PRIIPs-Verordnung. Neue Anforderungen an den Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PRIIPs-Verordnung. Neue Anforderungen an den Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten"

Transkript

1 Neue Anforderungen an den Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten

2 Neue Anforderungen an den Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten 1. Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen Das regulatorische Umfeld im Hinblick auf den Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten ist durch die am 1. Januar in Kraft getretene (PRIIPs- VO) 2 erheblichen Neuregelungen unterworfen worden. Neben die Änderungen, die sich dabei direkt aus der PRIIPs-VO und der im Nachgang hierzu ergangenen Delegierten Verordnung 3 ergeben, sind auch diejenigen Neuerungen zu berücksichtigen, welche sich für den Vertrieb aus der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) 4 und der hiernach erfolgten Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als auch im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit Blick auf Versicherungsanlageprodukte (VAP) ergeben haben. Letztere Änderungen des VVG als auch den VAG sind nunmehr mit Wirkung zum 23. Februar 2018 in Kraft getreten. Sowohl die Fonds- als auch die Versicherungsbranche sind damit gleich zu Beginn des neuen Jahres 2018 einer erheblichen Änderung des regulatorischen Umfelds ausgesetzt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die mit der und die in ihrem Zusammenhang neu ergangenen Informationspflichten bieten. Hintergrund: Die sieht im Kern die Verpflichtung vor, beim Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten ein Basisinformationsblatt (BIB) vorzuhalten und den Kunden zur Verfügung zu stellen. Es richtet sich in erster Linie an die jeweiligen Hersteller des Produkts, also Fonds-Manager und Versicherer. Das BIB soll dem Kunden einen schnellen Überblick über die wesentlichen Merkmale des Produkts, insbesondere über die mit dem Produkt verbundenen Kosten und Risiken verschaffen. Das BIB ist insofern vergleichbar mit der nach dem KAGB bestehenden Verpflichtung zur Bereitstellung von wesentlichen Anlegerinformationen sowie dem Produktinformationsblatt beim Vertrieb von Versicherungen. 1 Vgl. Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, wonach die Geltung der PRIIP-Verordnung auf den 1. Januar 2018 verschoben wurde. 2 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung. 4 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung). 1

3 2. Sachlicher Anwendungsbereich der PRIIPs-VO Der sachliche Anwendungsbereich der PRIIPs-VO erstreckt sich auf die Herstellung und den Vertrieb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, PRIIP), deren zunehmende Komplexität die Notwendigkeit bedingt, Kunden besser bzw. gezielter zu informieren. Werden die betroffenen Anlageprodukte gegenüber Kleinanlegern angeboten, ist diesen ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, welches - vergleichbar mit dem im Versicherungsbereich zu erstellenden Produktinformationsblatt - über die wesentlichen Merkmale und Risiken der Anlage informieren und dem Anleger einen Vergleich mit alternativen Anlageformen ermöglichen soll Verpackte Anlageprodukte (PRIP) Der Begriff des verpackten Anlageprodukts (PRIP) wird durch Art. 4 Nr. 1 PRIIPs-VO vorgegeben. Danach handelt es sich bei einem verpackten Anlageprodukt für Kleinanleger um eine Anlage, bei der unabhängig von der Rechtsform der dem Kleinanleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt. Die erfassten Anlageformen zeichnen sich insofern in erster Linie dadurch aus, dass keine unmittelbare Beteiligung an einem Vermögensgegenstand angeboten, sondern eine solche Beteiligung lediglich vermittelt wird. Insofern wird durch Erwägungsgrund 6 der PRIIPs- VO klargestellt, dass hierzu insbesondere (geschlossene und offene) Investmentfonds sowie strukturierte Anlagen (bspw. Optionsscheine) und Einlagen gehören. Ebenso gehören hierzu Derivate, deren Wert sich von Referenzwerten ableitet. 5 Die von Zweckgesellschaften ausgegebenen Finanzinstrumente sollen ebenfalls zu den verpackten Anlageprodukten zählen. Nicht von der Begriffsdefinition umfasst sind Direktinvestitionen, bei denen Vermögensgegenstände selbst erworben und gehalten werden. 6 Entscheidend soll es nach Erwägungsgrund 6 der PRIIPs-VO vielmehr sein, dass die erfassten Produkte zwischen den Kleinanleger und die Märkte treten, indem Vermögenswerte verpackt o- der ummantelt werden, so dass die Risiken, Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie bei einem direkten Halten. Insbesondere bei Vermögensanlagen, die dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) unterfallen, ist demnach im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, welche konkrete Form der Anlage den Anlegern offeriert wird und ob es sich dabei um eine Direktinvestition oder aber ein der PRIIPs-VO unterfallendes Anlageprodukt handelt. 2 5 Vgl. BaFin, Basisinformationsblatt: - Neuer EU-weiter Standard der Produktinformationen für Verbraucher, Vgl. auch Erwägungsgrund 7 der PRIIPs-VO, der klarstellt, dass Vermögenswerte, die direkt gehalten werden, wie Aktien oder Staatsanleihen, keine PRIIP sind und daher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein sollten.

4 2.2. Versicherungsanlageprodukte Neben der Begriffsdefinition des verpackten Anlageprodukts findet sich in Art. 4 ebenso eine Definition des Versicherungsanlageprodukts. Dieses wird in Art. 4 Nr. 2 PRIIPs-VO als ein Versicherungsprodukt definiert, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Von dieser Definition umfasst sind insbesondere die Lebensversicherungspolicen mit Anlageelement (vgl. Erwägungsgrund 6 der PRIIPs- VO), also insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungsverträge. Bietet das jeweilige Versicherungsprodukt keine Anlage- bzw. Investitionsmöglichkeit, unterfällt es nicht der Begriffsdefinition der PRIIPs-VO. Daher sind insbesondere Risikolebensversicherungen und Nichtlebensversicherungsprodukte wie Schadens- oder Unfallversicherungen nicht von der PRIIPs-VO erfasst. Ebenfalls nicht umfasst vom Begriff des Versicherungsanlageprodukts sind Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen (vgl. Art. 2 Abs. (2) lit. e) PRIIPs-VO). Eine gleichlautende Ausnahme besteht nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 IDD, welcher entsprechende Altersvorsorgeprodukte ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich der danach geschaffenen Beratungs-, Befragungs- und Dokumentationspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten unterwirft. 3. Verpflichtete nach der PRIIPs-VO Der persönliche Anwendungsbereich der PRIIPs-VO erstreckt sich sowohl auf die Hersteller von PRIIP als auch für diejenigen Personen, welche über PRIIP beraten oder sie verkaufen. Der PRIIP-Hersteller wird in Art. 4 Nr. 4 PRIIPs-VO legaldefiniert als (a) ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die PRIIP auflegt, oder (b) ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die Änderungen an einem bestehenden PRIIP, einschließlich Änderungen seines Risiko- und Renditeprofils oder der Kosten im Zusammenhang mit einer Anlage in das PRIIP vornimmt. Diese Voraussetzungen dürften insbesondere von Fondsmanagern sowie - im Hinblick auf Versicherungsanlageprodukte - von Versicherern erfüllt sein. Da daneben weiterhin relevante Begriff des PRIIP-Verkäufers wird durch Art. 4 Nr. 5 PRIIPS-VO vorgegeben und bezieht diejenigen Personen ein, die einem Kleinanleger einen PRIIP-Vertrag anbieten oder diesen mit dem Kleinanleger abschließen. Unter letzteren Begriff fallen daher insbesondere Anlage- sowie Versicherungsvermittler. Während die PRIIPS-VO mehrere Verpflichtungen für beide Gruppen (Hersteller und Verkäufer) beinhaltet, wendet sich die in Art. 5 PRIIPs-VO enthaltene Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts ausschließlich an den Hersteller Räumlicher Anwendungsbereich Der räumliche Anwendungsbereich der PRIIPs-VO wird nicht durch sie selbst, sondern durch Ziffer 2 Abs. (10) der von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien zur

5 Anwendung der PRIIP-Verordnung 7 klargestellt. Danach findet die PRIIPs-VO Anwendung auf alle PRIIP-Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder PRIIP verkaufen, wenn diese Kleinanlegern innerhalb des Gebiets der Europäischen Union angeboten werden. Wenn Kleinanleger daher innerhalb des Gebiets der EU beschließen, ein Drittland-PRIIP zu zeichnen oder zu erwerben, gelten folglich die Anforderungen der PRIIPs- VO. Der Sitz des jeweiligen Herstellers ist insofern irrelevant für die Anwendung der PRIIPs-VO. Auch in diesen Fällen muss daher die Person, die über das PRIIP berät oder es verkauft, dem Kleinanleger ein Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen (vgl. Art. 13 der PRIIPs-VO). 5. Zeitliche Geltung der PRIIPs-VO Die Verpflichtung zur Erstellung und Bereitstellung sowie zur Aktualisierung eines Basisinformationsblatts besteht für sämtliche verpackten Anlageprodukte sowie Versicherungsanlageprodukte, welche ab dem 1. Januar 2018 im Gebiet der Europäischen Union angeboten werden. Inwieweit auch solche Anlageprodukte den Regelungen der PRIIPs-VO unterfallen sollen, welche bereits vor dem 1. Januar 2018 angeboten wurden, wird von der PRIIPs-VO selbst nicht beantwortet, jedoch von den Leitlinien der Europäischen Kommission weiter präzisiert. Ziffer 2 Abs. 10 der Leitlinien stellt diesbezüglich klar, dass PRIIP, die Kleinanlegern vor dem 1. Januar 2018 und nach diesem Datum weiterhin angeboten werden, ebenso der PRIIPs-VO unterfallen. Ist das Angebot daher bereits vor dem 1. Januar 2018 beendet worden, so besteht keine (nachträgliche bzw. rückwirkende) Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts. Sonderbestimmungen gelten nach Art. 32 PRIIPs-VO für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) und alternative Investmentfonds ( AIF ). Beide Anlageformen, deren Vertrieb nach gegenwärtiger Rechtslage die Erstellung von Wesentlichen Anlegerinformationen voraussetzt, sollen bis zum 31. Dezember 2019 von den Bestimmungen der PRIIPs-VO ausgenommen sein. 6. Das Basisinformationsblatt (BIB) und seine inhaltliche Gestaltung 4 Der Inhalt des Basisinformationsblatts (BIB) wird durch die PRIIPs-VO selbst als auch durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 vorgegeben. Neben dem allgemeinen und in Art. 6 Abs. 1 PRIIPs-VO enthaltenen Erfordernis, dass das BIB präzise, redlich und klar sein muss sowie nicht irreführend sein darf, wird durch Art. 6 Abs. 4 PRIIPs-VO klargestellt, dass das BIB als kurze Unterlage zu konzipieren ist. Hierzu ist das BIB prägnant zu formulieren und darf in ausgedruckter Form höchstens drei Seiten Papier im DIN-A4- Format umfassen. Durch eine klare, präzise und verständliche Sprache soll es dem Kleinanleger ermöglicht werden, die zur Verfügung gestellten Informationen zu verstehen. Dazu gehört es auch, dass das BIB in derjenigen Amtssprache abzufassen ist, welche in demjenigen Mitgliedstaat verwendet wird, in dem das PRIIP vertrieben wird (vgl. Art. 7 PRIIPs-VO). Die näheren Angaben, die ein BIB enthalten muss, ergeben sich aus Art. 7 PRIIPs-VO und umfassen bspw. die Art des PRIIP, die von dem PRIIP verfolgten Ziele, eine Beschreibung des Kleinanlegertyps, an welchen das PRIIP vermarktet werden soll, etc. 7 Mitteilung der Kommission Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).

6 Weitere Vorgaben mit Blick auf den Inhalt und die Gestaltung des BIB enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, welche spezifischen Informationen dem Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Die in der Delegierten Verordnung enthaltenen Ausführungen sind zum Teil beschreibender Natur. Herauszuheben ist dabei neben der Kostentransparenz durch Verwendung eines Gesamtkostenindikators die Beschreibung der bestehenden Risiken, bei denen die Höhe des mit dem PRIIP verbundenen Risikos in Form einer Risikoklasse unter Anwendung eines Gesamtrisikoindikators mit einer numerischen Skala von 1 bis 7 anzugeben ist. Sofern dies angezeigt ist, hat ein Warnhinweis zu erfolgen, dass das Risiko des PRIIP wesentlich höher als im Gesamtrisikoindikator dargestellt sein kann, wenn das PRIIP nicht bis zur Fälligkeit oder für die empfohlene Haltedauer gehalten wird. Die Delegierte Verordnung enthält in Anhang 1 ein Muster für ein Basisinformationsblatt, an dem sich die PRIIP-Hersteller bei der erstmaligen Erstellung des BIB orientieren können. Neben der in Anhang II enthaltenen Methodik für die Darstellung des Risikos sind in Anhang III Ausführungen zur Darstellung des Gesamtrisikoindikators enthalten, welche auch eine Graphik zur Veranschaulichung des Gesamtrisikoindikators beinhalten. 7. Bereitstellungs- und Aktualisierungspflicht Um seine Funktion erfüllen zu können, ist das BIB dem Anleger rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage bzw. vor Abgabe seines auf die Zeichnung gerichteten Angebots zu Verfügung zu stellen. Der Anleger soll damit die Möglichkeit haben, sich vor seiner Entscheidung über die Vornahme einer bestimmten Investition hinreichend zu informieren. Er soll darüber hinaus und mithilfe ders standardisierten Formats die Möglichkeit haben, die jeweilige Anlage mit anderen Anlagemöglichkeiten zu vergleichen. Die Anforderungen, die dabei an die Rechtzeitigkeit der Bereitstellung zu stellen sind, werden in Art. 17 der Delegierten Verordnung präzisiert. Die Person, die den Kleinanleger zu einem PRIIP berät oder ihm diesen verkauft, hat dabei insbesondere zu schätzen, wie viel Zeit der jeweilige Kleinanleger benötigt, um das Basisinformationsblatt zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers sowie die Komplexität des Produkts von Bedeutung. Die PRIIPs-VO beinhaltet einen Ausnahmetatbestand, der eine vorvertragliche Bereitstellung entbehrlich macht. So werden in Art. 13 Abs. (3) PRIIPs-VO diejenigen Umstände aufgeführt, bei deren kumulativen Vorliegen eine Bereitstellung auch nach Abschluss der Transaktion möglich ist. Eine nachträgliche Bereitstellung ist demnach dann möglich, wenn a) der Kleinanleger sich von sich aus entscheidet, Verbindung zu der Person aufzunehmen, die ein PRIIP verkauft, und die Transaktion mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels zu tätigen, b) die Bereitstellung des Basisinformationsblatts im Vorfeld der Transaktion nicht möglich ist, c) die Person, die über das PRIIP berät oder es verkauft, den Kleinanleger über den Umstand aufgeklärt hat, dass das Basisinformationsblatt nicht bereitgestellt werden kann, und klar zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kleinanleger die Transaktion 5

7 verschieben kann, um das Basisinformationsblatt vor dem Abschluss der Transaktion zu erhalten und zu lesen, und d) der Kleinanleger zustimmt, das Basisinformationsblatt unverzüglich nach dem Abschluss der Transaktion zu erhalten, anstatt die Transaktion zu verschieben, um das Dokument vor dem Abschluss zu erhalten. Das BIB ist dem Kleinanleger grundsätzlich in Papierform zur Verfügung zu stellen. Soll das BIB dem Kleinanleger alternativ auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, so ist es u. a. erforderlich, dass dies angemessen ist und der Kleinanleger die Wahl zwischen der Papierform und dem anderen dauerhaften Datenträger hatte. Als weitere Alternative kann das BIB dem Kleinanleger auch auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Auch hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die in Art. Art. 14 Abs. 5 PRIIPs-VO enthaltenen Anforderungen eingehalten werden. Mit der einmaligen Bereitstellung ist es darüber hinaus nicht getan; den PRIIP-Hersteller trifft vielmehr eine laufende Aktualisierungspflicht. Bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung haben die PRIIP-Hersteller die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen zu überprüfen. Hat eine nach Art. 10 PRIIPs-VO zu erfolgende Überprüfung ergeben, dass eine Änderung an dem BIB vorgenommen werden muss, so muss der PRIIP-Hersteller das BIB unverzüglich überarbeiten und den Anlegern die überarbeitete Version unverzüglich zur Verfügung stellen. Die näheren Einzelheiten hierzu sowie die Bedingungen der Überprüfung wurden in Art. 15 der Delegierten Verordnung näher präzisiert. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob sich Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen des PRIIP geändert haben oder sich die durchschnittliche Rendite für das mittlere Performance-Szenario des PRIIP, als annualisierte prozentuale Rendite ausgedrückt, um mehr als fünf Prozentpunkte verändert hat. 8. Weitere gesetzliche Neuerungen im Zusammenhangmit dem Vertrieb von PRIIP Neben den Vorgaben, die unmittelbar der PRIIP-Verordnung entspringen, sind auch diejenigen Regelungen zu beachten, die im Zuge ihrer Umsetzung bzw. in ihrem Zusammenhang neu ergangen sind. Hierzu zählen insbesondere Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als auch im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Verpackte Anlageprodukte 6 So ergeben sich weitere wesentliche Regelungen, die im Zusammenhang mit der PRIIPs-VO bestehen, für verpackte Anlageprodukte insbesondere aus 10 WpHG, welcher im Zuge des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 23. Januar neu geschaffen wurde und der BaFin die Kontroll- und Sanktionsbefugnisse 8 Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz 2. FiMaNoG) vom 23. Juni 2017, BGBl. I, S

8 mit Blick auf die Einhaltung der PRIIPs-VO in Deutschland überträgt. Liegt bspw. ein Verstoß gegen die Bereitstellungsverpflichtung aus Art. 13 PRIIPs-VO vor, kann die BaFin die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend o- der dauerhaft untersagen ( 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 WpHG). Sie ist ebenso befugt, dem Hersteller eines PRIIP aufzugeben, ein aktualisiertes PRIIP zu erstellen ( 10 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 WpHG). Der BaFin steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, bei einem Verstoß gegen die Erstellungs-, Bereitstellungs- und Aktualisierungsverpflichtung auf ihrer Internetseite ( eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen Versicherungsanlageprodukte Für Versicherungsanlageprodukte sind darüber hinaus die weiteren, vertriebsbezogenen Informations- und Beratungspflichten zu beachten, welche sich aus den 7b, 7c VVG ergeben und im Zuge der IDD-Umsetzung seit dem 23. Februar 2018 in Kraft sind. Diese beinhalten die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen ( 7b Abs. 1 S. 1 VVG). Hierzu zählt zum einen die Information, ob dem Kunden eine regelmäßige Geeignetheitsprüfung angeboten wird, sowie Leitlinien und Warnhinweise mit Blick auf bestimmte mit den Anlagezielen verbundene Risiken. Durch die Verpflichtung, dem Kunden sämtliche Kosten und Gebühren einschließlich der Vertriebskosten offenzulegen, wird ein hohes Maß an Transparenz auch in diesem Bereich geschaffen. Neben den neugeschaffenen Transparenzpflichten sieht 7c VVG besondere Befragungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten vor. So hat der Versicherer (und mit ihm der Versicherungsvermittler nach 59 Abs. 1 Satz 2 VVG) neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers auch die finanziellen Verhältnisse und die Anlageziele des Anlegers zu erfragen. Er hat eine Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung vorzunehmen und dabei sowohl die Kenntnisse und Erfahrungen, die Risikotoleranz sowie die Fähigkeit des Anlegers, Verluste zu ertragen, zu berücksichtigen. Kommt der Versicherer hierbei zu dem Ergebnis, dass das Produkt nicht angemessen ist, hat er den Kunden entsprechend zu warnen. Werden die in den neugeschaffenen 7b, 7c VVG enthaltenen Pflichten verletzt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach 332 Abs. 3 Nr. 3b und Nr. 3c VAG, die nach 332 Abs. 5 VAG mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden kann. 7 Neben den vorvertraglichen Befragungs-, Beratungs- und Dokumentationspflichten ist der Versicherer, der Versicherungen zum Verkauf konzipiert, nach 23 Abs. 2 VAG zur Implementierung eine Produktfreigabeverfahrens verpflichtet. Ein Aspekt dieses Produktfreigabefahrens besteht darin, einen Zielmarkt für das Produkt und die hierfür einschlägigen Risiken festzulegen. Die im Zuge der IDD-Umsetzung neu

9 geschaffenen Anforderungen entsprechen dabei weitestgehend denjenigen Bestimmungen, welche nach 80 Abs. 9 WpHG auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung finden, sofern von diesen Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert werden. Neben der nunmehr obligatorischen Einführung eines Produktfreigabeverfahrens ist der Versicherer nach 48a Abs. 2 VAG verpflichtet, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden. Können solche Interessenkonflikte nicht verhindert werden, hat der Versicherer dem Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen zu legen. Kontakt: Dr. Andreas Decker, Rechtsanwalt / Partner Tel.: 069/ a.decker@melchers-law.com 8

BASISINFORMATIONEN ÜBER VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTE

BASISINFORMATIONEN ÜBER VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTE BASISINFORMATIONEN ÜBER VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTE (Stand 02/2018) 1 Basisinformationen Versicherungsanlageprodukte (Stand 02/2018) SOFTFAIR ANALYSE GMBH WER WIR SIND Als 100%-Tochter der softfair GmbH

Mehr

EIOPA-17/ Oktober 2017

EIOPA-17/ Oktober 2017 EIOPA-17/651 4. Oktober 2017 Leitlinien gemäß der Versicherungsvertriebsrichtlinie für Versicherungsanlageprodukte, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden

Mehr

Kernprobleme der Umsetzung der IDD-Richtlinie. Christoph Brömmelmeyer

Kernprobleme der Umsetzung der IDD-Richtlinie. Christoph Brömmelmeyer Kernprobleme der Umsetzung der IDD-Richtlinie Christoph Brömmelmeyer Umsetzung der IDD-Richtlinie Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2016/97 des EP und des Rates v. 20.01.2016 über Versicherungsvertrieb

Mehr

Gläserner Vertrieb? Die IDD-Richtlinie (2016) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer

Gläserner Vertrieb? Die IDD-Richtlinie (2016) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer Gläserner Vertrieb? Die IDD-Richtlinie (2016) Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer Einführung Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

Mehr

Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung

Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung Geeignetheitserklärung (Gesprächsdokumentation) Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen,

Mehr

Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG)

Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG) Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG) Helmut Heiss Ordinarius, Universität Zürich Rechtsanwalt, mbh Attorneys at Law, Zürich Köln, 29. Juni 2016 Motive für die

Mehr

Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD

Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD Bildungs-KickOff des Fachverbandes Finanzdienstleister in der WKÖ Beate Blaschek, BMASGK Wien, 15.1.2019 WAG 2018 Interessenkonflikte Handeln im besten Interesse

Mehr

IPID Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

IPID Informationsblatt zu Versicherungsprodukten IPID Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Dr. Ludwig Pfleger Finanzmarktaufsicht Wien, September 2017 Rechtsgrundlagen Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb vom 20.01.2016 bis 23.02.2018

Mehr

Was ist die PRIIP-Verordnung?

Was ist die PRIIP-Verordnung? Was ist die PRIIP-Verordnung? PRIIP steht für Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

Mehr

Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von

Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von Geschäftsführerhaftung und Tipps zur Reduzierung Ein Vortrag von Oliver Timmermann Rechtsanwalt 48a VAG Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten Abs. 1: Die Vertriebsvergütung nicht mit

Mehr

Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung

Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung Geeignetheitsprüfung WpHG-Fragen 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen, Vermögen 2. Anlageziele: Anlagedauer,

Mehr

Rechtsfragen des digitalen Vertragsschlusses. Dr. Peter Präve

Rechtsfragen des digitalen Vertragsschlusses. Dr. Peter Präve Rechtsfragen des digitalen Vertragsschlusses Dr. Peter Präve 2 Übersicht 1. Formvorschriften und Hindernisse 2. Beratungs- und Aufklärungspflichten 3. Zugang von Unterlagen 3 1. Formvorschriften und Hindernisse

Mehr

IDD & MiFID II. Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG

IDD & MiFID II. Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG IDD & MiFID II Was ist für Sie relevant? Dr. Andre Kempf L/K-MVZB - Allianz Lebensversicherungs-AG Gerd Daufenbach Leiter Compliance - Fidelity Deutschland Allianz Neue Regelungen bei der Vermittlung von

Mehr

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Mehr

MODULE SOFTFAIR UPDATE UPDATE-INFORMATIONEN (STAND ) 1 LEBEN MODUL. 1.1 Integration der Geeignetheitsprüfung im Leben Modul

MODULE SOFTFAIR UPDATE UPDATE-INFORMATIONEN (STAND ) 1 LEBEN MODUL. 1.1 Integration der Geeignetheitsprüfung im Leben Modul MODULE SOFTFAIR UPDATE 23.02.2018 UPDATE-INFORMATIONEN (STAND 19.02.2018) 1 LEBEN MODUL 1.1 Integration der Geeignetheitsprüfung im Leben Modul Zum 23.02.2018 tritt das Umsetzungsgesetz zur europäischen

Mehr

PRIPs IMD II und MiFid II neue Transparenzanforderungen für Versicherungsanlageprodukte?

PRIPs IMD II und MiFid II neue Transparenzanforderungen für Versicherungsanlageprodukte? PRIPs IMD II und MiFid II neue Transparenzanforderungen für Versicherungsanlageprodukte? Dr. Ulrike Mönnich, LL.M., Partnerin, gbf Rechtsanwälte Prof. Dr. Helmut Heiss, Ordinarius an der Universität Zürich,

Mehr

Produktinformationsblätter PIBs und PRIIPs: Nur Bürokratie oder mehr Transparenz?

Produktinformationsblätter PIBs und PRIIPs: Nur Bürokratie oder mehr Transparenz? Produktinformationsblätter PIBs und PRIIPs: Nur Bürokratie oder mehr Transparenz? 38. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Verein zur Förderung der Versicherungswissenschaft in Berlin e.v. Berlin,

Mehr

Daten.Fakten. Meinungen.

Daten.Fakten. Meinungen. 7 16 Daten.Fakten. Meinungen. PRIIP-Basisinformationsblätter AUFGESCHOBEN IST NICHT AUFGEHOBEN Die PRIIP-Verordnung sieht vor, dass jedem Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsprodukte

Mehr

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich

Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Wien, am 6. Dezember 2017 Fachverband der Versicherungsmakler und Berater

Mehr

IDD FAQ - häufig gestellte Fragen und ihre Antworten

IDD FAQ - häufig gestellte Fragen und ihre Antworten IDD FAQ - häufig gestellte Fragen und ihre Antworten Thema Frage Antwort Geltungsbereich der IDD Für wen gilt die IDD? Für alle Vermittler von Versicherungsprodukten. Es gelten einige Ausnahmen für nebenberufliche

Mehr

Vergütungen nach der IDD. Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber

Vergütungen nach der IDD. Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber Vergütungen nach der IDD Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber 2 Grundlegendes zum Regime der IDD IDD Insurance Distribution Directive RL (EU) 2016/97 Erstmalig umfassende Vorgaben hinsichtlich Vergütungen Umzusetzen

Mehr

Kostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017.

Kostentransparenz. Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln. Frankfurt am Main 27. Oktober 2017. Kostentransparenz Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Claire Kütemeier Wesentliche Änderungen Kostentransparenz wird erheblich erweitert:

Mehr

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v.

Stellungnahme. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e.v. Stellungnahme Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.v. zum Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2017 C(2017) 1473 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.6.2016 C(2016) 3999 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 30.6.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

Spezifische Information zu Flossbach von Storch - Global Quality-R

Spezifische Information zu Flossbach von Storch - Global Quality-R Spezifische Information zu Flossbach von Storch - Global Quality-R Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt.

Mehr

FMA-RUNDSCHREIBEN. über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte.

FMA-RUNDSCHREIBEN. über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte. FMA-RUNDSCHREIBEN über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) Entwurf I. VORBEMERKUNGEN Dieses Rundschreiben richtet sich an alle

Mehr

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Geeignetheit Angemessenheit Aufzeichnungspflichten ( Taping ) Dr. Mareike Altmann

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en) 7121/17 EF 41 ECOFIN 189 DELACT 46 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 9. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis

Mehr

Praxisfragen - Versicherungsvermittlung (Stand )

Praxisfragen - Versicherungsvermittlung (Stand ) Praxisfragen - Versicherungsvermittlung (Stand 26.2.2019) Österreich ist mit der IDD-Umsetzung zum Teil säumig. Aktuelle Informationen finden Sie: Haben Sie noch Fragen? Dann schicken Sie uns ein Mail

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU)

Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Merkblatt zum Vertrieb von AIF in Österreich an Privatkunden gemäß 49 AIFMG (Art. 43 RL 2011/61/EU) Stand: 26. August 2013 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 3 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich...

Mehr

Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht

Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht Die IDD aus konsumentenpolitischer Sicht, Wichtige konsumentenpolitische Ziele der IDD 1. Ausdehnung des Geltungsbereichs 2. Regelung der Aus- und Weiterbildung 3. Aufdeckung, Bewältigung und Entschärfung

Mehr

IDD-Umsetzung aus Unternehmenssicht. Herausforderungen und Chancen Forum V Juristisches Kolloquium an der FAU

IDD-Umsetzung aus Unternehmenssicht. Herausforderungen und Chancen Forum V Juristisches Kolloquium an der FAU IDD-Umsetzung aus Unternehmenssicht Herausforderungen und Chancen Forum V Juristisches Kolloquium an der FAU 22.02.2018 Herausforderung als Chance Herausforderung für Versicherungsunternehmen und den Vertrieb

Mehr

Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung

Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung Beratungsprotokoll WpHG-Fragen Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen, Vermögen 2.

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/

EBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/ EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,

Mehr

Versicherungsanlageprodukte

Versicherungsanlageprodukte Versicherungsanlageprodukte Aufklärung und Haftung im Rechtsvergleich Österreich - Deutschland - Liechtenstein Mag. Dr. Florian Scheiber GMG AG, 2016 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VII

Mehr

Anlageberatung. Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten

Anlageberatung. Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten Anlageberatung Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten Wie muss ein Beratungsgespräch mit dem Anlageberater Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihres Finanzdienstleisters ablaufen? Dieser Flyer gibt

Mehr

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften

Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Leitlinien zur Risikomessung und zur Berechnung des Gesamtrisikos für bestimmte Arten strukturierter OGAW ESMA/2012/197 Datum: 23März

Mehr

IDD Umsetzung im Gewerberecht. + Sonderthema: Digitalisierung

IDD Umsetzung im Gewerberecht. + Sonderthema: Digitalisierung IDD Umsetzung im Gewerberecht + Sonderthema: Digitalisierung 1. wichtige neue Inhalte IDD 2 neu 1. einheitliche Ausbildung europaweit 2. 15h jährlich Fortbildung 3. best practice für alle Vermittlerarten

Mehr

IDD PRIIPs - Verbraucherschutz. Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn, Rechtsanwältin

IDD PRIIPs - Verbraucherschutz. Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn, Rechtsanwältin IDD PRIIPs - Verbraucherschutz Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn, Rechtsanwältin Düsseldorf, 17. Mai 2018 Was ich mit Ihnen vorhabe 1 IDD: Stand der Umsetzung 2 (Rück-)Versicherungsvertreiber 3 Organisation

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 12.4.2017 L 100/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/653 R KOMMISSION vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 28.11.2017 L 312/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2194 R KOMMISSION vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen

Mehr

Kundeninformationen für PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) jetzt erstellen!

Kundeninformationen für PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) jetzt erstellen! Kundeninformationen für PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) jetzt erstellen! Vom Anwendungsbereich betroffen: Versicherungen, die Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter,

Mehr

Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung

Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung und Geeignetheitserklärung; Angemessenheitsprüfung Umsetzung der MiFID II-Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln Frankfurt am Main 27. Oktober 2017 Dr. Mareike Altmann Überblick (1/4) Empfehlung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 352 vom , S. 1)

(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 352 vom , S. 1) 02014R1286 DE 24.12.2016 001.001 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden

Mehr

Rechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung - IDD

Rechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung - IDD Rechtliche Änderungen in der Gewerbeordnung - IDD Alpbach 31.8.2018 Stefan Trojer BMDW Überblick Personen seit ca. 2003 Versicherungsmakler: BO Drechsler BO Riedelsperger BO Berghammer Versicherungen,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.8.2017 L 209/19 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1469 R KOMMISSION vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Text von Bedeutung für

Mehr

Spezifische Information zu HANSAsmart Select G

Spezifische Information zu HANSAsmart Select G Spezifische Information zu HANSAsmart Select G Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt. Es stellt Ihnen

Mehr

RA Werner Fröschen Justiziar / Bereichsleiter Recht

RA Werner Fröschen Justiziar / Bereichsleiter Recht EU-Vermittlerrichtlinie für den Versicherungsvertrieb (IDD-Insurance Distribution Directive). Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Was bedeutet das für uns? RA Werner Fröschen Justiziar / Bereichsleiter

Mehr

Spezifische Information zu Fidelity Funds - European Growth Fund A-Euro

Spezifische Information zu Fidelity Funds - European Growth Fund A-Euro Spezifische Information zu Fidelity Funds - European Growth Fund A-Euro Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt.

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

MIFID II Best Execution. Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen

MIFID II Best Execution. Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen MIFID II Best Execution Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Inhalt Regulatorische Vorgaben Art. 27 Abs. 1 MIFID II Art. 64 Delegierte Verordnung Veröffentlichungspflichten nach

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. März 2017 (OR. en) 8356/16 COR 1 EF 97 ECOFIN 330 DELACT 72 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 20. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

Finanzanlagevermittler. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 02. Mai 2012

Finanzanlagevermittler. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 02. Mai 2012 Anforderungen an Finanzanlagevermittler gemäß der Finanzanlagenvermittlungsverordnung () vom 02. Mai 2012 Inhalt gemäß 24 und inhalte 3.1 Prüfung der Einhaltung der statusbezogenen Informationspflicht

Mehr

Per Bundesministerium der Finanzen. 13. November 2015

Per  Bundesministerium der Finanzen. 13. November 2015 Deutscher Derivate Verband Pariser Platz 3 10117 Berlin Per E-Mail Bundesministerium der Finanzen 13. November 2015 Stellungnahme des Deutschen Derivate Verbandes (DDV) zum Referentenentwurf für ein Gesetz

Mehr

MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II

MiFID II. Allgemeine rechtliche Grundlagen Finanzmarktrichtlinie MiFID II MiFID I Die EU-Finanzmarktrichtlinie Markets in Financial Instruments Directive (MiFID I) aus dem Jahr 2004 läutete die Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte ein. Sie wurde in Deutschland durch

Mehr

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

FMA-RUNDSCHREIBEN. über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

FMA-RUNDSCHREIBEN. über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte FMA-RUNDSCHREIBEN über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) I. VORBEMERKUNGEN Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der

Mehr

Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb?

Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb? Versicherungsanlageprodukte - neue Transparenzanforderungen bei Produktgestaltung und Vertrieb? Dr. Ulrike Mönnich, LL.M., Partnerin Prof. Dr. Helmut Heiss, Ordinarius an der Universität Zürich, Rechtsanwalt

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.7.2016 C(2016) 4407 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 14.7.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 167/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der

Mehr

Versicherungsvertrieb nach der IDD Der Beratungsprozess für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Versicherungsvertrieb nach der IDD Der Beratungsprozess für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Versicherungsvertrieb nach der IDD Der Beratungsprozess für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Mag. Dr. Klaus Koban, MBA Umsetzungs-Dilemma für Versicherungsmakler VAG Versicherer

Mehr

Spezifische Information zu DWS Top Dividende LD

Spezifische Information zu DWS Top Dividende LD Spezifische Information zu DWS Top Dividende LD Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt. Es stellt Ihnen

Mehr

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung

Jährliche Information zum Stand Ihrer Versicherung 14. Februar 2017 Anlage 4 Diese Muster-Standmitteilung ist für die Versicherer unverbindlich. Ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Standmitteilungen können verwendet werden. Jährliche Information

Mehr

Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt

Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt Checkliste für das Wertpapier-Informationsblatt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. I S.

Mehr

Verkaufsunterlagen gemäß 297 KAGB

Verkaufsunterlagen gemäß 297 KAGB Verkaufsunterlagen gemäß 297 KAGB Dem Anleger sind rechtzeitig vr Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen: Wesentliche Anlegerinfrmatin in der geltenden Fassung (und kstenls) Auf Verlangen des Anlegers

Mehr

Spezifische Information zu SI BestSelect

Spezifische Information zu SI BestSelect Spezifische Information zu SI BestSelect Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt. Es stellt Ihnen die

Mehr

Wir machen Sie fit für die nächste Runde: Was Sie zum Stichtag beachten müssen.

Wir machen Sie fit für die nächste Runde: Was Sie zum Stichtag beachten müssen. Wir machen Sie fit für die nächste Runde: Was Sie zum Stichtag 23.2.2018 beachten müssen. Neue Regeln durch IDD: Gehen Sie jetzt mit uns in die Offensive. Am 23.2.2018 tritt das Umsetzungsgesetz zur Insurance

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung

Mehr

BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht

BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht Kurzproduktinformationen für Anlageprodukte BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht MARTIN SCHARNKE, 18. SEPTEMBER 2014 1 Die lange Geschichte der EU-PRIIPs Verordnung Idee für kurze,

Mehr

Spezifische Information zu HI Topselect W

Spezifische Information zu HI Topselect W Spezifische Information zu HI Topselect W Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt. Es stellt Ihnen die

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2 RUNDSCHREIBEN Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen ( 55 WAG 2018) 21. August 2017 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Überblick/Checkliste V e r s i c h e r u n g s v e r m i t t l u n g

Überblick/Checkliste V e r s i c h e r u n g s v e r m i t t l u n g Überblick/Checkliste V e r s i c h e r u n g s v e r m i t t l u n g Ab 1.10.2018 (ursprünglich 23.2.2018) gelten für die Versicherungsvermittlung neue Rechtsvorschriften. Die Fachorganisationen der Finanzdienstleister

Mehr

Was taugt der Prospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Prospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Prospekt für die Anlegerinformation? Rechtliche Grundlagen nach EU-Prospekt-Richtlinie und Wertpapierprospektgesetz 22. Juni 2012 Ziele der EU-Richtlinie Anlegerschutz unter Berücksichtigung

Mehr

Neue Compliance und Wohlverhaltensregeln im Versicherungsvertrieb. Dr. Ludwig Pfleger Alpbach, 31. August 2018

Neue Compliance und Wohlverhaltensregeln im Versicherungsvertrieb. Dr. Ludwig Pfleger Alpbach, 31. August 2018 Neue Compliance und Wohlverhaltensregeln im Versicherungsvertrieb Dr. Ludwig Pfleger Alpbach, 31. August 2018 NEUE ASPEKTE Was ist wirklich neu? Interesse des Kunden, dessen Wünsche und Bedürfnisse im

Mehr

Spezifische Information zu DWS Vermögensbildungsfonds I LD

Spezifische Information zu DWS Vermögensbildungsfonds I LD Spezifische Information zu DWS Vermögensbildungsfonds I LD Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt.

Mehr

***I ENTWURF EINES BERICHTS

***I ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 20.12.2012 2012/0169(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) 9165/16 COR 1 EF 125 ECOFIN 439 DELACT 83 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 17. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit 2.

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit 2. 1 von 7 E n t wurf Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 18/11627 62 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 C(2017) 7684 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 17.11.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments

Mehr

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS)

Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Gegenüberstellung PALADIN ONE und OGAW (UCITS) Seite 2 von 6 Art des Investmentvermögens: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie; Sonstiges Investmentvermögen; Ja, aber zu großen Teilen vergleichbar

Mehr

Die Erstellung von Finanzanalysen nach 34b WpHG

Die Erstellung von Finanzanalysen nach 34b WpHG Julia Schwalm Die Erstellung von Finanzanalysen nach 34b WpHG Sorgfaltspflichten und Offenlegungspflichten nach 2-4 FinAnV PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 C(2018) 4439 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 13.7.2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und

Mehr

Spezifische Information zu HANSAeuropa

Spezifische Information zu HANSAeuropa Spezifische Information zu HANSAeuropa Zweck Diese Information bezieht sich auf die hier dargestellte spezifische Anlageoption und nicht auf das gesamte Versicherungsanlageprodukt. Es stellt Ihnen die

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 26.10.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1751/2005 R KOMMISSION vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme

Mehr

Prüfungsbericht. Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster

Prüfungsbericht. Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster Prüfungsbericht Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management-Systems der Westfälischen Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft

Mehr

Teil 1 - Unerlaubte Angebote und Werbeverstöße bei Schwarmfinanzierungen. Jung Yoo, BaFin Referat WA 55

Teil 1 - Unerlaubte Angebote und Werbeverstöße bei Schwarmfinanzierungen. Jung Yoo, BaFin Referat WA 55 Teil 1 - Unerlaubte Angebote und Werbeverstöße bei Schwarmfinanzierungen Jung Yoo, BaFin Referat WA 55 Inhaltsverzeichnis I. Unerlaubte Angebote 1. 2a VermAnlG als Ausnahmetatbestand 2. Verstöße gegen

Mehr

ANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.4.2018 COM(2018) 184 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE des Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verbandsklagen zum Schutz der

Mehr

Ausgewählte Aspekte der IDD- Umsetzung im Dialog

Ausgewählte Aspekte der IDD- Umsetzung im Dialog Ausgewählte Aspekte der IDD- Umsetzung im Dialog Vermittlertag der Industrie- und Handelskammer zu Köln Köln, 5.9.2017 Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund Rechtsanwalt Hans-Ludger Sandkühler,

Mehr

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Beeck, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 19/1809

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Beeck, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 19/1809 Deutscher Bundestag Drucksache 19/2087 19. Wahlperiode 11.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Beeck, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 16.10.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter

Mehr

IDD Vertriebsprozess und Vergütung. Dr. Ludwig Pfleger FMA Klagenfurt, 31. Oktober 2017

IDD Vertriebsprozess und Vergütung. Dr. Ludwig Pfleger FMA Klagenfurt, 31. Oktober 2017 IDD Vertriebsprozess und Vergütung Dr. Ludwig Pfleger FMA Klagenfurt, 31. Oktober 2017 Rechtsgrundlagen RL Versicherungsvertrieb (IDD) vom 26.01.2016 Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2017 Änderung

Mehr

Erläuterung zur Standardisierten Kosteninformation

Erläuterung zur Standardisierten Kosteninformation Erläuterung zur Standardisierten Kosteninformation Informationen zur Ex-ante Durch die Einführung einer Standardisierten Kosteninformation möchte der Gesetzgeber erreichen, dass jeder Anleger vor seiner

Mehr

Nach PROKON: Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt. Jörg Mühlenkamp Rechtsanwalt Steuerberater

Nach PROKON: Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt. Jörg Mühlenkamp Rechtsanwalt Steuerberater Nach PROKON: Aktionsplan der Bundesregierung zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt Jörg Mühlenkamp Rechtsanwalt Steuerberater Farbenlehre des Kapitalmarkts Weißer Kapitalmarkt Grauer Kapitalmarkt Schwarzer

Mehr