Gesetzessammlung Auszüge, Begriffserklärungen und Links

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1 Gesetzessammlung Auszüge, Begriffserklärungen und Links Ausgabe 2016/17 ZGB, OR, PartG, ArG, BBG, BBV, KKG, SchKG, StGB, JStG, BetmG, SVG, AsylG, KVG, UVG, AVIG, BV, UN-Charta, EMRK Name

2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Suche im Internet 3 ZGB Zivilgesetzbuch 4 OR Obligationenrecht 38 PartG Partnerschaftsgesetz 80 ArG Arbeitsgesetz 82 Verordnung 1 zum ArG 88 Verordnung 5 zum ArG 90 BBG Berufsbildungsgesetz 92 BBV Berufsbildungsverordnung 97 KKG Konsumkreditgesetz SchKG Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz StGB Strafgesetzbuch JStG Jugendstrafgesetz BetmG Betäubungsmittelgesetz SVG Strassenverkehrsgesetz Verkehrsregelnverordnung AsylG Asylgesetz KVG Krankenversicherungsgesetz UVG Unfallversicherungsgesetz AVIG Arbeitslosenversicherungsgesetz BV Bundesverfassung UN-Charta Charta der Vereinten Nationen Menschenrechte Allg. Erklärung der Menschenrechte EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Stichwortregister 156 Wie löst man Rechtsfälle? 169 1

3 Einleitung Einleitung Diese Gesetzessammlung beinhaltet wichtige Auszüge aus Inhaltsübersichten mit QR-Code 1 Wort- und Begriffserklärungen ZGB, OR, ArG, BBG/BBV, Partnerschafts- und Gleichstellungsgesetz, Strassenverkehrsgesetz (SVG), Strafgesetzbuch (StGB) und Jugendstrafrecht der Bundesverfassung (BV), der UN-Charta sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention KVG, UVG, AIVG jeweils unten an der Seite detailliertes Stichwortverzeichnis 1 In dieser Gesetzessammlung sind alle wichtigen Gesetze mit einem QR-Code versehen Mit diesem QR-Code (QR = quick response) ist es möglich, mit einem WLAN- oder 3G-fähigen Handy, Smartphone oder Tablet direkt auf die Website der entsprechenden (aktualisierten) Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuzugreifen. Laden Sie dazu einen Barcode- Reader, beispielsweise von einem der unten aufgeführten Anbieter, auf Ihr mobiles Gerät mit Kamera. Starten Sie das Programm, fotografieren Sie den QR-Code, klicken Sie auf «decode». Sofern Sie Zugriff aufs Internet haben, können Sie die entsprechende Website oder das PDF herunterladen. 2

4 Einleitung Wie sucht man nach Gesetzestexten im Internet? oder über QR-Code 1) Bundesrecht (auf der Menuleiste oben anklicken) 2) Systematische Sammlung (auf der linken Menuseite anklicken) 3) im Suchfenster Stichworte eingeben (z. B. ZGB) oder direkt auf die Rechtssammlung klicken 4) im Stichwortverzeichnis sind alle wichtigen Begriffe aufgeführt und eine Stichwortsuche 3

5 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Übersicht Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Teil/Abteilung Titel Art Einleitung 1 Das Personenrecht 1. Die natürlichen Personen 2. Die juristischen Personen Das Familienrecht Das Eherecht Die Verwandtschaft Die Vormundschaft Das Erbrecht Die Erben Der Erbgang Das Sachenrecht Das Eigentum Die beschränkten dinglichen Rechte Besitz und Grundbuch Schlusstitel 3. Die Eheschliessung 4. Die Ehescheidung und die Ehetrennung 5. Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen 6. Das Güterrecht der Ehegatten 7. Die Entstehung des Kindesverhältnisses 8. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses 9. Die Familiengemeinschaft 10. Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen 11. Die behördlichen Massnahmen 12. Organisation 13. Die gesetzlichen Erben 14. Die Verfügung von Todes wegen 15. Die Eröffnung des Erbgangs 16. Die Wirkung des Erbgangs 17. Die Teilung der Erbschaft 18. Allgemeine Bestimmung 19. Das Grundeigentum 20. Das Fahrniseigentum 21. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten 22. Das Grundpfand 23. Das Fahrnispfand 24. Der Besitz 25. Das Grundbuch Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Einleitung A. Anwendung des Rechts Art. 1 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach cgewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. 3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. B. Inhalt der Rechtsverhältnisse I. Handeln nach Treu und Glauben II. Guter Glaube III. cgerichtliches Ermessen C. Verhältnis zu den Kantonen I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung II. cöffentliches Recht der Kantone D. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes E. Beweisregeln I. cbeweislast II. Beweis mit öffentlicher Urkunde Art. 2 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach ctreu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. Art. 3 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den cguten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. 2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Art. 4 Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach crecht und Billigkeit zu treffen. Art. 5 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben. 2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist. Art. 6 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen cbefugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. 2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. Art. 7 Die allgemeinen Bestimmungen des cobligationenrechtes über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse. Art. 8 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 9 1 cöffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. 5 cgewohnheitsrecht: nicht aufgeschriebene Regeln, von Gesellschaft mit der Zeit anerkannt / ctreu und Glauben: Rechtsgrundsatz; Handeln nach bestem Wissen und Gewissen / cguter Glaube: Rechtsgrundsatz; an die Ehrlichkeit des Geschäftspartners glauben / cgerichtliches Ermessen: Rechtsgrundsatz; innerhalb der Gesetze sorgfältig gefälltes Urteil, wobei dem Gericht Entscheidungsspielraum bleibt / crecht und Billigkeit: korrekt, gerecht(fertigt) / cöffentliches Recht: Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger/in / cbefugnis: Berechtigung / cobligationenrecht: OR; 5. Teil des Zivilgesetzbuches, enthält ziviles Recht (z. B. Verträge) / cbeweislast: Rechtsgrundsatz; wer vor Gericht Recht fordert, muss Behauptung beweisen / cöffentliches Register: staatliches Verzeichnis

7 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Das Personenrecht Erster Titel Erster Abschnitt A. Persönlichkeit im Allgemeinen I. crechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit 1. Inhalt 2. Voraussetzungen a. Im Allgemeinen b. Volljährigkeit d. curteilsfähigkeit III. Handlungsunfähigkeit 1. Im Allgemeinen 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit 3. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen a. Grundsatz Die cnatürlichen Personen Das Recht der Persönlichkeit Art Rechtsfähig ist jedermann. 2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben. Art. 12 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Art. 13 Die chandlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und curteilsfähig ist. Art. 14 Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 16 curteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Art. 17 Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender cbeistandschaft. Art. 18 Wer nicht curteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. Art curteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen. 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. b. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters c. Fehlen der Zustimmung 4. Höchstpersönliche Rechte III bis. Einschränkung der Handlungsfähigkeit Art. 19a 1 Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus geben oder das Geschäft nachträglich genehmigen. 2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das Gericht ansetzen lässt. Art. 19b 1 Erfolgt die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat. 2 Hat die handlungsunfähige Person den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer chandlungsfähigkeit verleitet, so ist sie ihm für den verursachten Schaden verantwortlich. Art. 19c 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist. Art. 19d Die chandlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des cerwachsenenschutzes eingeschränkt werden. cnatürliche Person: Mensch / crechtsfähigkeit: Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben / chandlungsfähigkeit: Fähigkeit, durch persönliches Handeln Rechte und Pflichten zu haben / curteilsfähigkeit: Fähigkeit, vernünftig zu handeln / curteilsfähig: fähig sein, Auswirkungen einer Handlung einzuschätzen und vernunftgemäss zu handeln bzw. zu urteilen / cbeistandschaft: Amtliche Tätigkeit zur Unterstützung von jemandem, der oder die aber die volle Handlungsfähigkeit behält / curteilsfähige Person: vernünftig handelnde Personen / cerwachsenenschutz: siehe ZGB Art. 360 ff. 6

8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB V. Heimat und Wohnsitz 1. Heimatangehörigkeit 2. Wohnsitz a. Begriff Art Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem cbürgerrecht. 2 Das Bürgerrecht wird durch das cöffentliche Recht bestimmt. 3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist. Art Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt c. Wohnsitz Minderjähriger Art Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Art Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen cobhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der ckindesschutzbehörde. d. Wohnsitz Volljähriger unter umfassender Beistandschaft B. Schutz der Persönlichkeit I. Vor übermässiger Bindung II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz 2. Klage a. Im Allgemeinen III. Recht auf den Namen 1. Namensschutz 2. Namensänderung a. Im Allgemeinen b. Bei Tod eines Ehegatten C. Anfang und Ende der Persönlichkeit I. Geburt und Tod Art. 26 Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Art Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. 2 Niemand kann sich seiner Freiheit centäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die csittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Art Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 28a 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil cdritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und cgenugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Art Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. 2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen canmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als cgenugtuung klagen. Art Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Art. 30a Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Art Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. 2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird. 7 cbürgerrecht: Unterstützungs- und Wohnsitzrecht / cöffentliches Recht: Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger/in / cobhut: Fürsorge, Aufsicht / ckindesschutzbehörde: zuständiges Amt bei Angelegenheiten, eine Vormundschaft betreffend / centäussern: abgeben / csittlichkeit: Anständigkeit / cdritten: andere Person / cgenugtuung: Wiedergutmachung / canmassen: nehmen, annehmen, sich erdreisten

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