Konkret. Mai. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe. Testament. Pflichtteil. Verlassenschaft. In Kooperation mit

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1 Konkret Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe Testament. Pflichtteil. Verlassenschaft. Mai 2011 In Kooperation mit

2 Konkret 6., veränderte Auflage, Mai 2011 Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6 8, 1010 Wien Redaktion: Bank Austria Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe; Mag. Hartwig Frank Koordination und Produktion: Identity & Communications, Corporate Culture Druck: Gutenberg Fotos: Wilke (Ludwig Bittner), Peter Rigaud (Willibald Cernko), Michael Sazel (Hartwig Frank) Layout: Publikationenbestellung: Bank Austria Publikationenservice, Tel.: oder pub@unicreditgroup.at Diese Publikation basiert auf dem Stand von Mai Haftungsausschluss: Wir haben den Inhalt des Buches mit größter Sorgfalt bearbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Trotzdem bitten wir um Verständnis, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine wie immer geartete Haftung übernehmen können. 2 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

3 Konkret Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe Testament. Pflichtteil. Verlassenschaft. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

4 Konkret Inhalt 6 Vorwort 8 Der Autor 9 Bank Austria der kompetente Partner in allen Fragen der Vermögensregelung 9 Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe Begriffsbestimmungen Einlagensicherung Erbanfall Erbe Legatar (Vermächtnisnehmer) Testament und Vermächtnis Pflichtteil Schenkung auf den Todesfall Schenkung Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes Schenkungsmeldegesetz Vom Erbschaftssteuerpatent zur Meldeverpflichtung Meldeverpflichtungen Liegenschaftsübertragung und Grunderwerbsteuer Stiftungseingangssteuergesetz Erbrecht Vom Erbrecht und vom Erben Der Wille des Erblassers Gesetzliche Erbfolge Gewillkürte Erbfolge Der Pflichtteilsanspruch Der Inhalt des Testamentes Schenken, Übergeben, Stiften sinnvolle Alternativen Schenkung auf den Todesfall Übergabe auf den Todesfall Privilegierte Schenkung Mentale Schenkung Weitergabe von Liegenschaften Bäuerliches Sondererbrecht Sonderfall Lebensversicherungen Kind (Minderjährige) als Erbe Die österreichische Privatstiftung 4 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

5 62 5. Sorgfältig vorsorgen Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Unternehmensübergabe, Unternehmensnachfolge, Unternehmen im Nachlass Unternehmensnachfolge wirtschaftliche Sicht Der Begriff Unternehmen Unternehmensübertragung unter Lebenden Unternehmensnachfolge Was kann geplant werden? Unternehmensnachfolge von Todes wegen Freibetrag für Betriebsübertragungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Das Verlassenschaftsverfahren Bankgeheimnis Geregelter Vermögensübergang Todesfallaufnahme Barwertanfrage Kontensperre Vorbereitung der Abhandlung Errichtung des Inventars Die Erbantrittserklärung Einantwortung Unterbleiben der Abhandlung Überlassung an Zahlungsstatt Erbsentschlagung Ansprüche aus der Sozialversicherung im Todesfall Unfallversicherung Hinterbliebenenpension Höhe der Witwen-, Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner Erlöschen des Anspruchs auf Witwen-, Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partner Solidaritätsversicherung in den Gewerkschaften (ÖGB) Wichtige Informationen Notariatskammern Notariatsgebühren Wichtige Adressen und Telefonnummern Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

6 Konkret Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren! Das vorliegende Buch will über alle wesentlichen Aspekte des Themas Erben und Schenken informieren. Wir Notare wissen um die Wichtigkeit dieses Themas aus der täglichen Praxis. Ich begrüße daher die Herausgabe dieses Buches, das ein weiteres Ergebnis der bewährten Zusammenarbeit zwischen Bank Austria und Österreichischer Notariatskammer ist. Dem Recht ohne Streit zum Durchbruch zu verhelfen, gehört zu den Auf gaben des Notars. Dies beginnt bei der unparteiischen Beratung und setzt sich fort bei der Ver fassung von Schenkungs- und Übergabsverträgen sowie von letztwilligen Anordnungen. Vielfach werden gerechte und ausgewogene Lösungen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens gefunden. Klare Ver hältnisse und Vermögenssicherung stehen hiebei immer im Vordergrund. Der interessierte Leser wird bald bemerken, dass sich beim Vermögens übergang von Todes wegen oder zu Lebzeiten durch die sogenannte vorweggenommene Erbfolge eine Fülle von Problemen ergibt. Dieses Buch soll eine erste Anregung sein, sich mit den Fragen der Vermögensweitergabe, die im Alltag vielfach beiseite geschoben werden, zu befassen. Die individuelle Beratung durch den Notar kann es sicher nicht ersetzen. Ich wünsche dem Buch und seinen Verfassern den verdienten Erfolg. Univ.-Doz. DDr. Ludwig Bittner Präsident der Österreichischen Notariatskammer 6 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

7 Liebe Leserin, lieber Leser! Wie verfasse ich am einfachsten ein rechtsgültiges Testament? Wer erbt von Gesetz wegen, falls ich keinen letzten Willen zu Papier bringe? Wie veranlage ich das Geld minderjähriger Erbinnen oder Erben (Mündelgelder) optimal? Ist es für mich persönlich unter Umständen am sinnvollsten, bereits heute zu schenken, zu übergeben oder zu stiften? Solche oder ähnliche Fragen stellen sich viele Menschen, die sich Gedanken um die Absicherung ihrer Lieben und um die vorausschauende Regelung ihrer Erb- und Vermögensangelegenheiten machen. Unsere Expertinnen und Experten wissen aus langjähriger Erfahrung: Umfassende Information ist der beste Garant für eine verantwortungsvolle Vermögensweitergabe. Viele individuelle Fragen rund um Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe lassen sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller Alternativen zuverlässig beantworten. Nutzen Sie daher die Möglichkeit eines vertraulichen Beratungsgesprächs in Ihrer Bank Austria Filiale! Darüber hinaus stehen Ihnen in unserem Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe speziell geschulte Fachkräfte mit Rat und Tat zur Seite. Mit dieser Broschüre, die in bewährter Weise in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Notariatskammer entstanden ist, wollen wir Ihnen einen kompakten, leicht verständlichen Überblick bieten. Für weitergehende Fragen steht Ihnen die Bank Austria als kompetenter Partner sehr gerne zur Verfügung. Herzlichst Ihr Willibald Cernko Vorstandsvorsitzender Bank Austria Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

8 Konkret Der Autor Mag. Hartwig Armin Frank ist Experte für Vermögensweitergabe und Generationenvorsorge sowie Verhaltens- und Persönlichkeitstrainer in der Bank Austria. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Vorträge und Beratungen in Erbrechts- und Steuerfragen, die Erstellung von Publikationen sowie die Betreuung von Privatkunden. Vom Vorarlberger Strumpfhersteller Wolford kommend, ist er 1994 in die Bank Austria eingetreten, wo er unter anderem als Filialleiter tätig war. In seiner jahrelangen Bankpraxis sammelte er Erfahrungen im Veranlagungs- und Kreditgeschäft. Er hat nebenberuflich Kommunikationswissenschaft, Politik und Ökologie studiert und ist seit dem Jahr 2002 für die Themen Erbrecht, Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe in der Bank Austria verantwortlich. Hartwig Frank beschäftigt sich darüber hinaus mit den besonderen Bedürfnissen und Anliegen der sogenannten Dritten Generation, ist Fachautor, Lebens- und Sozialberater, Eingetragener Mediator in Zivilrechtsmediation und Unternehmensberater. Er ist Vater von vier Söhnen und lebt in Wien und der Buckligen Welt. 8 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

9 Bank Austria der kompetente Partner in allen Fragen der Vermögensregelung Das Ziel der meisten Menschen ist es, erworbenes Vermögen möglichst gut zu veranlagen und zu vermehren. Sicherheit und Ertrag stehen im Mittelpunkt dieser Bemühungen. Daher haben auch Finanzdienstleistungsunternehmen, Banken und Sparkassen ihre Beratung bisher ausschließlich auf die Veranlagung und Verwaltung von Vermögen ausgerichtet. Vermögen wird aber nicht nur geschaffen, bewahrt und vermehrt, es wird auch irgendwann weitergegeben sei es zu Lebzeiten oder sei es von Todes wegen. Die Bank Austria hat sich als führende Bank Österreichs auf diese Thematik spezialisiert und daher auch eine Beratungsstelle eingerichtet: Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe In dieser Stelle erhalten Sie kostenlose Beratung in Veranlagungs- und Vorsorgefragen sowie Informationen zur aktuellen Rechtslage, zu Behördenwegen und Ver fahrensschritten. Das persönliche Gespräch, abgestimmt auf Ihre individuelle Situation, gewährleistet Ihnen einen Einblick in diese komplexen Themenkreise. Die Beratung hinsichtlich einer verantwortungsvollen Vermögensweitergabe umfasst folgende Bereiche: Absicherung der Familie: Hierbei ist Vorsorge für die entstehenden Kosten bei Gericht und Notar sowie die Auszahlung von Erb- und Pflichtteilen zu treffen. Weiters sollen der Lebensstandard der Hinterbliebenen abgesichert sowie etwaige Versorgungslücken geschlossen werden. Abwägen: Schenken oder Vererben? Aus verschiedenen Gründen werden Vermögenswerte zu Lebzeiten weitergegeben. Besonders hervorzuheben wären hier die jährlich steigende Lebenserwartung, die Ausschaltung von Pflichtteilsansprüchen, der Schutz des Familienbesitzes vor Insolvenzen und Pflegegebührenforderungen sowie die Vorbeugung vor Erbschaftsstreitigkeiten. Begräbniskostenvorsorge: Soll eine Versicherung abgeschlossen werden oder genügt das Ansparen? Versorgung minderjähriger Hinterbliebener: Wie sorge ich für meine Kinder vor? Wie veranlage ich das ererbte Geld meiner Kinder? Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

10 Konkret Bank Austria der kompetente Partner Natürlich beraten zu diesen Themen und zu Fragen über Vererben und Verschenken auch die Berufsgruppen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder. Die Bank Austria möchte mit diesen SpezialistInnen nicht in Konkurrenz treten, denn der Schwerpunkt der Beratung liegt im Gedanken der Vorsorge. Neben dem Angebot umfassender Beratung und dem vorliegenden Buch halten wir von der Bank Austria auch die Broschüre Mein Erbe in besten Händen: Vermögensweitergabe für Sie bereit. Diese Vorsorgebroschüre verschafft einerseits Ihnen selbst einen Überblick über sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, um zu überlegen, wie und wem diese Werte weiter gegeben werden sollen. Andererseits ermöglicht diese Vorsorgebroschüre, als Beilage zur Dokumentenmappe verwendet, den Hinter - bliebenen das Auffinden von Urkunden, Polizzen, Sparbüchern und sonstigen Werten. Sie erhalten diese Broschüre in allen Filialen der Bank Austria. Für alle Fragen zu den angesprochenen Themen finden Sie kompetente Gesprächspartner im Center für Generationenvorsorge und Vermögensweitergabe in 1020 Wien, Lassallestraße 1; Tel. Nr.: Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

11 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Einlagensicherung Einlagen auf Sparbüchern und Konten waren in Österreich bis zum mit , Euro pro Person und pro Bank durch die Einlagensicherung (geregelt im Bankwesengesetz, BWG) gesetzlich abgesichert. Wird eine Bank bzw. ein Kreditinstitut zahlungsunfähig, spricht man aus Sicht der Einleger von einem Einlagensicherungsfall. Die Einlagensicherung ermöglicht es, dass die gesicherten Guthaben dennoch rasch an die Betroffenen ausbezahlt werden können. Durch die Finanzkrise wurden viele Einleger sehr verunsichert, ob das hart gesparte Geld auf den Banken noch sicher ist. Die vielen Negativschlagzeilen zur Bankenkrise in den Medien drückten die Stimmung zusätzlich nach unten. Um der Verunsicherung der Einleger entgegenzuwirken, wurde vom Gesetzgeber rückwirkend per eine Erhöhung der gesetzlichen Einlagensicherung beschlossen ( 93 BWG und folgende). Die Mittel der Einlagensicherung kommen zum Teil direkt vom Staat und zum Teil von den Banken. Reichen die Beiträge der Banken nicht aus, übernimmt der Staat die Bundeshaftung für die Geld - aufnahme der Einlagensicherungseinrichtung am Markt. Letztlich steht also der Staat hinter der Einlagensicherungseinrichtung. Die Einlagensicherung gilt nicht nur für Sparbücher, Sparkarten, Festgelder und ähnliches, sondern auch für alle normalen Konten also Gehalts-, Pensions- und Girokonten. Die Einlagen natürlicher und nicht-natürlicher Personen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von , Euro gesichert. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

12 Konkret Begriffsbestimmungen 1.2. Erbanfall Der Erbanfall erfolgt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers. Eine Erbschaft fällt dem Erben jedoch nur dann zu, wenn dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt noch lebt, wirksam berufen wurde und erbfähig ist. Unter Erbfähigkeit versteht man dabei die rechtliche Voraussetzung, etwas erben zu dürfen. Erbfähigkeit kommt sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen zu. Sie beginnt bei natürlichen Personen mit der Geburt und endet mit dem Tod. Zu beachten ist, dass auch Ungeborene unter der Bedingung einer zukünftigen Lebendgeburt die Erbfähigkeit besitzen. Bei der Erbunfähigkeit unterscheidet man zwischen zwei Arten: a) absolute Erbunfähigkeit: Ordensleute, die das feierliche Gelübde der Armut abgelegt haben; bestimmte Ausländer kraft Vergeltungsrecht gemäß 33 ABGB. b) relative Erbunfähigkeit: Relativ Erbunfähige dürfen nur nach bestimmten Erblassern nichts erben; Personen, die eine vorsätzliche, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte, gerichtlich strafbare Handlung zum Nachteil des Erblassers begangen haben, solange seitens des Erblassers keine Verzeihung erfolgt; Personen, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Erblasser vernachlässigt haben; Testamentsfälscher oder -unterdrücker Erbe Der Erbe ist der eigentliche Vermögensnachfolger des Erblassers und erhält alle Vermögenswerte. Man nennt den Erben auch den Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Erbe hat daher im Verhältnis zu Dritten dieselben Rechte wie der Erblasser. Er wird Eigen tümer der Liegenschaften, der Sparbücher, des Schmuckes etc., jedoch auch Schuldner allfälliger Gläubiger des Erblassers. Hinweis: Die Haftung für Schulden des Erblassers kann durch Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ein geschränkt werden. Lesen Sie bitte dazu das Kapitel Die Erb antrittserklärung. Ist nur ein Erbe vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlass. Sind jedoch mehrere Erben vorhanden, so erhält jeder von ihnen eine bestimmte Erbquote, z. B. jeder der drei Erben erhält ein Drittel. In diesem Beispiel wäre also jeder der drei Erben zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften des Erblassers und müsste zu je einem Drittel allfällige Schulden des Erblassers übernehmen. 12 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

13 Neben den Erben kann es jedoch auch andere Personen geben, die Vermögensteile des Erblassers bekommen: 1.4. Legatar (Vermächtnisnehmer) Der Legatar erhält keine Erbquote, sondern eine bestimmte Sache, z. B. ein Sparbuch, eine Uhr, ein Gemälde. Der Legatar hat daher nur das Recht auf eine bestimmte Sache. Man nennt ihn daher auch Einzelrechtsnachfolger. Sein Anspruch auf Herausgabe einer vermachten Sache richtet sich gegen den oder die Erben. Der Legatar haftet im Allgemeinen nicht für die Schulden des Erblassers. Hinweis: Der Erblasser verfügt in seinem Testament, dass seine Frau und seine beiden Kinder zu je einem Drittel seine Erben sein sollen. Seine goldene Taschenuhr vermacht er jedoch seinem besten Freund Peter. In diesem Fall sind die Witwe und die beiden Kinder zu je einem Drittel Erben. Der Freund Peter hingegen ist Legatar und kann von den Erben die Herausgabe der Uhr verlangen Testament und Vermächtnis Ein Testament ist eine Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben (Vermächtnis) einer oder mehreren natürlichen bzw. juristischen Personen widerruflich auf den Todesfall hinterlässt. Beim Testament erfolgt immer eine Erbseinsetzung, beim Vermächtnis (auch Legat) werden nur bestimmte Vermögenswerte zugewendet. Das Vermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit und ist daher gegenüber den Erben geltend zu machen. Über die Formvorschriften und verschiedenen Arten von Testamenten informieren wir Sie im Kapitel Gewillkürte Erbfolge Pflichtteil Der Erblasser kann grundsätzlich frei über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tode entscheiden. Bestimmten nahen Angehörigen muss jedoch ein Bruchteil des Nachlasses zugewendet werden. Pflichtteilsberechtigt sind somit Ehegatten, Nachkommen und, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Vorfahren des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und muss gegen die Erben geltend gemacht werden Schenkung auf den Todesfall Bei der Schenkung auf den Todesfall handelt es sich um eine Schenkung, die erst nach dem Tod des Geschenkgebers erfolgt. Eine derartige Schenkung kann nur auf zweierlei Weise rechtsgültig erfolgen: Zum einen in der Form und mit der Wirkung eines Vermächtnisses, also als widerrufliche letztwillige Verfügung, zum anderen in Form und mit der Wirkung eines Schenkungsvertrages. Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

14 Konkret Begriffsbestimmungen 1.8. Schenkung Als Schenkung gelten im Sinne des Gesetzes alle Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie alle freigebigen Zuwendungen Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes Nach 938 ABGB ist eine Schenkung ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich über - lassen wird, wobei sich sowohl der Geschenkgeber als auch der Geschenk nehmer der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und der Freigebigkeit des Schenkers bewusst sind. Wird dabei der Schenkungsgegenstand bei Abschluss des Schenkungsvertrages nicht körperlich übergeben, so bedarf der Vertrag zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes. Der Geschenkgeber muss sich bewusst sein, dass er eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung macht, die zu seinen Lasten geht und den Empfänger bereichert. 14 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

15 2. Schenkungsmeldegesetz 2008 Für Todesfälle, bei denen der Erblasser nach dem verstorben ist, und für Schenkungen, bei denen die Übergabe des geschenkten Vermögen nach dem erfolgt ist, gilt Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreiheit. Bevor in Kapitel 2.2. auf das Schenkungsmeldegesetz eingegangen wird, lesen Sie im Folgenden einen kurzen historischen Rückblick Vom Erbschaftssteuerpatent zur Meldeverpflichtung Im Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz von Wilfried Dolezal aus dem Jahr 1961 heißt es: Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gehört zu jener Finanzmaterie, an die der Staatsbürger recht ungern erinnert wird. Denn der äußere Anlass zu seiner Anwendung bringt für den von ihm Betroffenen sehr häufig starke finanzielle Belastungen mit sich. In Österreich wurden bis Ende Juli 2008 unentgeltliche Bereicherungen bereits seit dem Erbschaftssteuerpatent aus 1759 besteuert. Vorläufer des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 war jedoch das deutsche Erbschaftssteuergesetz 1925 (DRGBl. I S. 320), das nach der Okkupation durch das Deutsche Reich mittels Verordnung im Dezember 1940 eingeführt wurde. Mit Ende des Krieges und dem Wiedererstehen der Republik Österreich wurde dieses durch das Rechtsüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6 / 1945, in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Im Jahre 1955 kam es zu einer Neufassung dieses Gesetzes mit nur geringen Änderungen (Austrifizierung). Zusammenhänge mit dem bürgerlichen Recht Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 knüpft in weitgehendem Maß an die Rechtsvorgänge des bürgerlichen Rechtes an. Grundsätzlich muss daher bei der Auslegung vieler Begriffe auf das bürgerliche Recht, vor allem auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, zurückgegriffen werden. Weitergeltung des ErbStG über den 31. Juli 2008 hinaus Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007 die Erbschaftssteuer, mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 auch die Schenkungssteuer in ihrer zu diesen Zeitpunkten geltenden Gestaltung als verfassungswidrig erkannt. Aufgehoben wurden der 1 (1) (Erwerb von Todes wegen) sowie der 1 (2) (Schenkungen unter Lebenden) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Die Aufhebung dieser beiden Paragrafen trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft. Diese Frist hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber gewährt, um das Gesetz zu reparieren. Der Gesetzgeber hat das Gesetz nicht repariert, so dass die beiden Paragrafen seit 1. August 2008 nicht mehr gelten. Der Gesetzgeber hat jedoch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) nicht völlig aus Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

16 Konkret Schenkungssteuer dem Rechtsbestand ausgeschieden, sondern vielmehr zur Gänze belassen. Nur die Wirksamkeit der Grundtatbestände des 1 gibt es nicht mehr, wodurch das Entstehen neuer Steuerschulden ab dem 1. August 2008 unmöglich wurde. Dies hat mehrere Gründe: Nur jene Normen, die sich auf das Entstehen der Steuer beziehen ( 1 21 ErbStG), sind seit dem 1. August 2008 nicht mehr anzuwenden, nicht jedoch jene Normen, die sich auf vor dem 31. Juli 2008 entstandene Steuerschulden beziehen und für diese Sonderrechtsfolgen normieren. Das Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) sowie Meldeverpflichtungen nach der Bundesabgabenordnung ( 121a BAO) beziehen sich auf Normen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Das Außerkrafttreten der Grundtatbestände des ErbStG mit gleichzeitigem Verbleib des ErbStG im Rechtsbestand bewirkt weiterhin für gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte eine Gebührenbefreiung nach 15 Abs 3 GebG, wenn das Rechtsgeschäft zugleich nach den Normen des ErbStG steuerbar ist. Fest steht jedoch: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist mit 1. August 2008 gefallen. An ihre Stelle ist eine Meldeverpflichtung für Schenkungen und Zweckzuwendungen getreten, der seit nachzukommen ist Meldeverpflichtungen Das seit gültige Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) basiert auf einer Meldeverpflichtung gemäß 121a Bundesabgabenordnung (BAO) für Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden für Vorgänge ab dem Schenkungssteuer ist keine mehr zu entrichten! Zu beachten ist, dass bei sogenanntem Erwerben von Todes wegen keine Meldungen zu tätigen sind und auch hier die Besteuerung gefallen ist. Zweck der Meldeverpflichtung von Schenkungen und Zweckzuwendungen ist es, der Finanzverwaltung das Aufdecken möglicher Abgabenhinterziehungen bzw. Umgehungen der Einkommensteuerpflicht zu erleichtern. Denn eines muss klar sein: Die Finanzverwaltung muss nicht jede Schenkung auch inhaltlich als Schenkung akzeptieren. So besteht die Möglichkeit, dass sie im Rahmen von Außenprüfungen ermittelt, ob es sich bei den gemeldeten Schenkungen um Einkünfte handelt oder sich das Vermögen gar nicht bewegt hat. Insbesondere soll durch die Meldeverpflichtung vermieden werden, dass Tauschgeschäfte als Schenkungen getarnt werden (z. B. zwei Handwerker sich gegenseitig Leistungen schenken), die einkommen- und eventuell auch umsatzsteuerpflichtig sind; unentgeltliche Zuwendungen vorgetäuscht werden, die zu Vermögenszuwächsen führen (z. B. ein selbstständiger Referent das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung als Schenkung deklariert, um sich der Besteuerung zu entziehen); 16 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

17 Betriebsvermögen zersplittert wird und dadurch Gewinne mit der Konsequenz des Abfallens des Einkommensteuertarifs aufgeteilt werden. Eine rechtswirksame Schenkung liegt nur dann vor, wenn sie freigebig und somit ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt. Die Meldepflicht nach diesem Gesetz umfasst nicht nur Schenkungen im Sinne des ABGB, sondern darüber hinaus alle anderen freigebigen Zuwendungen, auch wenn sie keine Schenkungen im Sinne des AGBG sind Sachlicher Anwendungsbereich Die Verpflichtung zur Meldung im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes besteht für Schenkungen unter Lebenden ( 3 ErbStG) und für Zweckzuwendungen unter Lebenden ( 4 Z 2 ErbStG), wenn sogenanntes qualifiziertes Vermögen zugewendet wird. Das Schenkungsmeldegesetz 2008 sieht jedoch Meldegrenzen vor, auf die im nächsten Kapitel eingegangen wird. Klären wir jedoch vorerst die Frage, was unter qualifiziertem Vermögen zu verstehen ist: Bargeld, Kapitalforderungen (z. B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen), Anteile an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Beteiligungen als stille Gesellschafter und Betriebe und Teilbetriebe, die der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb dienen, sowie bewegliches körperliches Vermögen (z. B. eine Antiquität, ein Auto etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Fruchtgenussrechte, Wohnrechte). Weder für Erbschaften noch für Schenkungen von Grundstücken besteht eine Anzeigepflicht nach dem Gesetz. Liegenschaftsübertragungen, sei es auf Grund von Schenkungen oder von Todes wegen, unterliegen seit der Grunderwerbsteuer (GrESt). Mehr dazu lesen Sie im Kapitel Freigrenzen und Befreiungen Das Schenkungsmeldegesetz sieht in erster Linie zwei Freigrenzen vor, die von der Meldeverpflichtung befreien. Daneben bestehen jedoch auch noch die diversen Befreiungen, die in 15 Abs 1 ErbStG geregelt sind. Von der Anzeigepflicht befreit sind Schenkungen zwischen Angehörigen, sofern die Summe der gemeinen Werte innerhalb eines Jahres (Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab dem Tag der letzten Schenkung nicht Kalenderjahr!) , Euro nicht übersteigt. Angehörige sind gemäß 25 BAO Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwieger kinder, Verschwägerte, Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) und deren Kinder. Keine Angehörigen sind zum Beispiel Eltern des / der Lebensgefährten / in, Ehepartner des / der Schwager / Schwägerin; Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

18 Konkret Schenkungssteuer Schenkungen zwischen anderen Personen in Höhe von bis zu , Euro innerhalb von fünf Jahren; Zuwendungen im Sinne 15 Abs 1 ErbStG (Details dazu anschließend); unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen; übliche Gelegenheitsgeschenke (Weihnachten, Hochzeit, Matura, Muttertag etc.), wenn der Wert kleiner als 1.000, Euro ist; Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, egal von welchem Wert. Wird durch eine Schenkung die jeweilige Betragsgrenze überschritten, sind in der dann notwendigen Meldung alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen. Beispiel: Frau Szojak bekommt von ihrer Mutter am 4. September 2010 ein Kapitalsparbuch mit einem Einlagenstand von , Euro geschenkt. Am 20. Mai 2011 erhält sie nochmals von ihrer Mutter ein Sparbuch. Diesmal mit einem Einlagenstand in Höhe von , Euro. Nachdem in Summe die Freigrenze von , Euro innerhalb eines Jahres überschritten worden ist, sind beide Schenkungen zu melden. Herr Riedl bekommt am 1. Februar 2011 von seinem Vater , Euro geschenkt. Eine Woche später schenkt ihm seine Mutter ebenfalls , Euro. Herr Riedl hat zwar insgesamt mehr als , Euro geschenkt bekommen, eine Meldung ist jedoch nicht verpflichtend, da er die jeweiligen Geldbeträge von zwei verschiedenen Personen bekommen hat. Eine Meldeverpflichtung kommt daher nur dann zum Tragen, wenn der von derselben Person zugewendete Wert die jeweilige Grenze übersteigt. Befreiungen gemäß 15 Abs 1 ErbStG Wie in Kapitel 2.1. erwähnt, gelten zahlreiche Bestimmungen des alten Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes auch weiterhin bzw. wurden diese unverändert übernommen. Aus diesem Grund bestehen unter anderem folgende Befreiungen von der Meldeverpflichtung: Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m 2 zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner; Zuwendungen an Angehörige von nicht zur Veräußerung bestimmten beweglichen körperlichen Gegenständen, die geschichtlichen oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz des Zuwendenden befinden; Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (z. B. Preisausschreiben), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind; Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen; 18 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

19 Zuwendungen von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie an politische Parteien; Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung Die Meldung Bei Überschreiten der in Kapitel beschriebenen Wertgrenzen muss die Meldung binnen dreier Monate ab dem Erwerb bei einem allgemeinen Finanzamt getätigt werden. Grundsätzlich hat die Meldung elektronisch zu erfolgen, eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Anzeige einer meldepflichtigen Schenkung trifft den Geschenkgeber und -nehmer sowie Notare und Rechtsanwälte, die beim Erwerb, bei der Errichtung einer allfälligen Vertragsurkunde mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand. Beispiel: Frau Köller schenkt ihrer Nichte einige Ölgemälde. Der Gesamtwert der Bilder beträgt , Euro. Um die Schenkung auch inhaltlich nachvollziehbar zu machen, wird bei einem Rechtsanwalt ein Schenkungsvertrag errichtet. Alle drei Personen, also sowohl der Rechtsanwalt als auch Frau Köller und deren Nichte, sind zur ordnungsgemäßen Anzeige verpflichtet. Selbstverständlich werden nicht alle drei Personen jeweils gesondert eine Schenkungsmeldung durchführen. Der Aufwand wäre wahrscheinlich zu groß. Um jedoch sicher zu sein, dass der mit der Vertragserrichtung betraute Rechtsanwalt die ordnungsgemäße Meldung durchgeführt hat, wird Frau Köller darüber eine Bestätigung verlangen Finanzstrafrechtliche Konsequenzen Wer es vorsätzlich unterlässt, einen gemäß 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgang anzuzeigen, macht sich nach 49a Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) schuldig. Eine derartige Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des Wertes des übertragenen Vermögens geahndet. Um der Strafe zu entgehen, ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige binnen eines Jahres ab dem Ende der Anzeigepflicht gegeben. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Endes der Anzeigefrist. Die Strafbarkeit erlischt daher, mangels Kenntnis der Behörde, maximal nach zehn Jahren und drei Monaten ab der Zuwendung Liegenschaftsübertragung und Grunderwerbsteuer Mit Inkrafttreten des Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008) wurde für Liegenschaftsübertragungen von Todes wegen und für Schenkungen von Liegenschaften die Befreiung von der Grunderwerbsteuer-Pflicht gestrichen. Zwar wurde vor dem 1. August 2008 das sogenannte Grund erwerb steuer - Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai

20 Konkret Schenkungssteuer äquivalent eingehoben, dieses war jedoch keine selbstständige Abgabe, sodass mit den gesetzlichen Änderungen an dessen Stelle die Grunderwerbsteuer getreten ist. Das bedeutet, dass bei Zuwendungen von Liegenschaften an Ehegatten, eingetragene Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden 2 % Grunderwerbsteuer, andere Personen 3,5 % Grunderwerbsteuer zu entrichten ist. Im Falle der Ehescheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beträgt der Steuersatz bei Übernahme des Hälfteanteils des Ehegatten / eingetragenen Partners von dem anderen Ehegatten / eingetragenen Partner 2 %. Als Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Grunderwerbsteuer dient der dreifache Einheitswert der Liegenschaft. Handelt es sich um sogenannte gemischte Schenkungen, dient als Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der dreifache Einheitswert Freibetrag für Betriebsübergaben Werden Grundstücke im Zuge der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils unentgeltlich erworben, sieht das Gesetz einen Freibetrag in Höhe von , Euro vor. Während im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz der Freibetrag das gesamte Unternehmen betroffen hat, bezieht sich nun derselbe Betrag im Grunderwerbsteuergesetz nur auf die Grundstücksübertragungen. Der Freibetrag steht jedoch im Falle einer Zuwendung unter Lebenden nur dann zu, wenn der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist. Der gesamte Freibetrag in Höhe von , Euro steht übrigens nur dann zu, wenn der Betrieb als Ganzes oder sämtliche Anteile an einer Mitunternehmerschaft übertragen werden. In allen anderen Fällen steht der Freibetrag nur anteilig zu. Wird das zugewendete Vermögen innerhalb von fünf Jahren entgeltlich oder unentgeltlich übertragen (Ausnahme: Umgründung im Sinne des UmgrStG), betriebsfremden Zwecken zugeführt oder wird der Betrieb bzw. Teilbetrieb aufgegeben, kommt es zu einer Nacherhebung der Grunderwerbsteuer. 20 Vermögenssicherung und Vermögensweitergabe, Mai 2011

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