BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht
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- Emilia Steinmann
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1 Kurzproduktinformationen für Anlageprodukte BIBs nach der EU-PRIIPS-Verordnung und PIBs nach dt. Recht MARTIN SCHARNKE, 18. SEPTEMBER
2 Die lange Geschichte der EU-PRIIPs Verordnung Idee für kurze, produktübergreifend einheitliche Kurzbeschreibungen wurde vor der Finanzkrise geboren Gegenstück waren immer längere (Wertpapier)- Prospekte und ein Stückwerk an produktspezifischen Spezialregelungen auf EU Ebene 2007 erste Entwürfe auf EU-Ebene, aber hohe Komplexität des Vorhabens führt zu immer neuen Verzögerungen 2009/ Deutschland will EU Entwicklungen nicht abwarten und prescht mit der Einführung der PIBs vor, die auch für deutsche Kunden von Schweizer Banken gilt 2
3 Die lange Geschichte der EU-PRIIPs Verordnung (2) langwierige politische Verhandlungen über Inhalt der Rahmenverordnung April 2014 überraschende Einigung von EU Parlament, EU Kommission, EU Rat in letzter Minute vor Ablauf der Legislaturperiode Voraussichtlich IV/2014 Veröffentlichung der VO Am 20. Tag nach Veröffentlichung (voraussichtlich IV/2014) Inkrafttreten der VO 2 Jahre nach Inkrafttreten (voraussichtlich IV/2016) Pflicht zur Verfügungstellung der BIBs beginnt 3
4 Welche Schweizer Banken sind betroffen? PRIIPS-Regulierung ist für alle Schweizer Banken relevant, die Privatkunden mit Wohnsitz im EEA-Raum haben Bei jeder Anlageberatung und bei jedem Verkauf eines PRIIPs muss dem Anleger das BIB zur Verfügung gestellt werden Das BIB muss in der jeweiligen Landessprache des Kunden erstellt sein, es sei denn, die jeweilige Heimatbehörde akzeptiert eine andere Sprache Alle Schweizer Banken, die Anlageprodukte an EEA- Privatkunden vertreiben, müssen BIBs verwenden 4
5 Was ist ein PRIIP, für das die BIB Pflicht gilt? verpackte Anlageprodukte für Privatkunden, bei denen der Rückzahlungsbetrag Schwankungen aufgrund von Referenzwerten/nicht vom Anleger gehaltener Vermögenswerte unterliegt Insbesondere strukturierte Produkte und strukturierte Einlagen, alle Fonds und Derivate Nicht umfasst: Anlageprodukte ohne derivative Komponente, Aktien und plain vanilla Anleihen Versicherungsanlageprodukte Nicht umfasst: Altersvorsorgeverträge (z.b. Riester-Rente) sowie Nichtlebens- und Risikolebensversicherungen 5
6 Wer muss das BIB erstellen? Verantwortlich für die Erstellung ist der Produktersteller (product manufacturer) Verantwortlich für die BIB Aushändigung ist dagegen das Institut, das das PRIIP an den Kunden verkauft bzw. dazu berät Derzeit offen, inwieweit das BIB Informationen der Vertriebsstelle enthalten muss und wann eine Vertriebsstelle das Risiko- oder Renditeprofil des PRIP so verändert, dass es selbst zum Produktersteller wird Keine Genehmigungspflicht für BIBs Aber: BIB muss im Internet veröffentlicht und (sofern vom Mitgliedsstaat verlangt) der Aufsicht übermittelt werden 6
7 Kritische Punkte bei der weiteren Umsetzung Detailgrad der Vorgaben Ziel ist bestmögliche, produktübergreifende Vergleichbarkeit Starre Formulierungsvorgaben Produktspezifische Vorgaben? Umfang und Zeitraum der Aktualisierungspflicht (Auswirkungen von Sekundärmarkthandel und Angeboten an Privatkunden) Risikoklassifizierung Technische Anforderungen an Beispielrechnungen Vertriebsstellenabhängigkeit des BIBs 7
8 Nächste Schritte bei der Umsetzung Erarbeitung von technischen Regulierungsstandards durch EBA, EIOPA und ESMA zur Konkretisierung des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens Nach ESMA Workplan Erste delegierte Rechtsakte ursprünglich für Ende 2014 angekündigt, u.a. zur Darstellung der Risiken/Risikoindikatoren Zeitplan verschiebt sich aufgrund der Verzögerung bei der Veröffentlichung der EU-PRIIPS-VO Diskussionspapier zu PRIIPs jetzt in 2014 erwartet Konsultationspapier zu inhaltlichen Anforderungen erst in
9 Zivilrechtliche Haftung für BIBs Grundsätzlich keine selbständige zivilrechtliche Haftung des Produkterstellers für das BIB, es sei denn: inhaltliche Anforderungen an die Erstellung des BIBs nach Art. 8 werden nicht eingehalten das BIB ist irreführend, unrichtig oder es stimmt nicht mit der verbindlichen Produktdokumentation überein Anleger hat erstmals einen selbstständigen Haftungsanspruch gegen den Produktersteller Daneben mögliche Haftung der Vertriebsstelle wenn BIB zum Gegenstand der Anlageberatung gemacht wurde 9
10 Mögliche Sanktionen bei BIB-Verstößen Verbot der Nutzung eines regelwidrigen BIBs und Anordnung der Neuerstellung des BIBs Verbot oder vorläufige Untersagung des Vertriebs des PRIIP Öffentliche Warnung Drakonische Geldbußen (Höhere Strafen durch Mitgliedsstaaten möglich): Bis zum Zweifachen des aufgrund der Regelverletzung erzielten Gewinns/vermiedenen Verlusts Bis zu EUR 5 Mio. oder 3% des (Konzern-)Jahresumsatzes bei juristischen Personen Bis EUR bei natürlichen Personen 10
11 Was ist die Zukunft des deutschen PIBs? Bis zur Einführung der BIB-Pflicht für PRIIPs bleibt die PIB-Pflicht unverändert bestehen, auch für alle Schweizer Banken Anwendungsbereich ist nicht deckungsgleich mit der PRIIPS-VO Teilweise ist der Anwendungsbereich der EU-PRIIPS-VO weiter als der für PIBs (z.b. Versicherungs- und bestimmte Altersvorsorgeprodukte sind umfasst) Teilweise ist der Anwendungsbereich der PIB-Pflicht weiter (z.b. einfache Anleihen und alle Aktien sind umfasst) 11
12 Was ist die Zukunft des deutschen PIBs? (2) Im Anwendungsbereich der EU-PRIIPS-VO entfällt PIB- Pflicht Außerhalb des EU-PRIIPS-VO-Anwendungsbereichs mehrere Alternativen denkbar: Alternative 1: ersatzlose Abschaffung der PIB-Pflicht Alternative 2: Beibehaltung der PIB-Pflicht unter Beibehaltung der bestehenden Regeln Alternative 3: Beibehaltung der PIB-Pflicht und Übernahme der PRIIPs-Regeln Bislang gibt es keine klaren Signale durch dt. Gesetzgeber/BaFin 12
13 Ihr Ansprechpartner Martin Scharnke Partner Tel.: +49 (0) Mobil +49 (0)
14 Questions? These are presentation slides only. The information within these slides does not constitute definitive advice and should not be used as the basis for giving definitive advice without checking the primary sources. Allen & Overy means Allen & Overy LLP and/or its affiliated undertakings. The term partner is used to refer to a member of Allen & Overy LLP or an employee or consultant with equivalent standing and qualifications or an individual with equivalent status in one of Allen & Overy LLP s affiliated undertakings. 14
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