Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
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- Judith Brodbeck
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag (ABB) - Ausfallbürgschaft - Anlage der Vergabegrundsätze IB-Sicher Bauen - Das Bürgschaftsprogramm der IB zur Besicherung von Krediten für vermietbaren/vermieteten Wohnraum Die nachstehenden ABB sind Bestandteil der jeweiligen o. g. Vergabegrundsätze, des Bürgschaftsvertrages und gelten zwischen Kreditgeber, Kreditnehmer und Investitionsbank, soweit im Bürgschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind: 1. Verbürgte Kredite 1.1 Der verbürgte Kredit ist mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen (Annuitätendarlehen). Die Vereinbarung einer Tilgungsstreckung oder Tilgungsaussetzung ist unschädlich. Wird jedoch eine Tilgungsstreckung oder Tilgungsaussetzung oder keine laufende Tilgung vereinbart, ist die Investitionsbank bei einer Inanspruchnahme so zu stellen, als wäre der Kredit mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen getilgt worden. 1.2 Zinssatz, Auszahlungskurs und Verwaltungskosten dürfen nicht ungünstiger sein als die marktüblichen Bedingungen für Kredite gleicher Art zum Zeitpunkt der Kreditzusage. Auch Zinssatzerhöhungen müssen den marktüblichen Bedingungen für Kredite gleicher Art entsprechen. 1.3 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer aus, so sind die Beträge quotal gleichrangig auf den verbürgten Kredit und auf die übrigen Forderungen zu verrechnen. 2. Sicherheiten 2.1 Sämtliche für den von der Investitionsbank verbürgten Kredit zu bestellende Sicherheiten dienen zur Sicherung dieses Kredits. Eine gesonderte Absicherung des Haftungsanteils des Kreditgebers ist nicht zulässig. Etwaige Sicherheiten, die dem Kreditgeber für andere, nicht von der Investitionsbank verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften, soweit rechtlich zulässig, nachrangig für den verbürgten Kredit, sofern der jeweilige Kredit ebenfalls für die im Bürgschaftsvertrag bezeichnete Immobilie verwendet wird. 2.2 Erfolgt eine spätere zusätzliche Besicherung der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bestehenden nicht verbürgten Kredite, so ist, soweit rechtlich zulässig, mit dem Sicherungsgeber zu vereinbaren, dass diese Sicherheiten anteilig quotal für die verbürgten und unverbürgten Kredite haften, sofern der jeweilige Kredit ebenfalls für die im Bürgschaftsvertrag bezeichnete Immobilie verwendet wird. 2.3 Der verbürgte Kredit muss dinglich gesichert werden. Die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind an den Kreditgeber abzutreten. Für den zu verbürgenden Kredit muss eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde mit der Unterwerfung unter die sofortige dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung erteilt werden. 2.4 In der Regel ist, soweit rechtlich zulässig, eine Mithaftung oder selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehegatten des Kreditnehmers als Sicherheit heranzuziehen. Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf die kreditnehmende Gesellschaft ausüben können, haften in der Regel ganz oder teilweise für den verbürgten Kredit mit oder übernehmen eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Es ist mit den Bürgen zu vereinbaren, dass ihre Bürgschaften vor der Ausfallbürgschaft der Investitionsbank haften. Bürgen bzw. Mithaftende haben auf Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen die Investitionsbank zu verzichten. Bürgen bzw. Mithaftende dürfen etwaige Ansprüche aufgrund ihrer Mithaft oder Bürgschaftsübernahmen nur im Einvernehmen mit der Investitionsbank geltend machen, wobei sie grundsätzlich erst dann Zahlungen erhalten, wenn die Investitionsbank befriedigt ist. 3. Pflichten des Kreditgebers 3.1 Der Kreditgeber hat die Erfüllung der ihm und dem Kreditnehmer in diesen Bedingungen auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen. Er ist verpflichtet, bei der Antragstellung und der Beurteilung des Kreditnehmers sowie bei der Gewährung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des verbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die gleiche bankübliche Sorgfalt wie bei den unter eigenem Risiko gewährten Krediten anzuwenden Der verbürgte Kredit darf nur für das im Bürgschaftsvertrag bezeichnete Vorhaben verwendet werden und darf bei Neuschaffung einer Wohnimmobilie nur nach Maßgabe des Baufortschritts ausgezahlt werden. Der Kreditgeber ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwen- Stand Seite 1 von 6
2 dung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen. Im Falle der Inanspruchnahme der Investitionsbank ist die bestimmungsgemäße Verwendung des verbürgten Kredits nachzuweisen. Soweit der Verwendungsnachweis nicht erbracht werden kann, mindert sich die Bürgschaftsverpflichtung entsprechend. 3.3 Der Kreditgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrages und der Sicherheitenverträge gegenüber der Investitionsbank zu bestätigen, dass die unter Ziffern 1.1 Satz 1, 1.2, 2.1, 2.3, 2.4 ABB genannten Voraussetzungen vorliegen, im Zeitpunkt der Kreditzusage die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens gesichert ist, eine ausreichende Versicherung des beliehenen Bauvorhabens (z. B. zum gleitenden Neuwert) gegen Brand-, Hagel-, Leitungswasser- und Sturmschaden besteht und aufrechterhalten wird bzw. im Falle einer Neuschaffung spätestens bei Rohbaufertigstellung eine Rohbauversicherung abgeschlossen wird, die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Sicherheiten ordnungsgemäß bestellt sind, insbesondere die dingliche Sicherung für den zu verbürgenden Kredit im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist und die Abtretung der Rückgewähransprüche gemäß Ziffer 2.3 Satz 2 erfolgt ist sowie den vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechtsgläubigern schriftlich angezeigt ist, ihm keine Umstände bekannt sind, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ergibt. 3.4 Der Kreditvertrag darf nicht vor Bewilligung der Bürgschaft verbindlich vereinbart werden. Der Kreditgeber ist verpflichtet, der Investitionsbank nach Abschluss des Kreditvertrages über den verbürgten Kredit eine Abschrift des Vertrages vorzulegen Der Kreditgeber ist verpflichtet, der Investitionsbank die Fertigstellung des Bauvorhabens unverzüglich anzuzeigen. 3.6 Der Investitionsbank ist auf Verlangen Auskunft über den verbürgten Kredit und die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers zu erteilen. 3.7 Der Kreditgeber hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Bürgschaftsverhältnis haben oder haben können, der Investitionsbank unverzüglich anzuzeigen, insbesondere, wenn sich auch vor Aushändigung des Bürgschaftsvertrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtern, wenn ein Zeitraum für die Fertigstellung des Bauvorhabens von 24 Monaten (ab Unterzeichnung des Kreditvertrages) überschritten wird oder die Fertigstellung gefährdet ist, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als zwei Monate in Verzug gerät; diese Verpflichtung gilt auch für die folgenden Fälligkeiten, solange der Kreditnehmer in Verzug bleibt, wenn der Kreditgeber feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind, wenn sich nachträglich die Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß 807 ZPO beantragt wird oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer oder Grundstückseigentümer eingeleitet werden, wenn Kündigungsgründe vorliegen, insbesondere wenn sonstige Umstände eintreten, durch die bei verständiger Würdigung die Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet wird. 3.8 Während der Laufzeit der Bürgschaft bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Investitionsbank: die Kündigung des verbürgten Kredits bzw. das Betreiben der Zwangsversteigerung in das finanzierte Objekt. Der Kredit darf nur aus Gründen gekündigt oder fällig gestellt werden, die mit seiner Besicherung oder mit der Person des Kreditnehmers zusammenhängen die Abtretung oder Verpfändung der verbürgte Kreditforderung, wobei die Zustimmung für die Abtretung an refinanzierende Zentralinstitute als erteilt gilt. Stand Seite 2 von 6
3 3.8.3 die Schuldübernahme der verbürgten Kreditforderung, Stundungen der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von drei Monaten überschreiten, die Änderung oder Aufgabe von Sicherheiten, die Veräußerung des Pfandgrundstücks, wesentliche Veränderungen der Baulichkeiten, besonders auch ein gänzlicher oder teilweiser Abbruch oder eine Änderung der Nutzung, für die Investitionsbank nachteilige, risikoerhöhende Änderungen des Kreditvertrages. 3.9 Der Kreditgeber ist verpflichtet, sein vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen der Investitionsbank auszuüben. Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 3.7.3, 3.7.4, 3.7.5, oder der ABB vorliegen oder, der Grundstückseigentümer ohne Zustimmung der Investitionsbank Grundstückserträge abtritt oder in sonstiger Weise darüber verfügt. 4. Pflichten des Kreditnehmers 4.1 Der Kreditnehmer hat die mit dem verbürgten Kredit finanzierten Vorhaben abzuschließen und die Bauten fortlaufend in gutem Zustand zu halten. Er hat ferner die Verpflichtung, von der Investitionsbank geforderte Ausbesserungen und Erneuerungen fristgemäß vorzunehmen und baubehördliche Auflagen zu erfüllen Die auf dem Pfandobjekt befindlichen Baulichkeiten einschließlich des mithaftenden Zubehörs sind entsprechend den Festlegungen in Ziffer zu versichern und fortlaufend versichert zu halten. 4.3 Die etwa durch Brand oder Sturm ganz oder teilweise zerstörten Gebäude sind nach Plänen und Kostenvoranschlägen, die von der Investitionsbank genehmigt sein müssen, innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen oder die Entschädigung oder Versicherungsleistung ist vollständig zur Rückzahlung des verbürgten Kredits zu verwenden. 4.4 Der Kreditnehmer ist ferner verpflichtet, der Investitionsbank auf Anforderung alle für die übernommene Bürgschaft erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Umfang der Bürgschaft 5.1 Bis zu dem im Bürgschaftsvertrag genannten Höchstbetrag werden verbürgt: die Hauptforderung bis zu dem im Bürgschaftsvertrag genannten Prozentsatz, bis zu dem im Bürgschaftsvertrag genannten Prozentsatz, auch Zinsen einschließlich derjenigen Zinsen, die ab Eintritt des Verzuges gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können, höchstens jedoch bis zu 12 Monate nach Kreditkündigung. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach 247 BGB begrenzt, es sei denn im Schadensfall wird ein höherer Ersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und den Festlegungen gemäß Ziffer 1.2 entsprechende Zinssatz überschritten werden die notwendigen Kosten der Kündigung und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Höhe der verbürgten Kosten wird auf 2 % des Hauptforderungsbetrages begrenzt. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht das Entgelt für die Bürgschaft der Investitionsbank und die eigenen Aufwendungen des Kreditgebers. 5.2 Unabhängig von dem Umfang der nach den Ziffern 5.1.1, und prozentual verbürgten Forderungen ist der Umfang der Bürgschaft in jedem Fall auf den Höchstbetrag beschränkt. 5.3 Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Zuschläge jeder Art, Mahngebühren, Provisionen, Bearbeitungsentgelte, Vorfälligkeitsentschädigungen, Prüfungskosten und alle etwaigen sonstigen Nebenforderungen sind nicht verbürgt und dürfen auch nicht mittelbar in eine Ausfallberechnung einbezogen werden. 6. Wirksamwerden der Bürgschaft Die Übernahme einer Bürgschaft wird wirksam mit Zugang des von der Investitionsbank, dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer unterzeichneten Bürgschaftsvertrages bei der Investitionsbank, Vorlage einer Abschrift des abgeschlossenen Kreditvertrages über den verbürgten Kredit, Vorlage der Bestätigungen nach Ziffer 3.3 ABB sowie nach Einzug des Bearbeitungsentgelts im Lastschriftverfahren. 7. Inanspruchnahme der Bürgschaft 7.1 Ansprüche aus der Bürgschaft können geltend gemacht werden, wenn die Zahlungsunfähig- Stand Seite 3 von 6
4 keit des Kreditnehmers sowie Mithaftender erwiesen ist und nennenswerte Erlöse aus der Verwertung bestellter Kreditsicherheiten sowie aus der Verwertung sonstigen Vermögens des Kreditnehmers sowie Mithaftender nicht oder nicht mehr zu erwarten sind. Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen: bei endgültiger Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 807 ZPO Werden nicht verbürgte Nebenforderungen bei der Zuteilung in der Zwangsversteigerung berücksichtigt, mindert sich die Bürgschaftsschuld entsprechend. 7.2 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Vermeidung einer vollen Inanspruchnahme der Investitionsbank aus der Bürgschaft, kann sich die Investitionsbank im Rahmen eines von allen wesentlichen Gläubigern getragenen Vergleichs an einer Teilentschuldung des Kreditnehmers beteiligen und insoweit auch Zahlungen aus der Bürgschaft leisten. Die Inanspruchnahme der Investitionsbank ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6. ABB vorliegen, die Bedingungen des Bürgschaftsvertrages erfüllt und die vereinbarten Sicherheiten gestellt sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites nachgewiesen sind. 7.3 Der geltend gemachte Ausfall ist im Einzelnen darzustellen und zu belegen (Ausfallberechnung). Auf Verlangen der Investitionsbank ist Einblick in alle für den Kreditnehmer geführten Konten und Unterlagen zu gewähren. 7.4 Die Investitionsbank ist berechtigt, auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld zur Vermeidung des Anwachsens von Zinsen und Kosten vorläufige, unter Rückzahlungsvorbehalt stehende Zahlungen zu leisten. Nach Erhalt der Vorbehaltszahlung ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an die Investitionsbank abzutreten. Die IB ist berechtigt, die Vorbehaltszahlungen jederzeit auf erste Anforderung ganz oder teilweise zurückzuverlangen. 7.5 Eine Prüfung der Richtigkeit der vom Kreditgeber abgegebenen Bestätigungen, Erklärungen und Nachweise nimmt die Investitionsbank erst dann vor, wenn sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden soll. 7.6 Ergibt die Überprüfung der Ausfallabrechnung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, den gezahlten Abschlagsbetrag insoweit unverzüglich an die Investitionsbank zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Der zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt seiner Auszahlung an bis zum Tage der Gutschrift bei der Investitionsbank mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß 247 BGB zu verzinsen. 7.7 Die Forderungen des Kreditgebers gehen, soweit ihn die Investitionsbank befriedigt hat, mit Einschluss der Sicherheiten und aller Nebenrechte gemäß den 774, 412, 401 BGB auf die Investitionsbank über. Soweit Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf die Investitionsbank übergehen, sind sie beim Forderungsübergang auf die Investitionsbank zu übertragen. 7.8 Der Kreditgeber ist auf Verlangen der Investitionsbank verpflichtet, die auf die Investitionsbank übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten treuhänderisch für die Investitionsbank ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der notwendigen Auslagen, mit banküblicher Sorgfalt zu verwalten und zu verwerten. Im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers hat der Kreditgeber auf Verlangen der Investitionsbank für sie am Insolvenzverfahren teilzunehmen. 7.9 Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit haften, sind im Verhältnis der Haftungsanteile am Bürgschaftskredit aufzuteilen. Andere Erlöse und Zahlungseingänge nach Kündigung, die nicht aus der Verwertung von Sicherheiten stammen, sind auf die Regressforderung der Investitionsbank und die Restforderung des Kreditgebers in dem Verhältnis anzurechnen, in dem diese Forderungen zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zueinander stehen. Nach einer Zahlung der Investitionsbank aus der Bürgschaft sind die Sicherheitenerlöse in Höhe des Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils bzw. die sonstigen Erlöse und Zahlungseingänge in Höhe des prozentualen Anteils der Regressforderung der Investitionsbank an der Restforderung des Kreditgebers unverzüglich an die Investitionsbank abzuführen Nach Ablauf der Bürgschaftslaufzeit, nach vollständiger Tilgung des verbürgten Kredits, bei endgültiger Ausfallzahlung und im Falle des Freiwerdens der Investitionsbank aus der Bürgschaft gemäß Ziffer 8. ABB ist der Bürgschaftsvertrag an die Investitionsbank zurückzugeben oder der Kreditgeber verzichtet durch Stand Seite 4 von 6
5 eine schriftliche Erklärung gegenüber der Investitionsbank auf die Rechte aus dem Bürgschaftsvertrag. 8. Freiwerden aus der Bürgschaft/Minderung der Ausfallzahlung 8.1 Die Investitionsbank wird aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung frei, wenn die Abtretung oder Verpfändung oder Schuldübernahme der verbürgten Kreditforderung ohne die gemäß Ziffern bzw ABB erforderliche Zustimmung der Investitionsbank erfolgt; oder die Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß Ziffer 6. ABB (Bürgschaft) nicht erfüllt werden; oder die im Bürgschaftsvertrag vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, oder der Kreditnehmer wesentliche unvollständige oder unrichtige Angaben im Bürgschaftsantrag oder in dessen Anlagen sowie in vorgelegten Urkunden oder sonstige Unterlagen oder mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Bürgschaftsgewährung macht, oder sich die vor Wirksamwerden der Bürgschaft abgegebenen Bestätigungen, Erklärungen oder Nachweise des Kreditgebers in wesentlicher Hinsicht als unrichtig erweisen. 8.2 Kommt der Kreditgeber dem Verlangen der Investitionsbank nach Ziffer 3.9 ABB nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang nach, so endet die Bürgschaft mit diesem Zeitpunkt. 8.3 Stundet der Kreditgeber fällige Zins- und Tilgungsleistungen ohne schriftliche Zustimmung der Investitionsbank länger als drei Monate, so wird die Investitionsbank für die gestundeten Beträge aus der Bürgschaftsverpflichtung frei. 8.4 Liegen die Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern 8.1, 8.2 oder 8.3 oder ein gesetzlicher Grund für das Erlöschen der Bürgschaft nicht vor, wird die Investitionsbank nur insoweit aus der Bürgschaft frei, als das der Kreditgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und nicht nachweisen kann, dass der Investitionsbank hierdurch kein Schaden entstanden ist. 9. Prüfungs- und Auskunftsrechte, Entbindung von der Schweigepflicht 9.1 Die Investitionsbank, das Land Sachsen-Anhalt, der Landesrechnungshof und der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die EU-Verwaltungsbehörde sind berechtigt, beim Kreditnehmer und hinsichtlich der den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen beim Kreditgeber jederzeit eine Prüfung vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Die genannten Stellen sind außerdem befugt, das belastete Grundstück und die Baulichkeiten zu jeder angemessenen Tageszeit durch Beauftragte besichtigen und untersuchen zu lassen. Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der sie dem Kreditnehmer belasten kann. 9.2 Kreditnehmer und Kreditgeber haben den zu Ziffer 9.1 ABB genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. 9.3 Kreditnehmer und Kreditgeber sind verpflichtet, auf Verlangen den zu Ziffer 9.1 ABB genannten Stellen alle Unterlagen, die den verbürgten Kredit betreffen, zu überlassen. 9.4 Der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber von der Schweigepflicht gegenüber der Investitionsbank und den gemäß Ziffer 9.1 ABB zur Prüfung berufenen Stellen. 9.5 Der Kreditnehmer entbindet die Finanzbehörden gegenüber der Investitionsbank und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses ( 30 AO). 10. Kosten 10.1 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, alle mit dem verbürgten Kredit und mit seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten einer Besichtigung und der etwa geforderten Buch- oder Betriebsprüfung Kreditnehmer und Kreditgeber ermächtigen die Investitionsbank, die fälligen Beträge im Lastschriftverfahren einzuziehen. 11. Rechtsordnung, Erfüllungsort und Gerichtsstand Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist für die IB, den Kreditgeber und den Kreditnehmer der Sitz der IB. Ist der Kreditnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die IB wegen sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag, die zwischen dem Kreditgeber und der IB be- Stand Seite 5 von 6
6 stehen oder künftig entstehen, ist als Gerichtsstand der Sitz der IB vereinbart. Stand Seite 6 von 6
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