BEURTEILUNG von DIENSTFÄHIGKEIT
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- Annika Martin
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1 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement BEURTEILUNG von DIENSTFÄHIGKEIT per an die Abteilung 5 Personalmanagement GZ: ABT08GP / Referat Sanitätsdirektion Fachbereich Medizinische Services Bearbeiter: Fr. Dr. Schreiber Tel.: 0316/ Fax: 0316/ gesundheit@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen Bezug: ABT / Graz, am 02. Mai 2014 Ggst.: Max Mustermann, amtsärztliche Untersuchung, Dienstfähigkeit Amtsärztliches Gutachten Herr Mustermann, geb , wurde ha. zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit bei seit dauerndem, ununterbrochenem Krankenstand am amtsärztlich untersucht. Herr Mustermann wurde am bei einem Verkehrsunfall verletzt. Vorgeschichte: Kinderkrankheiten: Operationen: Verletzungen und Unfälle: Krankenhausaufenthalte: Kuraufenthalte: die üblichen September 2012 Kataraktoperation am rechten Auge wurde am als Radfahrer zusammen geführt, war dann stationär im UKH - konservative Therapiemaßnahmen vor 4 Jahren 3 Wochen stationär im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Graz-Eggenberg bei Burn-Out-Symptomatik, bis UKH nach Verkehrsunfall 2011 wegen LWS-Problemen, eine Rehabilitation nach dem Unfall war von
2 Dienstfähigkeit bedeutet die körperliche und geistige Eignung, den Dienst bei entsprechenden Arbeitsbedingungen und zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen.
3 Beurteilung von Dienstfähigkeit Die Personalabteilung erteilt den Auftrag, die genannte Person zu begutachten, um schließlich die Rechtsentscheidung Dienstunfähigkeit ( zeitlich begrenzt ) oder dauernde Dienstunfähigkeit gem. 141des Steiermärkischen Landesdienst- und Besoldungsrechtes treffen zu können.
4 Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit gem. 141 liegt vor, wenn der Beamte in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage ist, seine aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch erfüllen könnte und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse auch zumutbar wäre, fehlt.
5 Beurteilung von Dienstfähigkeit Ein Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit wird gefordert: 1. bei Ansuchen um Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (aus gesundheitlichen Gründen) 2. als so genannte Krankenstandsüberprüfung bei durchgehendem mehr als 3 Monate dauernden Krankenstand bzw. bei einer Krankenstandsdauer von mehr als 6 Wochen pro Jahr über einen Beobachtungszeitraum von 1, 2 oder 3 Jahren 3. bei offensichtlicher Flucht in den Krankenstand
6 Beurteilung von Dienstfähigkeit Der Amtsarzt - amtsärztliche Sachverständige - ist objektiver Berater der Verwaltungsbehörde in gesundheitlichen Fragen unterliegt nicht der ärztlichen Schweigepflicht
7 Beurteilung von Dienstfähigkeit Das amtsärztliche Gutachten soll schlüssig und nachvollziehbar sein. Die Entscheidung von Rechtsfragen ist untersagt. Das Gutachten schafft die Grundlage, ohne die eine verwaltungsmäßige Entscheidung nicht möglich wäre, trifft diese aber nicht.
8 Ablauf Personalabteilung erteilt den Auftrag Vorladung zur Untersuchung mittels RSB Untersuchung Übermittelung von Befunden Gutachten Information der Personalabteilung an den Dienststellenleiter
9 AUFTRAG AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 5 Fachabteilung 8B Gesundheitswesen (Sanitätsdirektion) Paulustorgasse Graz Österreich Personal Personalmanagement Bearbeiter: Tel.: +43 (316) Fax: +43 (316) a5@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: A5-> Graz, am Ggst.: N.N., PZ: DST aä. Untersuchung - Nachuntersuchung Es wird das Ersuchen gestellt, bei Frau/Herrn > Dienststelle: > beschäftigt als: > wohnhaft: > Tel: > eine amtsärztliche Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit zu veranlassen. Der/Die Genannte ist seit > im Krankenstand (Autounfall). Gleichzeitig wird eine Auflistung der Krankenstände zur gefälligen Kenntnisnahme beigelegt. Es wird ersucht, das Untersuchungsergebnis im direkten Wege der Abteilung 5 - Personal (per E- FAX 877/803868) vorzulegen. Für die Steiermärkische Landesregierung Der Abteilungsleiter i.v. (elektronisch gefertigt)
10 Hausbesuch Der Hausbesuch hat unangemeldet zu erfolgen. Wird der Patient nicht zuhause angetroffen, wird unter Umständen die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über den Aufenthalt von der Personalabteilung gefordert. Bei Verweigerung des Hausbesuches kommt es zum Disziplinarverfahren.
11 Das amtsärztliche Gutachten Gliederung des Gutachtens Adresse des Auftraggebers Ort und Zeit des Gutachtens Bezug auf Gutachtenauftrag Aktenlage Vorgeschichte/Anamnese Jetziges Beschwerdebild Untersuchungsbefund Beigebrachte Befunde Diagnosen Beurteilung bzw. Gutachten
12 Das amtsärztliche Gutachten Zur Aktenlage Vorgeschichte vom Dienstgeber Tätigkeitsbereich Dauer und Häufigkeit der Krankenstände Hinweise auf dienstliche Probleme Überforderungssymptomatik fragliche Alkoholproblematik Mobbingsituation Objektivierbare Leistungsmängel
13 Das amtsärztliche Gutachten Vorgeschichte/Anamnese individuelle Vulnerabilitätsfaktoren, bisherige Erkrankungen, ärztliche Behandlungen, stationäre Aufenthalte, Kuraufenthalte, Familienanamnese betreffend Erkrankungen Sozialanamnese: Aus- und Schulbildung, Tätigkeitsbereich, Tätigkeitsprofil, Familiensituation
14 Das amtsärztliche Gutachten Jetziges Beschwerdebild möglichst wörtlich vom zu Untersuchenden übernehmen Zeitpunkt und Umstände des Krankenstands Beginns Symptome arbeitsplatzbezogene Belastungsfaktoren
15 Das amtsärztliche Gutachten vegetative Anamnese Gewichtsverlauf Stuhlgewohnheiten Medikamenteneinnahme Appetit Durst Miktion Allergien Alkohol/Nikotin Husten/Auswurf chronische Infektionen bei Frauen: Regelanamnese, Geburten, Schwangerschafts- Komplikationen
16 Das amtsärztliche Gutachten Untersuchung Beurteilung des Allgemeinzustandes und Ernährungszustandes Habitus Atmung Gang Bewusstseinslage Zyanose Dyspnoe offensichtlich vergrößerte Lymphknoten Ödeme Hautauffälligkeiten Beschaffenheit der Nägel
17 Das amtsärztliche Gutachten Untersuchung Haut und sichtbare Schleimhäute Kopf Mundhöhle Gebiss Tonsillen Rachen Sehvermögen mit Korr., ohne Korr. Hörvermögen Hals Lymphknoten Schilddrüse Halsvenen Haut Thorax Wirbelsäule Herz, Puls, Blutdruck Lunge Bauchraum Bruchpforten Nierenlage bei Frauen: gynäkologische Kontrollen Extremitäten Beweglichkeit, Gang, Bewegungsmuster Obere Extremität Untere Extremität große Gelenke kleine Gelenke Reflexe Ödeme Varikosis Nervensystem seelischer Zustand
18 Das amtsärztliche Gutachten beigebrachte Befunde Befunde sind wesentliche Bausteine für medizinische Beurteilungen über Kausalzusammenhänge, das Ausmaß von Gesundheitsschädigungen und Leistungseinschränkungen. Befunde werden mitgebracht oder werden mittels entsprechendem Formular nachgefordert.
19 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG FA8B Gesundheitswesen GZ.:... Frist: AMTSVERMERK Ggst.: Ärztliche Untersuchung/Lenkerberechtigung Untersuchender Arzt:... Anwesende Partei:... geb. am... wohnhaft in:... Ich nehme hiermit zur Kenntnis, dass ich für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens in obiger Angelegenheit binnen 1 Monat ein(en)... Gutachten (Befund) vorzulegen habe. vor mir: zur Kenntnis genommen: Graz, am...
20 Das amtsärztliche Gutachten Diagnosen Hauptdiagnosen der amtsärztlichen Begutachtung in Pensionierungsverfahren und Dienstfähigkeitsangelegenheiten: degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates psychische Erkrankungen
21 Das amtsärztliche Gutachten Das Gutachten dient als Grundlage der Rechtsentscheidung über das Vorliegen von Dienstfähigkeit. Es muss folgende Informationen enthalten : relevante Diagnosen Bericht der Einschränkungen körperlicher und geistiger Kräfte mit Hinweisen zur voraussichtlichen weiteren Entwicklung Hinweise auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Rehabilitationsmaßnahmen Zumutbarkeit risikobehafteter Behandlungen Empfehlung einer Wiedereinstiegsbegleitung Vorschläge zu eventuellen anderen dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und Empfehlungen einer Nachuntersuchung nach angemessener Frist,wenn die Dauer der Dienstunfähigkeit noch nicht endgültig beurteilt werden kann.
22 Krankenstandsdauer Aufgrund bestehender Leiden eintretende Krankenstände von mehr als 7 Wochen im Jahr bewirken den Ausschluss vom Arbeitsmarkt. Auch 1 bis 2 mal wöchentliche Depressionen oder Migräneanfälle mit halbtätigem Arbeitsausfall bewirken den Ausschluss.
23 Krankenstandsdauer Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt wird angenommen bei Krankenständen von jährlich 6 Wochen aufgeteilt auf 2 x 3 Wochen und von jährlich 25 Tagen oder bei bis zu 2 mal monatlich unerwartet auftretenden epileptischen Anfällen, die mit einer Arbeitsunfähigkeit von jeweils 4 Stunden verbunden sind.
24 Das amtsärztliche Gutachten Schlussfolgerung Da alle therapeutischen und rehabilitativen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, wird der Untersuchte aus amtsärztlicher Sicht zukünftig nicht mehr in der Lage sein, seinen Dienst bei entsprechenden Arbeitsbedingungen und zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen.
25 Das amtsärztliche Gutachten Schlussfolgerung Aus amtsärztlicher Sicht ist der Untersuchte in der Lage, seinen Dienst bei entsprechenden Arbeitsbedingungen und zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen. Es liegt eine chronische, gut behandelbare Erkrankung vor, daher sind auch zukünftig Krankenstände zur Intensivierung notwendiger Therapiemaßnahmen nicht auszuschließen.
26 Das amtsärztliche Gutachten Schlussfolgerung Aus amtsärztlicher Sicht ist der Untersuchte in der Lage, seinen Dienst bei entsprechenden Arbeitsbedingungen und zumutbarer Anstrengung ordnungsgemäß zu versehen. Bei Bedarf wird eine Nachuntersuchung empfohlen.
27 Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 141des Steiermärkischen Landesdienstund Besoldungsrechtes Der Beamte kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.
28 Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist oder ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, sofern nicht die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorliegen.
29 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit Zur besseren Übersicht wurde der Vortrag nicht gender-gerecht formuliert.
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