Aus Fortbildung den jeweiligen Prüfungsordnungen Externenprüfung für nicht immatrikulierte Studierende 18 Die Universitäten, Pädagogischen n, Fachhochschulen die Duale können Vor- Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen durchführen für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer der genannten Prüfungen sind rechtfertigen. nur bis zu einer Höhe von maximal 105 ECTS-Credits möglich 17 Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen im Studiengang Erziehung Bildung im Kindesalter (BA) an der ASH pauschale Anrechnung auf Teilleistungen für zum Studium zugelassene Erzieher mit: - abgeschlossener Berufsausbildung - Gesamtnote mindestens 2,5 - Ausbildung liegt nicht länger als 3 Jahre zurück grsätzlich angerechnet werden können Kompetenzen aus: - erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildungen zum Erzieher - einschlägigen, zertifizierten Weiterbildungen - einschlägigen Erfahrungen aus der Berufspraxis in einer Einrichtung für Kinder unter 13 Jahren individuelle Anrechnung für zum Studium zugelassene Erzieher: Pauschale Anrechnung: - Inhalte von Ausbildungsabschlüssen der IHK Anrechnung im Rahmen der Mitwirkung in der ANKOM Initiative 21 Individuelle Anrechnung: - Abschlüsse Betriebswirt & Verwaltungsbetriebswirt der Verwaltungs- Wirtschaftsakademie Potsdam auf Fernstudium BWL (Dipl.) anrechenbar 22 - pauschale individuelle Anrechnung in dem fachlichen Bereich entsprechend dem angestrebten Studiengang - im Rahmen der INNOPUNKT- Initiative für mehr Durchlässigkeit in der Berufsbildung bestätigte das MWFK 23 die Möglichkeit der doppelten Anrechnung beruflicher Qualifikationen (in fachlichem Bereich entsprechend angestrebtem Studiengang) auf Studienzugang 17 Vgl. Alice Salomon, S Vgl. 33 LHG. 19 Alice Salomon. 20 Vgl. Alice Salomon, S Vgl. BMBF-Initiative ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung (2014). 22 Vgl. Bergner, Anja; Pietrasik, Julia; Rothländer, Katrin (2012) im Auftrag der INNOPUNKT Initiative Mehr Durchlässigkeit in der Berufsbildung in Europa, S Ministerium für Wissenschaft, Forschung Kultur des Landes. 6

7 Besland außerhalb der Leistungen aus non-formalen Weiterbildungen außerhalb der Leistungen aus informellen Lernprozessen - mit oder ohne, die bis zum Zeitpunkt des Studiums beschäftigt sind - ausgebildete Erzieher mit, deren berufliche Ausbildung nicht länger als 5 Jahre zurück liegt. Grlage: Einreichen eines Portfolios (Zeugnisse, Arbeitsdokumentation) sowie - Aufnahmegespräch Studienleistungen Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnissen Fähigkeiten, wenn nach Inhalt Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig 24 auch dann möglich, wenn diese Kenntnisse Fähigkeiten bereits bei 25 (in fachlichem Bereich entsprechend angestrebtem Studiengang) berücksichtigt worden sind 24 Vgl. 22 (6) BbgHG. 25 Vgl. 8 (2)/ (3) BbgHG. 7

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