Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,

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1 Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie Version vom 16. April 2018 Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011, gestützt auf das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 15. Juli 2014, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 1 1Das vorliegende Reglement legt das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie fest. 2Es gilt für alle Personen, die an der HES-SO eingeschrieben sind und den Titel Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie anstreben. Unterrichtssprache Art. 2 1Die Ausbildung wird in Französisch oder Deutsch erteilt. 2Es wird ein zweisprachiges Programm angeboten. 3Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden. Definitionen Art. 3 1Eine Vorlesungseinheit (oder Unterrichtseinheit) ist ein Unterrichtsoder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. 2Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Vorlesungseinheiten, die dem Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und der Erreichung festgelegter Lernziele dienen. 3Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung der allen Hochschulen gemeinsamen Module bzw. die für jede Hochschule spezifischen Module fest. 4Der Studienplan entspricht der Anwendung des Rahmenstudienplans auf Hochschulebene und beinhaltet insbesondere die Umsetzung der Wahlmodule einer Schule sowie die Haupt- und Nebenoptionen. Seite 1/6

2 Ausbildungsart und -dauer Art. 4 1Der Studiengang bietet ein Vollzeitstudium, ein Teilzeitstudium und ein berufsbegleitendes Studium. 2Die Hochschulen entscheiden auf lokaler Ebene über die angebotenen Ausbildungsarten sowie über die Unterrichtssprachen. 3Auf Beschluss des Rektorats kann der Studiengang Vertiefungsrichtungen anbieten. 4In Sonderfällen können von dem Studiengang des Standorts ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von 12 Semestern bewilligt werden. 5Für die in Absatz 4 erwähnten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres beim Studiengang des Standorts eingereicht werden. Teilzeitstudium Art. 4a 1 Das Teilzeitstudium ist für Studierende in einer besonderen Situation bestimmt, die die Inanspruchnahme dieser Studienart erfordert. 2Studierende, die ein Teilzeitstudium absolvieren wollen, müssen hierfür zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung in den Studiengang einen begründeten schriftlichen Antrag an die Hochschule stellen. Die Direktion der Hochschule entscheidet über den Antrag. 3Für die Teilzeitstudierenden wird von der Hochschule ein spezifisches Studienprogramm zusammengestellt, das zwischen der Hochschule und dem/der Studierenden zum Beginn jedes Semesters vertraglich festgelegt wird. Berufsbegleitendes Studium Art. 5 1Studierende, die zu einem berufsbegleitenden Studium eingeschrieben sind, müssen pro Semester einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % in einem der Betriebsökonomie verwandten Bereich nachweisen können. 2Bei einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Beschäftigung, durch den der Beschäftigungsgrad unter 50 % sinkt, sind die Studierenden verpflichtet, die Hochschule sofort davon in Kenntnis zu setzen. Nach Ablauf eines maximalen Toleranzzeitraums von zwei Semestern ohne Beschäftigung muss die Ausbildung als Vollzeitstudium fortgesetzt werden, oder als Teilzeitstudium, wenn die Studierenden dies beantragen und sich in einer besonderen Situation gemäss Art. 4a Abs. 1 befinden. 3Zu jedem Semesterbeginn müssen Studierende, die ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, eine Arbeitsbestätigung vorlegen. Wechsel der Ausbildungsart Art. 6 1Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsart zum Beginn eines Semesters beantragen. Die Hochschule entscheidet formell darüber. 2Die Modalitäten für die Anmeldung zu den Modulen im Falle eines Wechsels der Ausbildungsart werden von der jeweiligen Hochschule beschlossen. Seite 2/6

3 Wechsel zwischen Hochschulen Art. 7 1Studierende können beantragen, ihre Ausbildung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule der HES-SO fortzusetzen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie wurden nicht definitiv vom Studium ausgeschlossen; b) sie haben alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS- Credits der Module, zu denen sie angemeldet waren, erforderlich sind. Für jedes nicht abgeschlossene Modul wird die Note 1.0 vergeben. Die Studierenden müssen ihren Verlegungsantrag zwingend an die Hochschule richten, an der sie ihr Studium fortsetzen möchten, mit Kopie an die Hochschule, an der sie eingeschrieben waren. 2Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur auf den Beginn eines neuen Studienjahres erteilt werden. 3Die Hochschule ist verpflichtet, den Wechsel von Studierenden zu akzeptieren, die die vorstehenden Bedingungen erfüllen. II. Organisation des Studiums Art. 8 Die Ausbildung beruht auf dem im Studienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Organisationsprinzipien Hochschulübergreifende Module Art. 9 1Der Studiengang kann hochschulübergreifende Module organisieren, insbesondere für Module von Hauptoptionen. 2Bei externen Aufenthalten zum Besuch eines Teils der Unterrichtsveranstaltungen an einer anderen Hochschule bleiben die Studierenden unter der Verantwortung der Hochschule, die für den Studiengang verantwortlich ist. Sie haben die an der Gastschule geltenden Vorschriften einzuhalten. Mobilität Art. 10 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis. Validierung der Module und Vergabe von ECTS- Credits Art. 11 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1.0 bis 6.0 vergeben wird. Die Note 4.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls. Seite 3/6

4 Voraussetzungen für das 3. Semester Art Um ihr Studium im 3. Semester des Studienplans fortzusetzen, sowohl im Vollzeit- als auch im Teilzeit- und berufsbegleitenden Studium, sind Studierende verpflichtet, mindestens 54 ECTS-Credits im Vollzeitstudium bzw. 36 ECTS-Credits im Teilzeit- oder berufsbegleitenden Studium zu erwerben. Ein Ausgleich von Modulen ist nicht möglich. 2Studierende, die nicht 54 ECTS-Credits im Vollzeitstudium bzw. 36 ECTS- Credits im Teilzeit- oder berufsbegleitenden Studium erworben haben, können die im Studienplan vorgesehenen Vorlesungen des 3. Semesters nicht besuchen und müssen die nicht bestandenen Module des 1. und 2. Semesters wiederholen. Anmeldung zu den Modulen und Teilnahme an den Evaluationen Art Die Studierenden melden sich zu allen Modulen an, die im Studienplan vorgesehen sind. 2Sobald Studierende zu einem Modul angemeldet sind, sind sie verpflichtet, zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen. 3Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. 4Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden für die Evaluation die Note Im Falle einer begründeten Abwesenheit werden die Studierenden zu neuen Prüfungen vorgeladen, deren Termine von der Hochschule festgelegt werden. 6Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet. Besuch der Vorlesungen Art. 14 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in den Reglementen der Hochschulen angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Zusatzarbeit Art Wenn Studierende für ein Modul eine Note zwischen 3.5 und 3.9 erhalten, müssen sie sich zu den Prüfungen für die Zusatzarbeit gemäss den im Modulbeschrieb vorgesehenen Bedingungen anmelden, ausser wenn im Modulbeschrieb keine Zusatzarbeit vorgesehen ist. Für Vorlesungseinheiten, für welche die Note 4.0 oder höher vergeben wurde, kann keine Zusatzarbeit erbracht werden. 2Für ein wiederholtes Modul kann keine Zusatzarbeit erbracht werden. 3Im Falle einer Zusatzarbeit gibt das Zeugnis der Studierenden die tatsächliche Note mit Vermerk der Zusatzarbeit an. Seite 4/6

5 Wiederholung Anerkennung von Gleichwertigkeiten für Studierende aus den Studiengängen International Business Management und Wirtschaftsrecht Art Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 2Nur Vorlesungseinheiten, für die Noten unter 5.0 vergeben wurden, müssen wiederholt werden. 3Im Falle einer nicht wiederholten Vorlesungseinheit werden die für den ersten Versuch vergebenen Noten in die Berechnungen übernommen, um die Note des wiederholten Moduls zu ermitteln. 4Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. 5Das Nichtbestehen eines wiederholten Moduls führt zur Exmatrikulation der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Art. 16a 1 Die Anerkennung von Gleichwertigkeiten für Studierende aus den HES- SO-Studiengängen International Business Management und Wirtschaftsrecht wird in den Anwendungsbestimmungen näher dargelegt. 2Folgende Grundsätze werden angewandt: ein mit dem Rahmenstudienplan des Herkunftsstudiengangs als gleichwertig betrachtetes Modul, das zum Zeitpunkt der Exmatrikulation aus dem Herkunftsstudiengang nicht bestanden war, wird im zweiten Versuch im Studiengang Betriebsökonomie absolviert; die im Herkunftsstudiengang bestandenen Module werden im Studiengang Betriebsökonomie ohne Noten als gleichwertig anerkannt. Bachelorarbeit Art Für eine bestandene Bachelorarbeit werden 12 ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. 2Die Bachelorarbeit wird von dem/der verantwortlichen Dozierenden betreut. Die Studierenden verfassen einen Bericht und verteidigen ihre Bachelorarbeit. 3Die Modalitäten für die Evaluation, den Terminplan und die Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 4Studierende, die ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden einer anderen Hochschule durchführen, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind. Betrug Art Jeder Betrug oder Betrugsversuch wird sanktioniert, indem für das betroffene Modul mindestens die Note 1.0 vergeben wird, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. 2Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie im Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Wird ein Ausschluss aus dem Studiengang beschlossen, teilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats mit. Seite 5/6

6 Diplom Art. 19 Studierende, die die im Studienplan vorgesehenen 180 ECTS-Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben haben, erhalten das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie. Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art Bewerber/innen, die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Betriebsökonomie der HES-SO ein Studium in demselben Studiengang der HES-SO wiederaufnehmen möchten, müssen das Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Einschreibung erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Einschreibung als erworben betrachtet. 2Im Falle einer erneuten Einschreibung verfügen sie nur über einen einzigen Versuch, um die zuvor nicht bestandenen Module erfolgreich abzuschliessen. III. Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften der Hochschulen Art. 21 Das vorliegende Reglement wird von den Hochschulen unter Einhaltung der Referenztexte angewandt. Aufhebung und Inkrafttreten Art Die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie vom 10. Mai 2012 werden aufgehoben. 2Das vorliegende Reglement gilt für alle Studierenden, die diesen Studiengang ab dem Studienjahrbeginn im September 2012 begonnen haben. 1Das vorliegende Reglement tritt zum 15. September 2014 in Kraft. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2014/23/79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 2014 verabschiedet. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 2018/13/43 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 16. April 2018 geändert. Die Teilrevision tritt am 17. September 2018 im Kraft. Seite 6/6

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