DER SENATOR FÜR JUSTIZ Bremen, Vorlage für die Sitzung des Rechtsausschusses am

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1 DER SENATOR FÜR JUSTIZ Bremen, UND VERFASSUNG van Schellenbeck Tel.: Vorlage für die Sitzung des Rechtsausschusses am Top I.3. "Berichtsbitte der CDU-Fraktion zur Schuldnerberatung in der JVA Bremen" I. Problem Die Erfahrungen im Haftalltag zeigen immer wieder erhebliche Schuldenlasten bei Strafgefangenen. Diese finanziellen Probleme sind für die Betroffenen in hohem Maße belastend. Das Fortbestehen von Schulden erzeugt bei der Wiedereingliederung nicht zuletzt durch die hohe Komplexität von Entschuldungsverfahren einen großen zusätzlichen Druck. Befindet sich der Betroffene auch noch nach der Entlassung aus der Haft in einer ungeklärten Schuldensituation, resultiert daraus nicht selten eine erneute kriminelle Gefährdung. Von daher ist es für eine erfolgreiche Wiedereingliederung wichtig, dass Strafgefangene schon während der Inhaftierung die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig damit zu beginnen, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen, die erforderlichen und während der Inhaftierung möglichen Maßnahmen zu treffen und somit einen für sie überschaubaren und absehbaren Weg aus der Überschuldung zu finden. Immer mehr Bedeutung erfährt in dieser Hinsicht auch die Durchführung eines Verbraucherinsolvenz- und des sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens. II. Lösung Bereits im Vollzugsplan sind die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung gemäß 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG und damit auch zur

2 Schuldenregulierung enthalten. Der Vollzugsplan weist für diesen Punkt eine gesonderte Rubrik auf. Im Rahmen der Erstellung des Vollzugsplans werden zunächst die Höhe und Art der Überschuldung sowie deren Ursachen festgestellt. Hierbei wird auch geklärt, ob die Verbindlichkeiten selbst verursacht sind und ob sie die Folge von Straftaten sind. Nach Erhebung dieser Daten werden mit den Gefangenen in der Vollzugsplankonferenz sodann die zur Schuldenregulierung geeigneten Maßnahmen festgelegt. Im Rahmen des Zugangsverfahrens werden die oben bezeichneten Erhebungen mittlerweile verstärkt durchgeführt. Es ist zudem beabsichtigt, die Formulare für das Aufnahmeverfahren sowie für die Behandlungsuntersuchung im Hinblick auf eine etwaige Verschuldung von Gefangenen neu zu gestalten. In den Vollzugsplänen und deren Fortschreibungen wird stärker als bisher die Schuldenregulierung berücksichtigt. Für die neu aufgenommenen Gefangenen steht außerdem ein Erste-Hilfe-Ordner des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung mit Informationen und Formularen zur Verfügung. Hierbei erhalten Gefangene Unterstützung vom Sozialdienst und in geeigneten Fällen auch vom allgemeinen Vollzugsdienst. Da die 73 und 74 StVollzG eine Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorsehen, steht diese den Gefangenen während der gesamten Vollzugsdauer zur Verfügung. Dies betrifft, soweit die Kompetenzen und Zuständigkeiten des Sozialdienstes überschritten werden, auch die Vermittlung an die zuständige externe Schuldnerberatungsstelle. Die Gefangenen werden nach ihrer Aufnahme im Vollzug umgehend einer Arbeit zugewiesenen, wobei im Vollzugsplan festgelegt wird, wie der die pfändungsfreien Beträge überschießende Arbeitslohn zu verwenden ist. Hierbei werden etwa vorliegende Vollstreckungstitel berücksichtigt. Im Rahmen der Fortschreibung des Vollzugsplans wird spätestens alle sechs Monate festgehalten, ob es bezüglich der wirtschaftlichen Situation Veränderungen gegeben hat. So wird unter anderem überprüft, ob eine Kontaktaufnahme mit den Gläubigern stattgefunden hat, ob Vereinbarungen über Ratenzahlungen getroffen, Vergleiche geschlossen, Stundungen erzielt oder angemessene Zahlungen geleistet wurden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann bereits im Vollzug jederzeit ein

3 Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitet oder fortgeführt werden. Dies ist anlässlich einer Petition aus dem Jahr 2011 noch einmal überprüft und sichergestellt worden. Neben diesen Maßnahmen, die die Justizvollzugsanstalt (JVA) im Rahmen der sozialen Hilfe im Vollzug durchführt, erfolgt außerdem die weitergehende und an diese internen Maßnahmen anknüpfende externe Schuldnerberatung durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Diese Aufgabe wird vom Verein Bremische Straffälligenbetreuung übernommen. Die externe Schuldnerberatung bietet in der Regel sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin für alle Gefangenen ein Erstgespräch an. Dies dient unter anderem der Kontaktaufnahme und dem Kennenlernen, der Sondierung der Einkommens- und Schuldensituation und der Recherche der Schuldensituation über die SCHUFA-Auskunft und das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht. Außerdem erfolgt hier die Beratung und Information zu möglichen Entschuldungshilfen wie etwa dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Gefangenen erhalten eine Bescheinigung über das Erstgespräch und stellen einen etwa erforderlichen Kostenübernahmeantrag für die weitere Schuldnerberatung nach der Haftentlassung. Das Erstgespräch findet im Rahmen einer Sprechstunde, die wöchentlich in der JVA durchgeführt wird, statt. Um die Maßnahmen, die während der Haftzeit von der Schuldnerberatung eingeleitet oder fortgeführt wurden, im Rahmen des Übergangsmanagements auch nach der Entlassung fortzuführen, können sich die Gefangenen nach der Entlassung sodann mit dem bereits gestellten Antrag und der Bescheinigung über das Erstgespräch an das zuständige Jobcenter wenden. Die Überleitung der internen Beratung der JVA in die externe Beratung des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung wird durch eine gut verzahnte Kommunikation zwischen beiden Stellen sichergestellt. Hierzu werden vereinzelt Mitarbeiter der JVA als Multiplikatoren von der externen Schuldnerberatung des Vereins geschult und fortgebildet, sodass ein entsprechendes Problembewusstsein und die Kompetenz zum Vermitteln richtiger Lösungsansätze in der JVA vorhanden sind. Bei der internen Beratung der Gefangenen durch die Mitarbeiter der JVA kann im Rahmen einer Fachberatung, die gegenüber den Mitarbeitern der JVA vom Verein Bremische Straffälligenbetreuung angeboten wird, jederzeit auf dessen Kompetenz

4 zurückgegriffen werden. In der Praxis stellt sich dies so dar, dass die Mitarbeiter der JVA, die die interne Schuldnerberatung durchführen, fernmündliche oder schriftliche Auskünfte der externen Schuldnerberatung einholen. Nach Mitteilung des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung und der JVA funktioniert die Zusammenarbeit einwandfrei und sehr zufriedenstellend. Die Durchführung der oben beschriebenen Verbraucherinsolvenzverfahren sind für Gefangene nur eingeschränkt sinnvoll und nicht immer durchführbar, da nach 302 InsO Schulden aus vorsätzlichen Straftaten und Geldstrafen nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Für die Durchführung der Verbraucherinsolvenzverfahren dürfen auch nur solche Schuldnerberatungsstellen tätig werden, die auf Grundlage der Insolvenzordnung von den Ländern als Insolvenzberatungsstellen anerkannt sind. Da die JVA diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Sozialdienst in diesen Fällen in seiner Zuständigkeit nur die Aufgabe der Vorbereitung einer Schuldenbereinigung gemäß der Insolvenzordnung und die Vermittlung der Gefangenen an den Verein Bremische Straffälligenbetreuung übernehmen. Ein Erstgespräch mit der externen Schuldnerberatung erfolgt auch hier in der Regel sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin. Dies gilt selbstverständlich nicht für lockerungsgeeignete Gefangene, die externe Beratungsstellen auch früher aufsuchen können. Die Sechsmonatsfrist bedeutet für Gefangene, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen möchten und noch keine Vollzugslockerungen erhalten, allerdings nicht, dass vor Beginn dieser Frist keine Schuldnerberatung stattfindet. In solchen in der Praxis aber eher seltenen Fällen kann auch schon zu diesem Zeitpunkt also auch schon vor Beginn der Sechsmonatsfrist eine persönliche Beratung durch die externe Schuldnerberatung der Bremischen Straffälligenbetreuung erfolgen. Die internen Dienste der JVA können mithin auch hier ergänzend auf die oben genannte Fachberatung zurückgreifen und unterstützend tätig werden. Der Schuldungsregulierungsfond des Vereins Bremische Straffälligenbetreuung ermöglicht zudem überschuldeten Straffälligen eine Gesamtsanierung durch Gewährung von Bürgschaften für aufzunehmende Darlehen, mit dem Ziel eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Gerade für Gefangene, gegen die oft Forderungen aus der Straftat bestehen und die keine Chance hätten, jemals wieder ein normales,

5 schuldenfreies Leben führen zu können, ist die Fondsregulierung eine mögliche und ohne Stigmata versehene Entschuldungshilfe. Abschließend ist zu erwähnen, dass in der JVA derzeit ein Gruppenangebot des Sozialdienstes zur Schuldenrecherche geplant wird. Der Kurs soll das Ziel haben, dass sich die Teilnehmer einen umfassenden Überblick über Ihre finanzielle Situation verschaffen, um anschließend mithilfe der Schuldnerberatung etwaige Schulden zu regulieren. Darüber hinaus sollen die Teilnehmer befähigt werden, Inkassobüros anzuschreiben und Fristen von Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden zu beachten. Hierneben werden Grundkenntnisse vermittelt, wie z.b. zu Fragen, wie Schulden entstehen und wie weitere Schulden vermieden werden können. Die externe Schuldnerberatung ist in das Kursprogramm mit einbezogen. Nach alledem kann festgestellt werden, dass die Schuldnerberatung durch den Verein Bremische Straffälligenbetreuung in der Regel 6 Monate vor der geplanten Entlassung in der JVA angeboten wird. Hiervon wird in besonderen Einzelfällen jedoch abgewichen. Lockerungsgeeigneten Gefangenen steht die Schuldnerberatung ab Lockerungsbeginn bei allen anerkannten externen Beratungsstellen zur Verfügung. Die JVA beginnt bereits mit der Erstellung des Vollzugsplanes, die Schuldensituation zu klären und zu bereinigen. Bei komplexeren Fragestellungen greift sie dabei auf die Fachberatung der externen Schuldnerberatung zurück. III. Beschlussvorschlag Der Rechtsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

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