Pflanzenschutzamt Berlin
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- Lisa Krüger
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1 Pflanzenschutzamt Berlin Stadtgrün herausgegeben am Was ist bei der Pflanzenschutzmitteln in Berlin grundsätzlich zu beachten? Ein wesentlicher Zweck des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen, Pflanzenschutzgesetz PflSchG (1 ist es, Gefahren abzuwehren, die durch die Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt entstehen können. Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fachlicher Praxis, d.h. unter Beachtung der Prinzipien des Integrierten Pflanzenschutzes und der erlassenen Gesetze und Verordnungen, angewandt werden. Jeder Anwender sollte seine diesbezügliche Verantwortung ernst nehmen und ihr gerecht werden. Im Einzelnen bedeutet das: Soweit ein Anwender damit rechnen muss, dass die von ihm geplante Pflanzenschutzmaßnahme schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat, so muss diese Anwendung unterbleiben. Wo dürfen Pflanzenschutzmittel überhaupt angewandt werden? Nach 6 Abs. 2 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. Freilandflächen sind die nicht durch Gebäude oder Überdachungen abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung: Zur landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerischen Flächennutzung gehören Formen der Landbewirtschaftung, die auf die Gewinnung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen oder auf die gärtnerische Gestaltung oder Pflege ausgerichtet sind. Maßgebend ist die jeweils tatsächliche Nutzung, die einen regelmäßigen, systematischen und intensiven Eingriff in die Vegetationsentwicklung darstellen muss. Pflanzenschutzamt Berlin, Mohriner Allee 137, Berlin pflanzenschutzamt@senstadt.berlin.de Internet: Telefon:: Telefax:
2 Pflanzenschutzamt Berlin Seite 2 von 5 Hierzu gehören insbesondere: landwirtschaftlich genutzte Flächen (Äcker, Wiesen und Weiden) erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen (Gartenbaubetriebe mit Freiland und/oder Gewächshausflächen) forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Waldflächen) gärtnerisch genutzte Flächen (Haus-, Klein- und Siedlergärten, Rasensportanlagen, öffentliche und private Grünanlagen, Wohnbegleitgrün, Friedhöfe) Eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung liegt nicht vor bei Flächen, die nicht oder nur mittelbar der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, wie Wege innerhalb dieser Flächen, Böschungen, Feldraine, Hecken, Feldgehölze. Gleiches gilt für Grünflächen und sonstige Außenanlagen, die nicht oder nicht vorwiegend für gärtnerische, sondern für sonstige Zwecke genutzt werden, zum Beispiel Kinderspielplätze, Spiel- und Liegewiesen. Beispiele für nicht landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Flächennutzung Allgemeine Grundsätze der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach 6 Abs.3 PflSchG : Gemäß 6 Abs. 3 PflSchG ist die für die Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, eine behördliche Genehmigung erforderlich. Zuständige Behörde für das Land Berlin ist das Pflanzenschutzamt Berlin. Solche Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. Die Vordringlichkeit der beantragten Pflanzenschutzmittelanwendung ist im Antrag hinreichend zu begründen und die zu beachtenden Rechtsgrundlagen, z. B. die Verkehrssicherungspflicht, sind zu benennen. Ebenso ist zu begründen, warum andere Verfahren gegenüber der Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen. So sind beispielsweise die bisher getroffenen nicht chemischen Maßnahmen zur Bewuchsbeseitigung zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit darzustellen. Dabei ist ein höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar. Zusätzlich müssen für Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat weitere Einschränkungen nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (2) beachtet werden.
3 Pflanzenschutzamt Berlin Seite 3 von 5 Genehmigungsfähig ist die Pflanzenschutzmitteln auf: Schienenwegen, begrenzt auf Gleisbettung, Schotterflanken und Randwegen Straßen und Wirtschaftswegen, die mit einer wassergebundenen oder festen Decke versehen sind; Flugbetriebsflächen, wenn zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit notwendig; Anlagen des Militärs, der Polizei, der Feuerwehr, des Technischen Hilfswerkes und der Bundespolizei, soweit dies zur Aufrechterhaltung der militärischen oder inneren Sicherheit sowie zur Gefahrenabwehr notwendig ist; Anlagen der Energieversorgung (Umspannanlagen, Ortnetzstationen, sowie bekiesten Flächen innerhalb von Schutzvorrichtungen, die bauartbedingt beim Betrieb nicht begehbar sind); Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr; Sendeanlagen zur Telekommunikation; Sportanlagen, die nicht überwiegend begrünt sind, soweit eine bestimmungsgemäße Nutzung das Freisein von Bewuchs voraussetzt; Freilichtbühnen (im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) Hafenverkehrsflächen, soweit aus Hafensicherheitsgründen erforderlich; In der Regel nicht genehmigungsfähig ist die Pflanzenschutzmitteln: auf Schulhöfen, Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen, Schwimmbäder, Spiel- und Liegewiesen, Bauwerksbegrünungen (Dächer, Tiefgaragenbepflanzungen, Fassaden), Grünanlagen in Krankenhäusern; auf angrenzenden Feldrainen, Böschungen, nicht landwirtschaftlich bewirtschafteten Wegen und Wegrändern; auf Gewässerflächen und Überschwemmungsgebieten, und auf Flächen, von denen ein Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in oberirdische Gewässer direkt oder indirekt über die Kanalisation zu erwarten ist; Auf begrünten Seitenstreifen von Straßenland ist die Herbiziden nicht genehmigungsfähig. Landesrechtliche Regelungen zur Pflanzenschutzmitteln: In Wasser-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sind die erlassenen Verordnungen unbedingt zu beachten. Informationen über verbotene Handlungen in Wasserschutzgebieten erhalten Sie bei der Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Unteren Naturschutzbehörden in den Bezirken bzw. die Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin bei der Senatsver waltung für Stadtentwicklung informieren Sie auf Anfrage über entsprechende Verbote. Informationen finden Sie auch im Internet: Rubrik: Natur und Grün Rubrik: Wasser
4 Pflanzenschutzamt Berlin Seite 4 von 5 Kurzüberblick Regelungen für die Pflanzenschutzmitteln in Berlin Anwendungsorte (Auswahl) Park- und Grünanlagen, Rasensportflächen, Friedhöfe, Regelungen für die Pflanzenschutzmitteln Straßenbegleitgrün, Straßenbäume Haus- Klein-, und Siedlergärten (HuK - Bereich) nur Pflanzenschutzmittel die für diesen Bereich (HuK) zugelassen sind; auf der Verpackung muss stehen: Anwendung im Hausund Kleingartenbereich zulässig Begrünte Flächen im Wohnumfeld (Wohnbegleitgrün, jedoch keine Spielplätze, Wege und Plätze), Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- und Explosionsgefahr, z. B. Energieversorgungsanlagen; Sendeanlagen der Telekommunikation; Betriebsgelände von gewerblichen Unternehmen; Gleisanlagen, Flugbetriebsflächen, Hafenverkehrsflächen, militärische Anlagen,
5 Pflanzenschutzamt Berlin Seite 5 von 5 Straßen, Wege und Plätze, Bürgersteige, Parkplätze, Garagenauffahrten, Einfahrten zu Grundstücken, Hofflächen, Terrassen, Schulen, Kindergärten, Spielplätze, Liegewiesen, Schwimmbäder, Gärten innerhalb von Krankenhäusern, Ausnahmegenehmigung nach 6 Abs. 3 PflSchG erforderlich! Einzelfallprüfung Nichtbegrünte Bereiche von Sportanlagen, z.b. Laufbahnen, Zuschauerbereiche Bauwerksbegrünungen (Dachgärten, Tiefgaragen, Fassadenbegrünungen) Abs. 3 PflSchG erforderlich! Innenraumbegrünung vorrangig biologischen Pflanzenschutz betreiben; ausschließlich Präparate die eine Eignung für den HuK-Bereich besitzen; Zitierte Gesetze und Verordnungen: 1 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284); 2 Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung PflSchAnwV) in der Fassung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533)
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