Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag"

Transkript

1 Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (ABB) - Ausfallbürgschaft - Anlage der Vergabegrundsätze IB-Sicher Bauen - Das Bürgschaftsprogramm der IB zur Besicherung von Krediten für vermietbaren/vermieteten Wohnraum Die nachstehenden ABB sind Bestandteil der jeweiligen o. g. Vergabegrundsätze, des Bürgschaftsvertrages und gelten zwischen Kreditgeber, Kreditnehmer und Investitionsbank, soweit im Bürgschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind: 1. Verbürgte Kredite 1.1 Der verbürgte Kredit ist mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen (Annuitätendarlehen). Die Vereinbarung einer Tilgungsstreckung oder Tilgungsaussetzung ist unschädlich. Wird jedoch eine Tilgungsstreckung oder Tilgungsaussetzung oder keine laufende Tilgung vereinbart, ist die Investitionsbank bei einer Inanspruchnahme so zu stellen, als wäre der Kredit mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt worden. 1.2 Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten dürfen nicht ungünstiger sein als die marktüblichen Bedingungen für Kredite gleicher Art zum Zeitpunkt der Kreditzusage. Auch Zinssatzerhöhungen müssen den marktüblichen Bedingungen für Kredite gleicher Art entsprechen. 1.3 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge quotal gleichrangig auf den verbürgten Kredit und auf die übrigen Forderungen zu verrechnen. 2. Sicherheiten 2.1 Sämtliche für den von der Investitionsbank verbürgten Kredit zu bestellende Sicherheiten dienen zur Sicherung dieses Kredits. Eine gesonderte Absicherung des Haftungsanteils des Kreditgebers ist nicht zulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber für andere, nicht von der Investitionsbank verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften, soweit rechtlich zulässig, nachrangig für den verbürgten Kredit, sofern der jeweilige Kredit ebenfalls für die im Bürgschaftsvertrag bezeichnete Immobilie verwendet wird. 2.2 Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bestehenden nicht verbürgten Kredite, so ist, soweit rechtlich zulässig, mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für die verbürgten und unverbürgten Kredite haften, sofern der jeweilige Kredit ebenfalls für die im Bürgschaftsvertrag bezeichnete Immobilie verwendet wird. 2.3 Der verbürgte Kredit muss dinglich gesichert werden. Die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind an den Kreditgeber abzutreten. Für den zu verbürgenden Kredit muss eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde mit der Unterwerfung unter die sofortige dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung erteilt werden. 2.4 In der Regel ist, soweit rechtlich zulässig, eine Mithaftung oder selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehegatten des Kreditnehmers als Sicherheit heranzuziehen. Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf die kreditnehmende Gesellschaft ausüben können, haften in der Regel ganz oder teilweise für den verbürgten Kredit mit oder übernehmen eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Es ist mit den Bürgen zu vereinbaren, dass ihre Bürgschaften vor der Ausfallbürgschaft der Investitionsbank haften. Bürgen bzw. Mithaftende haben auf Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Investitionsbank zu verzichten. Bürgen bzw. Mithaftende dürfen etwaige Ansprüche aufgrund ihrer Mithaft oder Bürgschaftsübernahmen nur im Einvernehmen mit der Investitionsbank geltend machen, wobei sie grundsätzlich erst dann Zahlungen erhalten, wenn die Investitionsbank befriedigt ist. 3. Pflichten des Kreditgebers 3.1 Der Kreditgeber hat die Erfüllung der ihm und dem Kreditnehmer in diesen Bedingungen auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers sowie bei der Gewährung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des verbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden Der verbürgte Kredit darf nur für das im Bürgschaftsvertrag bezeichnete Vorhaben verwendet werden und darf bei Neuschaffung einer Wohnimmobilie nur nach Maßgabe des Baufortschritts ausgezahlt werden. Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwen- Stand Seite 1 von 6

2 dung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen. Im Falle der Inanspruchnahme der Investitionsbank ist die bestimmungsgemäße Verwendung des verbürgten Kredits nachzuweisen. Soweit der Verwendungsnachweis nicht erbracht werden kann, mindert sich die Bürgschaftsverpflichtung entsprechend. 3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrages und der Sicherheitenverträge gegenüber der Investitionsbank zu bestätigen, dass die unter Ziffern 1.1 Satz 1, 1.2, 2.1, 2.3, 2.4 ABB genannten Voraussetzungen vorliegen, im Zeitpunkt der Kreditzusage die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens gesichert ist, eine ausreichende Versicherung des beliehenen Bauvorhabens (z. B. zum gleitenden Neuwert) gegen Brand-, Hagel-, Leitungswasser- und Sturmschaden besteht und aufrechterhalten wird bzw. im Falle einer Neuschaffung spätestens bei Rohbaufertigstellung eine Rohbauversicherung abgeschlossen wird, die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Sicherheiten ordnungsgemäß bestellt sind, insbesondere die dingliche Sicherung für den zu verbürgenden Kredit im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist und die Abtretung der Rückgewähransprüche gemäß Ziffer 2.3 Satz 2 erfolgt ist sowie den vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechtsgläubigern schriftlich angezeigt ist, ihm keine Umstände bekannt sind, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ergibt. 3.4 Der Kreditvertrag darf nicht vor Bewilligung der Bürgschaft verbindlich vereinbart werden. Der Kreditgeber ist verpflichtet, der Investitionsbank nach Abschluss des Kreditvertrages über den verbürgten Kredit eine Abschrift des Vertrages vorzulegen Der Kreditgeber ist verpflichtet, der Investitionsbank die Fertigstellung des Bauvorhabens unverzüglich anzuzeigen. 3.6 Der Investitionsbank ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. 3.7 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Bürgschaftsverhältnis haben oder haben können, der Investitionsbank unverzüglich anzuzeigen, insbesondere, wenn sich auch vor Aushändigung des Bürgschaftsvertrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern, wenn ein Zeitraum für die Fertigstellung des Bauvorhabens von 24 Monaten (ab Unterzeichnung des Kreditvertrages) überschritten wird oder die Fertigstellung gefährdet ist, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als zwei Monate in Verzug gerät; diese Verpflichtung gilt auch für die folgenden Fälligkeiten, solange der Kreditnehmer in Verzug bleibt, wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind, wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß 807 ZPO beantragt wird oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer oder Grundstückseigentümer eingeleitet werden, wenn Kündigungsgründe vorliegen, insbesondere wenn sonstige Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird. 3.8 Während der Laufzeit der Bürgschaft bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Investitionsbank: die Kündigung des verbürgten Kredits bzw. das Betreiben der Zwangsversteigerung in das finanzierte Objekt. Der Kredit darf nur aus Gründen gekündigt oder fällig gestellt werden, die mit seiner Besicherung oder mit der Person des Kreditnehmers zusammenhängen die Abtretung oder Verpfändung der verbürgte Kreditforderung, wobei die Zustimmung für die Abtretung an refinanzierende Zentralinstitute als erteilt gilt. Stand Seite 2 von 6

3 3.8.3 die Schuldübernahme der verbürgten Kreditforderung, Stundungen der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von drei Monaten überschreiten, die Änderung oder Aufgabe von Sicherheiten, die Veräußerung des Pfandgrundstücks, wesentliche Veränderungen der Baulichkeiten, besonders auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch oder eine Änderung der Nutzung, für die Investitionsbank nachteilige, risikoerhöhende Änderungen des Kreditvertrages. 3.9 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der Investitionsbank auszuüben. Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 3.7.3, 3.7.4, 3.7.5, oder der ABB vorliegen oder, der Grundstückseigentümer ohne Zustimmung der Investitionsbank Grundstückserträge abtritt oder in sonstiger Weise darüber verfügt. 4. Pflichten des Kreditnehmers 4.1 Der Kreditnehmer hat die mit dem verbürgten Kredit finanzierten Vorhaben abzuschließen und die Bauten fortlaufend in gutem Zustand zu halten. Er hat ferner die Verpflichtung, von der Investitionsbank geforderte Ausbesserungen und Erneuerungen fristgemäß vorzunehmen und baubehördliche Auflagen zu erfüllen Die auf dem Pfandobjekt befindlichen Baulichkeiten einschließlich des mithaftenden Zubehörs sind entsprechend den Festlegungen in Ziffer zu versichern und fortlaufend versichert zu halten. 4.3 Die etwa durch Brand oder Sturm ganz oder teilweise zerstörten Gebäude sind nach Plänen und Kostenvoranschlägen, die von der Investitionsbank genehmigt sein müssen, innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen oder die Entschädigung oder Versicherungsleistung ist vollständig zur Rückzahlung des verbürgten Kredits zu verwenden. 4.4 Der Kreditnehmer ist ferner verpflichtet, der Investitionsbank auf Anforderung alle für die übernommene Bürgschaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Umfang der Bürgschaft 5.1 Bis zu dem im Bürgschaftsvertrag genannten Höchstbetrag werden verbürgt: die Hauptforderung bis zu dem im Bürgschaftsvertrag genannten Prozentsatz, bis zu dem im Bürgschaftsvertrag genannten Prozentsatz, auch Zinsen einschließlich derjenigen Zinsen, die ab Eintritt des Verzuges gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können, höchstens jedoch bis zu 12 Monate nach Kreditkündigung. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 BGB begrenzt, es sei denn im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und den Festlegungen gemäß Ziffer 1.2 entsprechende Zinssatz überschritten werden die notwendigen Kosten der Kündigung und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Höhe der verbürgten Kosten wird auf 2 % des Hauptforderungsbetrages begrenzt. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht das Entgelt für die Bürgschaft der Investitionsbank und die eigenen Aufwendungen des Kreditgebers. 5.2 Unabhängig von dem Umfang der nach den Ziffern 5.1.1, und prozentual verbürgten Forderungen ist der Umfang der Bürgschaft in jedem Fall auf den Höchstbetrag beschränkt. 5.3 Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Zuschläge jeder Art, Mahngebühren, Provisionen, Bearbeitungsentgelte, Vorfälligkeitsentschädigungen, Prüfungskosten und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen sind nicht verbürgt und dürfen auch nicht mittelbar in eine Ausfallberechnung einbezogen werden. 6. Wirksamwerden der Bürgschaft Die Übernahme einer Bürgschaft wird wirksam mit Zugang des von der Investitionsbank, dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer unterzeichneten Bürgschaftsvertrages bei der Investitionsbank, Vorlage einer Abschrift des abgeschlossenen Kreditvertrages über den verbürgten Kredit, Vorlage der Bestätigungen nach Ziffer 3.3 ABB sowie nach Einzug des Bearbeitungsentgelts im Lastschriftverfahren. 7. Inanspruchnahme der Bürgschaft 7.1 Ansprüche aus der Bürgschaft können geltend gemacht werden, wenn die Zahlungsunfähig- Stand Seite 3 von 6

4 keit des Kreditnehmers sowie Mithaftender erwiesen ist und nennenswerte Erlöse aus der Verwertung bestellter Kreditsicherheiten sowie aus der Verwertung sonstigen Vermögens des Kreditnehmers sowie Mithaftender nicht oder nicht mehr zu erwarten sind. Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen: bei endgültiger Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 807 ZPO Werden nicht verbürgte Nebenforderungen bei der Zuteilung in der Zwangsversteigerung berücksichtigt, mindert sich die Bürgschaftsschuld entsprechend. 7.2 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Vermeidung einer vollen Inanspruchnahme der Investitionsbank aus der Bürgschaft, kann sich die Investitionsbank im Rahmen eines von allen wesentlichen Gläubigern getragenen Vergleichs an einer Teilentschuldung des Kreditnehmers beteiligen und insoweit auch Zahlungen aus der Bürgschaft leisten. Die Inanspruchnahme der Investitionsbank ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6. ABB vorliegen, die Bedingungen des Bürgschaftsvertrages erfüllt und die vereinbarten Sicherheiten gestellt sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites nachgewiesen sind. 7.3 Der geltend gemachte Ausfall ist im Einzelnen darzustellen und zu belegen (Ausfallberechnung). Auf Verlangen der Investitionsbank ist Einblick in alle für den Kreditnehmer geführten Konten und Unterlagen zu gewähren. 7.4 Die Investitionsbank ist berechtigt, auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld zur Vermeidung des Anwachsens von Zinsen und Kosten vorläufige, unter Rückzahlungsvorbehalt stehende Zahlungen zu leisten. Nach Erhalt der Vorbehaltszahlung ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an die Investitionsbank abzutreten. Die IB ist berechtigt, die Vorbehaltszahlungen jederzeit auf erste Anforderung ganz oder teilweise zurückzuverlangen. 7.5 Eine Prüfung der Richtigkeit der vom Kreditgeber abgegebenen Bestätigungen, Erklärungen und Nachweise nimmt die Investitionsbank erst dann vor, wenn sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden soll. 7.6 Ergibt die Überprüfung der Ausfallabrechnung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, den gezahlten Abschlagsbetrag insoweit unverzüglich an die Investitionsbank zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Der zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt seiner Auszahlung an bis zum Tage der Gutschrift bei der Investitionsbank mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß 247 BGB zu verzinsen. 7.7 Die Forderungen des Kreditgebers gehen, soweit ihn die Investitionsbank befriedigt hat, mit Einschluss der Sicherheiten und aller Nebenrechte gemäß den 774, 412, 401 BGB auf die Investitionsbank über. Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf die Investitionsbank übergehen, sind sie beim Forderungsübergang auf die Investitionsbank zu übertragen. 7.8 Der Kreditgeber ist auf Verlangen der Investitionsbank verpflichtet, die auf die Investitionsbank übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten treuhänderisch für die Investitionsbank ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der notwendigen Auslagen, mit banküblicher Sorgfalt zu verwalten und zu verwerten. Im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers hat der Kreditgeber auf Verlangen der Investitionsbank für sie am Insolvenzverfahren teilzunehmen. 7.9 Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit haften, sind im Verhältnis der Haftungsanteile am Bürgschaftskredit aufzuteilen. Andere Erlöse und Zahlungseingänge nach Kündigung, die nicht aus der Verwertung von Sicherheiten stammen, sind auf die Regressforderung der Investitionsbank und die Restforderung des Kreditgebers in dem Verhältnis anzurechnen, in dem diese Forderungen zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zueinander stehen. Nach einer Zahlung der Investitionsbank aus der Bürgschaft sind die Sicherheitenerlöse in Höhe des Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils bzw. die sonstigen Erlöse und Zahlungseingänge in Höhe des prozentualen Anteils der Regressforderung der Investitionsbank an der Restforderung des Kreditgebers unverzüglich an die Investitionsbank abzuführen Nach Ablauf der Bürgschaftslaufzeit, nach vollständiger Tilgung des verbürgten Kredits, bei endgültiger Ausfallzahlung und im Falle des Freiwerdens der Investitionsbank aus der Bürgschaft gemäß Ziffer 8. ABB ist der Bürgschaftsvertrag an die Investitionsbank zurückzugeben oder der Kreditgeber verzichtet durch Stand Seite 4 von 6

5 eine schriftliche Erklärung gegenüber der Investitionsbank auf die Rechte aus dem Bürgschaftsvertrag. 8. Freiwerden aus der Bürgschaft/Minderung der Ausfallzahlung 8.1 Die Investitionsbank wird aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei, wenn die Abtretung oder Verpfändung oder Schuldübernahme der verbürgten Kreditforderung ohne die gemäß Ziffern bzw ABB erforderliche Zustimmung der Investitionsbank erfolgt; oder die Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß Ziffer 6. ABB (Bürgschaft) nicht erfüllt werden; oder die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, oder der Kreditnehmer wesentliche unvollständige oder unrichtige Angaben im Bürgschaftsantrag oder in dessen Anlagen sowie in vorgelegten Urkunden oder sonstige Unterlagen oder mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Bürgschaftsgewährung macht, oder sich die vor Wirksamwerden der Bürgschaft abgegebenen Bestätigungen, Erklärungen oder Nachweise des Kreditgebers in wesentlicher Hinsicht als unrichtig erweisen. 8.2 Kommt der Kreditgeber dem Verlangen der Investitionsbank nach Ziffer 3.9 ABB nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang nach, so endet die Bürgschaft mit diesem Zeitpunkt. 8.3 Stundet der Kreditgeber fällige Zins- und Tilgungsleistungen ohne schriftliche Zustimmung der Investitionsbank länger als drei Monate, so wird die Investitionsbank für die gestundeten Beträge aus der Bürgschaftsverpflichtung frei. 8.4 Liegen die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern 8.1, 8.2 oder 8.3 oder ein gesetzlicher Grund für das Erlöschen der Bürgschaft nicht vor, wird die Investitionsbank nur insoweit aus der Bürgschaft frei, als das der Kreditgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und nicht nachweisen kann, dass der Investitionsbank hierdurch kein Schaden entstanden ist. 9. Prüfungs- und Auskunftsrechte, Entbindung von der Schweigepflicht 9.1 Die Investitionsbank, das Land Sachsen-Anhalt, der Landesrechnungshof und der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die EU-Verwaltungsbehörde sind berechtigt, beim Kreditnehmer und hinsichtlich der den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen beim Kreditgeber jederzeit eine Prüfung vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Die genannten Stellen sind außerdem befugt, das belastete Grundstück und die Baulichkeiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und untersuchen zu lassen. Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der sie dem Kreditnehmer belasten kann. 9.2 Kreditnehmer und Kreditgeber haben den zu Ziffer 9.1 ABB genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. 9.3 Kreditnehmer und Kreditgeber sind verpflichtet, auf Verlangen den zu Ziffer 9.1 ABB genannten Stellen alle Unterlagen, die den verbürgten Kredit betreffen, zu überlassen. 9.4 Der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber von der Schweigepflicht gegenüber der Investitionsbank und den gemäß Ziffer 9.1 ABB zur Prüfung berufenen Stellen. 9.5 Der Kreditnehmer entbindet die Finanzbehörden gegenüber der Investitionsbank und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 AO). 10. Kosten 10.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem verbürgten Kredit und mit seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten einer Besichtigung und der etwa geforderten Buch- oder Betriebsprüfung Kreditnehmer und Kreditgeber ermächtigen die Investitionsbank, die fälligen Beträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. 11. Rechtsordnung, Erfüllungsort und Gerichtsstand Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist für die IB, den Kreditgeber und den Kreditnehmer der Sitz der IB. Ist der Kreditnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die IB wegen sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag, die zwischen dem Kreditgeber und der IB be- Stand Seite 5 von 6

6 stehen oder künftig entstehen, ist als Gerichtsstand der Sitz der IB vereinbart. Stand Seite 6 von 6

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe)

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaftsübernahmen durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und parallel bürgende Bundesländer9

Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaftsübernahmen durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und parallel bürgende Bundesländer9 Anlage IV BUND/LÄNDER Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaftsübernahmen durch die Bundesrepublik Deutschland (Bund) und parallel bürgende Bundesländer9 1. Bedingungen und Auflagen 1. Von Bund/Land schriftlich

Mehr

Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anlage 3 Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1.1 Die Allgemeinen Bestimmungen regeln die sich aus dem Bürgschaftsverhältnis für das Land und den Kreditgeber ergebenden

Mehr

Muster KREDITVERTRAG. 1 Kreditgewährung. Der Kreditgeber gewährt dem Kreditnehmer einen Kredit in Höhe von bis zu. 2 Kreditverwendung

Muster KREDITVERTRAG. 1 Kreditgewährung. Der Kreditgeber gewährt dem Kreditnehmer einen Kredit in Höhe von bis zu. 2 Kreditverwendung Anlage II Muster KREDITVERTRAG Zwischen der (Kreditgeber) und der (Kreditnehmer) wird hiermit auf der Grundlage der dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer bekannten "Hinweise" folgender Kreditvertrag geschlossen.

Mehr

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 3 der Bürgschaftsrichtlinien)

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 3 der Bürgschaftsrichtlinien) Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (Anlage 3 der Bürgschaftsrichtlinien) Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien)

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien) Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinien) 1 Vorbemerkung Die Formulierung des nach Nummer 10.2.3 der Bürgschaftsrichtlinien der Investitionsbank Berlin (im Folgenden

Mehr

DG-Verlag -Muster- Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit

DG-Verlag -Muster- Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit Bürgschaft Ausfallbürgschaft (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Bürge (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Der Bürge übernimmt gegenüber der Bank folgende

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage 1 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe)

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage 1 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag (Anlage 1 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) 1. Beauftragter des Landes Beauftragter des Landes im Sinne

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Merkblatt. zur Erstellung eines Ausfallberichtes durch die Hausbank

Merkblatt. zur Erstellung eines Ausfallberichtes durch die Hausbank -1- Merkblatt zur Erstellung eines Ausfallberichtes durch die Hausbank Im Zusammenhang mit der Prüfung der Ausfallabrechnung der Hausbank wird um Stellungnahme zu den folgenden Fragen und Übersendung der

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen 1. Verwendung der Mittel 1.1 Die Kreditmittel dürfen nur zur (anteiligen) Finanzierung des im Finanzierungsangebot genannten geförderten Vorhabens eingesetzt werden. 1.2 Nach Abschluss der mitfinanzierten

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Polly & Bob Nachbarschaftsdarlehen in Form eines Nachrangdarlehens

Polly & Bob Nachbarschaftsdarlehen in Form eines Nachrangdarlehens Polly & Bob Nachbarschaftsdarlehen in Form eines Nachrangdarlehens zwischen der Polly & Bob UG (haftungsbeschränkt), Wühlischstr. 12, 10245 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Überprüfung. Ein separates Formblatt liegt ausgefüllt anbei.

Überprüfung. Ein separates Formblatt liegt ausgefüllt anbei. Ausfallberechnung Hausbank per Antrag Nr. Bürgschaftsbank BadenWürttemberg GmbH Postfach 10 07 42 70006 Stuttgart Kreditnehmer Name: Telefon 0711 16456 Fax 0711 1645770 Anschrift: Im vorliegenden Falle

Mehr

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat

Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 23.02.2012 FVSA Az. 27.02.2012 VA vom 08.02.2012 08.03.2012 Rat Vorlage Nr. 01/2012 1. Änderung der Richtlinien für die Aufnahme von Krediten gem.

Mehr

Muster KRE D TVERTRAG

Muster KRE D TVERTRAG Anlage II Muster KRE D TVERTRAG Zwischen der... (Kreditgeber) und der... (Kreditnehmer) wird hiermit auf der Grundlage der dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer bekannten "Hin- weise" folgender Kreditvertrag

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49)

NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49) NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49) der Kommunalkredit Austria AG über ein Nachrangkapitai-Darlehen in Höhe von EUR 1 0.000.000,-- (in Worten: EUR zehn Millionen) Die bestätigt hiermit, von

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag

Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Zwischen der. Gemeinde Niedermurach - nachstehend Überlasser genannt - - vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rainer Eiser - und der

Zwischen der. Gemeinde Niedermurach - nachstehend Überlasser genannt - - vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rainer Eiser - und der Zwischen der Gemeinde Niedermurach - nachstehend Überlasser genannt - - vertreten durch den Ersten Bürgermeister Rainer Eiser - und der Vereinsphotovoltaik GbR Pertolzhofen - nachstehend Betreiber genannt

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus

Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baunatal hat in ihrer Sitzung am 20.07.2015 folgende Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus beschlossen:

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz

Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009) Im Zusammenhang mit den Gläubigerversammlungen

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

FACTORINGVERTRAG. zwischen. (nachstehend Factor genannt) und. (nachstehend Klient genannt) 1.1 Basierend auf folgenden Geschäftszahlen des Klienten:

FACTORINGVERTRAG. zwischen. (nachstehend Factor genannt) und. (nachstehend Klient genannt) 1.1 Basierend auf folgenden Geschäftszahlen des Klienten: FACTORINGVERTRAG zwischen ABC, (Strasse/Ort) (nachstehend Factor genannt) und XYZ, (Strasse/Ort) (nachstehend Klient genannt) 1. Vertragsgrundlage und -gegenstand 1.1 Basierend auf folgenden Geschäftszahlen

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Herzlich willkommen Gewährleistungsbürgschaften schnelle und einfache Bereitstellung VR Genossenschaftsbank Fulda eg Donnerstag, 12.

Herzlich willkommen Gewährleistungsbürgschaften schnelle und einfache Bereitstellung VR Genossenschaftsbank Fulda eg Donnerstag, 12. Herzlich willkommen Gewährleistungsbürgschaften schnelle und einfache Bereitstellung VR Genossenschaftsbank Fulda eg Donnerstag, 12. März 2015 1 AGENDA 1. Begrüßung 2. Was ist eine Bürgschaft? 3. Formen

Mehr

Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen für den EFRE-Bürgschaftsfonds - Kredit

Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen für den EFRE-Bürgschaftsfonds - Kredit Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen für den EFRE-Bürgschaftsfonds - Kredit Diese Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen Kredit sind Bestandteil des Bürgschaftsvertrages zwischen der Hausbank und der Investitionsbank

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit

Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit (1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH

Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn

Mehr

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen

Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen Grundsätze für Finanzierungsangebote zur Vorbereitung und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Innovationsquartieren und Innovationsbereichen Förderrichtlinie für Innovationsquartiere und Innovationsbereiche

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Dienstvertrag für Entwicklungsleistungen

Dienstvertrag für Entwicklungsleistungen Dienstvertrag für Entwicklungsleistungen zwischen Ingenieurbüro Akazienweg 12 75038 Oberderdingen nachstehend AN genannt und dem Auftraggeber (Unternehmen) nachstehend AG genannt Vorbemerkung AN führt

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach

Mehr

Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP)

Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) Zählpunktbezeichnung (Wird vom Netzbetreiber ausgefüllt) Kundennummer Netzanschlussvertrag für einen Niederspannungsanschluss - Strom (NAVS-NSP) zwischen den Stadtwerken Ebermannstadt Versorgungsbetriebe

Mehr

E = Einzelvertretungsbefugnis B = nur zwei gemeinsam, nicht beide aus B. Unterschriftsprobe

E = Einzelvertretungsbefugnis B = nur zwei gemeinsam, nicht beide aus B. Unterschriftsprobe Vertretungsberechtigung/nblatt/ Kontonummer(n) Die nachstehend genannten Personen sind berechtigt, den Kontoinhaber gegenüber der Deutschen Handelsbank wie folgt zu vertreten. Alle gegenüber der Deutschen

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015

Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber

Mehr

DEIKON GmbH z.hd. Frau Johanna Overbeck Lothringer Straße 56 50677 Köln

DEIKON GmbH z.hd. Frau Johanna Overbeck Lothringer Straße 56 50677 Köln Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009) Im Zusammenhang mit den Gläubigerversammlungen

Mehr

BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP)

BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) Stand: 18. Juni 2015 INHALT 1 Ordentliche Mitglieder 1 1a) Grundbeitrag 1 1b) Umsatzbezogener Beitrag 1 1c) Umsatzsteuer

Mehr

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH,, Telefon 0800

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr