Redaktionsschluss Erscheinungstag

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin ISSN Jahrgang Nr. 43 Ausgegeben zu Berlin am 18. September 2009 A 1262 A INHALT Seite Seite Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten mit besonderer Ausbreitungsgefahr im Land Berlin (Seuchenalarmplan) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Erste Verwaltungsvorschriften zur Änderung der AV WoAufG Bln AOK Berlin Die Gesundheitskasse Öffentliche Sitzung des Verwaltungsrates Senatsverwaltung für Justiz Allgemeine Verfügung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater (AV Vergütungsfestsetzung) Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Kostenverfügung Entstehung einer Stiftung Zahnärztekammer Berlin Erlöschen einer Weiterbildungsberechtigung/ Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Oralchirurgie Bezirksämter Stellenausschreibungen Öffentliche Ausschreibungen Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres und Sport und für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die vermehrte Anwendung des 45 JGG im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (Diversionsrichtlinie) Gerichte NICHT AMTLICHER TEIL Gläubigeraufruf Redaktionsschluss Erscheinungstag Donnerstag, , 12 Uhr Freitag, Donnerstag, , 12 Uhr Freitag, Donnerstag, , 12 Uhr Freitag, Donnerstag, , 12 Uhr Freitag, ABl. Nr. 43 /

2 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten mit besonderer Ausbreitungsgefahr im Land Berlin (Seuchenalarmplan) Vom 7. September 2009 GesUmV IV D 14 Telefon: oder , intern AufGrunddes 6Absatz2BuchstabecdesAllgemeinenZuständigkeitsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom 22.Juli1996 (GVBl.S.302,472),daszuletztdurchArtikelXII Nummer3desGesetzesvom19.März2009 (GVBl.S.70) geändertwordenist,unddes 2Absatz3desGesundheitsdienst-Gesetzesvom25.Mai2006 (GVBl.S.450),dasdurch ArtikelIIIdesGesetzesvom22.Oktober2008 (GVBl.S.292) geändertwordenist,wirdbestimmt: 1 Zweck (1)DieVerwaltungsvorschriftenregelndieVerfahrensweisen, diebeiauftreteneinerhochkontagiösenlebensbedrohlichen KrankheitwieLungenpestundvirusbedingtemhämorrhagischemFieberoderimFalledesVerdachtsaufeinesolcheErkrankunganzuwendensind. (2)DieVerwaltungsvorschriftenregelndesWeiterendieVerfahrensweisenbeimAuftretenvonübertragbarenKrankheiten oderbeitatsachen,dieaufsolcheübertragbarenkrankheiten schließenlassen,sofernwegendesausmaßes,deranzahlbetroffenerpersonenoderdernotwendigkeitüberregionaler MaßnahmeneineKoordinierungdernotwendigenMaßnahmendurchdiefürdasGesundheitswesenzuständigeSenatsverwaltungerforderlichist. 2 EinsatzleitungundKompetenzzentrum (1)DiefürdasGesundheitswesenzuständigeSenatsverwaltung richteteineeinsatzleitungein.beibezirksübergreifendenereignissenkoordiniertinsbesonderedieseeinsatzleitungimbenehmenmitdenzuständigengesundheitsämterndieerforderlichenantiepidemischenmaßnahmen. (2)DasKompetenzzentrumisteinGremiumvonFachvertreterinnenundFachvertretern.DieBerufungindiesesGremiumerfolgtdurchdiefürdasGesundheitswesenzuständigeSenatsverwaltung.EsberätundunterstütztdieseVerwaltungund stellteineabgestimmtezusammenarbeitmitdenanderen KompetenzzentreninderBundesrepublikDeutschlandsicher. EswirdbeiBedarfeinberufenundberätdieEinsatzleitungzu FragendesInfektionsschutzes. 3 Meldeweg (1)LiegteinFallnachNummer1voroderkanndiesnichtausgeschlossenwerdenundbestehtdamiteinebesondereAusbreitungsgefahr,leitetdasGesundheitsamtdievorhandenen InformationenandiezuständigenMitarbeiterdesBezirksamts weiterundinformiertdendiensthabendenbeauftragtenarzt (gemäßnotfallhandbuch).dieserinformiertdienachnummer2absatz1eingerichteteeinsatzleitung. (2)DiefürdasGesundheitswesenzuständigeSenatsverwaltung übernimmtdiemeldungandenlagedienstderberlinerfeuerwehrsowieandasrobertkoch-institutgemäß 12Absatz1 desinfektionsschutzgesetzesundberuftbeibedarfdasnach Nummer2Absatz2errichteteKompetenzzentrumfürhochkontagiöselebensbedrohlicheKrankheiten (imfolgenden Kompetenzzentrum )ein. (3)ÜberdieMeldewegeerstelltdiefürdasGesundheitswesen zuständigesenatsverwaltungeinebenachrichtigungsliste. 4 AufgabendesGesundheitsamtes (1)JedesGesundheitsamterstelltfürseinenBezirkeinenPlan zurdurchführungdermaßnahmen (bezirklicherseuchenalarmplan),dienachdeminfektionsschutzgesetzsowiediesen Verwaltungsvorschriftenerforderlichsind.Grundlagedafürist dermusterseuchenalarmplan,dervonderfürdasgesundheitswesenzuständigensenatsverwaltunginabstimmungmitden BezirkenzurVerfügunggestelltwird. (2)DerbezirklichePlanistmindestensjährlich,dieAlarmierungslistemindestenshalbjährlichzuaktualisieren.BeigegebenemAnlasshateineAktualisierungzueinemfrüheren Zeitpunktzuerfolgen.DieaktualisiertenVersionensindandie fürdasgesundheitswesenzuständigesenatsverwaltungzu leiten. (3)LiegteinFallnachNummer1voroderkanndiesnicht ausgeschlossenwerden,stelltdasgesundheitsamtunverzüglich ErmittlungennachdemInfektionsschutzgesetzunterAnwendungdesSeuchenalarmplansdesBezirkesan. (4)BeiderErmittlungbelässtdasGesundheitsamtdiebetroffenenPersonenzunächstabgesondertamEreignisort,zumBeispielinKrankenhäusern,Gemeinschaftseinrichtungen,FahrzeugenoderPraxen.DieseMaßnahmekannunterAnwendung vonzwangsmittelndurchgesetztwerden.diezuständigepolizeibehördeleistetgegebenenfallsvollzugshilfenach 52bis54 desallgemeinensicherheits-undordnungsgesetzes. (5)IsteineAbsonderungimBerlinerBehandlungszentrumfür hochkontagiöselebensbedrohlicheerkrankungen (imfolgenden Behandlungszentrum )wegenderartderkrankheitoder deserkrankungsverdachtserforderlich,informiertdaszuständigegesundheitsamtdiediensthabendeleitungdesbehandlungszentrums,veranlasstdieverlegungderbetroffenenpersonendurchdieberlinerfeuerwehrundinformiertdasgesundheitsamtdesbezirksamtesmittevonberlin.diesesstelltdieinfektionshygienischeüberwachungdesbehandlungszentrums sicherundinformiertdieörtlichepolizeibehörde. (6)SolltedieAnzahldererkranktenoderkrankheitsverdächtigenPersonendieAufnahmekapazitätdesBehandlungszentrumsüberschreiten,koordiniertdiefürdasGesundheitswesenzuständigeSenatsverwaltunginZusammenarbeitmit demlandesamtfürgesundheitundsozialesberlindieunterbringunginanderengeeignetenkrankenhäusern. (7)DasGesundheitsamtentscheidetüberArtundUmfangder SchutzmaßnahmenundderDesinfektionsmaßnahmen,sorgt fürderenumsetzung,überwachtderendurchführungund informiertdiebeteiligtenbehörden,organisationenundunternehmenüberseineentscheidung. (8)DasGesundheitsamtstellt soweiterforderlich ProbenmaterialvomErkranktenoderErkrankungsverdächtigenzum ZweckderErregeridentifizierungsicher. (9)AufderGrundlageder 28bis30desInfektionsschutzgesetzesordnetdasGesundheitsamtfürAnsteckungsverdächtigeBeobachtungundbeiBedarfAbsonderungan.Liegendie VoraussetzungendesInfektionsschutzgesetzesvor,istdiebetroffenePersonzwangsweiseabzusondern. (10)DasBezirksamtstelltdieorganisatorische,personelleund materiellearbeitsfähigkeitdesgesundheitsamtesauchaußerhalbderdienstzeitsicher,damitdiesesjederzeitdienachdiesemseuchenalarmplannotwendigenmaßnahmendurchführen kann. 5 TransportvonerkranktenundkrankheitsverdächtigenPersonen (1)DerTransportvoneinzelnenerkranktenoderkrankheitsverdächtigenPersoneninFällenderNummer1Absatz1vom EreignisortzumBehandlungszentrumerfolgtgrundsätzlich 2242 ABl. Nr. 43 /

3 Veröffentlichungen durcheininfektionstransportfahrzeug.dertransportistvom GesundheitsamtbeiderBerlinerFeuerwehrleitzentraletelefonischanzufordern. (2)ÜberdenEinsatzderzurVerfügungstehendenRessourcen entscheidetimübrigendiefeuerwehrineigenerzuständigkeit. 6 TransportvonProbenmaterialundDiagnostik (1)DieBezirkesindverpflichtet,dasProbenmaterialingeeignetenBehältnissenzutransportieren.DiefürdasGesundheitswesenzuständigeSenatsverwaltunghältdieseBehältnissevor. (2)DieBezirkesorgenfüreingeeignetesTransportverfahren. (3)DieBezirkeveranlassendieDiagnostikderProbenineinem geeignetenlabor. 7 Arbeitsschutzmaßnahmen (1)ImUmgangmiterkranktenoderkrankheitsverdächtigen PersonensowiemitLeichenistgeeignetepersönliche Schutzausrüstungzutragen. (2)DieBezirkehabendieerforderlichenSchutzausrüstungen fürihremitarbeitergemäßarbeitsschutzrechtlichervorschriftenbereitzustellen. 8 Desinfektionsmaßnahmen EsdürfenfürnotwendigeDesinfektionsmaßnahmennurMittel undverfahrenangewendetwerden,dieinderlistedervom RobertKoch-InstitutgeprüftenundanerkanntenDesinfektionsmittelund-verfahrenaufgeführtsind.ImEinzelnenbetrifftdasMittelundVerfahrenzurDesinfektionvonWäsche, Flächen,Ausscheidungen,Instrumenten,Räumen,Abfällen undzurhygienischenhändedesinfektion. 9 UmgangmitinfektiösenLeichen (1)AlsinfektiöseLeichengeltenVerstorbene,dieandenin Nummer1Absatz1genanntenKrankheitenerkranktwaren, mithoherwahrscheinlichkeitodersicherdaranverstorben sind,soweiteinefortbestehendeinfektionsgefahrnichtauszuschließenist.diefeststellunghierüberhatdieamtsärztin oderderamtsarztdesjeweilszuständigenbezirksamteszu treffen. (2)DerKontaktmitdemKörperdesVerstorbenenistaufdas unbedingterforderlichezubeschränken,dieoffeneabschiedsnahmeistauszuschließen.diezweiteleichenschauerfolgt durchdaspersonaldeslandesinstitutesfürgerichtlicheund sozialemedizinberlin (GerMed)vorOrt. (3)DerLeichnammussunterSchutzvorkehrungengemäßBiostoffverordnungineinedichtverschließbareundflüssigkeitsdichtePlastikhüllegelegtwerden,dievonaußenvollständig undfachgerechtmiteinemgeeignetendesinfektionsmittelzu desinfizierenist.danachistderleichensackindensargzu legen.dersargistzuverschließen.dieerneuteöffnungvon SargundLeichensackistuntersagt. (4)DieLeiche,derLeichensacksowiederSargsinddeutlich sichtbaralsinfektiöszukennzeichnen. (5)EsisteineFeuerbestattungdurchzuführen.DieAnordnung trifftdieamtsärztinoderderamtsarztdesjeweilszuständigen Bezirksamtes,nachdemdieFeststellunggemäßAbsatz1Satz2 getroffenwurde. (6)DerLeichnamstehtbiszurBestattungunterderAufsicht deszuständigenbezirksamtes.jedertransportderleicheist mitdemzuständigengesundheitsamtabzustimmen.eintransport,derzueinemverbringenderleicheausdemhoheitsgebietdeslandesberlinführenwürde,istunzulässig. 10 Presse-undÖffentlichkeitsarbeit (1)DiePressestellederfürdasGesundheitswesenzuständigen SenatsverwaltungkoordiniertdiePresse-undÖffentlichkeitsarbeitundsorgtfürdierechtzeitigeundumfassendefachliche InformationderBevölkerung. (2)AuskünfteandiePressezuBelangendesÖffentlichen GesundheitsdiensteswerdenausschließlichvondieserPressestelleodernachAbsprachemitihrerteilt. (3)DieEinsatzleitungderfürdasGesundheitswesenzuständigenSenatsverwaltunggibtinAbstimmungmitdemzuständigen GesundheitsamtInformationenandiePressestellezurVeröffentlichungindenMedienweiter. 11 Inkrafttreten,Außerkrafttreten DieseVerwaltungsvorschriftentretenam1.Oktober2009in Kraft.SietretenmitAblaufdes30.September2014außerKraft. Senatsverwaltung für Justiz Allgemeine Verfügung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater (AV Vergütungsfestsetzung) Vom 25. August 2009 Just II B 5 Telefon: oder , intern I. FürdieFestsetzungderVergütungderbeigeordnetenoderbestelltenRechtsanwältinnenundRechtsanwälte,derbeigeordnetenPatentanwältinnenundPatentanwälteundSteuerberaterinnenundSteuerberater,fürdieFestsetzungvonVorschüssensowiefürdieFestsetzungderVergütungbeiBeratungshilfewird imeinvernehmenmitdenanderenlandesjustizverwaltungen unddembundesministeriumderjustizfolgendesbestimmt: A. Vergütungderbeigeordnetenoderbestellten RechtsanwältinnenundRechtsanwälte 1 AllgemeineBestimmungen 1.1 Festsetzungsantrag DerFestsetzungsantragmitderBerechnungderGebührenund Auslagen ( 10RVG)istbeiderGeschäftsstellezweifacheinzureichen.RechtsanwältinnenundRechtsanwältesindnicht verpflichtet,diefestsetzungderihnenausderstaatskassezu zahlendenvergütungmitdenamtlichenvordruckenzubeantragen.formlosodermithilfevonedv-anlagenerstellte FestsetzungsanträgesolleninhaltlichdenamtlichenVordruckenentsprechen. 1.2 Festsetzung DieFestsetzung ( 55RVG)istdemgehobenenDienstvorbehalten KannVerjährunginBetrachtkommen (vergleiche 195,199 BGB; 8RVG),sohatdieUrkundsbeamtinoderderUrkundsbeamtederGeschäftsstelle (UdG)vorderEntscheidungüber ABl. Nr. 43 /

4 Veröffentlichungen denfestsetzungsantragdieaktenmiteinementsprechenden HinweisderVertretungderStaatskassevorzulegen (siehenummer1.4.4).siehtdiesevondererhebungderverjährungseinredeab,sohatdieoderderudgdiesaufderfestsetzungzu vermerken MüssendieSachaktenwegenderEinlegungvonRechtsmitteln oderaussonstigengründenversandtwerden,soistdievergütungmöglichstvorherfestzusetzen.sonstsindakten,diefür längerezeitversandtsind,kurzfristigzurückzufordern WirddemFestsetzungsantragentsprochen,soistkeineMitteilungerforderlich.SoweitdieEntscheidungvondemAntrag abweicht,istihrinhaltderrechtsanwältinoderdemrechtsanwaltschriftlichmitzuteilen. DieFestsetzungistzudenSachaktenzunehmen.AufdemBeiordnungsbeschlussistnebendemNamenderbeigeordneten RechtsanwältinoderdesbeigeordnetenRechtsanwaltsdas DatumderFestsetzunginauffälligerWeisezuvermerken. 1.3 Auszahlungsanordnung DieAuszahlungsanordnungwirdvonderoderdemUdGdes Gerichtserteilt,beidemdieVergütungfestgesetztwordenist. HatdieoderderUdGdesGerichtsdeserstenRechtszugsdie VergütungfestgesetztunddieBundeskassedieVergütungzu zahlen ( 45Absatz1,3RVG),sohatsieoderereinExemplar derfestsetzungdemgerichtdesbundeszurerteilungderauszahlungsanordnungzuübersenden EinExemplarderAuszahlungsanordnungistzudenSachakten zunehmen WerdeninderselbenSacheweitereAuszahlungsanordnungen notwendig,sosindauchdavonexemplarezudensachaktenzu nehmen;inderkostenberechnungsindsämtlichegebühren undauslagenaufzuführen;bereitsgezahltebeträgesindabzusetzen.dertagderfrüherenauszahlungsanordnungist anzugeben.diesgiltauch,wennvorschüssegezahltsind (siehe Nummer1.5.3) Nummer2.4.4istzubeachten. 1.4 VertretungderStaatskasse,PrüfungderFestsetzung DieVertretungderStaatskassebeiderFestsetzungeinschließlichdesErinnerungs-undBeschwerdeverfahrensrichtetsich nachdendafürergangenenbesonderenbestimmungen AllegerichtlichenEntscheidungen,durchdieeineFestsetzung zuungunstenderstaatskassegeändertwird,hatdieoderder UdGvorAnweisungdesMehrbetragesderVertretungder Staatskassemitzuteilen ErinnerungenoderBeschwerdennamensderStaatskassesind nurzuerheben,wennessichumfragenvongrundsätzlicher BedeutungoderumBeträgehandelt,dienichtinoffensichtlichemMissverhältniszudemdurchdasErinnerungs-oder BeschwerdeverfahrenentstehendenZeit-undArbeitsaufwand stehen SollnachAuffassungderVertretungderStaatskassedieVerjährungseinredeerhobenwerden (siehenummer1.2.2),sohat siedazudieeinwilligungderunmittelbarvorgesetztenpräsidentinoderdesunmittelbarvorgesetztenpräsidenteneinzuholen. 1.5 Vorschuss FürdieFestsetzungundAuszahlungdesVorschusses ( 47 RVG)geltendieBestimmungenfürdieFestsetzungundAuszahlungdesendgültigenBetragessinngemäß DieAuszahlungensindalsAbschlagszahlungenzuleistenund alshaushaltsausgabenzubuchen DieoderderUdGüberwachtdieFälligkeitderVergütungund sorgtdafür,dassdervorschussalsbaldabgerechnetwird (siehe Nummer1.3.3). 1.6 WiedereinforderungüberzahlterBeträge ÜberzahlungenanGebühren,AuslagenoderVorschüssensind nachderjustizbeitreibungsordnungeinzuziehen. 2 BesondereBestimmungenfürdieVergütungderimWegeder Prozess-oderVerfahrenskostenhilfebeigeordnetenRechtsanwältinnenundRechtsanwälte 2.1 ZuständigkeitfürdieFestsetzungimAllgemeinen DieausderStaatskassezugewährendeVergütung ( 45 Absatz1, 50Absatz1RVG)wirdvonderoderdemUdGdes GerichtsdeserstenRechtszugsfestgesetzt ( 55Absatz1RVG). InAngelegenheiten,indenensichdieGebührennachTeil3des VergütungsverzeichnisseszumRVGbestimmen,erfolgtdie FestsetzungdurchdieoderdenUdGdesGerichtsdesRechtszugs,nachBeendigungdesVerfahrensdurchrechtskräftige EntscheidungoderinsonstigerWeisejedochdurchdieoderden UdGdesGerichtsdeserstenRechtszugs ( 55Absatz2RVG). 2.2 ZuständigkeitzurFestsetzungimFallederVerweisungoder AbgabeeinesVerfahrens BeiVerweisungoderAbgabeeinesVerfahrensaneinGericht einesanderenlandesgiltdievereinbarungüberdenausgleich vonkosteninderjeweilsgültigenfassung BeiVerweisungoderAbgabeeinesVerfahrensaneinGericht desselbenlandesgiltfolgendes:dieoderderudgdesverweisendenoderabgebendengerichtssetztdieausderstaatskasse zugewährendevergütungfest,wennbereitsvorderversendung deraktenandasgericht,andasdasverfahrenverwiesenoder abgegebenwordenist,deranspruchfälliggewordenundder Festsetzungsantrageingegangenist.AndernfallssindFestsetzungsanträgeandieGeschäftsstelledesGerichtsweiterzugeben,andasdasVerfahrenverwiesenoderabgegebenwordenist ABl. Nr. 43 /

5 Veröffentlichungen 2.3 VergütungderbeigeordnetenAnwältinoderdesbeigeordnetenAnwalts,Kostenfestsetzung,ÜbergangaufdieStaatskasse BeiderFestsetzungdervomGegnerandiePartei,derProzessoderVerfahrenskostenhilfebewilligtist,oderanderenRechtsanwältinoderRechtsanwaltzuerstattendenKosten ( 103bis 107,126ZPO,auchinVerbindungmit 76Absatz1, 85 FamFG)prüftdieRechtspflegerinoderderRechtspfleger,ob bereitseinevergütungausderstaatskassegezahltwordenist undobderausderstaatskassegewährtebetragganzoderzum TeilaufdieimKostenfestsetzungsbeschlussfestzusetzenden Kostenanzurechnenist.Sieodererstelltzugleichfest,obund inwieweitdererstattungsanspruchgegendiezahlungspflichtigeoderdenzahlungspflichtigenaufdiestaatskasseübergegangenist ( 59Absatz1Satz1RVG).Dabeiberücksichtigt sieoderer,dasseinübergegangeneranspruchderstaatskasse nichtzusteht,soweitdieandierechtsanwältinoderden RechtsanwaltgezahlteVergütungdurchZahlungenderPartei andiestaatskassegedecktist.denaufdiestaatskasseübergegangenenbetragvermerktsieodererimkostenfestsetzungsbeschluss.nötigenfallsnimmtsieoderereineerläuterndeberechnungauf.soweiteinerstattungsanspruchaufdiestaatskasseübergegangenist,nimmtdierechtspflegerinoderder RechtspflegerindenKostenfestsetzungsbeschlussnurdenBetragauf,derandieParteioderanderenRechtsanwältinoder Rechtsanwaltnochzuerstattenbleibt MachtdieRechtsanwältinoderderRechtsanwaltihrenbeziehungsweiseseinenVergütungsanspruchgegendieStaatskasse erstgeltend,nachdemdievondergegnerischenparteizuerstattendenkostenbereitsnach 103bis107und126ZPO,auchin Verbindungmit 76Absatz1, 85FamFGfestgesetztworden sind,sofordertdierechtspflegerinoderderrechtspflegerdie vollstreckbareausfertigungdeskostenfestsetzungsbeschlusses vonder-oderdemjenigenzurück,zuderenoderdessengunstenerergangenist.nachderfestsetzungderausderstaatskassezugewährendenvergütungvermerktdierechtspflegerin oderderrechtspflegeraufdervollstreckbarenausfertigungdes Kostenfestsetzungsbeschlusses,umwelchenBetragsichdiefestgesetztenKostenmindernundwelcherRestbetragnochzuerstattenist;fallserforderlich,fügtsieoderereineerläuterndeBerechnungbei.DiegleichenVermerkesetztsieodereraufden Kostenfestsetzungsbeschlussundbescheinigtdortaußerdem, dassdievollstreckbareausfertigungmitdenselbenvermerken versehenundzurückgesandtwordenist WirddieVergütungfestgesetzt,ohnedassdievollstreckbare AusfertigungdesKostenfestsetzungsbeschlussesvorgelegtwordenist,sohatdieoderderUdGdieerstattungspflichtigegegnerischeParteizubenachrichtigen BeiderEinziehungderaufdieStaatskasseübergegangenenBeträgesind 122Absatz1Nummer1BuchstabebZPO,auchin Verbindungmit 76Absatz1FamFG, 6Absatz2KostVfg undnummer3.3.2satz1sowienummer4.6derdurchführungsbestimmungenzumgesetzüberdieprozesskostenhilfeundzurstundungderkostendesinsolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)zubeachten ZahltdieerstattungspflichtigegegnerischeParteibeiderVollstreckungausdemKostenfestsetzungsbeschlussfreiwilligauch dienachnummer2.3.2oder2.3.3abgesetztevergütung,sohat diegerichtsvollzieherinoderdergerichtsvollziehersieanzunehmenundandiekasseabzuführen.ziehtdiegerichtsvoll- zieherinoderdergerichtsvollziehernurdenrestbetragder festgesetztenkostenein,sohatsieodererdieszudengerichtsaktenmitzuteilen,damitderaufdiestaatskasseübergegangene Betrageingezogenwerdenkann (siehenummer2.4.1).waren dieeinzuziehendenbeträgebereitszumsollgestellt,sogibtdie oderderudgdiemitteilungandiekasseweiter BeantragtdiebeigeordneteRechtsanwältinoderderbeigeordneteRechtsanwaltnachAufhebungderBewilligungderProzess-oderVerfahrenskostenhilfedieFestsetzungderVergütunggemäß 11RVGgegendieeigenePartei,sosinddie Nummern2.3.1bis2.3.5entsprechendanzuwenden. 2.4 WiedereinforderungvonderPartei,derProzess-oderVerfahrenskostenhilfebewilligtwordenist,vondergegnerischen ParteiodervonStreitgenossen DieoderderUdGhatinjedemFallzuprüfenundnötigenfalls zuüberwachen,obdieausderstaatskassegezahltevergütung vonderparteiodervondererstattungspflichtigengegnerischen Parteieingefordertwerdenkann ( 59RVG).ZudiesemZweck hatsieoderererforderlichenfallsdieparteienaufzufordern, ihrekostenberechnungdemgerichtzurausgleichungmitzuteilen.kannsieodererdiemitwirkungderparteiennichterreichen,sohatsieodererdenanspruchderstaatskassenach Aktenlagezuberechnen.DerAnspruchgegendieParteikann, solangediebewilligungderprozess-oderverfahrenskostenhilfe nichtaufgehobenist (vergleichenummer3.3.1,nummer5.1 DB-PKHG/DB-InsO),nurnachdenBestimmungengeltendgemachtwerden,diedasGerichtgetroffenhat (vergleiche 122 Absatz1Nummer1BuchstabebZPO,auchinVerbindungmit 76Absatz1FamFG).GegebenenfallsisteineÄnderungdieserBestimmungenanzuregen (vergleiche 120Absatz4ZPO, auchinverbindungmit 76Absatz1FamFG,Nummer5.1 DB-PKHG/DB-InsO) DieoderdermitderFestsetzungderVergütungbefassteUdG hatstreitgenossenderpartei,dievonderoderdemdieserpartei beigeordnetenrechtsanwältinoderrechtsanwaltalswahlanwältinoderwahlanwaltvertretenwerden,zurzahlungdes aufsieentfallendenanteilsanderausderstaatskassegezahlten Vergütungaufzufordern,soweitdiesnichtausbesonderen Gründen,zumBeispielwegenfeststehenderZahlungsunfähigkeit,untunlicherscheint DieZahlungsaufforderungandieausgleichspflichtigenStreitgenossenkannnichtauf 59RVGgestütztwerdenunddarfdahernichtinderFormeinerGerichtskostenrechnungergehen. Wirdnichtfreiwilliggezahlt,sosinddieVorgängederunmittelbarvorgesetztenPräsidentinoderdemunmittelbarvorgesetztenPräsidentenvorzulegen,diebeziehungsweisedergegebenenfallsdieKlageerhebungveranlasst WennStreitgenossenderPartei,derProzess-oderVerfahrenskostenhilfebewilligtist,vorhandensind,istinderFestsetzung dervergütungzuvermerken,obundfürwelchestreitgenossen derparteidiebeigeordneterechtsanwältinoderderbeigeordneterechtsanwaltzugleichwahlanwältinoderwahlanwaltgewesenistundobeinausgleichsanspruchderstaatskassegegen diesestreitgenossengeltendgemachtoderauswelchengründendavonabgesehenwordenist DievonStreitgenossenderParteigezahltenBeträgesindbei denvermischteneinnahmenzubuchen.diefürdiebuchung ABl. Nr. 43 /

6 Veröffentlichungen 2.5 FestsetzungderweiterenVergütung ( 50RVG) VorderFestsetzungderweiterenVergütunghatsichdieoder derudgdavonzuüberzeugen,dass notwendigenkassenanordnungensindderzuständigenkasse unverzüglichnachzahlungseingangzuzuleiten.einegegebenenfallszudensachaktenerteiltezahlungsanzeigeistbeizufügen dasverfahrendurchrechtskräftigeentscheidungoderinsonstigerweisebeendetist, sämtlichederparteibeigeordnetenrechtsanwältinnenoder Rechtsanwälteund,soweitdergegnerischenParteiebenfalls Prozess-oderVerfahrenskostenhilfebewilligtunddiePKH- ParteidergegnerischenParteierstattungspflichtigist,auchdie dergegnerischenparteibeigeordnetenrechtsanwältinnenoder RechtsanwälteihreVergütung ( 45Absatz1, 49RVG)beantragthabenunddassüberdieseAnträgeabschließendentschiedenwordenist, dieschlusskostenrechnungunterberücksichtigungdergemäß 59Absatz1Satz1RVGaufdieStaatskasseübergegangenen Ansprüche (vergleichenummer )aufgestelltwordenund eingegendiegegnerischeparteizumsollgestellterbetrag,für dendieparteialszweitschuldnerhaftenwürde,gezahltist,so dassfeststeht,welcherbetragzurdeckungderin 122 Absatz1Nummer1ZPO,auchinVerbindungmit 76 Absatz1FamFGbezeichnetenKostenundAnsprücheerforderlichist, sämtlichederparteibeigeordnetenrechtsanwältinnenoder RechtsanwältedieweitereVergütung ( 50RVG)beantragt haben, dievonderparteizuzahlendenbeträge ( 120ZPO,auchin Verbindungmit 76Absatz1FamFG, 50Absatz1Satz1 RVG)beglichensindodereineZwangsvollstreckungindas beweglichevermögenderparteierfolglosgebliebenistoder aussichtsloserscheint, undgegebenenfallsinwelcherhöhenachverrechnungdervon derparteigezahltenbeträgeaufdennachnummer berechnetenbetrageinüberschussverbleibt, indenanträgenangegebenist,welchezahlungendiebeigeordnetenrechtsanwältinnenoderrechtsanwältevonderpartei odereinemdrittenerhaltenhaben HabennochnichtsämtlichederParteiundgegebenenfallsder gegnerischenparteibeigeordnetenrechtsanwältinnenoder RechtsanwälteihreVergütungbeantragt (vergleichenummern , )oderdieerhaltenenzahlungenangegeben (vergleichenummer ),sofordertdieoderderudg sieunterhinweisaufdierechtsfolgen ( 55Absatz6Satz2 RVG)gegenEmpfangsbekenntnisauf,innerhalbeinerFrist voneinemmonatbeidergeschäftsstelledesgerichts,demdie oderderudgangehört,dieanträgeeinzureichenodersichzu denzahlungenzuerklären WarendieZahlungenderParteiandieStaatskassenach 120 Absatz3ZPO,auchinVerbindungmit 76Absatz1FamFG durchdasgerichtvorläufigeingestelltundreichtderüberschuss (vergleichenummer )zurdeckungderweiteren Vergütungnichtaus,istdieAktezunächstderRechtspflegerin oderdemrechtspflegerzurentscheidungüberdiewiederaufnahmederzahlungenvorzulegen VerzögertsichdieEntscheidungüberdenAntrag,weilzumBeispieldasErgebnisderKosteneinziehungvondergegnerischen Partei,weitereZahlungenderParteioderderEingangweiterer Anträgeabzuwartenist,hatdieoderderUdGdieRechtsanwältinoderdenRechtsanwaltüberdenGrundderVerzögerungzu unterrichten DieweitereVergütungistbeidemHaushaltstitelfürdieVergütungbeigeordneterRechtsanwältinnenoderRechtsanwälte zubuchen ÄndertsichnachderFestsetzungderweiterenVergütungdie KostenforderunggegendiePartei (vergleichenummer ), sinddieaktenderoderdemudgzurprüfungvorzulegen,ob diefestsetzungzuberichtigenist. 2.6 BeiderAnwendungdervorstehendenbesonderenBestimmungenfürdieVergütungderimWegederVerfahrenskostenhilfe beigeordnetenrechtsanwältinnenundrechtsanwältetrittan diestellederbezeichnungparteidiebezeichnungbeteiligter. 2.7 DievorstehendenbesonderenBestimmungengeltenfürdie VergütungderimWegederProzesskostenhilfebeigeordneten PatentanwältinnenoderPatentanwälteundSteuerberaterinnen odersteuerberatersowiedieimwegedes 138FamFG,auch inverbindungmit 270FamFGbeigeordnetenodernach 57,58ZPObestelltenRechtsanwältinnenoderRechtsanwältesinngemäß. B. VergütungbeiBeratungshilfe 1 FürdieFestsetzungderVergütungbeiBeratungshilfegiltTeilA Nummer1bis1.2.2,1.2.4,1.3bis1.3.3und1.4bis1.4.4sinn- gemäß.derfestsetzungsantragkannmithilfevonedv- AnlagenerstelltwerdenodervondemVordruckderAnlage2 zurberhvvabweichen,wennerinhaltlichdiesementspricht. DieGeschäftsstellengebendieamtlichenVordruckefürden BeratungshilfeantragundfürdenFestsetzungsantragunentgeltlichaus.SoferneinBerechtigungsscheinerteiltwordenist, istdiefestsetzungzurdurchschriftdesberechtigungsscheins zunehmen. 2 DieoderderUdGhatinjedemFallzuprüfenundnötigenfalls zuüberwachen,obdieausderlandeskassegezahltevergütung vonerstattungspflichtigengegnerischenparteieneingefordert werdenkann ( 59Abs.1,3RVG, 9BerHG).UntergesetzlicherVergütungimSinnedes 9Satz1BerHGistdieannicht imrahmenderberatungshilfetätigerechtsanwältinnenoder RechtsanwältezuzahlendeVergütungzuverstehen.Deraufdie LandeskasseübergegangeneschuldrechtlicheAnspruchaufErstattungderVergütungistwiederAnspruchgegenausgleichs ABl. Nr. 43 /

7 Veröffentlichungen pflichtigestreitgenossengeltendzumachen (vergleicheteila Nummern2.4.2bis2.4.5). II. ErgänzendwirdfürdieBerlinerJustizfestgelegt: Insozial-undfinanzgerichtlichenVerfahrenerfolgtdieKostenfestsetzunggemäßAbschnittANummer2.3durchdieUrkundsbeamtinoderdenUrkundsbeamten.InsozialgerichtlichenVerfahrenentscheidetdieRichterinoderderRichtergemäßAbschnittANummer III. DieseVerwaltungsvorschriftentretenam1.September2009in Kraft.ZugleichtrittdieAllgemeineVerfügungüberdieFestsetzungderausderStaatskassezugewährendenVergütungder Rechtsanwältinnen,Rechtsanwälte,Patentanwältinnen,Patentanwälte,Rechtsbeistände,SteuerberaterinnenundSteuerberatervom19.September2005 (ABl.S.3748)außerKraft. Senatsverwaltung für Justiz Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Kostenverfügung Vom 25. August 2009 Just II B 5 Telefon: oder , intern DieKostenverfügung (KostVfg)vom1.März1976 (ABl. S.351),diezuletztdurchVerwaltungsvorschriftenvom17.Dezember2007 (ABl.S.3397)geändertwordenist,wirdimEinvernehmenmitdenanderenLandesjustizverwaltungenund dembundesministeriumderjustizwiefolgtgeändert: I. 1. 5Absatz1Satz1erhältfolgendeFassung: DerKostenansatzrichtetsich,soweitKostennachdem Gerichtskostengesetzerhobenwerden,nach 19GKG, soweitkostennachdemgesetzübergerichtskostenin Familiensachenerhobenwerden,nach 18FamGKG,und indenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit nach 14KostO. 2. 6wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1satz1erhältfolgendefassung: a)inabsatz1wirdderklammerzusatz (vgl.anlage1) durchdenklammerzusatz (Vereinbarungüberden AusgleichvonKosten AVSenArbSozFrauvom 5.September2001,ABl.S.4474) ersetzt. b)inabsatz2wirdderklammerzusatz (vgl.anlage2) durchdenklammerzusatz (vgl.vereinbarungüber denausgleichvonkosten a.a.o.) ersetzt. 3.In 7Absatz1Satz2werdennachderAngabe 29Nr.3 GKG diewörter sowienach 24Nr.3FamGKG eingefügt. 4. 8wirdwiefolgtgeändert: SoweitinAngelegenheiten,fürdiedasGerichtskostengesetzoderdasGesetzüberGerichtskosteninFamiliensachengilt,einemgesamtschuldnerischhaftendenKostenschuldnerdieKostendurchgerichtlicheEntscheidungauferlegtodervonihmdurcheinevorGerichtabgegebeneoderihmmitgeteilteErklärungübernommen sind,solldiehaftungdesanderengesamtschuldnerisch haftendenkostenschuldners (Zweitschuldners)nurgeltendgemachtwerden,wenneineZwangsvollstreckung indasbeweglichevermögendeserstgenanntenkostenschuldners (Erstschuldners)erfolglosgebliebenistoder aussichtsloserscheint ( 31Abs.2Satz1, 18GKG, 26Abs.2Satz1, 17FamGKG). b)absatz2wirdwiefolgtgeändert: aa)satz1erhältfolgendefassung: SoweiteinemKostenschuldner,deraufgrundvon 29Nr.1GKGoder 24Nr.1FamGKGhaftet (Entscheidungsschuldner),Prozess-oderVerfahrenskostenhilfebewilligtwordenist,darfdieHaftungeinesanderenKostenschuldnersnichtgeltend gemachtwerden;vondiesembereitserhobene Kostensindzurückzuzahlen,soweitessichnicht umeinezahlungnach 13Abs.1und3desJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzeshandelt unddiepartei,derprozess-oderverfahrenskostenhilfebewilligtwordenist,derbesonderenvergütungzugestimmthat. bb)insatz2werdenindemklammerzusatznachder Angabe 31Abs.3GKG einkommaunddie Angabe 26Abs.3FamGKG eingefügt. 5. 9erhältfolgendeFassung: 9 KostenbeiBewilligungvonProzess-oder Verfahrenskostenhilfe BeiBewilligungvonProzess-oderVerfahrenskostenhilfe sinddiedurchführungsbestimmungenzumgesetzüber dieprozesskostenhilfeundzurstundungderkostendes Insolvenzverfahrens (DB-PKHG/DB-InsO)zubeachten wirdwiefolgtgeändert: InAbsatz3Satz1wirddasWort Prozesskostenhilfe durchdiewörter Prozess-oderVerfahrenskostenhilfe ersetzt awirdwiefolgtgeändert: a)inderüberschriftwerdennachderangabe 21Abs.1 Satz2GKG, dieangabe 20Abs.1Satz2 FamGKG undeinkommaeingefügt. b)insatz1werdennachderangabe 21Abs.1Satz2 GKG einkommaunddieangabe 20Abs.1Satz2 FamGKG eingefügt. c)insatz3werdennachderangabe 21Abs.2Satz2 GKG einkommaunddieangabe 20Abs.2Satz2 FamGKG eingefügt bwirdwiefolgtgeändert: a)dieüberschrifterhältfolgendefassung: AbsehenvonWertermittlungen zu 92KostO,Nrn.1311,1312derAnlage1 (zu 3Abs.2)FamGKG b)diewörter IndenFällendes 92KostOkannvon Wertermittlungen werdendurchdiewörter Von Wertermittlungenkann ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgeändert: aa)dieangabe 6Abs.1,3 wirddurchdieangabe 6Abs.1und2 ersetzt. bb)nachderangabe 7bis9GKG, werdendie Angabe 9bis11FamGKG undeinkomma eingefügt. ABl. Nr. 43 /

8 Veröffentlichungen cc)nachderangabe 15bis18GKG, werdendie Angabe 16,17FamGKG undeinkomma eingefügt. b)absatz4wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz2halbsatz1werdennachderangabe 20 GKG, dieangabe 19FamGKG undein Kommaeingefügt. bb)insatz2halbsatz2wirdderklammerzusatz ( 15Satz2KostO) durchdenklammerzusatz ( 15Abs.2KostO) ersetzt. cc)folgendersatz3wirdangefügt: DasselbegiltfürAngelegenheiten,aufdiedas FamGKGAnwendungfindet ( 19Abs.2 FamGKG) wirdwiefolgtgeändert: a)abschnittiiiwirdwiefolgtgeändert: aa)dieüberschrifterhältfolgendefassung: KosteninVormundschafts-,Dauerbetreuungs-undDauerpflegschaftssachen zu 92KostO, 10FamGKG bb)insatz1werdendiewörter nach 92KostO gestrichen. b)abschnittviwirdwiefolgtgeändert: DerKlammerzusatz ( 6Abs.2, 9Abs.1GKG) wird durchdenklammerzusatz ( 9Abs.1, 11Abs.1 FamGKG) ersetzt wirdwiefolgtgeändert: a)inabsatz1nummer1werdennachderangabe 15, 17Abs.3GKG, dieangabe 16Abs.3FamGKG undeinkommaeingefügt. b)inabsatz1nummer2wirdderklammerzusatz (z.b. 17Abs.2, 12,13GKG, 8Abs.2KostO, 7Abs.2 Satz2JVKostO) durchdenklammerzusatz (z.b. 12,13,17Abs.2GKG, 14,16Abs.2FamGKG, 8 Abs.2KostO, 7Abs.2Satz2JVKostO) ersetzt. c)inabsatz2satz2werdennachderangabe 12,13 GKG diewörter und 14FamGKG eingefügt. d)inabsatz3werdennachderangabe 17Abs.1Satz2 GKG, dieangabe 16Abs.1Satz2FamGKG sowieeinkommaundnachderangabe 12,13 GKG diewörter und 14FamGKG eingefügt. e)inabsatz6werdennachdenwörtern 17Abs.2GKG und diewörter des 16Abs.2FamGKGsowie eingefügt wirdwiefolgtgeändert: a)inderüberschriftwerdennachderangabe 17Abs.2 GKG, dieangabe 16Abs.2FamGKG undein Kommaeingefügt. b)inabsatz1satz2werdendiewörter imfalledes 17 Abs.2GKGund durchdiewörter indenfällendes 17Abs.2GKGunddes 16Abs.2FamGKGsowie ersetzt. 13.InderÜberschriftdes 31werdennachderAngabe 12, 13,17Abs.1Satz2,Abs.2GKG, dieangabe 14,16 Abs.1Satz2,Abs.2FamGKG undeinkommaeingefügt wirdwiefolgtgeändert: b)absatz4wirdwiefolgtgeändert: aa)insatz2werdenindemklammerzusatznachder Angabe 14GKG einkommaunddieangabe 15FamGKG eingefügt. bb)insatz3werdendiewörter indenfällendes 12Abs.1,3Satz3GKG durchdiewörter in denfällendes 12Abs.1,3Satz3und4GKG sowiedes 14Abs.1,3FamGKG unddiewörter sowerdendiein 12Abs.1,3Satz3GKG durchdiewörter sowerdendiein 12Abs.1,3 Satz3und4GKGund 14Abs.1,3FamGKG ersetzt Absatz4erhältfolgendeFassung: a)inabsatz2satz1wirddaswort Prozessbevollmächtigten durchdiewörter Prozess-oderVerfahrensbevollmächtigten ersetzt. (4)BeiVertretungdurcheinenProzess-oderVerfahrensbevollmächtigten ( 81ZPO, 11FamFG, 113Abs.1 Satz2FamFG)istdieRückzahlungandiesenanzuordnen, esseidenn,dieparteioderderbeteiligtehatderrückzahlunggegenüberdemgerichtausdrücklichwidersprochen.stimmtderbevollmächtigteindiesemfallder RückzahlungandieParteioderdenBeteiligtennichtzu, sosinddieaktendemprüfungsbeamtenzurentscheidung vorzulegen. 16.InderÜberschriftdes 37awerdennachderAngabe 5 Abs.2GKG, dieangabe 7Abs.2FamGKG undein Kommaeingefügt. 17.InderÜberschriftdes 43werdennachderAngabe 19 Abs.5GKG, dieangabe 18Abs.3FamGKG undein Kommaeingefügt. 18.InderÜberschriftdes 44werdennachderAngabe 21 GKG, dieangabe 20FamGKG undeinkomma eingefügt. 19.InderÜberschriftdes 45werdennachderAngabe 66 GKG, dieangabe 57FamGKG undeinkomma eingefügt Absatz1wirdwiefolgtgeändert: a)innummer4wirddaswort Prozesskostenhilfe durch diewörter Prozess-oderVerfahrenskostenhilfe ersetzt. b)innummer4buchstabeawerdendiewörter derzahlungspflichtigenpartei durchdiewörter demzahlungspflichtigen ersetzt. c)innummer5werdennachderangabe 70Abs.2 Satz2bis4GKG, dieangabe 62Abs.2Satz2bis4 FamGKG undeinkommaeingefügt Absatz2und3erhaltenfolgendeFassung: (2)HatderKostenschuldnerdieEntscheidungdesLandgerichtsgegendenKostenansatzbeantragt,sokanndie Aufsichtsbehörde,wennsiedenKostenansatzfürzuniedrighält,denNotaranweisen,sichdemAntragmitdem ZielderErhöhungdesKostenansatzesanzuschließen. (3)EntscheidungendesLandgerichtsundBeschwerdeentscheidungendesOberlandesgerichts,gegendiedie Rechtsbeschwerdezulässigist,hatderKostenbeamtedes LandgerichtsmitdenAktenalsbaldderDienstaufsichtsbehördedesNotarszurPrüfungvorzulegen,obderNotar angewiesenwerdensoll,beschwerdeoderrechtsbeschwerdezuerheben. 22.DieAnlagen1und2werdengestrichen. II. DieseVerwaltungsvorschriftentretenam1.September2009 inkraft ABl. Nr. 43 /

9 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Justiz Entstehung einer Stiftung Bekanntmachung vom 8. September 2009 Just II D 2 Telefon: oder , intern Aufgrunddes 2Absatz2desBerlinerStiftungsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom22.Juli2003 (GVBl.S.293) wirdbekanntgemacht,dassdiezurentstehungerforderliche Anerkennungder GerhardJaeckStiftung alsrechtsfähigerfolgtist. ZweckderStiftungistdieFörderungderErziehungundBildung,derJugendhilfesowiemildtätigerZweckeinsbesondere vonkindernundjugendlichen,dieschwererkranktsindund aufgrundihressozialenoderpersönlichenumfeldseinerbesonderenzuwendungbedürfen.diesschließteinegeeignetebegleitungderbetroffenenfamilienundihrerangehörigenein. Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres und Sport und für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gemeinsame Allgemeine Verfügung über die vermehrte Anwendung des 45 JGG im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (Diversionsrichtlinie) Vom 24. August 2009 Just II C 4 Telefon: oder , intern InnSport III B 2 Telefon: oder , intern BildWiss III G 11 Telefon: oder , intern AufGrunddes 6Absatz2BuchstabebAZGwirdbestimmt: A.Allgemeines StraftatenJugendlichersindhäufigeinentwicklungsbedingtes unddaherepisodenhaftesverhalten,dasdiemeistenjugendlichenimlaufeihrerpersönlichenundsozialenentwicklung vonsichausunterlassen,ohnedasseseinerreaktionvonaußen bedarf.allerdingskanndiesesverhaltenauchaufdenbeginn einerkriminellenkarrierehindeuten.aufgabederverfahrensbeteiligtenistesdaher,abgestuft,erzieherischsinnvollundzeitnahzureagieren. NichtimmeristeinförmlichesVerfahrenerforderlich,dasheißt dieerhebungeineranklageodereinantragimvereinfachten JugendverfahrendurchdieStaatsanwaltschaft.Diesebergen zumeinendiegefahrderstigmatisierung (Brandmarkungdes Jugendlichenals Straftäter )mitderfolgeeinernachteiligen EntwicklungdesJugendlichen;zumanderenerscheinendie förmlichenverfahrennichtimmerverhältnismäßigzurbegangenenstraftat.darüberhinausverzögernsiediereaktionauf diestraftatdesjugendlichen,daesofterstmonatenachder Straftatbeendetwird. GeradeimBereichleichterundmittelschwererKriminalität siehtdaher 45JGGdasAbsehenvonderStrafverfolgung die Diversion vorundverlagertstattdessendenschwerpunktauf eineerzieherischereaktionaufdiestraftat. Dabeiermöglicht 45JGGderStaatsanwaltschaftfolgendeabgestufteVorgehensweisen: 45Absatz1JGG,deraufdieVoraussetzungendes 153 StPOverweist,erlaubtdiesanktionsloseEinstellungdes Verfahrens; 45Absatz2JGGermöglichtderStaatsanwaltschaft,von derstrafverfolgungabzusehen,wenn sieeineerzieherischemaßnahmeodereineausgleichshandlungalsausreichendereaktionaufdietaterachtet, diesebereitsdurchgeführtbeziehungsweiseeingeleitet wurde undwederdiebeteiligungdesrichtersgemäßabsatz3 nocheinförmlichesverfahren (gemäß 76ff.JGGoder Anklageerhebung)erforderlichist; 45Absatz3JGGsiehtdieEinstellungdesVerfahrensnach DurchführungdesformlosenjugendrichterlichenErziehungsverfahrensvor. DasDiversionsverfahrenschafftdieVoraussetzungenfüreine schnelle,pädagogischsinnvollereaktionaufdiestraftatdes Jugendlichen. ZielderDiversionsrichtlinieistes,dieeinheitlicheHandhabung derdiversionzufördernunddenverfahrensbeteiligten,staatsanwaltschaft,polizeiundjugendhilfe,anregungenundhinweisezumdiversionsverfahrenzugeben,wobeihinsichtlichder inbetrachtkommendenstraftatbeständeaufdiechecklisteder Anlage 1 verwiesenwird. 45JGGunddienachfolgendenGrundsätzegeltenauchfür Heranwachsende,wenndieTateineJugendverfehlungdarstellt oderdertäterzurzeitdertatnocheinemjugendlichengleichstand ( 105Absatz1, 109Absatz2JGG).DieEntscheidung, obimkonkretenfalljugendstrafrechtzuranwendungkommt, bleibtderstaatsanwaltschaftimrahmenihrerabschließenden Entscheidungvorbehalten. DieStaatsanwaltschaftkannjedochimRahmenihresErmessensspielraumesvonanderenReaktionsmöglichkeitenGebrauchmachenoderauchinvonderRichtlinienichterfassten FällendieVoraussetzungenfüreineEinstellungnach 45JGG bejahen. B.Anwendungsvoraussetzungen DasDiversionsverfahrendarfnichtzurEinschränkungder Unschuldsvermutungführen; 170Absatz2StPOhatdaher stetsvorrangvorderanwendungdes 45JGG.IstkeinhinreichenderTatverdachtgegeben,soistdasVerfahrendurchdie Staatsanwaltschaftnach 170Absatz2StPOeinzustellen. BestreitetderJugendlichedenTatvorwurfernsthaft,kommtdas DiversionsverfahrennichtinBetracht,denndannistdieWürdigungderStraftatdurchdenJugendrichterineinemförmlichen Verfahrennotwendig. I. 45Absatz1JGG DasAbsehenvonderStrafverfolgung (Verfahrenseinstellung) ohnedurchführungeinererzieherischenmaßnahmekommtin derregelunterfolgendenvoraussetzungeninbetracht: 1.PersönlicherAnwendungsbereich a)derjugendlicheistersttäter,dasheißt eriststrafrechtlichbishernochnichtinerscheinung getreten, eristrechtskräftigfreigesprochenwordenoder eingegenihngeführtesermittlungsverfahrenistgemäß 170Absatz2StPOeingestelltworden. ABl. Nr. 43 /

10 Veröffentlichungen b)beizweittäternkommteinvorgehennach 45Absatz1 JGGinsbesonderedanninBetracht,wenn derzeitabstandzwischendenbeidentatenerheblichist oder dietatenimhinblickaufdiegeschütztenrechtsgüter oderdiebegehungsweisenichtvergleichbarsind. c)eingeständnisdesjugendlichenistnichterforderlich. 2.SachlicherAnwendungsbereich a)beidenstraftatenhandeltessichausschließlichumvergehen. b)beiderstraftathandeltessichumjugendtypischesfehlverhaltenmitgeringemschuldgehaltundgeringenauswirkungen. AnhaltspunktefüreinsolchesVerhaltensindinsbesondere leichtsinniges,unbekümmertes,ziel-undplanloseshandelnausdersituationoderauseinergruppeheraussowie HandelnausGeltungsbedürfnis,ErlebnishungeroderähnlichenjugendtypischenMotivationen. GeringeAuswirkungensindinderRegelbeieinemSchadenbiszu50Euro,imEinzelfallauchbeieinemhöheren Schadenanzunehmen. c)eineerzieherischemaßnahmeistnichterforderlich,sofern zuerwartenist,dassderjugendlicheauchohneeinebesondereerzieherischemaßnahmekeineweiterenstraftatenbegeht.dieskommtinsbesonderedanninbetracht,wenn dievonderentdeckungdertatunddemermittlungsverfahrenausgehendenwirkungenaufdenjugendlichenausreichen,umihnvonderbegehungkünftiger Straftatenabzuhalten, derbeschuldigteunrechtseinsichtgezeigtundglaubhaftzumausdruckgebrachthat,dasserseinverhalten bedauert, dietatlangezurückliegtundsichderjugendlicheseitherohnebegehungweitererstraftatengutgeführthat. II. 45Absatz2JGG DasAbsehenvonderStrafverfolgungnachDurchführungerzieherischerMaßnahmenkommtregelmäßigunterfolgenden VoraussetzungeninBetracht: 1.PersönlicherAnwendungsbereich a)derjugendlicheistersttäterschwerwiegenderertaten,die nichtmehrnachabsatz1eingestelltwerdenkönnen. b)derjugendlicheistwiederholungstäter,insbesonderederjenigendelikte,beidenenimerstfalldasverfahrengemäß Absatz1eingestelltwerdenkann. c)eingeständnisdesjugendlichenistnichterforderlich. 2.SachlicherAnwendungsbereich a)dieanwendungdesabsatzes2kommtbeiallenschwerwiegenderenvergeheninbetrachtundistimeinzelfall auchbeiverbrechen (zumbeispielräuberischeerpressung)nichtausgeschlossen,sofernsichdermaterielleschadenunddiefolgenfürdasopferalsgeringerweisen. b)eineerzieherischemaßnahmeisterforderlich,umdieeinsichtdesjugendlichenindasunrechtdertatundderen FolgenzufördernundihnvonderBegehungweiterer Straftatenabzuhalten. aa)erzieherischemaßnahmenkönnenvondenerziehungsberechtigten,derjugendhilfe,derschule,dem AusbilderodervonandererSeiteausgehen.Esistdavonauszugehen,dassReaktionenausdemsozialen UmfelddesJugendlichennachdrücklicherempfunden werdenundinbesonderemmaßegeeignetsind,die UnrechtseinsichtzufördernundkünftigesVerhalten zubeeinflussen.erzieherischemaßnahmenkönnen auchvonderstaatsanwaltschaftoder inabstimmungmitderstaatsanwaltschaft vonderpolizeiangeregtwerden.insbesonderesindleistungenund Maßnahmenzuberücksichtigen,diederBeschuldigte vonsichauserbringtodervorschlägt. bb)derjugendstaatsanwaltdarfnursolchemaßnahmen anregen,dieinnerhalbdesrahmensdes 45Absatz3 JGGliegen,dasheißt,dieKompetenzdesStaatsanwaltesgehtnichtüberdiedesRichtersinAbsatz3 hinaus.dieerzieherischenmaßnahmendürfennicht einersanktiongleichkommen,denndasdiversionsverfahrendientausschließlicherzieherischenzwecken. cc)inbetrachtkommeninsbesonderefolgendemaßnahmen: (1)eineEntschuldigunggegenüberdemGeschädigten, (2)die (auchteilweise)materielleschadenswiedergutmachung, (3)Schmerzensgeldzahlungen, (4)ArbeitsleistungenfürdenGeschädigten, (5)Täter-Opfer-Ausgleich, (6)gemeinnützigeArbeit, (7)GeldzahlungenaneinegemeinnützigeEinrichtung, (8)dieTeilnahmeaneinempolizeilichenVerkehrsunterrichtodereinemErste-Hilfe-Kurs, (9)einerzieherischesGesprächderJugendhilfemit demjugendlichen, (10)dieErfüllungpräventiv-polizeilicherAnordnungen,dieimZusammenhangmitderTatauf GrundlagedesASOGergangensind, (11)einnormverdeutlichendesGesprächderPolizei mitdemjugendlichenimzusammenhangmit derverantwortlichenvernehmung, (12)einerzieherischesGesprächderStaatsanwaltschaftmitdemJugendlichen. dd)voraussetzungenfürdiedurchführungbeziehungsweiseeinleitungdererzieherischenmaßnahmesind: keinernsthaftesbestreitendestatvorwurfs (ein Geständnisistdagegennichterforderlich); daseinverständnisdesjugendlichen; keinwiderspruchdeserziehungsberechtigtenoder desgesetzlichenvertreters. III. 45Absatz3JGG DasAbsehenvonderStrafverfolgungnachDurchführungdes formlosenjugendrichterlichenerziehungsverfahrenskommtin derregelunterfolgendenvoraussetzungeninbetracht,insbesonderewenneineausreichendeerzieherischemaßnahme, diezueinereinstellungnach 45Absatz2JGGgeführthätte, nochnichtstattgefundenhat: 1.PersönlicherAnwendungsbereich a)derbeschuldigteistersttäterimgrenzbereichzurmittlerenkriminalität. b)derbeschuldigteistwiederholungstäterimbereichleichterbismittlererkriminalität. c)derbeschuldigtehateinglaubhaftesgeständnisabgelegt ABl. Nr. 43 /

11 Veröffentlichungen 2.SachlicherAnwendungsbereich a)einvorgehennach 45Absatz3kommtnichtnurbeiVergeheninBetracht,sondernauchbeiVerbrechen (vergleiche Anlage 1), sofernderunrechtsgehaltdertatgering ist. b)derstaatsanwalthältdasformloserichterlicheerziehungsverfahreninsbesondereausfolgendengründenfür erforderlich: dieschweredesdeliktssowiedieindertatoderder TäterpersönlichkeitbegründetenUmständeerfordern deneinsatzderrichterlichenautorität, eineerzieherischemaßnahmekonntedurchdenstaatsanwaltbishernichtauffreiwilligerbasisdesjugendlichenherbeigeführtwerden. c)derstaatsanwalthältdieerhebungderanklagenichtfür geboten. d)derstaatsanwaltregtdieerteilungvonermahnungen, WeisungenoderAuflagennach 10Absatz1Satz3Nummer4,7und9JGGoderdieunterB.II.cc)genannten MaßnahmendurchdenJugendrichteran. e)derjugendlicheistdererzieherischenmaßnahmedes Richtersnachgekommen. C.Verfahrensvoraussetzungen I.Polizei LiegtausderSichtderPolizeieinFallvor,dersichfürdas Diversionsverfahreneignet (vergleicheanlage 1), so prüft sie,obeinediversiongemäß 45Absatz1JGG (ohneerzieherischemaßnahme)oder 45Absatz2JGG (nachdurchführungodereinleitung einererzieherischenmaßnahme) angemessenist. BeiZweifelnnimmtdiePolizeitelefonischeRücksprachemit demzuständigenansprechpartnerbeiderstaatsanwaltschaft Absatz1JGG a)ermittlungen: ErscheintderPolizeieineDiversionohneDurchführungeiner erzieherischenmaßnahmemöglich,soistdiepdv382mitder Maßgabeanzuwenden,dassübereineverantwortlicheVernehmungundeinenKontaktmitdenErziehungsberechtigten hinausweitereermittlungenimsozialenumfelddesbeschuldigtenunterbleiben,umihnnichtmehralsunvermeidbarbloßzustellen. b)vernehmung: DerJugendlichesolleingehendvoneinemfürdenUmgangmit JugendlichenspeziellgeschultenPolizeibeamtenvernommen werden.dieerziehungsberechtigtensindaufdiemöglichkeit ihreranwesenheitbeidervernehmunghinzuweisenundauf Verlangenhinzuzuziehen.DerPolizeibeamteweistdenJugendlicheninderVernehmungaufdieUnrechtmäßigkeitseinesVerhaltenshin.ErscheintderJugendlichenichtzurVernehmung, sobedarfeskeinererneutenladung. c)aktenvermerk: Folgende,fürdieDiversionsentscheidungnach 45Absatz1 JGGbedeutsamenUmständesindinderVernehmungzuerfragenundaktenkundigzumachen: freiwilligerverzichtdesjugendlichenauftatwerkzeuge, freiwilligerverzichtdesjugendlichenaufdurchdietathervorgebrachtegegenstände, EinwilligungindieLöschungunrechtmäßigerworbener oderhergestellterton-undbildaufzeichnungenoderedv- Programme, UnrechtseinsichtdesJugendlichen, WirkungdesVerfahrensaufdenJugendlichen, nachteiligetatfolgenfürdenjugendlichen (zumbeispiel eigenermateriellerodergesundheitlicherschaden,verlust derausbildungs-oderarbeitsstelle). d)aktenvorlageandiestaatsanwaltschaft: NachAbschlussderErmittlungenlegtdiePolizeidieAkten demstaatsanwaltmitderanregungvor,vonderstrafverfolgunggemäß 45Absatz1JGGabzusehen. e)beteiligungderjugendgerichtshilfe: DieBeteiligungderJugendgerichtshilfeistindenFällendes 45Absatz1JGGüberdieUnterrichtungspflichtnach Nummer3.2.7derPDV382hinausnichterforderlich Absatz2JGG a)ermittlungen: Esgeltendieobenzu 45Absatz1JGGausgeführtenGrundsätze.DerVorladungistdasMerkblattzumDiversionsverfahrenbeizufügen (vergleiche Anlage 2). b)vernehmung: DerJugendlichesolleingehendvoneinemfürdenUmgangmit JugendlichenspeziellgeschultenPolizeibeamtenvernommen werden. aa)imzusammenhangmitdervernehmungführtderpolizeibeamteeinnormverdeutlichendesgesprächmitdemjugendlichen,sofernderverwirklichtestraftatbestandeindeutigzubestimmenistundentwedereinglaubhaftesgeständnisvorliegtoderderjugendlichevonderpolizeiauf frischertatbetroffenwordenistunderdietatnichternsthaftbestreitet.indiesemgesprächsolldieverfehlungin einerdemalterundderpersönlichkeitdesjugendlichen angemessenenformaufgearbeitetwerden.dasgespräch sollbewirken,dassderjugendlichedasunrechtdertat einsiehtundeineerneutebegehungvonstraftatenausbleibt.dieerziehungsberechtigtensindaufdiemöglichkeitihreranwesenheitbeidervernehmunghinzuweisen undaufverlangenhinzuzuziehen. bb)erscheintderjugendlichezurvernehmungaufeinmalige Ladungnicht,soübersendetdiePolizeidieAktenzurVeranlassungweitererMaßnahmenandieStaatsanwaltschaft. BeiNichterscheinendesTatverdächtigenunterbleibtdie Anregungdes 45Absatz2JGG. c)aktenvermerk: ÜberdasnormverdeutlichendeGesprächistspätestensim Schlussvermerk/-berichtdesVorgangseinVermerkaufzunehmen. FolgendefürdieDiversionsentscheidungnach 45Absatz2 JGGbedeutsameUmständesindinderVernehmungzuerfragenundaktenkundigzumachen: voneltern,geschädigten,schuleoderausbildergetroffene oderzuerwartendeerzieherischemaßnahmen, 1Nummer3.2.7derPolizeidienstvorschrift BearbeitungvonJugendsachenbei derpolizei (PDV382)lautet: DasJugendamtundsonstzuständigeBehörden sindunverzüglichzuunterrichten,wennfürsorgerischemaßnahmenschonwährendderpolizeilichenermittlungennotwendigerscheinen.inallenanderenfällen istspätestensmitderabgabederermittlungsvorgängeandiestaatsanwaltschaft dasjugendamtzuunterrichten,soferneinegefährdungvorliegt.hatdasjugendamtaufgabenderjugendgerichtshilfeanderenstellenübertragen,istbeieinvernehmlicherregelungzwischenstaatsanwaltschaft,jugendamtundpolizeieine Unterrichtung dieser Stellen zulässig. ABl. Nr. 43 /

12 Veröffentlichungen Wiedergutmachungsleistungen,diederJugendlichegegenüberdemGeschädigtenvonsichauserbrachthat (zumbeispiel:entschuldigung,schadensersatzleistungen,schmerzensgeldzahlungen,arbeitsleistungen), sonstigeleistungen,diederjugendlichevonsichauserbrachthat (zumbeispieldasbemühenumeinentäter- Opfer-Ausgleich,gemeinnützigeArbeit,Geldzahlungenan einegemeinnützigeeinrichtung,teilnahmeaneinempoli- zeilichenverkehrsunterrichtoderaneinemerste-hilfe- Kurs), BereitschaftdesJugendlichenfüreinenTOA, dieerfüllungpräventiv-polizeilicheranordnungen,dieim ZusammenhangmitderTataufGrundlagedesASOGergangensind, sowiediebereitsunterc.i.1.c)erwähntenumstände. d)weiteresvorgehen: aa)einleitungausreichendererzieherischermaßnahmenbereitserfolgt: (1)SindnachEinschätzungdesspeziellgeschultenPolizeibeamtenausreichendeerzieherischeMaßnahmen gegebenenfallsdurchdritte bereitseingeleitetbeziehungsweisedurchgeführtworden,sovermerktderpolizeibeamtediesinden AktenundleitetdiesedemStaatsanwaltmitderAnregungzu, vonderverfolgunggemäß 45Absatz2JGGabzusehen. (2)DieBeteiligungderJugendgerichtshilfeüberdieUnterrichtungspflichtnachNummer3.2.7derPDV382hinausist nichterforderlich. bb)einleitungausreichendererzieherischermaßnahmennoch nichterfolgt: (1)DerspeziellgeschultePolizeibeamtenimmtzunächsttelefonischmitdemAnsprechpartnerderPolizeibeiderStaatsanwaltschaftRückspracheunderläutertihmdenvorliegenden Sachverhalt,soferneineVerfahrenseinstellunggemäß 45 Absatz2JGGimHinblickaufnochzuveranlassendeerzieherischeMaßnahmeninBetrachtkommt. DerStaatsanwaltentscheidet,obderDiversionsmittlereingeschaltetwird. (2)DerPolizeibeamtehältdasErgebnisdesGesprächesin einemaktenvermerkfestundnotiertdievonderstaatsanwaltschaftvergebenediversionsvorgangsnummer (Referenznummer). (3)IstdieBeteiligungdesDiversionsmittlerserforderlich,erläutertderBeamtedemJugendlichendasVerfahren,schließtmit ihm die in der Anlage 3 enthaltene Vereinbarungüberdie SchaffungvonEinstellungsvoraussetzungennach 45Absatz2 JGG (Pol1025)undhändigtdemJugendlicheneineAbschrift derdiversionsvereinbarungaus. DerPolizeibeamteleitetdemDiversionsmittlerdieerforderlichenAktenauszügezu,insbesondere diediversionsvereinbarungmitdemjugendlichen, diekopiederstrafanzeige, dennamenunddieanschriftdesgeschädigten, dieauszügeausdervernehmung, dasergebnisderrücksprachemitderstaatsanwaltschaft und denvermerküberdasnormverdeutlichendegespräch. SobaldderBerichtdesDiversionsmittlersüberdieabgeschlosseneMaßnahmebeiderPolizeieingegangenist,übersendetder PolizeibeamtedieAktenunterdeutlicherKennzeichnungals Diversionssache (DiversionsvorgangsnummerinroterSchrift aufdemvorgangsdeckblattanbringen)andiestaatsanwalt- schaftundinformiert,sofernnochnichtgeschehen,diejugend- gerichtshilfe. II.Diversionsmittler DiversionsmittlersindPädagogenderJugendhilfe,dieimRahmendes 45JGGnacheinerStraftatdieJugendlichenbeider SchadenswiedergutmachunganleitenundgegebenenfallsweitereerzieherischeMaßnahmendurchführen. 2 Voraussetzung solchermaßnahmenist,dassdieerziehungsberechtigtenkeine Einwändeerheben. WirdindenFällendes 45Absatz2JGGderDiversionsmittler nachobengenanntenverfahrensgrundsätzenbeteiligt,sohat dieserwiefolgtzuverfahren: 1.DerDiversionsmittlerprüft,welcheerzieherischeMaßnahmegeeignetist. a)derdiversionsmittlerkannerzieherischemaßnahmen selbstdurchführen,diedreikontakteinnerhalbeines Monatsnichtüberschreiten.InAusnahmefällenkann diesefristüberschrittenwerden.nacherledigungder MaßnahmeerstelltereinenkurzenBerichtüberderen Ergebnis (vergleicheanlage 4) und übermittelt diesenderpolizei. b)hältderdiversionsmittlereinemittel-oderlängerfristigemaßnahmefürerforderlichoderwirdeinekurzfristigemaßnahmenichtvonihmselbstdurchgeführt, soteilterdiesderpolizeimitundleitetdieaktenauszügeandiezuständigejugendgerichtshilfeweiter. 2.DerDiversionsmittlerhatdieihmübermitteltenAktenauszügezuvernichten,sobaldersiezurErfüllungseiner Aufgabennichtmehrbenötigt. 3.NimmtderJugendlichenichtinnerhalbdervereinbarten einwöchigenfristkontaktzumdiversionsmittlerauf,so teiltderdiversionsmittlerdiesumgehendderpolizeimit. III.Staatsanwaltschaft DieStaatsanwaltschaftprüftinjedemStadiumdesVerfahrens unterberücksichtigungdeserziehungsgedankens,obdieeinstellungdesverfahrensangesichtsdesinredestehendentatvorwurfs (vergleicheanlage 1) und der in der Persondes BeschuldigtenbegründetenUmständeinBetrachtkommt Absatz1JGG IstnachEinschätzungdesStaatsanwaltesdieEinstellungdes Verfahrensgemäß 45Absatz1JGGohneerzieherischeMaßnahmemöglich,sogiltFolgendes: a)beteiligungderjugendgerichtshilfe: Dieseistdannerforderlich,wennnichtallefürdieEntscheidungmaßgeblichenUmständebekanntsind. b)einstellungsmitteilung: DieschriftlicheEinstellungsmitteilungsolldemJugendlichen seinfehlverhaltenundseineverantwortlichkeitverdeutlichen undzeigen,dassdietatnichtohnereaktiongebliebenist Absatz2JGG IstnachEinschätzungdesStaatsanwaltesdieEinstellungdes Verfahrensgemäß 45Absatz2JGGmiterzieherischerMaßnahmemöglich,sogiltFolgendes: a)beteiligungderjugendgerichtshilfe: IstdieJugendgerichtshilfenichtbereitsunterrichtetworden,so hörtdiestaatsanwaltschaft,wennsieesfürerforderlicherach- 2ZurzeitsinddiesesPädagogenderJugendhilfeinderEinrichtungdesBerliner Büros für Diversionsberatung und -vermittlung der Stiftung SPI ABl. 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13 Veröffentlichungen tet,diejugendgerichtshilfezudenfürdieentscheidungmaßgeblichenumständenan.diessindinsbesondere: bereitserfolgteodereingeleiteteerzieherischemaßnahmen, StellungnahmezurDiversionunterWürdigungderPersönlichkeit,derTatumständeunddersozialenBeziehungendes JugendlichenimkonkretenFall. GibtdieJugendgerichtshilfenichtinnerhalbeinerihrgesetzten FristdieStellungnahmeab,soistdavonauszugehen,dassdie ErledigungdesVerfahrensimWegederDiversionunbedenklich ist. b)einleitungweiterererzieherischermaßnahmen: HältderStaatsanwaltweitereerzieherischeMaßnahmenfür erforderlich,sostehenihmdiejenigennachb.ii.2.b)cc)nummern (1)bis (9)derRichtliniefürentsprechendeAnregungen zurverfügung. c)einstellungsmitteilung: DieEinstellungsmitteilungderStaatsanwaltschaftwirddem BeschuldigtenentwederineinemErmahnungstermineröffnet odermiteinemjugendgemäßbegründetenbescheidbekannt gegeben. IV.Jugendgerichtshilfe DieMitwirkungderJugendgerichtshilfeamVerfahrenberuht auf 38JGG.SiekanndemVorrangdesErziehungsgedankens beideranwendungdes 45JGGinsbesonderedadurchGeltungverschaffen,dasssieüberbereitsimsozialenUmfeldergriffeneErziehungsmaßnahmeninformiert,aufvorhandene pädagogischeangebotehinweistundeigeneerzieherische Initiativenentfaltet.IhrbleibtesinjedemVerfahrensstadium unbenommen,beidementscheidungsträgerdieeinstellungdes VerfahrensnachDiversionsgrundsätzenanzuregen. D.VerfahrensübergreifendeZusammenarbeit DemDiversionsverfahrenistvonallenbeteiligtenBehördendie größtmöglichebeschleunigungzugeben. DieBehördenarbeitenverfahrensübergreifendzusammen.Die StaatsanwaltschaftlädtbeiBedarfzuDienstbesprechungenein, andenennebenvertreternvonpolizeiundjugendamtauch Diversionsmittler,AngehörigederJugendgerichteundTräger derfreienjugendhilfeteilnehmenkönnen. E.Inkrafttreten DieseGemeinsameAllgemeineVerfügungtrittam15.September2009inKraft,sietrittmitAblaufdes14.September2014 außerkraft. Anlage 1 Straftatbestände sogenannte Checkliste EinepauschaleZuordnungvonStraftatbeständenzujeweilsnur einemabsatzdes 45JGGistnichtmöglich,weshalbeine DifferenzierungderStraftatbeständenachihrerGeeignetheit fürdiediversionerfolgt. DennbeiderEntscheidungdarüber,welcherAbsatzdes 45 JGGimEinzelfallangewendetwird,kommtesmaßgeblichauf dieumstände,unterdenendiestraftatbegangenwurde,beziehungsweiseaufindertäterpersönlichkeitbegründeteumständean. AlsjugendtypischeStraftatengeringerenGewichts,dienach 45Absatz1JGGbehandeltwerdenkönnen,kommeninsbesonderedienachfolgendunter1.a)bisc)genanntenTatbeständeinBetracht.EinAbsehenvonderVerfolgunggemäß 45Absatz2JGGistdemgegenübervornehmlichbeiwiederholterBegehungdieserTatbeständesowieauchbeischwerwiegenderenTatennachMaßgabedesnachfolgendbeschriebenen Stufenverhältnisseszuerwägen. 1.TatbeständemitbesondererEignungfüreineDiversion: a)allgemeinestraftaten Diebstahl,UnterschlagungundHehlerei ( 242,246,259 StGB)geringwertigerSachen (Schadenshöhebiszu50Euro), Betrug ( 263)inleichtenFällen (Schadenshöhebis50Euro), allefälle,indeneneinstrafgesetzauf 248aStGBverweist, unbefugtergebraucheinesfahrzeugs ( 248bStGB), ErschleichenvonLeistungen ( 265aStGB), leichtefälledersachbeschädigungeinschließlichgraffititaten ( 303StGB),insbesonderebeijugendtypischerMotivationoderSituation, Hausfriedensbruch ( 123StGB)beijugendtypischerMotivation, leichtefälledernötigungoderbedrohung ( 240,241 StGB), Beleidigung ( 185StGB), fahrlässigekörperverletzung ( 229StGB), vorsätzlichekörperverletzung ( 223StGB)beileichtem AngriffundleichtenFolgen, FälledesVerwendensvonKennzeichenverfassungswidriger Organisationen ( 86aStGB),sofernessichumjugendtypischesVerhaltenohneeinepolitischeMotivationhandelt. b)verkehrsstraftaten: fahrlässigesodervorsätzlichesfahrenohnefahrerlaubnis ( 21StVG)ohneTatfolgen, fahrlässigeodervorsätzlicheverstößegegendaspflichtversicherungsgesetz ( 1,6PflVG)ohneTatfolgen, FälledesunerlaubtenEntfernensvomUnfallort ( 142 StGB),sofernkeinPersonenschadenundkeinbedeutender Fremdschaden (unter1000euro)eingetretenundkeinebeeinträchtigungdurchalkoholoderandereberauschende Mittelerkennbarist. c)verstößegegensonstigenebengesetze: geringfügigeverstößegegendasausländergesetzunddas Asylverfahrensgesetz, geringfügigeverstößegegendasurheberrechtsgesetz,sofern aufdierückgabedersichergestelltenvervielfältigungsstückeverzichtetoderineinevernichtungderdurchdietat hervorgebrachtenprodukteeingewilligtwird, geringfügigevergehennachdemwaffengesetz,sofernauf dierückgabedersichergestelltengegenständeverzichtet wird. 2.Straftatbestände,beideneneineDiversionabhängigvonder TäterpersönlichkeitunddenUmständendesEinzelfallsebenfallsmöglichist: Erpressung ( 253StGB), Betrug,Diebstahl,Unterschlagung ( 263,242,246StGB) beieinerschadenshöheüber50euro, besondersschwerefälledesdiebstahls ( 243,244StGB Einbruchsdiebstahl,DiebstahlmitWaffen), BeleidigungsexuellenInhalts ( 185StGB), Körperverletzungen,diewegenihrerIntensitätnichtmehr zu1.gehören, ABl. Nr. 43 /

14 Veröffentlichungen gemeinschädlichesachbeschädigung ( 304StGB)mitAusnahmevonGraffititaten, Urkundenfälschung ( 267StGB), VortäuschenvonStraftaten ( 145dStGB), fahrlässigebrandstiftung ( 306dStGB), 3.Straftatbestände,beidenenabhängigvonderTäterpersönlichkeitunddenTatumständen,nurunterbesonderenUmständen einediversionauchinbetrachtkommt sexuellenötigunginleichtenfällen ( 177StGB), Verbrechenstatbestände,zumBeispiel:Raub ( 249StGB), RäuberischeErpressung ( 255StGB), Verkehrsstraftaten,zumBeispiel:FahrenohneFahrerlaubnisinschwererenFällen ( 21StVG),unerlaubtesEntfernen vomunfallort ( 142StGB)mitbedeutendemFremdschaden (ab1000euro),sofernkeinebeeinträchtigung durchalkoholoderandereberauschendemittelerkennbar ist.liegtbeiunerlaubtementfernenvomunfallorteinpersonenschadenvor,kommtinderregelkeinediversionin Betracht, folgenlosevergehennach 22StVG. 4.Straftaten,dieinderRegelnichtdiversionsgeeignetsind: VerwendungverfassungswidrigerKennzeichen ( 86aStGB) mitpolitischemhintergrund, Landfriedensbruch ( 125StGB), vorsätzlichebrandstiftungsdelikte ( 306ff.StGB), politischmotiviertedelikte,zumbeispielimzusammenhangmitdem1.maibegangenedelikte. Anlage 2 DerPolizeipräsidentinBerlin Diversion einechancefürjugendlicheund heranwachsendebeschuldigte MerkblattfürjungeTatverdächtigeundihreEltern DasJugendgerichtsgesetz (JGG),dasinErmittlungsverfahren gegenunter21-jährigebeschuldigteanzuwendenist,bietetder Staatsanwaltschaftin 45Abs.2JGGdieMöglichkeit,einVerfahrenohneAnklageerhebungeinzustellen,wenndieBeschuldigtensicheinererzieherischenMaßnahmeunterzogenhaben oderdamitwenigstensbegonnenhaben ( Diversionsverfahren ).Hierfürmüssensiefreiwilligbereitseinundbestimmte Voraussetzungenerfüllen;ihreRechte (siehevorladung)werdendadurchnichteingeschränkt.allerdingsistdieeinstellung desverfahrensnichtzwingendvorgeschrieben;trotzerfüllung dervoraussetzungenunddurchführungeinerdiversionsmaßnahmekanndasverfahrenauchweiterbetriebenwerden.die EntscheidunghierübertrifftalleindieJugendstaatsanwaltschaft. Voraussetzungen*fürdieAnwendungderDiversionnach 45 Abs.2JGG DeroderdieBeschuldigteleistetderVorladungbeiderPolizei FolgeundwirdverantwortlichzumSachverhaltvernommen. ErodersiekannüberdieTeilnahmeamDiversionsverfahren freiwilligentscheiden;unter18-jährigebrauchenauchdas EinverständnisderElternoderErziehungsberechtigten,wenn siesicheinererzieherischenmaßnahmeunterziehenwollen. AußerdemistdieZustimmungderStaatsanwaltschaftzumVorschlagderPolizeierforderlich,dieDiversionanzuwenden. VerlaufeinesDiversionsverfahrens WennderStaatsanwaltdemVerfahrenzustimmt,wirdder oderdiebeschuldigteaneinendiversionsmittlerodereine Diversionsmittlerinüberwiesen;dassindSozialarbeiteroder SozialarbeiterinnendesBerlinerBürosfürDiversionsberatung und-vermittlung,diederschweigepflichtunterliegenundunabhängigvonstaatsanwaltschaftundpolizeiarbeiten.die BeratungsbürosbefindensichindenörtlichenPolizeidirektionen. DieDiversionsmittleroderDiversionsmittlerinnenentwickeln imgemeinsamengesprächmitdemoderderbeschuldigten einegeeigneteerzieherischemaßnahme,beispielsweiseeine EntschuldigungbeimGeschädigten,eineSchadenswiedergutmachungdurcheigeneArbeitodereineandereFormdesAusgleichsmitdemOpfer.SieunterstützenBeschuldigtebeider AusführungderMaßnahmeundberichtenderJugendstaatsanwaltschaftabschließenddarüber. WeitereInformationenzumDiversionsverfahrenerhaltenSie vomindervorladunggenanntenpolizeilichensachbearbeiter sowiebeiderstiftungspi,berlinerbürofürdiversionsberatungund-vermittlung,kremmenerstraße911,10435berlin, Telefon: / ,Telefax: *GemeinsameAllgemeineVerfügungderSenatsverwaltungenfürJustiz,für InneresundSport,fürBildung,WissenschaftundForschungüberdievermehrte Anwendungdes 45JGGimVerfahrengegenJugendlicheundHeranwachsende (Diversionsrichtlinie) vom 24. August ABl. Nr. 43 /

15 Veröffentlichungen Anlage 3 Der Polizeipräsident in Berlin Dienststelle (ggf. Stempel) Datum Telefon/Apparat Vorgangsnr. Gesprächsbeginn Vereinbarung über die Schaffung von Einstellungsvoraussetzungen nach 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Tatvorwurf (kriminologische Bezeichnung) Personalien des/der beschuldigten Jugendlichen Familienname Vorname geboren am geboren in Wohnanschrift Schule/Beruf/sonst. Tätigkeit Erziehungsberechtigte(r) ist/sind zugegen ja nein Name, Wohnanschrift des/der Erziehungsberechtigten, falls anwesend Dem/Der Beschuldigten wurde auf Anregung der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen, bis zum Kontakt zu dem/der Diversionsmittler/in (einwöchige Frist) (Name und Anschrift des/der zuständigen Diversionsmittlers/Diversionsmittlerin) aufzunehmen und bis zum die die von von dem/der Diversionsmittler/in angeregte oder oder veranlasste veranlaßte Leistung zu erbringen. Der/Die beschuldigte Jugendliche erklärt sich damit einverstanden, dass der/die beschuldigte Jugendliche innerhalb der Frist Kontakt zu dem Diversionsmittler aufnimmt. Er/Sie erklärt ferner sein/ihr Einverständnis mit der Übermittlung der für die Durchführung erzieherischer Maßnahmen erforder- lichen Daten an den/die zuständige(n) Diversionsmittler/in. Der/Die beschuldigte Jugendliche wurde darauf hingewiesen, dass auch bei Erfüllung der Vereinbarung die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft obliegt. Unterschrift des/der Beschuldigten Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten (sofern zugegen) Unterschrift des/der Sachbearbeiters/in Gesprächsende: Uhr ABl. Nr. 43 /

16 Veröffentlichungen Anlage 4 Diversionsmittler/in [Name] in der Polizeidirektion [Nr.] [Adresse] [Tel.-Nr. und Fax-Nr. in der Direktion] An die zuständige Staatsanwältin/den zuständigen Staatsanwalt Berlin, [Datum] [Jahr]/[Dir]/[Fallnr.] [Referenz-Nr. StA] [Vorg.-Nr. Pol.] Bericht über eine erzieherische Maßnahme entsprechend der Berliner Diversionsrichtlinie [Vorname und Name der/s Jug./Heranw.] hat am / von bis an einer erzieherischen Maßnahme unserer Einrichtung teilgenommen. [Vorname und Name der/s Jug./Heranw.] hat sich in einem Gespräch am gegen die Teilnahme an einer Maßnahme unserer Einrichtung entschieden. [Vorname und Name der/s Jug./Heranw.] hat am ein Gespräch mit mir geführt. Ich habe keine Maßnahme durchgeführt. [evtl. Begründung] Die/Der Jugendliche/Heranw. wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Diversionsberatung freiwillig ist und dass die Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft obliegt. Die Erziehungsberechtigten wurden informiert/waren beim (Erst-) Gespräch anwesend. Die/Der Jugendliche/Heranw. ist damit einverstanden, dass ich der Staatsanwaltschaft berichte. (Nichtzutreffendes streichen) Maßnahme: Erfolg: (Ggf.) Weitere Empfehlungen: Mit freundlichen Grüßen [Name, Diversionsmittler/in] 2256 ABl. Nr. 43 /

17 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Erste Verwaltungsvorschriften zur Änderung der AV WoAufG Bln Vom 17. August 2009 Stadt VI D 4 Telefon: oder , intern AufGrunddes 14desWohnungsaufsichtsgesetzes (WoAufG Bln)inderFassungderBekanntmachungvom3.April1990 (GVBl.S.1081),dasdurchArtikelLIIIdesGesetzesvom16.Juli 2001 (GVBl.S.260)geändertwordenist,wirdzurÄnderung derausführungsvorschriftenzumwohnungsaufsichtsgesetz (AVWoAufGBln)vom28.November2005 (ABl.2006S.4) Folgendesbestimmt: 1.Nummer8Absatz2Buchstabeawirdwiefolgtgefasst: a)diebisherigenummer17wirdabsatz1. b)eswirdfolgenderneuerabsatz2angefügt: AOK Berlin Die Gesundheitskasse Veröffentlichungen Öffentliche Sitzung des Verwaltungsrates Bekanntmachung vom 8. September 2009 Telefon: oder DienächsteöffentlicheSitzungdesVerwaltungsratesderAOK Berlin DieGesundheitskassefindetam28.September2009 um15uhrinderhauptverwaltungderaokberlin,raum175, Wilhelmstraße1,10963Berlinstatt. InderSitzungkannfürnichtöffentlicheBeratungspunktedie Öffentlichkeitausgeschlossenwerden. a)vonderwohnungsaufsichtsbehördeaufdaswoaufg Bln,wenndieBeeinträchtigungderBenutzbarkeitder Wohngebäude,WohnungenoderWohnräumezu WohnzweckendurchMängeloderMissständeimVordergrundsteht.VonderWohnungsaufsichtsbehörde istweiterhinaucheinausfallderversorgungmitelektrizität,gasodertrinkwasseraufgrundvonliefersperrenwegennichtzahlungalsgefahrfürdieöffentlichesicherheitundordnungnach 17ASOGzuverfolgen; 2.Nummer17wirdwiefolgtgeändert: (2)EinAusfallderVersorgungmitElektrizität,Gas odertrinkwasseraufgrundvonliefersperrenwegen NichtzahlungstellteineGefahrimSinnevon 17 ASOGdar. 3.DieseVerwaltungsvorschriftentretenamTagenachderVeröffentlichungimAmtsblattfürBerlininKraft. EinlasskartenfürinteressierteBesuchersindinderHauptverwaltungderAOKBerlin,BüroderSelbstverwaltung,Wilhelmstraße1,10963Berlin,Telefon: erhältlich. Zahnärztekammer Berlin Erlöschen einer Weiterbildungsberechtigung/ Anerkennung als Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der Oralchirurgie Bekanntmachung vom 24. August 2009 Telefon: oder DiefürHerrnDr.Dr.JoachimLeineweber,FacharztfürMund-, Kiefer-,Gesichtschirurgie,TeltowerDamm35,14197Berlinmit Wirkungvom5.Mai2004ausgesprocheneBerechtigungzur WeiterbildungaufdemGebietderOralchirurgiesowiedieAnerkennungderPraxisalsWeiterbildungsstätteendenmitWirkungvom24.Juni2009. ABl. Nr. 43 /

18 Bezirksämter Wahlbekanntmachung Bekanntmachung vom 14. September 2009 LWL Telefon: oder , intern AmSonntag,den27.September2009findetdieWahlzum 17.DeutschenBundestagstatt.DieWahldauertvon8bis 18Uhr. 2.Berlinistin1984allgemeineWahlbezirkeeingeteilt.Inden Wahlbenachrichtigungen,diedenWahlberechtigtenbis zum6.september2009übersandtwordensind,sindder WahlbezirkunddasWahllokalangegeben,indemder Wahlberechtigtezuwählenhat. DieAdresseIhresWahllokalskönnenSieaußerdeminder GeschäftsstelledesLandeswahlleitersundimInternet unter DieAdressenundTelefonnummernderGeschäftsstelledes LandeswahlleitersundderBezirkswahlämtersindim AmtsblattfürBerlinNummer40vom28.August2009auf Seite2149veröffentlicht. StichwortWahllokalsucheerfahrenoderimBezirkswahlamterfragen. DieBriefwahlvorständetretenzurErmittlungdesBriefwahlergebnissesamNachmittagdes27.September2009 indenvondenjeweiligenbezirksämternfestgelegten Räumlichkeitenzusammen. 3.JederWahlberechtigtekannnurindemWahllokaldes Wahlbezirkswählen,indessenWählerverzeichnisereingetragenist.DieWählerhabenihreWahlbenachrichtigung undihrenpersonalausweisodereinenmiteinemlichtbild versehenenanderenamtlichenausweiszurwahlmitzubringen.diewahlbenachrichtigungsollbeiderwahl abgegebenwerden.gewähltwirdmitamtlichenstimmzetteln.jederwählererhältbeibetretendeswahllokales einenstimmzettelausgehändigt. JederWählerhateineErststimmeundeineZweitstimme. DerStimmzettelenthältjeweilsunterfortlaufenderNummer a)fürdiewahlimwahlkreisinschwarzemdruckdie NamenderBewerberderzugelassenenKreiswahlvorschlägeunterAngabederPartei,sofernsieeineKurzbezeichnungverwendet,auchdieser,beianderenKreiswahlvorschlägenaußerdemdesKennwortsundrechts vondemnamenjedesbewerberseinenkreisfürdie Kennzeichnung, b)fürdiewahlnachlandeslisteninblauemdruckdie BezeichnungderParteien,sofernsieeineKurzbezeichnungverwenden,auchdieser,undjeweilsdieNamender erstenfünfbewerberderzugelassenenlandeslistenund linksvonderparteibezeichnungeinenkreisfürdie Kennzeichnung. DerWählergibtseineErststimmeinderWeiseab,dasser aufdemlinkenteildesstimmzettels (Schwarzdruck) durcheinineinenkreisgesetzteskreuzoderaufandere Weiseeindeutigkenntlichmacht,welchemBewerbersie geltensoll,undseinezweitstimmeinderweise,dasserauf demrechtenteildesstimmzettels (Blaudruck)durchein ineinenkreisgesetzteskreuzoderaufandereweiseeindeutigkenntlichmacht,welcherlandeslistesiegeltensoll. DerStimmzettelmussvomWählerineinerWahlzelledes WahllokalesoderineinembesonderenNebenraumgekennzeichnetundinderWeisegefaltetwerden,dassseine Stimmabgabenichterkennbarist. 5.Wähler,dieeinenWahlscheinhaben,könnenanderWahl imwahlkreis,indemderwahlscheinausgestelltist, a)durchstimmabgabeineinembeliebigenwahlbezirk dieseswahlkreisesoder b)durchbriefwahl teilnehmen. 4.DieWahlhandlungsowiedieimAnschlussandieWahlhandlungerfolgendeErmittlungundFeststellungdes WahlergebnissesimWahlbezirksindöffentlich.Jedermann hatzutritt,soweitdasohnebeeinträchtigungdeswahlgeschäftsmöglichist. WerdurchBriefwahlwählenwill,musssichvomBezirkswahlamteinenamtlichenStimmzettel,einenamtlichen StimmzettelumschlagsowieeinenamtlichenWahlbriefumschlagbeschaffenundseinenWahlbriefmitdem Stimmzettel (imverschlossenenstimmzettelumschlag)und demunterschriebenenwahlscheinsorechtzeitigderauf demwahlbriefumschlagangegebenenstellezuleiten,dass erdortspätestensamwahltagbis18uhreingeht.der WahlbriefkannauchbeiderangegebenenStelleabgegeben werden. 6.JederWahlberechtigtekannseinWahlrechtnureinmalund nurpersönlichausüben ( 14Absatz4desBundeswahlgesetzes).Werunbefugtwähltodersonsteinunrichtiges ErgebniseinerWahlherbeiführtoderdasErgebnisverfälscht,wirdmitFreiheitsstrafebiszu5Jahrenodermit Geldstrafebestraft.DerVersuchiststrafbar ( 107aAbsatz1und3desStrafgesetzbuches). 7.Rund5 %derwählererhaltenfürwahlstatistischeauszählungenstimmzettel,aufdenengeschlechtundgeburtsjahrin5gruppenvermerktsind.dasverfahrenist imwahlstatistikgesetzvorgeschrieben.diebetroffenen WählerwerdenbeiderBriefwahlundimWahllokaldurch einmerkblattinformiert. CHARLOTTENBURG-WILMERSDORF Einstellung eines Bebauungsplanes Bekanntmachung vom 3. September 2009 Bau II A 1 Telefon: oder , intern DasBezirksamtCharlottenburg-WilmersdorfvonBerlinhat inseinersitzungam1.september2009dieeinstellungdes BebauungsplanesVII-230fürdasGeländezwischenSeelingstraße,Schloßstraße,KnobelsdorffstraßeundNehringstraßeim BezirkCharlottenburg-Wilmersdorf,OrtsteilCharlottenburg beschlossen. DieBeschlüssezurAufstellungdesBebauungsplanesvom 25.September1978undzurÄnderungdesBebauungsplanes vom30.märz1999sinddamitaufgehoben ABl. Nr. 43 /

19 CHARLOTTENBURG-WILMERSDORF Bearbeitung von Bebauungsplanentwürfen Bekanntmachung vom 9. September 2009 Bau II A 1 Telefon: oder , intern BebauungsplanIX-205a fürdiegrundstückeforckenbeckstraße6475undkissinger Straße27imBezirkCharlottenburg-Wilmersdorf,Ortsteil Schmargendorf BebauungsplanIX-205b DasBezirksamtCharlottenburg-WilmersdorfvonBerlinhat inseinersitzungam8.september2009beschlossen,denbebauungsplanentwurfix-205fürdiegrundstückeforckenbeckstraße6475,kissingerstraße27undfriedrichshallerstraße1/ MecklenburgischeStraße44imBezirkCharlottenburg-Wilmersdorf,OrtsteilSchmargendorfzuteilenundunterden BezeichnungenIX-205aundIX-205bmitnachfolgendenGeltungsbereichenweiterzuführen: fürdasgrundstückfriedrichshallerstraße1/mecklenburgischestraße44imbezirkcharlottenburg-wilmersdorf,ortsteilschmargendorf MARZAHN-HELLERSDORF Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 7. Mai 2009 Verm Inn 31 Telefon: oder , intern StraßenGrundstücksnummern altneu Braunbärenweg 2,4,6,6A,8,8A, 10,10A,12,14 BruchsalerStraße2423,24 Greifenweg 88,8A Greifenweg1212,12A KürenzerStraße 52 LandsbergerStraße 174A ReilerStraße61 DasBezirksamtMarzahn-HellersdorfvonBerlin,Abteilung ÖkologischeStadtentwicklung,AmtfürStadtplanungundVermessung FachbereichVermessung hatdiefolgendengrundstücksnummernfestgesetztbeziehungsweiseaufgehoben: DieNummerierungsunterlagenkönnenimBezirksamtMarzahn-HellersdorfvonBerlin,AbteilungÖkologischeStadtentwicklung,Stadtentwicklungsamt FachbereichVermessung,Zimmer2048,Helene-Weigel-Platz8,12681Berlineingesehenwerden. MARZAHN-HELLERSDORF Bezirksämter Nachtrag zur Benennung von Straßenflurstücken Bekanntmachung vom 18. September 2009 Tief ID 2 Telefon: oder , intern ImOrtsteilKaulsdorferhaltendieStraßenflurstücke142und143 (Flur174,GemarkungHellersdorf)dieLagebezeichnung Heinrich-Grüber-StraßemitdementsprechendenStraßenschlüssel NurderBereichdeseigentlichenBrückenbauwerkeszwischen denbeidenstraßenflurstückenhatdiebezeichnung KaulsdorferBrücke. DieBenennunggilteinenTagnachErscheinendesAmtsblattes fürberlinalsbekanntgegeben. MARZAHN-HELLERSDORF Straßenbenennung Bekanntmachung vom 18. September 2009 Tief ID 2 Telefon: oder , intern ImOrtsteilMahlsdorfwirddieentstehendePrivatstraßeimBereichLandsbergerStraße/Albrecht-Dürer-Straßein Dürergärten benannt. DiestatistischeSchlüsselnummerlautet: DieBenennunggilteinenTagnachErscheinendesAmtsblattes fürberlinalsbekanntgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung EtwaigeBedenkenoderGegenvorstellungenkönneninnerhalb einesmonatsnachveröffentlichungdieserbekanntmachung schriftlichoderzurniederschriftbeimbezirksamtmarzahn- HellersdorfvonBerlin,AbteilungWohnen,Bauen,BürgerdiensteundöffentlicheOrdnung Tiefbauamt,Zimmer310, SchkopauerRing2,12681BerlinjeweilsdienstagsinderZeit von9bis12uhr,darüberhinausnachvorherigertelefonischer Terminvereinbarungvorgebrachtwerden. Eswirddaraufhingewiesen,dassbeischriftlicherEinlegungdes WiderspruchsdieWiderspruchsfristnurdanngewahrtist,wenn derwiderspruchinnerhalbdieserfristeingegangenist. MITTE Einziehung von öffentlichem Straßenland Bekanntmachung vom 9. September 2009 Bau Telefon: oder , intern DasBezirksamtMittevonBerlin,AbteilungStadtentwicklung Straßen-undGrünflächenamt beabsichtigt,gemäß 4 Absatz1desBerlinerStraßengesetzesvom13.Juli1999 (GVBl. S.380),daszuletztdurchGesetzvom4.Dezember2008 (GVBl. ABl. Nr. 43 /

20 Bezirksämter S.466)geändertwordenist,TeilflächenderFlurstücke1212, 192und197imFlur918/818derGemarkung110001,belegen imortsteilmitte,karl-marx-alleevornummer34/schillingstraße,einzuziehen. DieStraßenlandflächewurdedurchdieLiegenschaftsfonds GmbH &Co.KGzumZweckederArrondierungdesGrundstückesKarl-Marx-Allee34veräußert. DieUnterlagenüberdieEinziehungkönnenvonMontagbis FreitaginderZeitvon9bis12UhrnachvorherigertelefonischerVereinbarungbeinachstehendgenannterDienststelle eingesehenwerden. EtwaigeBedenkenundGegenvorstellungenkönneninnerhalb einesmonatsnachveröffentlichungdieserbekanntmachung schriftlichoderzurniederschriftbeimbezirksamtmittevon Berlin,AbteilungStadtentwicklung Straßen-undGrünflächenamt,Karl-Marx-Allee31,10178Berlinvorgebracht werden. PANKOW Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 31. August 2009 Verm221 Telefon: oder , intern Ortsteile Straßen Grundstücksnummern altneu FranzösischBuchholz Nisbléstraße 8, 8 A, 8 B, 8 C Niederschönhausen Eisenblätterstraße2424,24A Wilhelm-Wolff-Straße 39A Pankow Schulzestraße1313,13A PrenzlauerBerg NeueWelt August-Lindemann-Straße 4,6,8,10,12,14, 16,18,20,22,24, 26,28,30,32,34 6 A, 6 B, 6 C, 6 D DasBezirksamtPankowvonBerlin,AbteilungKultur,WirtschaftundStadtentwicklung Vermessungsamt hatdiefolgendengrundstücksnummernfestgesetztbeziehungsweiseaufgehoben: AufGrundderindiesemJahrstattfindendenWahlentretenfolgendeFestsetzungen/AufhebungenderGrundstücksnummern erstmitwirkungvom1.oktober2009inkraft: Ortsteile Straßen Grundstücksnummern altneu Blankenburg BlankenburgerChaussee10,119,10 Straße40 Brockenweg A,15B Ortsteile Straßen FranzösischBuchholz Zeuschelstraße3535A,35B Zeuschelstraße5858A,58B Karow Hubertusdamm63,64,6564 Weißensee Bizetstraße Rossinistraße DieNummerierungsunterlagenkönnenimBezirksamtPankow vonberlin,abteilungkultur,wirtschaftundstadtentwicklung Vermessungsamt,Zimmer1002,StorkowerStraße97, 10407BerlinnachtelefonischerVereinbarungoderdienstags von9bis12uhrunddonnerstagsvon15bis18uhreingesehen werden. REINICKENDORF 11,13 7 Grundstücksnummerierungen Bekanntmachung vom 2. September 2009 Verm B 11 Telefon: oder , intern DasBezirksamtReinickendorfvonBerlin,AbteilungBauwesen,FinanzenundSport Vermessung hatdiefolgenden Grundstücksnummernfestgesetztbeziehungsweiseaufgehoben: 11 7 Straßenaltneu Beyschlagstraße3333,33A,33B, 33C,33D,33E, 33F Burgfrauenstraße, Olafstraße Calvinstraße, Forststraße Calvinstraße, Forststraße A A Criolloweg20,2220,22,24,26 Epensteinstraße, Schwartzstraße Epensteinstraße, Mittelbruchzeile, Schwartzstraße 20,22 2,4 24,26,28,30,32 96,98,100,102, 104,106,108,110 1,3 Fuchsring54,56,58,60,62, 64,66,68 Fuchsring72,74,76,78,80, 82 Forststraße, SchulzendorferStraße GlambeckerWeg, FrohnauerStraße GlambeckerWeg, FalkentalerSteig Grundstücksnummern altneu 20 2,4 26,28,30 96,98,100,102, 104,106,108,110 1,3 54,56,58,60,62, 64,66,68,70, 70A 72,74,76,78,80, 82,84, ABl. Nr. 43 /

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