Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)

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1 POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON TEL FAX INTERNET An der Küppe 1, Bonn Familienleistungsausgleich Fachaufsicht Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) BEZUG --- BETREFF ANLAGEN 1 GZ St II 2 - S 2280-DA/15/00001 (bei Antwort bitte angeben) DATUM 29. Juli 2015 Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom 1. Juli 2014 (BStBl I S. 918, 922) wird wie folgt geändert: 1) In der Überschrift wird die Angabe 2014 nach dem Wort Stand durch die Angabe 2015 ersetzt. 2) Das Vorwort wird wie folgt gefasst: Vorwort Die konsolidierte Fassung der DA-KG Stand 2015 regelt die Anwendung der seit dem geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern. Die DA-KG 2015 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2011 bis 2014 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 z um entfallenen Regelungen (insbesondere zu 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom (BStBl I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom (BStBl 2011 I S. 21) und vom (BStBl I S. 716). Nach dem im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die DA-KG 2015 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird. Zitiervorschlag:

2 Seite 2 A Abs. 2 DA-KG ) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu O 2.11 wird wie folgt gefasst: O 2.11 Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten. b) Die Angabe zu O 4.5 wird wie folgt gefasst: O 4.5 Meldedaten-Übermittlung. c) In der Angabe zu A 2.2 wird das Wort oder durch das Wort und ersetzt. d) Nach der Angabe zu A 2.2 wird die Angabe A Allgemeines eingefügt. e) Die Angabe A 2.3 wird durch die Angabe A ersetzt. f) Nach der Angabe zu A 13 werden folgende Angaben eingefügt: A 13.1 Allgemeines A 13.2 Erkrankung und Mutterschaft. g) Nach der Angabe zu A 16 werden folgende Angaben eingefügt: A 16.1 Allgemeines A 16.2 Erkrankung und Mutterschaft. h) Die Angabe zu V wird wie folgt gefasst: V Vorlage von Urkunden. i) Die Angaben zu V 23 bis V 23.5 werden durch folgende Angaben ersetzt: V 23 Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils V 23.1 Allgemeines zur Pfändung V 23.2 Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils V 23.3 Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs. j) Die Angabe zu V 27.2 wird gestrichen. k) Die Angabe V 27.3 wird durch die Angabe V 27.2 ersetzt. l) Die Angabe zu V 29.3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: V 29.3 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung V 29.4 Hinterziehungszinsen V 29.5 Prozesszinsen. m) Die Angaben zu V 33 bis V 33.5 werden durch folgende Angaben ersetzt: V 33 Erstattung nach 74 Abs. 2 EStG V 33.1 Allgemeines V 33.2 Erstattung nach 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen V 33.3 Erstattung nach 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen V 33.4 Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch V 33.5 Verzinsung von Erstattungsansprüchen V 33.6 Erfüllungsfiktion

3 Seite 3 V 33.7 Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung. n) Die Angaben zu S 5 bis S 12 werden durch folgende Angaben ersetzt: S 5 Ermittlungsgründe S 5.1 Mitteilung des Betroffenen S 5.2 Mitteilung von dritter Seite S 5.3 Sonstige Ermittlungsgründe S 6 Selbstanzeige S 6.1 Allgemeines S 6.2 Form und Inhalt der Selbstanzeige S 6.3 Ausschlussgründe S 6.4 Nachentrichtungspflicht ( 371 Abs. 3 AO) S 6.5 Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige S 6.6 Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach 398a AO S 6.7 Bußgeldbefreiende Selbstanzeige S 7 Aussetzung des Verfahrens S 8 Verfahren S 8.1 Steuerstrafverfahren S Sachliche und örtliche Zuständigkeit S Selbständiges Ermittlungsverfahren S Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens S Allgemeines zum Ermittlungsverfahren S Einleitung des Ermittlungsverfahrens S Gang des Ermittlungsverfahrens S Einstellung des Ermittlungsverfahrens S Einstellung nach 170 Abs. 2 StPO S Einstellung nach 398 AO und 153 ff. StPO S Antrag auf Erlass eines Strafbefehls S Verfahrenshindernisse S 8.2 Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten S 9 Strafzumessung S 10 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten S 10.1 Allgemeines S 10.2 Zumessungsgrundsätze S Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. 378 AO S Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. 379 Abs. 1 Nr. 1 AO S 11 Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden S 12 Bußgeldlisten und Überwachungslisten für das Strafverfahren / Statistik / Aktenführung

4 Seite 4 S 13 Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren. 4) Abschnitt O 2.1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige Schreiben einer Familienkasse müssen im Briefkopf den Zusatz Familienkasse tragen. Beispiele Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Bundesfamilienkasse, Stadt Neustadt Die Bürgermeisterin Familienkasse, Familienkasse Nord Bundesagentur für Arbeit.. 5) In Abschnitt O 2.3 wird im siebten Spiegelstrich die Angabe V 29.3 durch die Angabe V 29.4 ersetzt. 6) In Abschnitt O 2.6 Absatz 3 sind nach den Wörtern aufgrund eines Gesetzes die Wörter (z. B. nach dem Verpflichtungsgesetz) einzufügen. 7) Dem Abschnitt O wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) 1 Auf Ablichtungen von Urkunden, welche die Familienkasse für die Kindergeldakten anfertigt, ist Original hat vorgelegen zu vermerken. 2 Der Vermerk ist mit Namenszeichen und Datum zu versehen. 3 Das Original einer Urkunde ist in solchen Fällen an di e den Antrag stellende Person zurückzusenden.. 8) Abschnitt O wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 In sinngemäßer Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (BMF vom BStBl I S Abschnitt 9.3) müssen die digitalen Dokumente nach dem Scannen mit einem unveränderbaren Index sowie mit Metadaten zum Auffinden der eingescannten Schriftstücke versehen werden.. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) 1 Urkunden, die nicht ausdrücklich für Belange des Kindergeldes bestimmt sind (z. B. eine Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung), dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind nach dem Scannen an die den Antrag stellende Person zurückzusenden. 2 Im Übrigen können gescannte Unterlagen acht Wochen nach dem Scannen vernichtet werden.. 9) Abschnitt O wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4. 10) Abschnitt O 2.11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: O 2.11 Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Zinsen i. S. d. 234 bis 237 AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) sind von allen Familienkassen bei den

5 Seite 5 öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. 72 Abs. 1 EStG wie zurück- bzw. ausgezahltes Kindergeld bei der Lohnsteuer-Anmeldung mit der an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen.. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Die im Rechtsbehelfsverfahren zu erstattenden Kosten (vgl. R 7.5 und R 14) sind von der Familienkasse zu tragen.. 11) Abschnitt O 4.5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: O 4.5 Meldedaten-Übermittlung. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 69 EStG bildet zusammen mit 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die BA zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld. 2 Die Daten werden einmal jährlich übermittelt. 3 Sie dienen der Überprüfung von Existenz und Inlandsaufenthalt der berechtigten Person und der minderjährigen Kinder.. c) In Absatz 2 werden die Wörter am Meldedatenabgleich durch die Wörter an der Meldedaten-Übermittlung ersetzt. 12) Abschnitt A 2.1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 2 Ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit; sie ist insoweit nicht an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Gemäß 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2 Der Elternteil muss die Wohnung innehaben, d. h. er muss die Wohnung wenn auch nur zeitweise zu Wohnzwecken nutzen, z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen (BFH vom BStBl 1989 II S. 182). 3 Das bloße Besitzen der Wohnung oder kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reichen nicht aus. 4 Es ist nicht erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Elternteils im Inland befindet (BFH vom BStBl 2015 II S. 143).. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung oder bei Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.. d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ; die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung (vgl. V 19) angefügt. 13) Abschnitt A 2.2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort oder durch das Wort und ersetzt. b) Nach der Überschrift wird folgende Überschrift eingefügt: A Allgemeines

6 Seite 6 c) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt durch die Wörter Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt ersetzt und die Angabe, vgl. auch A 2.3 wird gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2 Zur Nachweisführung siehe A cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe A 2.1 Abs. 5 durch die Angabe A 1 Abs. 2 ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: 5 Ein Anspruch nach dem BKGG kann auch bestehen, wenn ein Antrag nach 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt nicht gestellt oder abgelehnt wurde. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern Staatsangehörige, die als das Wort entsandte eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: 4 Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland nicht aus. 5 Hatten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen hingegen bereits längere Zeit vor der Entsendung ihren Wohnsitz im Empfangsstaat, gelten sie als ständig ansässig und k önnen damit grundsätzlich dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (BFH vom BStBl 2014 II S. 715). 6 In einem solchen Fall ist eine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen.. e) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durch die Wörter Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt. f) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter im Wohnland durch die Wörter in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ersetzt. 14) Abschnitt A 2.3 wird A und wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt: 1 Eine Festsetzung nach 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. 2 Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bindend.. bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort Arbeitnehmer die Wörter ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland eingefügt und nach den Wörtern dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist ( 1 Abs. wird die Angabe 1 und gestrichen. cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

7 Seite 7 6 Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach 1 Abs. 3 EStG bestätigt hat.. dd) Im neuen Satz 7 werden vor dem Klammerzusatz die Wörter und nach 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorgelegen haben (z. B. durch Vorlage des Steuerbescheids) und i n welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmittel). 15) Dem Abschnitt A 3.1 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und aus schließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel erhält, ist in analoger Anwendung des 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (BFH vom BStBl 2008 II S. 758 und BFH vom BStBl 2014 II S. 838).. 16) In Abschnitt A 3.4 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern zu ändern sein die Angabe (vgl. V 19) eingefügt. 17) Abschnitt A 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach den Wörtern ansässig sind die Wörter insbesondere die eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: 4 In Fällen des Satzes 3 ist A 3.1 zu beachten.. 18) Abschnitt A 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: 5 Ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 EStG erfüllt sind prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit (vgl. A 2.1). 6 Zur Prüfung der Voraussetzungen des 1 Abs. 3 EStG siehe A b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter keinen Wohnsitz durch die Wörter weder einen Wohnsitz und die Wörter oder gewöhnlichen Aufenthalt durch die Wörter noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Stellt sich jedoch heraus, dass im Inland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt (vgl. A 2.1 Abs. 1) oder dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt (vgl. A 2.2.2), ist die Wohnsitzfiktion des NATO- Truppenstatuts durchbrochen; 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt.. cc) In Satz 4 wird die Angabe A 2.3 durch die Angabe A ersetzt und nach der Angabe A 3.1 Abs. 1 wird die Angabe und 4 eingefügt.

8 Seite 8 19) In Abschnitt A 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter der das Kind bei sich im Haushalt hat durch die Wörter in dessen Haushalt das Kind lebt ersetzt. 20) In Abschnitt A 7 wird die Angabe 52 Abs. 40 Satz 8 EStG durch die Angabe 52 Abs. 32 Satz 1 EStG ersetzt. 21) Abschnitt A 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe A 21.1 Abs.2 die Angabe und 3 eingefügt. b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4 Die BA prüft jährlich durch einen Abgleich der bei ihr vorliegenden Daten mit den von den Meldebehörden gem. 69 EStG übermittelten Daten die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld für minderjährige Kinder.. 22) Abschnitt A 9.2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter die Obhut durch das Wort Pflege ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe A 21.1 Abs. 3 durch die Angabe A 21.1 Abs. 4 ersetzt. 23) In Abschnitt A 10.2 Satz 1 wird die Angabe (vgl. hierzu A 21.1 Abs. 2) gestrichen. 24) In Abschnitt A 10.3 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestrichen und nach dem Wort zukommt die Angabe (vgl. V 19) eingefügt. 25) Abschnitt A 11 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut von Absatz 4 wird Absatz 3 Satz 2. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Bei behinderten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt.. 26) Abschnitt A 13 wird wie folgt geändert: a) Nach der Überschrift wird folgende Überschrift eingefügt: A 13.1 Allgemeines b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 3. d) Es wird der folgende Abschnitt angefügt: A 13.2 Erkrankung und Mutterschaft (1) 1 Eine Berücksichtigung ist auch in einem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2 Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3 Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4 Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob d as Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das

9 Seite 9 voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen. 5 Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. (2) 1 Ein Kind, das wegen eines Beschäftigungsverbots nach 3, 6 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, kann nach 32 Abs. 4 Satz 1 N r. 1 E StG berücksichtigt werden. 2 Dies gilt auch, sofern das Kind nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach 3, 6 MuSchG die Meldung als Arbeitsuchender im Inland nicht erneut vornimmt (BFH vom BStBl 2014 II S. 834). 3 Befindet sich das Kind jedoch in Elternzeit nach dem BEEG, wird es nur berücksichtigt, wenn es arbeitsuchend gemeldet ist.. 27) Abschnitt A 14.2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Der Grundtatbestand nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen: - den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (vgl. A 14.5), - die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. A 14.6), - den Besuch einer Hochschule (vgl. A 14.7), - ein Praktikum (vgl. A 14.8), - einen Sprachaufenthalt im Ausland (vgl. A 14.9).. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der fünfte Spiegelstrich wird aufgehoben. bb) Der neue sechste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: - die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten zum Unteroffizier, Feldwebel bzw. Offizier (BFH vom und BStBl 2002 II S. 523 und BStBl 2007 II S. 247); dies gilt auch für die während des Wehrdienstes stattfindende Ausbildung zum Reserveoffizier (BFH vom BStBl II S. 717),. cc) Vor dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt: - die dreimonatige Grundausbildung und di e sich anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes nach 58b S G; die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit können daher ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden,. 28) Abschnitt A 14.5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort oder das Wort der eingefügt und die Wörter ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter der Fachoberschulreife durch die Wörter des mittleren Schulabschlusses und das Wort Fachhochschule durch das Wort Fachhochschulreife ersetzt. 29) Abschnitt A Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2 Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3 Ist nach den är ztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende

10 Seite 10 der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4 Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.. 30) Abschnitt A 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort oder durch die Angabe, ersetzt. bb) Vor dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt: - der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach 58b S G (für Anspruchszeiträume ab ) oder. cc) Im letzten Spiegelstrich wird die Angabe DA durch die Angabe A 17 ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 31) Abschnitt A 16 wird wie folgt geändert: a) Nach der Überschrift wird folgende Überschrift eingefügt: A 16.1 Allgemeines b) Der neu überschriebene Abschnitt A 16.1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt: - die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst,. bb) Absatz 4 wird aufgehoben. cc) Absatz 5 wird Absatz 4. dd) Im neuen Absatz 4 wird im Satz 3 die Angabe Satz 1 durch die Angabe A Abs. 13 ersetzt. c) Es wird der folgende Abschnitt angefügt: A 16.2 Erkrankung und Mutterschaft (1) 1 Eine Berücksichtigung ist nach 32 A bs. 4 Satz 1 Nr. 2 B uchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. 2 Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3 Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4 Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen. 5 Bemüht sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unmittelbar um eine Berufsausbildung, beginnt

11 Seite 11 diese oder setzt sie fort, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. (2) 1 Ein Kind, das sich wegen eines Beschäftigungsverbots nach 3, 6 MuSchG nicht um eine Berufsausbildung bemüht, sie beginnt oder fortsetzt, kann nach 32 A bs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2 Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach 3, 6 M uschg nicht fortsetzt (BFH vom BStBl 2014 I I S. 834). 3 Ein Kind ohne A usbildungsplatz kann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.. 32) Abschnitt A 17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden die Wörter Jugend in Aktion durch die Angabe Erasmus+ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter,Ausnahme vgl. A 17.2 Abs. 2 gestrichen. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) 1 Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. 2 Die Familienkasse prüft abschließend, ob di e Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.. 33) Abschnitt A 17.2 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs ) Abschnitt A 17.3 wird wie folgt geändert: a) Die Fußnote zur Überschrift Freiwilligendienst der EU wird aufgehoben. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 347 S. 50) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm Erasmus+ eingerichtet. 2 Bestandteil des Programms Erasmus+ ist u. a. der Europäische Freiwilligendienst. 3 In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms Jugend in Aktion gemäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufgegangen. 4 Ein Kind, das einen Freiwilligendienst nach dem bisherigen Programm vereinbart hatte, erfüllt über den hinaus die Anspruchsvoraussetzungen nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Folgender Satz wird angefügt: 3 Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs ) In den Abschnitten A 17.4, A 17.5, A 17.6, A 17.7 und A 17.8 wird jeweils Absatz 2 Satz 2 wie folgt gefasst: Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs ) Abschnitt A 18.1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 52 Abs. 40 Satz 8 EStG durch die Angabe 52 Abs. 32 Satz 1 EStG ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

12 Seite 12 (3) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach 32 A bs. 4 S atz 1 N r. 3 E StG vorliegen, stehen die Vordrucke Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle, Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit, Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind, Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind, Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen behinderten Kindes und Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen zur Verfügung.. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5) 1 Grundätzlich ist das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG jährlich zu prüfen. 2 Wird ein behindertes Kind vorrangig nach 32 Abs. 4 S atz 1 N r. 1 oder 2 E StG berücksichtigt, gelten die Prüfintervalle für den jeweiligen Anspruchstatbestand. 3 Die Prüfungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Abs. 2) eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist.. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX durch die Wörter Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 und mehr ersetzt. bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt: 6 Abweichend von Satz 1 ist in folgenden Fällen jährlich zu prüfen: - wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes die kindeseigenen Mittel um nicht mehr als Euro übersteigt, - wenn hinsichtlich der Ursächlichkeit der Behinderung eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle eingeholt wurde.. e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. 37) Abschnitt A 18.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 erster Spiegelstrich wird das Wort Umfang durch das Wort Vorliegen ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. 38) Abschnitt A 18.3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 1 Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. 2 Allein die Feststellung eines sehr hohen G rades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit jedoch nicht.. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen werden, durch die Wörter ist anzunehmen ersetzt und der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: - der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt (vgl. A 18.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten - die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, - der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder

13 Seite 13 - die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus,. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Wird der Nachweis der Behinderung gem. A 18.2 Abs. 1 Satz 2 geführt oder bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung durch die Wörter Liegt kein Fall des Absatzes 2 vor ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4 Für die Anfrage steht der Vordruck Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle zur Verfügung.. cc) In Satz 6 werden nach den Wörtern Kindergeld für ein behindertes Kind die Wörter ; Beteiligung der Reha/SB-Stelle eingefügt. dd) In Satz 7 wird die Angabe - durch die Angabe ; ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann nicht angenommen werden, wenn es sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, auch dann nicht, wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde (BFH vom BStBl II S. 1014).. 39) Abschnitt A 18.4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter i. H. v Euro (für 2013: Euro, für 2012: Euro) durch die Wörter i. H. v Euro (für 2014: Euro, für 2013: Euro, für 2012: Euro) ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe Abs. 1 Satz 1 die Wörter und Vordruck Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe 8 durch die Angabe 9 ersetzt. 40) Abschnitt A 18.5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort Pflegeversicherung die Wörter sowie Zuzahlungen nach 61 SGB V eingefügt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: 5 Für die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens steht der Vordruck Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen zur Verfügung.. 41) In Abschnitt A 18.6 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter i. H. v Euro (für 2013: Euro, für 2012: Euro) durch die Wörter i. H. v Euro (für 2014: Euro, für 2013: Euro, für 2012: Euro) ersetzt. 42) Dem Abschnitt A 19.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2 Hierfür steht der Vordruck Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 J ahre alten Kindes zur Verfügung.. 43) Abschnitt A Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Eine erstmalige Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. 2 Das gilt auch, wenn sich daran eine darauf aufbauende weitere

14 Seite 14 Ausbildung anschließt (z. B. Meisterausbildung nach abgeschlossener Gesellenprüfung). 3 Ist hingegen bei einer mehraktigen Ausbildung der erste Abschluss ein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs, kann auch eine weiterführende Ausbildung Teil der Erstausbildung sein (z. B. bei einem ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang). 4 Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob di e Ausbildungsabschnitte in einem engen s achlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (vgl. BFH vom BStBl 2015 II S. 152).. 44) Im Abschnitt A Absatz 3 wird im Beispiel die Angabe 2012 gestrichen. 45) Abschnitt A Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe 2011 durch die Angabe 2013 ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wörter Berufssoldaten während des Studiums durch die Wörter Soldaten während der militärischen Ausbildung oder des Studiums ersetzt. bb) Nach dem sechsten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt: - das Dienstverhältnis eines Soldaten während der zivilberuflichen Ausbildung oder des Studiums an einer zivilen Hochschule, sofern diese Maßnahme Bestandteil der Unteroffiziers-, Feldwebel- oder Offiziersausbildung ist,. 46) In Abschnitt A 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 52 Abs. 40 Satz 10 EStG durch die Angabe 52 Abs. 32 Satz 2 EStG ersetzt. 47) Abschnitt A 21.1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) 1 Bei Kindern, die sich für einen von vornherein auf bis zu ein Jahr begrenzten Zeitraum zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz im Inland beibehalten. 2 Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung reicht es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes hingegen nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. 3 Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und er kennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. 4 Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und i m Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt der Dauer und H äufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. 5 Ein Kind behält seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland daher im Regelfall nur dann bei, wenn es die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbringt und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. 6 Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr nach der Lebenserfahrung nicht der Fall (vgl. BFH vom BStBl II 2015 S. 655).. c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

15 Seite 15 48) In Abschnitt A 21.2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durch die Wörter weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ersetzt. 49) Abschnitt A 23.1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort Familiengerichts die Angabe (siehe Abs. 6) eingefügt. b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: 3 Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den v orrangig Berechtigten (OLG Celle, Beschluss vom , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012 S. 1963). 4 Abs. 6 gilt entsprechend.. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) 1 Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Abs. 1 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt nach 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amts-gericht als Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2 Die Familienkasse hat an de m Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat. 3 Bestimmt das Familiengericht eine Person zum vorrangig Berechtigten, die nicht nach 62 ff. EStG kindergeldberechtigt ist (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), stellt dies keine Vorrangbestimmung i. S. v. 64 E StG dar (BFH vom BStBl 2014 I I S. 576). 4 Der Beschluss des Familiengerichts wird nach 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an al le Beteiligten wirksam. 5 An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen. 6 Wird eine familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 7 Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisher (vorrangig) Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.. 50) Abschnitt A 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Familiengericht die Wörter nach 64 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2 A 23.1 Abs. 6 gilt entsprechend.. c) Der neue Satz 5 wird aufgehoben. 51) Dem Abschnitt A 26.3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3 Es darf nicht bereits deshalb zu Lasten eines Berechtigten unterstellt werden, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen, z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland, nicht beibringen kann (vgl. BFH vom BStBl 2014 II S. 706 und S. 711).. 52) In Abschnitt A 26.4 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort Elterngeld die Wörter nach dem BEEG eingefügt.

16 Seite 16 53) In Abschnitt V 1.3 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort Elternzeit die Wörter nach dem BEEG eingefügt. 54) Abschnitt V Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der zweite Spiegelstrich wird aufgehoben. bb) Im neuen zweiten Spiegelstrich werden nach dem Wort bei die Wörter selbständiger oder unselbständiger eingefügt. cc) Nach dem neuen zweiten Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche eingefügt: - wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist, - wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU/EWR- oder Abkommensstaat bezieht,. dd) Der neue sechste Spiegelstrich wird aufgehoben. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Zur Zuständigkeit der Familienkasse der BA siehe V2.. 55) In Abschnitt V 2 Absatz 2 werden nach dem Wort Personengruppen die Wörter und Fallgestaltungen und nach der Angabe z. B. die Wörter für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht, für eingefügt und nach dem Wort Binnenschiffer wird die Angabe, durch das Wort und ersetzt. 56) Abschnitt V 3.1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Reicht der Akteninhalt dazu nicht aus, empfiehlt es sich, den Vordruck Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld nebst der dazu gehörigen Anlage Kind zu verwenden.. bb) Satz 4 wird aufgehoben. cc) In neuen Satz 4 werden die Wörter Damit der Berechtigte bei einem Zuständigkeitswechsel möglichst keine Nachteile erleidet, durch die Wörter Damit bei einem Zuständigkeitswechsel eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist, ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) 1 Wird in den Fäl len eines örtlichen Zuständigkeitswechsels, eines sachlichen Zuständigkeitswechsels oder einer Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach 5 A bs. 1 N r. 11 FV G von der neu z uständigen Familienkasse eine eigene Festsetzung vorgenommen, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. V 3.2 Abs. 3 sowie V 3.3 Abs. 2), hat sie die von der ehemals zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem. 70 A bs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2 Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträume festgesetzt wurde und keine Festsetzung wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die

17 Seite 17 unzuständige Familienkasse ihre Festsetzung i. d. R. gem. 174 Abs. 2 AO aufzuheben (vgl. BFH vom BStBl 2014 II S. 840). 3 Geht die Doppelfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück, ist grundsätzlich 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden. 4 In Fällen der Sätze 2 und 3 i st die unzuständige Familienkasse Gläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruches über ohne rechtlichen Grund ausgezahltes Kindergeld nach 37 Abs. 2 AO.. 57) In Abschnitt V 5.2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort fristwahrend gestrichen. 58) Abschnitt V 5.3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 4 Ist ein Antrag im berechtigten Interesse mit einem Auszahlungsbegehren verbunden, ist bei Vorliegen eines Kindergeldanspruchs zu prüfen, ob das Kindergeld an den Antragsteller abzuzweigen ist (siehe V 32).. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter zur Vermeidung von Doppelzahlungen gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1 Die Entscheidung über den Antrag ist dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben; der Antragsteller im berechtigten Interesse ist entweder durch eine Durchschrift des Bescheides oder durch eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt des Bescheides (Tenor und ggf. Begründung) zu informieren. 2 Dabei ist das Steuergeheimnis (siehe O 2.6) zu wahren, d. h., dass die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, wenn dies nicht der Durchführung des Festsetzungsverfahrens dient. 3 Der Antragsteller im berechtigten Interesse ist als Beteiligter befugt, gegen den B escheid Einspruch einzulegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage zu erheben; er ist hierauf hinzuweisen. 4 Im Falle eines Einspruchs ist der jeweils Andere notwendig hinzuzuziehen (siehe R 6.7). 5 Alle Beteiligten sind über Mitteilungen und B escheide oder deren Inhalte in Kenntnis zu setzen.. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) 1 Hat die Familienkasse für den vom Antragsteller begehrten Anspruchszeitraum bereits aufgrund eines Antrags des Berechtigten bestandskräftig entschieden, muss sich der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen. 2 Denn das Antragsrecht erlischt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (BFH vom BStBl 2010 II S. 476).. 59) Abschnitt V wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Vorlage von Urkunden. b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort Beweisurkunden jeweils durch das Wort Urkunde ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 60) In Abschnitt V Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter die Geburtsbescheinigung für Kindergeld im Original oder die Geburtsurkunde durch die Wörter die Geburtsbescheinigung für Kindergeld oder Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld im Original oder die Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung ersetzt. 61) Abschnitt V 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

18 Seite 18 (3) 1 Nach 68 Abs. 3 EStG ist dem Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung über das in einem Kalenderjahr gezahlte Kindergeld auszustellen. 2 Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Bescheinigung für das Finanzamt benötigt wird, ist O 4.3 zu beachten. 3 Die Familienkasse hat einem nachrangig Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung nach 68 Abs. 3 EStG auszustellen, jedoch beschränkt auf die Angaben zu Kind, Kalenderjahr und Kindergeldzahlbetrag (BFH vom BStBl 2014 I I S. 783). 4 Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung.. 62) Abschnitt V 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird aufgehoben. bb) Im neuen Satz 5 werden das Wort ist durch das Wort steht und die Wörter zu verwenden durch die Wörter zur Verfügung ersetzt. cc) Das Beispiel wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: 5 Wird über einen Kindergeldantrag ohne zeitliche Beschränkung mit Festsetzungsbescheid entschieden, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, ist damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden (BFH vom BStBl 2015 II S. 149).. c) In Absatz 3 werden in der Überschrift des ersten Musters einer Rechtsbehelfsbelehrung die folgenden Wörter gestrichen: für Familienkassen, die einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben ; das zweite Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung wird aufgehoben. 63) Dem Abschnitt V 19.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2 Dies gilt für einen Grundlagenbescheid, der für die Kindergeldfestsetzung bindend ist, nur, sofern er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. V 12.1) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.. 64) Dem Abschnitt V 22.1 wird folgender Absatz angefügt: (5) 1 Ist ein Rückforderungsanspruch bis zum Fälligkeitstag nicht erfüllt, ist der Schuldner zu mahnen (vgl. V 31.1). 2 Bleibt die Mahnung erfolglos, ist unverzüglich die zuständige Vollstreckungsbehörde zu beteiligen (vgl. V 31.2). 65) Die Überschrift des Abschnitts V 23 wird wie folgt gefasst: V 23 Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils. 66) Die Abschnitte V 23.1 bis V 23.5 werden durch folgende Abschnitte ersetzt: V 23.1 Allgemeines zur Pfändung (1) 1 Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das bei der Festsetzung des Kindergeldes als Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind berücksichtigt wird, kann nach 76 Satz 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche dieses Kindes gepfändet werden. 2 Der AEAO zu 46 ist sinngemäß anzuwenden. (2) 1 Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahloder Zählkindes gepfändet, muss die Familienkasse in der Drittschuldnererklärung nach 840 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf 76 Satz 1 E StG auf die Unwirksamkeit der Pfändung hinweisen. 2 Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen wurde, ist die Familienkasse berechtigt, als

19 Seite 19 Rechtsbehelf Erinnerung nach 766 ZPO bei dem Gericht mit dem Antrag einzulegen, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen. 3 Von dieser Möglichkeit sollte nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden, z. B. wenn der Pfändungsgläubiger unter Androhung von Schadensersatzansprüchen ( 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf der Abgabe einer den A nforderungen des 840 Abs. 1 Nr. 1 bi s 3 ZPO entsprechenden Drittschuldnererklärung besteht. 4 Gegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist Rechtsbehelf einzulegen. 5 Bei einer Verfügung, die von einer Finanzbehörde gem. 309 bzw. 314 AO erlassen wurde, ist der Einspruch gem. 347 AO gegeben. 6 Der Rechtsbehelf ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat. V 23.2 Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils (1) 1 Die Höhe des pfändbaren Kindergeldbetrags ist nach 76 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2 Nach dieser Vorschrift wird der auf das Kind entfallende Kindergeldanteil berechnet. 3 Dies wirkt sich fast ausschließlich auf die Höhe des Abzweigungsbetrags (vgl. V 32.5) und des Erstattungsbetrags nach 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.1) aus. (2) 1 Wird die Auszahlung des Kindergeldes für ein Zahlkind gefordert und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berücksichtigen, so ist der nach 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2 Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu berücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder). (3) 1 Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errechnen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2 Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zählkindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3 Für ein Zahlkind ergibt sich der auf es entfallende Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde ( 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines Anteils an dem Zählkind vorteil ( 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4 Der auf ein Zählkind entfallende Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindvorteil ( 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). Beispiel Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 601 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 570 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 190 Euro auf die drei Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der auf die Zahlkinder entfallende Anteil am Kindergeld beträgt je 197,75 Euro und der auf das Zählkind entfallende Anteil 7,75 Euro. (4) 1 Hat ein Berechtigter Anspruch auf Kindergeld nach 66 EStG und nac h einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit, ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. 2 Maßgeblich ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den g leichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich die Pfändung bezieht (vgl. BFH vom BStBl 2013 II S. 580). V 23.3 Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs (1) 1 Der Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach 46 Abs. 1 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2 Gem. 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 3 Im Hinblick auf 76 E StG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 4 Die Abtretung kann auch an ei n volljähriges Kind vorgenommen werden. 5 Eine Abtretung des Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam Abs. 2 bis 5 AO und AEAO zu 46 sind zu beachten. (2) 1 Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch nach 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 AO verpfänden. 2 Die Verpfändung ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen. 3 Abs. 1 gilt sinngemäß. (3) Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist V 23.2 entsprechend anzuwenden.. 67) Abschnitt V 24.1 wird wie folgt geändert:

20 Seite 20 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit unbillig wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. gestrichen. bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: 3 Hierbei können auch Teilzahlungen festgelegt werden.. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Die Familienkasse soll Stundung nur auf Antrag und bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nur gegen Sicherheitsleistung gewähren. 2 Für die Prüfung steht der Vordruck Fragebogen zur Ergänzung des Stundungs-/Erlassantrages zur Verfügung. 3 Ob und in welcher Höhe ein zurückzuzahlender Betrag gestundet wird, entscheidet die Familienkasse in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ( 5 AO). 4 Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist ein sonstiger Verwaltungsakt. 5 Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 6 Eine Korrektur ist nach Maßgabe der 129 bis 131 AO möglich.. c) In Absatz 3 werden die Wörter zu erheben durch das Wort festzusetzen und die Angabe vgl. V 29 durch die Angabe vgl. V 29.1 und V 29.2 ersetzt. 68) Abschnitt V 24.2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter im Einzelfall unbillig wäre durch die Wörter eine erhebliche Härte bedeuten würde ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter Die Unbilligkeit durch das Wort Dies und die Wörter Gründe haben durch die Wörter begründet sein ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter Billigkeitsgründe und Gründe jeweils durch das Wort Stundungsgründe ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort können die Wörter, z. B. bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach 68 Abs. 1 Satz 1 EStG eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 4 Stundungswürdig ist auch nicht, wer Kindergeld hinterzogen ( 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat.. cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter persönliche und gestrichen. dd) Es werden folgende Beispiele angefügt: Beispiele Der Schuldner ist trotz vorhandener Geldmittel aufgrund einer plötzlichen Erkrankung daran gehindert, das Kindergeld am Fälligkeitstag zurückzuzahlen. Der Schuldner gerät aufgrund einer schweren Erkrankung in eine wirtschaftliche Notlage. Die augenblickliche Zahlungsschwäche des Schuldners beruht auf erheblichen betriebsnotwendigen Investitionen, die nicht vorhersehbar waren. Der Schuldner ist Opfer einer Naturkatastrophe geworden..

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EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

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