Richtlinien zur Verwendung von Studiengebühren

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1 Richtlinien zur Verwendung von Studiengebühren 1. Ausgangslage (1) Die Universität des Saarlandes erhebt gemäß den Regelungen des saarländischen Hochschulgebührengesetzes und des Gesetzes über die Universität des Saarlandes für ihr Lehrangebot in grundständigen Studiengängen sowie konsekutiven Master-Studiengängen Studiengebühren. 1 Die Mittel stehen ausschließlich für Vorhaben mit einem erkennbaren Bezug zum Lehrangebot in diesen Studiengängen zur Verfügung. Die Gebühren decken bei weitem nicht die gesamten Kosten des Studienangebots. Sie sind unter dem Gesichtspunkt ihrer sozialverträglichen Ausgestaltung lediglich ein Beitrag zu dessen Finanzierung. Die Einführung von Studiengebühren eröffnet der Universität die Möglichkeit, in einem starken nationalen und internationalen Wettbewerb ihre Leistungen für Lehre und Studium weiter zu verbessern. (2) Diese Richtlinien zur Verwendung der Studiengebühren ergänzen als ermessensleitende Ausführungsbestimmungen die Gebührenordnung und werden nach spätestens 2 Jahren überprüft und ggf. korrigiert. 2. Zweckbindung der Einnahmen aus Studiengebühren (1) Einnahmen aus Studiengebühren abzüglich der Mittel zur Finanzierung des Studiengebührenund Darlehenssystems können nur für Maßnahmen verwendet werden, die in Bezug zum Lehrangebot in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen stehen. (2) Eine Maßnahme kann dann und nur dann durch Studiengebühren finanziert werden, wenn sie einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium leistet, die Studierbarkeit der betroffenen Studiengänge aber auch ohne diese Maßnahme gesichert ist. Die Frage der Studierbarkeit eines Studiengangs mit Lehre auf einem fachlich angemessenen Niveau unter Studienbedingungen, die den Lehrerfolg nicht gefährden, ist insbesondere nach Maßgabe der Kapazitätsrechnung zu beantworten. Die Gebühren können mit den in Abschnitt 4 genannten Einschränkungen für alle Maßnahmen verwendet werden, die zu einer Qualitätsverbesserung über diesen Standard hinaus führen. (3) Das Studium in grundständigen Studiengängen und konsekutiven Masterstudiengängen zielt auf die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fertigkeiten ab und soll so die Studierenden auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit vorbereiten. Die Qualität von Lehre und Studium wird dabei in erster Linie von folgenden Faktoren bestimmt: Qualifikation und Anzahl der Lehrenden; Qualifikation und Anzahl von Personen zur Lehrunterstützung und Begleitung der Studierenden; Ausbau und Erweiterung der fachlichen und fachübergreifenden Qualifizierungsangebote für Studierende; sachliche und räumliche Ausstattung, Serviceleistungen (wie z.b. Studienberatung und Studienkoordination); Verfügbarkeit von und Zugang zu Lehrmaterialien; Qualitätssicherung. Die Gebühren können insbesondere in diesen Bereichen eingesetzt werden. 3. Ziele (1) Die Universität übernimmt die Verantwortung für die Lehre und Ausbildung ihrer Studierenden auf hohem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau. Die Studienangebote unterliegen dauerhaft einem weit reichenden Qualitätsmanagement und werden regelmäßig aktualisiert und modernisiert. Mit den Studiengebühren wird die Universität ihr Lehr- und Serviceangebot nochmals deutlich verbessern. Der Mehrwert für die Studierenden soll unmittelbar deutlich werden. Alle Bereiche der Universität, insbesondere die beiden Standorte Saarbrücken und Homburg, sollen angemessen an fachübergreifenden bzw. zentralen Mitteln beteiligt werden. 1 1 Gebührenordnung für die grundständigen Studiengänge sowie konsekutiven Masterstudiengänge an der Universität des Saarlandes (GebO), 8 Abs. 2 Universitätsgesetz (UG), 1 Satz 2 Saarländisches Hochschulgebührengesetz (SHGG). 1/5

2 (2) Die Universität verfolgt mit dem durch Studiengebühren ermöglichten Ausbau ihrer Leistungen vorrangig folgende Ziele: a. Intensivere Vermittlung von fachlichen und außerfachlichen Qualifikationen, b. bessere Betreuung und Beratung der Studierenden, c. Ausbau der berufsvorbereitenden Qualifikationsangebote, d. Stärkung der internationalen Kompetenzen der Studierenden, e. Verbesserung der Studienbedingungen, f. Verbesserungen der Rahmenbedingungen des Studiums. (3) Für die Umsetzung dieser Ziele sind beispielsweise folgende Maßnahmen denkbar: a. Intensivere Vermittlung von fachlichen und außerfachlichen Qualifikationen, z.b. durch Verbesserung der Betreuung: Seminare, Übungen und Tutorien sollen auf eine Größe von maximal zwanzig bis dreißig Teilnehmerinnen und Teilnehmern reduziert werden; Einstellung und Schulung von Tutoren; Einrichtung von Tutorien in der Studieneingangsphase; Ausbau von Beschäftigungsmöglichkeiten für fortgeschrittene Studierende, die für sie mit einer fachlichen Weiterqualifizierung verbunden sind, z.b. Teaching Assistants; Förderung von Exkursionsveranstaltungen; Einladung von Referentinnen / Referenten sowie Gastprofessorinnen / Gastprofessoren von Partnerhochschulen; Brücken- und Stützkurse, sofern sie nicht zum Ausgleich struktureller Defizite dienen ergänzende E-learning-Angebote; fachübergreifende Lehrangebote in den Schwerpunktbereichen der Universität; von Studierenden organisierten Veranstaltungen. b. Bessere Betreuung und Beratung der Studierenden, z.b. durch Ausbau eines Mentorensystemens Verbesserung der Studienberatung Optimierung der Studienorganisation mit individueller Beratung zur Veranstaltungsplanung c. Ausbau der berufsvorbereitenden Qualifikationsangebote, z.b. durch Career Service: Schulungsangebote, Praktikumsvermittlung, Beratung, Recruiting- Veranstaltungen; Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen / Soft Skills Ergänzung des Optionalbereichs bzw. berufsvorbereitender Module im Rahmen der bestehenden Studiengänge sowie Ausbau des Studienangebots Existenzgründung; Lehrveranstaltungen mit besonderem Praxisbezug, Vergabe von Lehraufträgen an Berufstätige in außeruniversitären Tätigkeitsfeldern. d. Stärkung der internationalen Kompetenzen der Studierenden, z.b. durch Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und Schulung der Sprachpraxis; fremdsprachige Lehrveranstaltungen; internationale Seminare; Einladung internationaler Gastreferentinnen / Gastreferenten; Veranstaltungen zum europäischen Forschungs- und Innovationssystem. Unterstützung bei der Vorbereitung von Auslandsaufenthalten bzw. Auslandspraktika e. Verbesserung der Studienbedingungen, z.b. durch Verbesserung der Lehrmaterialien (Software, Hardware, Labore, digitale Aufbereitung von Lehrmaterial, digitales Bildarchiv, Buch- und Zeitschriftenausstattung der Bibliotheken für Lehrzwecke, elektronische Zeitschriften, E-Books und E-Reference-Books); Ausbau der Serviceleistungen der Bibliotheken (Öffnungszeiten; Zugänge zu Datenbanken); lernfördernde Gestaltung und Ausstattung von Räumen (Hörsaal / Seminarräume; Bibliothek; Labore; Arbeitsplätze für Studierende und studentische Lerngruppen, IT-Ausstattung von Lesesälen und Gruppenarbeitsräumen); Geräteausstattung für Lehrveranstaltungen; Verbesserte IT- und Medienausstattung für Studierende. 2/5

3 f. Verbesserungen der Rahmenbedingungen des Studiums, z.b. durch Optimierung und Ergänzung von Dienstleistungen für Studierende (Student Services); Förderung ausländischer Studierender; familiengerechtes Studium; behindertengerechtes Studium, gesundheitsfördernde Angebote im Rahmen des Hochschulsports. 4. Einschränkungen bei der Verwendung der Studiengebühren (1) Der Gesetzgeber und die Universität haben im Universitätsgesetz sowie in der Gebührenordnung die Verwendung der Mittel eingeschränkt: Die zusätzlichen Einnahmen stehen der Universität abzüglich der Kosten zur Finanzierung des Studiengebühren- und Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. 2 Um eine zweckgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten, muss bei allen aus Studiengebühren finanzierten Vorhaben der Bezug zum Lehr- und Qualifikationsangebot in grundständigen Studiengängen sowie konsekutiven Master-Studiengängen nachgewiesen werden. (2) Ausgeschlossen ist die Verwendung von Studiengebühren für die Gewährleistung der Pflichtund Wahlpflichtbereiche der Studiengänge. Dies bedeutet insbesondere, dass die Studierbarkeit der Studiengänge hinsichtlich der verfügbaren Lehrkapazitäten sowie der Raum- und Sachmittelausstattung (insbesondere bei Verbrauchsmaterialien) ohne Einnahmen aus Studiengebühren sichergestellt werden muss. Eine Finanzierung zusätzlicher Lehrangebote in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen, eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten oder eine Verbesserung der Sachmittelausstattung der Studiengänge ist möglich und erwünscht. (3) Ausgeschlossen ist die Verwendung von Studiengebühren insbesondere für Neubau, Unterhalt und Sanierung von Gebäuden oder Straßen. Nicht ausgeschlossen ist die Finanzierung einer unmittelbar lehr- und lernförderlichen Gestaltung von Räumen, insbesondere Änderungen im Raumkonzept oder Verbesserung der Technik- und Medienausstattung. (4) Ausgeschlossen ist die Verwendung von Studiengebühren für die Finanzierung unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse. In zulassungsbeschränkten Studiengängen sind Beschäftigungsverhältnisse vorab mit der Abteilung Planung / Controlling abzustimmen. (5) Außerdem sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: a. Personal- oder Sachmittel, die sowohl in der Lehre als auch in der Forschung eingesetzt werden, können entsprechend dem Anteil ihrer Verwendung in der Lehre aus Studiengebühren anteilig finanziert werden. Im Zweifelsfall und insbesondere bei Buch- und Zeitschriftenanschaffungen soll der Bezug zur Lehre nachgewiesen werden. b. Bei allen Lieferungen und Leistungen müssen die vergaberechtlichen Vorschriften sowie die Beschaffungsrichtlinien der Universität berücksichtigt werden. c. Für Lehrangebote oder Dienstleistungen, die durch Studiengebühren finanziert werden, dürfen keine weiteren Gebühren erhoben werden. 5. Antragsverfahren und Qualitätssicherung (1) Die aus den Gebühren finanzierten Maßnahmen werden in ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem eingebunden, um einen zweckgemäßen und effektiven Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (2) Alle Mitglieder der Universität können Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium einreichen. Die Studierenden wirken an der Ausarbeitung der qualitätsverbessernden Maßnahmen mit und bestimmen entsprechend den Regelungen der Gebührenordnung über die Verwendung der Studiengebühren mit. 2 8 Abs. 2 Satz 2 UG; 6 Abs. 1 GebO. 3/5

4 (3) Vorschläge zur Verwendung der Mittel sollen auf folgende Punkte eingehen, um eine zweckentsprechende Bewertung und Entscheidung zu ermöglichen: 1. Gegenstand und Konzeption des zu fördernden Vorhabens; 2. Ziele des Vorhabens und Beitrag zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium; 3. Bestandsaufnahme und Mängelanalyse (ggf. unter Verweis auf Umfragen, Evaluationen). Bis zur Entscheidung durch das zuständige Dekanat bzw. das Präsidium sind folgende Punkte zu ergänzen: 4. Methoden und Instrumente zur Qualitätskontrolle mit Kriterien zur Bewertung der Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens; 5. Gesamtsumme; Finanz- und Personalplan: Personalkosten, Honorare, Reisekosten, Sachkosten (ggf. mit Folgekosten / Wartungskosten / Software-Updates) müssen gesondert ausgewiesen werden; 6. Zeitplan mit Meilensteinen (bei großen Vorhaben). (4) Die Wirkungen der aus Studiengebühren finanzierten Maßnahmen werden entsprechend den Regelungen der Gebührenordnung in den Fakultäten bzw. im Präsidium anhand der im Antrag genannten Kriterien erörtert. Erkennbar ineffektive oder ineffiziente Maßnahmen werden nach Ablauf der Projektlaufzeit nicht fortgesetzt. (5) Vorhaben, die sich über mehrere Semester erstrecken, können bei ausreichendem Mittelaufkommen bis zu einer Laufzeit von vier Semestern in einem verkürzten Verfahren fortgesetzt bewilligt werden. Das verkürzte Verfahren besteht aus Punkt 1, bei Änderungen außerdem Punkt 5 und 6 des in Absatz 3 skizzierten Antragsverfahrens. Nach insgesamt 4 Semestern ist ein vollständiger Neuantrag erforderlich. Bezugspunkt der Bestandsaufnahme und Mängelanalyse bleibt dabei die im Erstantrag festgestellte Ausgangslage. Der überwiegende Teil der Mittel soll in Projekte mit einer Gesamtlaufzeit von maximal vier Semestern fließen. 6. Verfahrensablauf Mittelverteilung Stichtag zur Festlegung der zur Verfügung stehenden Einnahmen. Information der Fakultäten über den Umfang der im Folgesemester zur Verfügung stehenden Fakultätsmittel. Nach dem Stichdatum erfolgte Änderungen der Gebührenzahlungen (Befreiungen, Exmatrikulation, Ratenzahlungen / Stundungen) werden im folgenden Semester verrechnet. Dekanate / Präsidium: Entscheidung über Verwendung der Mittel Benachrichtigung der Dekanate und des Präsidiums Mittelabruf unter Angabe der Kostenstelle Fakultätsinterne Beratung über die Verwendung der Einnahmen und ihre Wirkung ( 5 Abs. 4 GebO) Bericht der Studiendekane (jährlich - 5 Abs. 4 GebO) Bericht des Präsidiums gegenüber dem Universitätsrat (jährlich - 6 Abs. 8 GebO) Bericht des Präsidiums gegenüber MBKW (jährlich - 8 Abs. 2 UG; 6 Abs. 9 GebO) Vorhaben im Wintersemester 18. Juni des vorhergehenden Sommersemesters im vorhergehenden Sommersemester bis 31. März im abgelaufenen Semester Vorhaben im Sommersemester 18. Dezember des vorhergehenden Wintersemesters im vorhergehenden Wintersemester bis 30. September im abgelaufenen Semester bis 31. Dezember (Bericht über vergangenes Studienjahr) bis 31. Januar (Bericht über vergangenes Studienjahr) bis 31. Januar (Bericht über vergangenes Studienjahr) 4/5

5 Außerdem sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: (1) Maximal 10 % des Gebührenaufkommens eines Semesters können ohne Zweckbindung ins Folgesemester übertragen werden. In besonders begründeten Fällen kann eine Übertragung eines weiteren Anteils des Aufkommens beim Präsidium beantragt werden, allerdings nicht in zwei aufeinander folgenden Semestern. Nicht ausgeschöpfte Mittel fließen in die Gesamteinnahmen des Folgesemesters und werden über den in der Gebührenordnung geregelten Verteilungsschlüssel auf die Fakultäten und die zentralen / fächerübergreifenden Projekte verteilt. (2) Die Laufzeit von Arbeitsverträgen muss der Projektlaufzeit entsprechen. (3) Anträge auf Beschaffung von Geräten im Wert von jeweils mehr als müssen vor der Entscheidung des Dekanats über die Verwendung der Mittel dem Vizepräsidenten für Forschung zur Stellungnahme vorgelegt werden. 5/5

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